Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 949/19

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „R... Straße ...“ der Antragsgegnerin vom 10.12.2018.
Auf der Grundlage des Bebauungsplans sollen ausweislich seiner Begründung als Maßnahme der städtebaulichen Innenentwicklung bisher mindergenutzte Grundstücke an der R... Straße neu geordnet und baulich genutzt werden. Es sollen neuer Wohnraum geschaffen, die Innenentwicklung durch Nachverdichtung innerhalb eines bereits erschlossenen Siedlungsbereichs gefördert, nicht mehr zeitgemäße Wohnverhältnisse erneuert und die städtebauliche Entwicklung geordnet gesteuert werden.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5.240 m² befindet sich im Stadtteil Filderstadt.... Es umfasst die Grundstücke Flst. Nrn. ..., ..., ..., ... und ..., wobei die Flurstücke Nrn. ..., ... und ... eine Einheit bilden, ebenso wie die Flurstücke Nrn. ... und .... Jede Einheit gehört einem Grundstückseigentümer beziehungsweise einer Grundstückseigentümergemeinschaft. Die Grundstücke liegen westlich der R... Straße. Sie sind bislang mit den Wohngebäuden R... Straße ..., ..., ... und ... bebaut. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen eine bauliche Neuordnung durch eine Nachverdichtung mit Wohngebäuden auch im rückwärtigen Bereich, mit einer Bebauung auch in zweiter beziehungsweise dritter Reihe zwischen R...-... Straße und Sch... Straße. Dazu sollen die Gebäude R... Straße ..., ... und ... abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden. Das Gebäude R...-... Straße ... soll erhalten bleiben.
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans existierte für den Stadtteil ... ein „Allgemeiner Bebauungsplan“ vom November 1956, der im Bereich des Plangebiets zwei versetzt angeordnete straßenbegleitende Bauflächen entlang der R... Straße vorsah. Die Vorbereiche sowie die Rückbereiche der Grundstücke des Plangebiets waren als Garten- beziehungsweise Vorgartenflächen festgesetzt. Der zeichnerische Teil des „Allgemeinen Bebauungsplans“ von 1956 trägt keinen Ausfertigungsvermerk.
Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 28.11.2000 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die derzeit nicht bebauten Flächen in der Grundstückstiefe sind Teil eines „nachrichtlich“ aufgeführten, die Wohnbaufläche an dieser Stelle überlagernden „innerörtlichen Grünzugs“.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes R... Straße ... (Grundstück Flst. Nr. ...), das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Dabei ist die Antragstellerin zu 1 als (ungeteilte) Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin von ... ..., die während des Gerichtsverfahrens verstorben ist.
Die Antragsgegnerin stellte bereits seit vielen Jahren Überlegungen zur Nachverdichtung im Bereich zwischen der R... Straße und der Sch... Straße an. Unter anderem führte sie etwa im Jahre 2008 eine Eigentümerbefragung zur Mitwirkungsbereitschaft durch. Letztlich traten zwei Investoren an die Stadtverwaltung heran, um das Gebiet R... Straße ... mit einer Wohnbebauung zu entwickeln.
Am 24.10.2016 beschloss der Gemeinderat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss wurde am 20.01.2017 öffentlich bekannt gemacht. Am 26.02.2018 wurde die Auslegung des Planentwurfs beschlossen. Der Beschluss wurde am 09.03.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung (Planstand 16.10.2017) fand vom 19.03. bis 04.05.2018 statt. Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2018 Einwendungen. Sie rügten, die geplante Bebauung füge sich nicht in die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ein. Sie zerstöre aufgrund der Größe und der Höhe der Baukörper das Bild des gewachsenen Wohnquartiers. Sämtliche Dächer seien in Satteldachbauweise errichtet, während nun eine ortsunübliche Flachdachbauweise vorgesehen sei. Auch sei die Verschattungsberechnung nicht nachvollziehbar. Sie würden erheblich von Lärmbelästigungen durch die neue Tiefgarageneinfahrt betroffen. Das Verkehrsaufkommen sei auch sonst wegen seiner Emissionen, etwa von Feinstaub, erheblich. Bei der Besetzung des Gestaltungsbeirats habe es eine Interessenkollision gegeben. Es sei ferner von einer nicht hinnehmbaren Überschreitung der Grundflächenzahl auszugehen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ein Zugang zu der Feuerwehraufstellfläche auf dem Quartierplatz erfolgen solle. Am 19.09.2018 wurde eine nochmalige öffentliche Auslegung (Planstand 23.08.2018) beschlossen. Der Beschluss wurde am 21.09.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung fand vom 01. bis 15.10.2018 statt. Die Antragsteller erhoben mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2018 (Eingang 30.10.2018) erneut zahlreiche Einwendungen. Unter anderem sei aufgrund widersprüchlicher Angaben unklar, welcher Fassung der Technische Ausschuss zugestimmt habe. Der „drastisch-negative Eingriff in die Stadtstruktur“ sei für lediglich 39 - voraussichtlich hochpreisige - Wohnungen nicht gerechtfertigt. Die Argumente der Investoren seien ungeprüft übernommen, aber nicht abgewogen worden. Die Gebäudehöhen seien in den Geländeschnitten nicht korrekt dargestellt. Der Bebauungsplan sei mit dem Flächennutzungsplan nicht vereinbar, der einen „innerstädtischen Grünzug“ vorsehe. Die geologischen Verhältnisse seien prekär. Am 20.11.2018 schloss die Antragsgegnerin mit den Vorhabenträgern den Durchführungsvertrag. In der Sitzung vom 10.12.2018 wurde der Bebauungsplan einschließlich örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO als Satzung beschlossen. Am 26.03.2019 wurde der Bebauungsplan vom Oberbürgermeister ausgefertigt und am 29.03.2019 öffentlich bekannt gemacht.
Am 11.04.2019 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend:
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Sie seien antragsbefugt. Denn sie seien planbedingten Besonnungs- und Belichtungsverlusten ausgesetzt. Daneben befürchteten sie auch Beeinträchtigungen aufgrund von Lärm, Feinstaub und Abgasen durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das Verfahren sei nach § 13a BauGB durchgeführt worden, obwohl die Voraussetzungen für die Wahl des beschleunigten Verfahrens nicht vorgelegen hätten. Das Plangebiet erstrecke sich (teilweise) auf einen „Außenbereich im Innenbereich“, der hier eine Fläche von ca. 100 m x ca. 60 m-80 m, das heiße von ca. 7.500-8.000 m² habe. Dabei sei eine äußerst sensible Lage mit einem schützenswerten Baumbestand und einer auch sonst schützenswerten Fauna und Flora betroffen. Die Wahl des beschleunigten anstelle des Regelverfahrens habe zu beachtlichen Verfahrensfehlern geführt. Es sei keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB kein Umweltbericht erstellt worden.
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Unabhängig davon verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Denn der Flächennutzungsplan sehe im Plangebiet eine innerörtliche Grünzone vor.
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Der Bebauungsplan leide weiter an Verstößen gegen das Abwägungsgebot. Der Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück R... Straße ... sowie auf andere Grundstücke (R... Straße ..., ... und ...) angesichts des aufsteigenden Hangs sowie der Höhe, Massivität und Anordnung der Gebäude eine erdrückende Wirkung ausüben würden. Ihr Verlust an Besonnung (im gesamten Freizeit- und Wohnbereich ihrer Erdgeschosswohnung sowie auf ihrer Terrasse) sei nicht im Sinne einer Konfliktbewältigung. Es handele sich um eine Planung jenseits gesunder Wohnverhältnisse, die gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Beeinträchtigungen der Wohnqualität infolge Verschattung seien nicht erst an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr unzumutbar und könnten ungeachtet der Anforderungen der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ schon dann unzumutbar sein, wenn in den Wintermonaten die Sonneneinstrahlung wesentlich verringert werde. Dies komme auch dann in Betracht, wenn die Abstandsvorschriften der §§ 5 ff. LBO eingehalten würden.
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Die Antragsgegnerin habe keine Planungsalternativen zur Höhe und zu den Gebäudestellungen geprüft, obwohl ihr solche aufgezeigt worden seien. Dies verstoße gegen das Gebot der Variantenprüfung. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Gebot, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 BauGB). Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schaffe, entspreche nicht dem Gesetz.
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In den Lageplänen und in der Darstellung des Büros A. sei der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Sch... Straße fehlerhaft erfolgt. Die Darstellung der Gebäude sei viel dichter als in der Realität. Die Vorhabenpläne in der Vorlage 008/2018 seien unvollständig; es fehlten bei der R... Straße ..., ... und ... mehrere Grundrisse. Grenzabstandsflächen seien bewusst nicht eingetragen worden. Die Höhe der Gebäude der Sch... Straße ... seien in der Zeichnung und in dem Modell zu hoch ausgewiesen. Es werde auch nicht darauf hingewiesen, dass anstatt der heute bestehenden sechs Wohnungen entlang der R... Straße künftig 39 Wohnungen vorhanden sein sollten.
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Es sei auch ein Abwägungsdefizit mit Blick auf die Verkehrssituation festzustellen, die insgesamt verkannt werde. Auch hier fehle es an der ordnungsgemäßen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Es sei mit erheblichen Lärm- und Staubimmissionen (Feinstaub) zu rechnen. Es sei bekannt, dass Tiefgaragenstellplätze im täglichen Gebrauch nicht genutzt oder auch mit anderen Dingen zugestellt würden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Bewohner mehrere Fahrzeuge besäßen. Abgesehen davon hätten die Besucher der Bewohner in eine ordnungsgemäße Abwägung mit einbezogen werden müssen. Es seien nicht ausreichend Parkplätze für einen solchen Wohnzuwachs vorhanden. So sei mit Zupark-, Parksuch- und Kriechverkehr zu rechnen. In der Abwägung komme nicht zum Ausdruck, dass die heutige Verkehrssituation schon „am Limit“ sei. Auch die Bedenken zur fehlenden Verkehrssicherheit in der R... Straße, die nur einen einseitigen Gehweg habe, seien übergangen worden. Es hätte eine verkehrsgutachterliche Stellungnahme eingeholt werden müssen. Eine geordnete Erschließung sei nicht gesichert.
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Der Gestaltungsbeirat, der eine erhebliche Stimme gehabt habe, sei „befangen“ gewesen. Das Mitglied H. sei geschäftsführender Gesellschafter des Planungsbüros W. und Partner gewesen, welches den Bebauungsplan gefertigt habe.
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Ein Abwägungsdefizit bestehe auch wegen zu erwartender Bauschäden auf Nachbargrundstücken. Angesichts der Hanglage seien die Baumaßnahmen ohne Inanspruchnahme von angrenzenden Nachbargrundstücken beziehungsweise deren Gefährdung nicht denkbar und erhebliche Schäden durch Hangrutschungen vorgezeichnet.
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Die Beschlussvorlage 0035/2018 vom 05.11.2018 sei widersprüchlich. In dem Beschlussvorschlag für die Sitzungen vom 21.11.2018 und 10.12.2018 werde unter Nr. 3 Bezug genommen auf die Vorhaben- und Erschließungspläne des Architekturbüros O. F. von Juli 2018 sowie des Architekturbüros A. vom Juli 2018. Die dortige Anlage 4 weise auf Folgendes hin: „Erneuter Entwurf Stand: 21.08.2018 Vorhabenpläne F. Architektur vom Juli 2018 und A. Architekten ... vom Juli 2018“. Unter der Überschrift „Erschließungspläne“ werde darauf hingewiesen, dass für die Vorhaben zur Sicherung der Erschließung keine weiteren Erschließungsmaßnahmen erforderlich seien. Demgegenüber sei in dem Textteil des Bebauungsplans der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 23.08.2018 als Bestandteil bezeichnet. Auch im Durchführungsvertrag werde Bezug genommen auf Vorhaben- und Erschließungspläne jeweils Juli 2018. Nach den in der Akte befindlichen Unterlagen sei unklar, was mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit Datum 23.08.2018 gemeint sei. Bebauungsplan, Urkunde und Anlage 4 trügen verschiedene Daten hinsichtlich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Es lasse sich nicht nachvollziehen, welcher Vorhaben- und Erschließungsplan nunmehr als Bestandteil des Bebauungsplans gelten solle, nachdem dort in Anlage 4 auf eine Vorläufigkeit abgestellt werde.
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Im Übrigen sei der Vorhaben- und Erschließungsplan zu unbestimmt. In der Beschlussvorlage 0035/2018 werde unter Nr. 6 selbst eingeräumt, dass anderweitige Nutzungen als sie der Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO vorsehe, zulässig seien. Der Bebauungsplan sei daher dem Grunde nach ein Angebotsbebauungsplan, denn in der Sitzungsvorlage werde auf „derzeit“ zulässige Nutzungen verwiesen, die durch eine Änderung des Durchführungsvertrags sinngemäß erweitert werden könnten. Somit könnten die genannten Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO ebenfalls zulässig werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck eines Vorhaben- und Erschließungsplans, denn letztendlich hätte die Antragsgegnerin in ihr Abwägungsmaterial die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO gemäß § 2 Abs. 3 BauGB mitaufnehmen müssen, wenn sie selbst davon ausgehe, dass dem Grunde nach ein allgemeines Wohngebiet nach den dortigen Nutzungen möglich werden könne, das heiße auch nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften.
21 
Darüber hinaus fehlten sowohl dem Bebauungsplan wie dem Vorhaben- und Erschließungsplan die Gebäudehöhen und die Festsetzung eines unteren Bezugspunkts. Lediglich unter „nachrichtliche Darstellungen“ seien Höhenlagen nachrichtlich zum Bestand erläutert. Das sei ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO, wonach zur eindeutigen Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die Bestimmung des oberen und unteren Bezugspunkts unerlässlich sei. Hinzu komme, dass unter Nr. 3.4.3 sogar Überschreitungen der festgesetzten Gesamthöhe von max. 0,60 m zugelassen seien unter Bezugnahme auf die jeweilig eingeschriebene maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen gemäß Punkt Nr. 3.4.1. Des Weiteren fehle den Vorhaben- und Erschließungsplänen die Festlegung der sonstigen Erschließung (Anschlusskanäle u.a.).
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „R... Straße ...“ der Stadt Filderstadt vom 10. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
den Antrag abzuweisen.
26 
Hierzu lässt sie ausführen, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig.
27 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (2 Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Das Verfahren war mit den Erben nach der vormaligen Antragstellerin zu 1 (...) fortzusetzen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller keinen gegenteiligen Antrag gestellt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO); Beteiligte sind nunmehr neben dem Antragsteller zu 2 die gesamthänderisch verbundenen Miterben nach ... (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715, juris Rn. 7).
29 
Der - auf den Bebauungsplan beschränkte, die örtlichen Bauvorschriften nicht mit einbeziehende - Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
30 
Der Antrag ist zulässig.
31 
Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller sind auch antragsbefugt:
32 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
33 
Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.).
34 
2. Hiervon ausgehend kann den Antragstellern die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn sie können sich jedenfalls auf ihr grundsätzlich abwägungserhebliches Interesse berufen, von Verschattungen ihres Wohneigentums verschont zu bleiben. Davon, dass dieses Interesse allenfalls geringfügig betroffen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 9), kann nach den Verschattungsberechnungen des Ingenieurbüros L... GmbH & Co. KG vom 29.09.2017 (im Anhang zu den „stadtklimatischen Betrachtungen“, S. 8 ff.) sowie ergänzend vom 27.06.2018 nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Danach werden zwar die Orientierungswerte der DIN 5034 in der Wohnung der Antragsteller auch bei Umsetzung des geplanten Vorhabens eingehalten, es sind aber Einschränkungen der direkten Besonnung für die Süd- und Westfassade zu erwarten (S. 10). Ob daneben auch weitere Nachteile, die die Antragsteller infolge des Plans für die Zukunft befürchten (Lärm, Verkehrsbeeinträchtigungen usw.) und/oder ein Beibehaltungsinteresse am vorherigen Planungszustand (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 67 ff.) geeignet wären, ihnen eine Antragsbefugnis zu vermitteln, kann dahinstehen.
II.
35 
Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
36 
1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlich gebliebenen formellen Fehlern.
37 
a) Ein nach § 215 BauGB beachtlich gebliebener Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1, Abs. 2a BauGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 77 ff., und vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 35 ff.) ist insbesondere nicht mit Blick auf die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gegeben.
38 
Die rechtzeitig binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhobene Rüge, der Plan habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wegen der Einbeziehung von Außenbereichsflächen und einer daher fehlenden „Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, weshalb es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen habe, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, greift nicht durch. Es trifft zwar - wie die Antragsgegnerin auch ohne Weiteres einräumt - zu, dass es an einer Umweltprüfung und an einem Umweltbericht im Sinne der genannten Bestimmungen fehlt, obwohl in der Schlussbekanntmachung vom 29.03.2019 fälschlich das Gegenteil bekundet ist (Amtsblatt Filderstadt, S. 17, Senatsakte Bl. 25). Dies begründet jedoch keinen Rechtsfehler, da die Antragsgegnerin vom beschleunigten Verfahren des § 13a BauGB rechtmäßig Gebrauch machte.
39 
aa) Die Antragsgegnerin ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorlagen (vgl. hierzu die ausführlichen Erwägungen in der Planbegründung, S. 11). Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Antragsteller meinen, es fehle am Merkmal der „Innenentwicklung“. Dies trifft aber nicht zu.
40 
(1) Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen grundsätzlich Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 76 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018 - 1 C 11757/17 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 8.16 -, juris Rn. 31). Um eine Ausdehnung des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein handelt es sich im vorliegenden Fall eindeutig und unstreitig nicht.
41 
(2) Allerdings rügen die Antragsteller, es handele sich um die Überplanung einer sogenannten „Außenbereichsinsel“, also um von einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB umschlossene Flächen, die selbst Außenbereichsqualität im Sinne von § 35 BauGB haben.
42 
(a) Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass für das Plangebiet der „Allgemeine Bebauungsplan“ vom November 1956 existierte. Dies gilt unabhängig von dessen Wirksamkeit und unabhängig von seinem Inhalt. Denn für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 24 ff., und vom 27.08.2020 - 4 CN 4.19 -, NVwZ 2020, 1758, juris Rn. 15).
43 
(b) Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich, um den es geht, zwar auf allen Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor-)geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Die Umgebungsbebauung muss das Grundstück in einer Weise prägen, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020 - 2 D 27/19.NE -, BauR 2021, 474, juris Rn. 65 m.w.N.).
44 
Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und Außenbereichsinsel ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Dabei ist die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020, a.a.O., juris Rn. 67 ff. m.w.N.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 37 f.)
45 
(c) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vom Bebauungsplan überplanten Flächen insgesamt, also nicht nur in dem bereits bisher entlang der R...-... Straße bebauten, östlichen Planbereich, sondern auch im westlichen Teil, noch dem Bebauungszusammenhang ihrer Umgebung zuzurechnen (zurückhaltender indes die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung, S. 11, mit der einschränkenden Umschreibung „umfasst einen überwiegend im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, sowie S. 23, mit der Bemerkung „überwiegend Innenbereich“). Sowohl das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 11.05.2021 vorgelegte Bildmaterial als auch das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.06.2021 übermittelte Luftbild und die bei den Planaufstellungsakten befindlichen Bilder belegen - auch unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - hinreichend deutlich, dass die „Freiflächen“ zwischen der Sch... Straße im Westen und der R... Straße im Osten trotz ihrer Größe und ihrer zusammenhängenden Anordnung noch eine zwanglose Fortsetzung der ringsum umgebenden (Wohn-)Bebauung bilden. Dies kann auch auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bezogen werden, da entscheidungserhebliche Veränderungen im Zeitablauf seither weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der zusätzlichen Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht. Es handelt sich bei den unbebauten Grundstücken/Grundstücksteilen erkennbar um den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Bebauungszusammenhangs noch nicht störende Hausgärten der - im Wesentlichen jeweils zu den Straßen (R... Straße und Sch... Straße) hin orientierten - Wohngebäude. Auch sonst weist die konkrete Baustruktur auf eine bloße Baulücke hin. So ist nördlich angrenzend an das Plangebiet (Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ...) bereits eine Bebauung in zweiter Reihe vorhanden. Dabei mag durchaus zutreffen, dass die von den Antragstellern als „Freiflächen“ bezeichneten Grundstücke/Grundstücksteile keine Bebauung mit Anlagen aufweisen, die selbst geeignet wären, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2017 - 4 B 46.16 -, ZfBR 2017, 471, juris Rn. 6, und vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383, juris Rn. 5). Denn eine Unbebautheit in diesem Sinne hindert nicht, dass - wie dies auch hier jedenfalls anzunehmen ist - Flächen als „Baulücke“ Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 13 ff.).
46 
(3) Unabhängig davon schlösse auch die Annahme, die überplanten Flächen seien ganz oder teilweise als „Außenbereichsinsel“ zu betrachten, die Anwendung des § 13a BauGB unter den vorliegenden Umständen nicht aus.
47 
(a) Diese Bestimmung grenzt ihren Anwendungsbereich nicht anhand des Begriffspaars „Innenbereich/Außenbereich“ ab, sondern stellt - wie bereits ausgeführt - darauf ab, ob eine „Innenentwicklung“ und keine „Außenentwicklung“ stattfindet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs wird mit § 13a BauGB an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft. Bebauungspläne der Innenentwicklung seien daher abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Die Verfahrenserleichterung gemäß § 13a BauGB soll „insbesondere“ für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB gelten, aber auch für innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder abgelöst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 12). Der von § 13a BauGB vorgenommenen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenentwicklung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs aufgrund der baulichen Inanspruchnahme und der damit einhergehenden Versiegelung bodenrechtlich weniger schutzwürdig sind als „unberührte“ Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs (Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 19).
48 
(b) Ausgehend hiervon wäre im vorliegenden Fall selbst dann noch von der Anwendbarkeit des § 13a BauGB auszugehen, wenn man die überplanten Flächen (teilweise, im westlichen Bereich) als Elemente einer „Außenbereichsinsel“ ansehen würde:
49 
Ob die Vorschrift des § 13a BauGB die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ erlaubt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher zwar ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., juris Rn. 25) und lediglich betont, Innenentwicklung sei „nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig“ (vgl. Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 15).
50 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur ist indes (vielfach) anerkannt, dass in diesem Fall eine Anwendung des § 13a BauGB jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die fraglichen Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung eröffnet § 13a BauGB unter Berücksichtigung der Regelungsintention (siehe dazu nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 19) der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche (Vor-)Prägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020, a.a.O., juris Rn. 76, unter Bezug auf sein Urteil vom 15.01.2015 - 2 D 81/14.NE - sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, VBlBW 2014, 183, juris Rn. 24 ff; BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09 - und vom 13.02.2019 - 8 C 11387/18 -, BauR 2019, 922, juris Rn. 31 ff.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 146; Heyn, BauR 2020, 1091, 1098; so ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 - 1 KN 10/17 -, juris Rn. 44 m.w.N.; a.A. bei Überplanung einer Außenbereichsinsel, die offensichtlich keine bauliche Vorprägung aufweist, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019 - 8 C 11387/18 -, BauR 2019, 922, juris Rn. 30 ff.). Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch bereits Senatsurteil vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, VBlBW 2015, 244, juris Rn. 49; offengelassen im Senatsurteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 -, VBlBW 2017, 298, juris Rn. 38).
51 
Im vorliegenden Fall handelte es sich - selbst bei Annahme der Unanwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB - jedenfalls um Flächen, die auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind. Durch die oben beschriebene Umgebungsbebauung sowie die Baustruktur ist eine bauliche Prägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet. Insbesondere kann von einem Bereich „unberührter Natur“ oder einer „parkähnlichen“ Fläche mit altem Baumbestand (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019, a.a.O., juris Rn. 32) nicht die Rede sein. Auch ist die räumliche Ausdehnung des als „Außenbereichsinsel“ in Betracht kommenden Bereichs (unbebaute, zusammenhängende Flächen zwischen Sch... Straße und R... Straße) noch relativ gering.
52 
bb) Dahingestellt bleiben kann die unter den Beteiligten streitige Frage, ob die Wahl des beschleunigten Verfahrens selbst dann noch als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn anzunehmen wäre, es handele sich um eine „Außenbereichsinsel“, auf die nicht § 13a BauGB anwendbar sei. Die Antragsgegnerin begründet dies damit, dass jedenfalls die Voraussetzungen von § 13b BauGB vorlägen. Sie meint, § 13b BauGB sei eine bloße „Annexregelung“ zu § 13a BauGB („gilt § 13a entsprechend“) und treffe ebenfalls eine Regelung zum „beschleunigten Verfahren“. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die „Umdeutung“ eines in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossenen Bebauungsplans in einen solchen gemäß dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 4 BN 14.16 -, BRS 84 Nr. 32, juris Rn. 10), sei daher nicht übertragbar.
53 
Der Anwendbarkeit des § 13b BauGB stünde hier nicht bereits entgegen, dass nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung) auch die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO festgesetzt sind. Denn mit § 13b BauGB unvereinbar wären lediglich die Ausnahmezulassungen des § 4 Abs. 3 BauNVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, VBlBW 2021, 29, juris Rn. 47, und vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBlBW 2020, 501, juris Rn. 54 ff.), die indes nicht festgesetzt sind.
54 
Der Senat lässt allerdings offen, ob der Auffassung der Antragsgegnerin zur Möglichkeit des Rückgriffs auf § 13b BauGB zur Aufrechterhaltung eines nach § 13a BauGB beschlossenen Bebauungsplans im Übrigen gefolgt werden könnte. Einerseits spricht für die Auffassung, bei einem nach § 13a BauGB beschlossenen Bebauungsplan könne das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall - bei fehlerfreier Abwägung - unbeachtlich sein, dass § 13b BauGB gegenüber § 13a BauGB keine zusätzlichen Verfahrensschritte (Umweltprüfung, Umweltbericht usw.) erfordert. Andererseits ließe sich anführen, dass sich der Zweck eines Verfahrens nach § 13b BauGB von dem eines Verfahrens nach § 13a BauGB unterscheidet. § 13b BauGB dient der Ermöglichung von Wohnnutzungen auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, während § 13a BauGB die Innenentwicklung - auch für andere als Wohnnutzungen - betrifft. Die von § 13a BauGB bezweckte „Innenentwicklung“ schließt im Unterschied zu § 13b BauGB jede Erweiterung des äußeren Umgriffs vorhandener Siedlungsbereiche aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 15). Es handelt sich damit um unterschiedliche Regelungsbereiche, von denen keiner im Wege eines „erst-recht“-Schlusses den anderen aufzunehmen vermag (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, VBlBW 2021, 29 a.a.O., juris Rn. 38 ff., wonach bei einem in kombinierter Anwendung von § 13a BauGB und § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan trennscharf feststehen müsse, welche Teilflächen im Verfahren nach der einen und welche nach der anderen Norm überplant werden sollen). Die Gemeinde ist bei der Ausübung ihres Verfahrensermessens gehalten, die besondere Zwecksetzung ihrer Verfahrenswahl in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a.a.O., juris Rn. 13). Ob sich mit diesen Erwägungen überzeugend begründen ließe, einen zu Unrecht nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b BauGB auch dann zu beanstanden, wenn sich - wie hier - keine neuen Abwägungsgesichtspunkte ergäben, erscheint zumindest fraglich, kann hier jedoch dahinstehen.
55 
b) Soweit die Antragsteller schriftsätzlich noch Fehler bei der Auslegung der Bebauungsplanentwürfe geltend gemacht haben, hat ihr Prozessbevollmächtigter diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten, nachdem er in der mündlichen Verhandlung in die Auslegungsexemplare Einsicht genommen hatte. Fehler bei der Auslegung sind freilich auch nicht ersichtlich.
56 
c) Beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) liegen nicht vor.
57 
aa) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch derartige Fehler werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
58 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 310, juris Rn. 29). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 50). Da ein Planbetroffener jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen hat, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen. Bei der bauleitplanerischen Abwägung sind zudem alle (betroffenen) Interessen unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant, die entweder objektiv geringwertig oder generell oder im konkreten Einzelfall nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 50; zum Ganzen: Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199, juris Rn. 68 f.)
59 
bb) Gemessen daran leidet der Bebauungsplan nicht an einem beachtlich gebliebenen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
60 
(1) Soweit die Antragsteller das aus ihrer Sicht „mangelnde Einfügen in die Umgebungsbebauung“ bemängeln, lässt sich - insbesondere auch mit Blick auf die Planungsleitlinie des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Belange der Baukultur) - kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler feststellen.
61 
Die Belange der Baukultur stellen eine Ergänzung zur Verpflichtung der Bauleitplanung dar, dazu beizutragen, die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Damit soll erreicht werden, dass bei jeder in Betracht kommenden Bauleitplanung, die nicht schon baukulturelle Ziele verfolgt, die Belange der Baukultur berücksichtigt werden. Dies schließt ein, dass zum Beispiel auch bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Baukultur geschaffen oder berücksichtigt werden. Die Vorschrift soll dazu beitragen, zu vermeiden, dass baukulturell nicht vertretbare Verhältnisse geschaffen werden (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 132).
62 
Gemessen daran lassen sich bei der hier im Streit stehenden Planung Defizite nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat sich mit den schon im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Einwendungen intensiv befasst (vgl. Abwägungssynopse Stand 30.07.2018, S. 49 f. und 59) und hierzu auch ihren Gestaltungsbeirat eingebunden. Dieser gab ein positives Votum ab („Wiedervorlage nicht erforderlich“) und kam zu dem Ergebnis, es handele sich um einen grundsätzlich sinnvollen Beitrag zur Innenentwicklung. Die vorgesehene Dichte liege zwar an der oberen Grenze. Gleichwohl sei das Vorhaben auch im Hinblick auf die Lage in der Nähe des Ortskerns von ... und die insgesamt gute städtebauliche wie gestalterische Qualität des Konzepts zu befürworten. Durch die gemeinsam zwischen den unterschiedlichen Bauherren und Architekten abgestimmte Planung sei ein schlüssiges Gesamtkonzept entstanden. Bei dem Konzept sei die topografische Situation sehr gut berücksichtigt. Eine besondere Qualität werde in der Unterbringung des gesamten ruhenden Verkehrs im Hang bei voller Erdüberdeckung mit benutzerfreundlichen, ebenerdigen Zufahrten ohne Rampen gesehen. Die Besucherstellplätze seien sinnvollerweise außerhalb vorgesehen. Eine weitere Qualität sei die vorgeschlagene Quartiersbildung, wie sie durch die geschickte Setzung der Gebäude, zwei davon in dritter Reihe, erreicht werde. Auch mit diesen verbleibe ein ausreichend breiter, durchgehender Grünzug im Inneren des Quartiers. In Körnung und Höhenentwicklung werde die vorhandene Bebauung im Ganzen sinnvoll ergänzt (vgl. Planbegründung Nr. 8, S. 20). Dass die Antragsteller dies mit Blick auf die aus ihrer Sicht in diesem Ausmaß unerwünschte Nachverdichtung anders sehen, ist zwar nachvollziehbar; eine rechtsfehlerhafte Ermittlung oder Bewertung zeigen sie aber nicht auf. Insbesondere verkennen sie mit ihrer Deutung der in Anlagensatz 4 zum Schriftsatz vom 11.05.2021 vorgelegten zweidimensionalen, flächigen Bildmontagen, die einen „Einmauerungseffekt“ belegen sollen, dass zusätzlich eine räumliche Betrachtung erfolgen muss. Weder die Abstände der Gebäude noch die Versatzwinkel sowie die damit einhergehenden Freiräume und Sichtbeziehungen gehen allein aus diesen Bildmontagen hinreichend deutlich hervor.
63 
Auch soweit die Antragsteller meinen, der Geltungsbereich des Plans sei unstrukturiert und nicht nachvollziehbar, wird damit kein Fehler aufgezeigt. Sie argumentieren, gerade die größten Baufenster lägen auf dem Gebiet des innerörtlichen Grünzugs. Erklärbar sei dies nur, weil man bedingungslos den Wünschen der Vorhabenträger nachgekommen sei. Es werde eine „unkontrollierte“ Bebauung eröffnet. Insoweit ist kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ersichtlich. Da lediglich plankonform gebaut werden darf, scheidet eine unkontrollierte oder unkontrollierbare Bebauung aus. Die Anordnung der Baufenster folgt nachvollziehbar den räumlichen und topografischen Verhältnissen. Die Antragsgegnerin weist in der Planbegründung (S. 4, Nr. 1) im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine „Bebauung in die Grundstückstiefe zwischen der R... Straße und der Sch... Straße“ (in zweiter Reihe, Flst. Nrn. ..., ... und ...) nördlich angrenzend an das Plangebiet bereits vorhanden ist.
64 
(2) Auch mit Blick auf die Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes liegt kein beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor.
65 
Soweit die Neubebauung teilweise im Bereich des im Flächennutzungsplan „nachrichtlich“ aufgeführten „innerörtlichen Grünzugs“ angeordnet werden soll, stehen jedenfalls Auswirkungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB („auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“) in Rede. Unabhängig davon, aus welcher Planunterlage der „innerörtliche Grünzug“ letztlich in den Flächennutzungsplan übernommen wurde und ob insoweit auch eine fachplanerische Darstellung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB (vgl. etwa § 11 Abs. 3 BNatSchG) oder eine städtebauliche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB betroffen ist, hat die Antragsgegnerin diese Auswirkungen jedenfalls rechtsfehlerfrei behandelt. Sie hat darauf abgestellt, die unbebauten Flächen würden überwiegend als Wirtschaftswiese und Gärten genutzt. Nach Prüfung unterschiedlicher Aspekte (mit Eingriffsbewertung und Fachgutachten) seien innerhalb des Plangebiets keine wesentlichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Bebauungsplanaufstellung diene der Innenentwicklung und wirke damit einer weiteren Versiegelung und Zersiedelung im Außenbereich entgegen (Planbegründung Nr. 9, S. 21). Dass diese Erwägungen - auch mit Blick auf den Artenschutz und das Lokalklima - fehlerhaft wären, zeigen weder die Antragsteller auf noch ist dies sonst ersichtlich.
66 
Auch bezüglich der umweltbezogenen Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c BauGB) sind beachtlich gebliebene Fehler nicht feststellbar. Die Antragsteller berufen sich nur allgemein darauf, die Antragsgegnerin habe betreffend die planbedingten, von dem hinzukommenden Verkehr ausgehenden Umweltwirkungen wie Lärm und Feinstaub das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammengestellt beziehungsweise die Beeinträchtigungen zu gering gewichtet. Sie habe verkannt, dass „die Verkehrssituation in der R... Straße am Limit“ sei und „bei einem solchen Wohnzuwachs“ mit erheblichem „Zupark-, Parksuch- und Kriechverkehr“ zu rechnen sei. Weshalb insoweit Ermittlungs- oder Bewertungsfehler mit Blick auf Umweltbelange vorliegen sollten, erschließt sich allerdings nicht. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die R... Straße bereits im Bestand zeitweise durch Parksuchverkehr belastet und ihr Querschnitt durch eine teilweise ungeordnete Parkierungssituation eingeschränkt sei. Die Funktionsfähigkeit als Wohnstraße zur Erschließung der entstehenden Bebauung im Rahmen von Nachverdichtungsmaßnahmen (im Plangebiet sowie angrenzend) sei jedoch weiterhin gegeben. Gegebenenfalls könne Beeinträchtigungen durch verkehrsordnerische Maßnahmen entgegengetreten werden. Für die Neubebauung werde die Stellplatzverpflichtung auf zwei Stellplätze je Wohnung erhöht (örtliche Bauvorschriften, Nr. 13), so dass durch das Vorhaben keine weitere Belastung der Parkierungssituation im öffentlichen Raum ausgelöst werde. Aufgrund der zentralen Lage des Plangebiets sei eine gute fußläufige Anbindung und die Radanbindung an die Ortsmitte gegeben. Buslinien verkehrten in der Ortsmitte (Haltestelle Rathaus) sowie an der Sch... Straße beziehungsweise an der W... Straße/U... Straße (Planbegründung Nr. 6, S. 13). Die Antragsteller halten diese Betrachtung - wie bereits während des Aufstellungsverfahrens - für falsch. Angesichts der erhöhten Stellplatzverpflichtung von zwei Stellplätzen je Wohnung, die zudem überwiegend in eher weniger störenden Tiefgaragen untergebracht sind, kann dem aber nicht gefolgt werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nach den konkreten Einzelfallumständen zur Einholung einer sachverständigen Begutachtung angehalten gewesen wäre.
67 
Auch mit Blick auf die im Plan nach § 12 Abs. 3a BauGB eröffnete erweiterte Nutzungspalette gilt nichts anderes. Zwar dürfte die Rüge, die festgesetzten „Reservenutzungen“ nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO seien insoweit mit zu betrachten, entgegen der schriftsätzlich geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sein. Denn die Antragsteller haben - wenn auch in unklarem Zusammenhang (Überschrift: „Widersprüchliche Beschlussvorlage...“) - bereits in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2019 (S. 21, Nr. 8, letzter Absatz) und damit innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gerügt, in das Abwägungsmaterial hätten auch die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO „aufgenommen werden müssen“. Allerdings hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (Nr. 11, S. 31) diese „Reservenutzungen“ durchaus beachtet. Unabhängig davon ist der Hinweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung durchaus berechtigt, bei etwaigen, nicht dem Vorhaben im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechenden „Reservevorhaben“ werde das Baugenehmigungsverfahren wieder verstärkte Korrektivwirkung entfalten (vgl. § 15 BauNVO).
68 
Soweit zusätzliche Ermittlungen zu von den beiden vorgesehenen Tiefgaragenzufahrten ausgehenden Lärmemissionen in Betracht kämen (vgl. etwa dazu, ob im Einzelfall die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.02.2021, a.a.O., juris Rn. 63, und vom 03.06.2019 - 3 S 2458/18 -, UA, S. 11 ff.), haben die Antragsteller ein Ermittlungsdefizit nicht gerügt, so dass ein etwaiges Versäumnis der Antragsgegnerin jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Denn auch von Seiten Dritter wurden nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans ersichtlich keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich mit der Betroffenheit der Antragsteller befasst und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der konkreten räumlichen Situation (Abstand zur Grundstücksgrenze über 10 m, zur Gebäudewand ca. 15 m) keine unzumutbaren Lärmbelästigungen oder Feinstaubimmissionen zu erwarten seien (S. 51 f. und S. 65 der Abwägungssynopse Stand 30.07.2018).
69 
(3) Die Antragsgegnerin hat auch die für die Abwägung der verkehrlichen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sonst bedeutsamen Umstände hinreichend ermittelt und bewertet.
70 
Der insoweit in die Abwägung einzustellende auch private Belang der Antragsteller liegt hier nicht in der Festlegung einer bestimmten Anzahl von Kfz-Stellplätzen auf den Vorhabengrundstücken, sondern in dem Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straße und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für die Bewertung dieses Belangs ist aber nicht die konkrete Berechnung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 09.03.2021 - 1 D 224/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).
71 
Hiermit hat sich die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. In der Synopse zur Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand 30.07.2018, heißt es (S. 48 f.):
72 
„Die R... Straße hat den Charakter einer Wohnstraße und besitzt mit ca. 5,80 m Fahrbahnbreite den Querschnitt, einen Begegnungsfall Pkw/Pkw zuzulassen und damit den Ziel- und Quellverkehr des Wohnbereichs auch zukünftig unter Berücksichtigung des Mehrverkehrs aufzunehmen.
73 
Zwar wird die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite durch das zulässige straßenseitige Längsparken abschnittsweise auf rund 3,80 m reduziert, durch die freizuhaltenden Grundstückserschließungsbereiche ist in weiten Bereichen dennoch der Begegnungsverkehr möglich.
74 
Die abschnittsweise Einengung des Straßenraums ist aufgrund seiner verkehrsberuhigenden Wirkung positiv zu werten. So wäre bei einem Wegfall der Stellplätze von einem deutlich höheren Geschwindigkeitsniveau auszugehen.
75 
Da die Straße einerseits ausschließlich die Erschließung der angrenzenden Grundstücke ermöglichen soll, andererseits die Straße jedoch beidseitig an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen ist, gilt es des Weiteren, Durchgangsverkehr zu vermeiden. Dieses Ziel wird ebenfalls durch den gewählten bzw. bestehenden Querschnitt, die erlaubte Parkierung und die damit verbundene Verkehrsberuhigung unterstützt.
76 
Folglich bleibt aus verkehrlicher Sicht festzuhalten, dass die Fahrbahn die heutigen und zukünftigen Anforderungen ohne erkennbare Konflikte erfüllen kann.
77 
Parkierung:
78 
Mit einer ausreichenden Anzahl herzustellender Stellplätze für die Neubaumaßnahmen wird die Situation durch das Vorhaben des Bebauungsplans nicht verschärft.
79 
Die Pflicht, 2 ST/WE herzustellen, ist geeignet, den Parksuchverkehr im öffentlichen Straßenraum zu minimieren. Die Erhöhung der erforderlichen Stellplätze nach LBO erfolgte in der Abwägung zwischen tatsächlichem Bedarf (auch eine Forderung der Einwender), dem dadurch erforderlichen Versiegelungsgrad der Unterbauung und den wirtschaftlichen Auswirkungen.
80 
Ein Verdrängungseffekt des Parksuchverkehrs wird durch die neue Bebauung mit ausreichender privater Stellplatzanzahl nicht ausgelöst.“
81 
Diese Erwägungen werden an anderen Stellen noch vertieft (etwa Abwägungssynopse, Stand 30.07.2018, S. 55 f., 60 und 69 f.). Die Antragsgegnerin hat sich hierbei die erforderlichen Erkenntnisse über die Erschließungs- und Parkierungsproblematik in der R... Straße verschafft und diese nachvollziehbar bewertet.
82 
(4) Des Weiteren ist die Ermittlung und Bewertung der Antragsgegnerin mit Blick auf beachtlich gebliebene Fehler mit Bezug auf den Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht zu beanstanden.
83 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine hinreichende Besonnung der benachbarten Grundstücke und der dort befindlichen Wohnungen. Die Antragsteller können mit ihrer Rüge, die Verschattungswirkung der geplanten Wohnbebauung sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden, nicht durchdringen.
84 
(a) Grundsätzlich kann eine Verschattungsproblematik das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB betreffen und damit im Einzelfall abwägungserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 9). Jedoch sind Verringerungen des Lichteinfalls beziehungsweise ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 -, juris Rn. 38, unter Bezug auf BayVGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 1 CS 16.747 -, juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 04.08.2014 - 1 B 56/14 -, juris Rn. 19).
85 
Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020, a.a.O., juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63; zum Ganzen: Senatsurteil vom 24.03.2021 - 8 S 1538/19 -, UA, S. 15 f.).
86 
(b) Gemessen daran sind die Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin zu den planbedingten Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden:
87 
Die Antragsgegnerin hat vom Ingenieurbüro L... GmbH & Co. KG Verschattungsberechnungen zu den am meisten belasteten Wohnbereichen vornehmen lassen (im Anhang zu den „stadtklimatischen Betrachtungen“ vom 29.09.2017, S. 6 ff. sowie ergänzende Untersuchung für den weiteren Berechnungspunkt P1W am Gebäude R... Straße ... vom 27.06.2018). Danach werden die Orientierungswerte der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ insgesamt an den betrachteten Berechnungspunkten, auch in der Wohnung der Antragsteller, bei Umsetzung des geplanten Vorhabens eingehalten. Es sind lediglich Einschränkungen der möglichen direkten Besonnung für die Süd- und Westfassade zu erwarten (S. 10). Im Zuge der Ermittlungen wurden auch die Grundrissakten der Baugenehmigung des Gebäudes R... Straße ... gesichtet (vgl. Synopse zur Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand 30.07.2018, S. 51, siehe auch S. 68).
88 
Soweit es um die Ermittlungsebene geht, kann der Begutachtung nicht entgegengehalten werden, sie berücksichtige die tatsächlich vorhandenen Höhenunterschiede im Gelände um das Plangebiet nicht. Denn in der Verschattungsberechnung heißt es ausdrücklich (S. 6), das Berechnungsverfahren verwende zur Darstellung des Modellraumes die Gebäude und das Gelände nach Lage und Höhe. Für die Berechnung müssten die Eingangsparameter Orographie (Höhenverhältnisse des Geländes) und Lage und Höhe der Bebauung bekannt sein. In den Horizontogrammen findet sich, braun hinterlegt, die durch das Gelände verursachte Verschattung.
89 
Was die Bewertung der Verschattungssituation angeht, hat die Antragsgegnerin hierzu in der Planbegründung (S. 24-26) ausgeführt:
90 
„In einem weiteren Untersuchungsschritt wurden die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Besonnungsverhältnisse der angrenzenden Bestandsgebäude und die geplanten Wohngebäude auf Grundlage der dreidimensionalen digitalen Gelände- und Bebauungsdaten dahingehend untersucht, ob ausreichende mögliche Besonnungsverhältnisse entsprechend der DIN 5034 vorliegen.
91 
Die zur Bewertung relevante DIN 5034 erfordert die Betrachtung der Besonnungs- ziehungsweise Verschattungssituation über eine Zeitspanne an bestimmten Höhepunkten des Gebäudes (Fenster), um das Ergebnis gegenüber den Vorgaben der DIN abzuprüfen. Hierzu wurden für relevante Punkte sogenannte Horizontogramme erstellt (Anlage der lokalklimatischen Untersuchung).
92 
In einem Horizontogramm sind alle Sonnenbahnen zu den relevanten Tagen aufgezeichnet (rote Linien). Die konzentrischen Kreislinien zeigen den Winkel in Gradangabe über dem Horizont. Als erstes sind damit die Sonnenlaufbahnen von Ost nach West mit eingetragenen Uhrzeiten abzulesen. Es kann also entlang der roten Linie die Höhe des Sonnenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden.
93 
Die gefüllten Flächen stellen nun Auswirkungen von Hindernissen (Gebäude) auf den Betrachtungspunkt des Horizontogramms dar und bedeuten eine Horizonteinschränkung, sofern eine der roten Linien durchführt, eine Verschaffung. Diese Verschattungsvisualisierung ist unterschieden in:
94 
- Verschaffung durch Bestand - graue Fläche (bestehende Gebäude)
- Verschattung durch Planung - schwarze Fläche (geplante Gebäude)
- Verschattung durch Gelände - braune Fläche (Hang, Topografie)
95 
zudem sind Gebäude markiert (graue Schraffur)
96 
Im Umkehrschluss ist der betrachtete Punkt immer dann auch mit der Planung besonnt, wenn im Horizontogramm die rote Linie (Sonnenlaufbahn) eine weiße Fläche quert. Anhand der Uhrzeiten kann die Besonnungslänge abgelesen werden. Im Bestand ist der Punkt besonnt, wenn die rote Linie nicht durch eine graue und braune Fläche führt.
97 
Die Horizontogramme stellen eine geeignete und fachlich anerkannte Visualisierung der Besonnungs- und Verschattungssituation dar. Verschattungslagepläne bilden dagegen lediglich Situationen zu einem bestimmten Zeitpunkt und zudem auf der Geländeoberfläche den Schattenstand ab.
98 
Aus ihnen ist nicht einfach ablesbar, wie sich die Verschaffung auf der senkrechten Wand eines Gebäudes abzeichnet, insbesondere entsprechend der Forderung der DIN 5034 bezogen auf die Fenstermitte. Eine Bewertung unterschiedlicher Geschosse (Fenster unterschiedlicher Geschosse) ist nicht möglich. Verschattungslagepläne sind zudem ungeeignet, da man zur Darstellung unterschiedlicher Jahreszeiten/bestimmter Tage sowie unterschiedliche Uhrzeiten unzählige Lageplandarstellungen benötigt, die das Verständnis der Erhebung erschwert.
99 
Aus den Ergebnissen, die dem Bericht als Anhang beigefügt sind, ist zu erkennen, dass die Planungen zwar zu Einschränkungen der möglichen direkten Besonnung an einigen benachbarten bestehenden Gebäuden (hier insbesondere an den Gebäuden R... Straße ... und ...) sowie auch an den geplanten Gebäuden führen, aber an mindestens einer Gebäudeseite jeweils die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 5034 gegeben sind. ...
100 
Die Besonnungsverhältnisse der Bestandsgebäude R... Straße ... und ... sind aufgrund der bereits bestehenden Abstände zueinander und der gegebenen Höhenlage bereits heute eingeschränkt. Aus den Horizontogrammen (siehe auch Abbildungen A3, A4, A5 und A6) der Anlage zur stadtklimatischen Untersuchung sind die Verschattungsverhältnisse aus dem Bestand (graue Flächen) abzulesen. Durch die Neubebauung hinzutretende Verschattungen (schwarze Flächen) sind gering und für den Einfluss auf die Besonnungsdauer nicht wesentlich.
101 
Die Verschattungsstudie wurde um einen Betrachtungspunkt P1W an der Westfassade des Gebäudes R... Straße ... ergänzt, mit der Erkenntnis aus dem Horizontogramm, dass dort die Beurteilungskriterien im Bestand bislang an der Gebäudeseite nicht eingehalten wurden und es mit der Planung auch nicht werden. Im Hochsommer gibt es eine zusätzliche Einschränkung durch die Neubebauung.“
102 
Diese eingehende Würdigung lässt keine Mängel erkennen. Auch in der Abwägungssynopse, Stand 30.07.2018, wurde das Thema Verschattung aufgrund entsprechender Einwendungen ausführlich bewertet (S. 51, 58 und 60). Dabei wurde deutlich gemacht, dass der Nachverdichtung gegenüber den nachbarlichen Interessen am Erhalt der aktuellen Besonnungssituation Vorrang eingeräumt werden sollte. Nachdem mit dem geplanten Vorhaben auch die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden, erschließt sich nicht, was daran bewertungsfehlerhaft sein sollte.
103 
(5) Schließlich sind der Antragsgegnerin auch sonst keine beachtlich gebliebenen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
104 
Dies gilt insbesondere, soweit es um eine vergleichende Bewertung im Hinblick auf Planungsalternativen geht, die zur Erreichung des angestrebten Ziels der Nachverdichtung unter Umständen ebenfalls geeignet wären. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan grundsätzlich nur die kleinräumigen Alternativen im Plangebiet in den Blick zu nehmen sind, da der Vorhabenträger nicht auf andere Standorte ausweichen kann (zutreffend insoweit Planbegründung, S. 31, im Zusammenhang mit der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung). Im Übrigen sind Planalternativen in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder naheliegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, juris Rn. 32). Dass die Antragsgegnerin sich aufdrängende oder naheliegende Planalternativen fehlerhaft nicht in ihre Abwägung einbezogen hätte, ist hier indes nicht erkennbar. Die Nachbarschaft des Plangebiets hat zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich eine maßvollere Nachverdichtung mit kleineren Baukörpern und weniger Wohneinheiten wünsche. Solche Alternativen hätten allerdings ersichtlich weniger Wohnraum geschaffen und wären daher für die Erreichung der Planziele weniger geeignet gewesen. Soweit der Gestaltungsbeirat die Anregung gegeben hatte, die Staffelgeschosse der zwei südlichen Gebäude entlang der R... Straße an die Ausbildung der nördlichen Gebäude anzupassen, wurde diese Alternative geprüft, aber aus nachvollziehbaren Gründen verworfen (vgl. Planbegründung, S. 21 oben).
105 
d) Die zunächst unter Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Aktenteile erhobene Rüge, es sei womöglich zu Verstößen gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zur Ladung der beteiligten Gremien gekommen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1 GemO), hat der Prozessbevollmächtigte nicht aufrechterhalten, nachdem die betreffenden Dokumente mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.10.2019 (Anlage Ag1, S. 261 ff. der Senatsakten) zur Einsicht nachgereicht worden sind. Für einen Rechtsfehler ist diesbezüglich auch nichts ersichtlich.
106 
e) Die Behauptung, der Gestaltungsbeirat sei „befangen“ gewesen, weil das Mitglied H. geschäftsführender Gesellschafter des Planungsbüros W. und Partner gewesen, welches den Bebauungsplan gefertigt habe, führt auf keinen Rechtsfehler.
107 
Eine Fehlerfolge vergleichbar § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wegen Besorgnis der Befangenheit im engeren Sinne kommt von vornherein nicht in Betracht. Der Beirat ist lediglich ein unabhängiges, beratendes Expertengremium, das Anregungen und Hinweise geben kann. Eine Entscheidungsbefugnis hat der Beirat nicht. Soweit die Antragsteller meinen, der Gestaltungsbeirat habe aber eine „erhebliche Stimme“ gehabt beziehungsweise sei in der Planbegründung „prominent“ zitiert worden, weshalb die geltend gemachte „Befangenheit“ geeignet gewesen sei, den Gemeinderat unlauter zu beeinflussen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Sowohl die Erwägungen des Gestaltungsbeirats als auch die des Gemeinderats sind sachlich begründet und nachvollziehbar. Es spricht auch nichts dafür, dass der Gemeinderat sich an die Anregungen des Gestaltungsbeirats gebunden fühlte oder sich in unangemessener Weise beeinflussen ließ. Dies gilt umso mehr, als er - wie bereits ausgeführt (oben c) - vom Gestaltungsbeirat auch eine Anregung zu einer Planänderung erhielt und diese Alternative prüfte, aber letztlich verwarf (vgl. Planbegründung, S. 21 oben). Hinzu kommt, dass der Gestaltungsbeirat zur Vermeidung auch nur des Eindrucks einer Interessenskollision über das Vorhaben ohne die Mitwirkung des Mitglieds H. beriet und entschied (vgl. Abwägungssynopse, Stand 30.07.2018, S. 52).
108 
Ebenso wird mit der Behauptung der Antragsteller kein Fehler aufgezeigt, dass in den Lageplänen und in der Darstellung des Büros A. der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Sch... Straße fehlerhaft erfolgt sei. Selbst wenn die modellhaften Bestandsabbildungen nicht in jeder Hinsicht maßstabsgerecht sein mögen, hat dies in keiner Weise irreführenden Charakter. Gleichermaßen unschädlich ist es, dass im Vorhabenplan des Büros A. bei drei Gebäuden keine Grundrisse für das Erdgeschoss, das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss beigefügt sind. Die Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, dass diese Grundrisse kein unabdingbar erforderlicher Bestandteil des Abwägungsmaterials waren. Denn aus den Querschnitt-Darstellungen lässt sich die Anzahl der geplanten Geschosse entnehmen. Die Anzahl und Größe der Wohnungen je Geschoss in den jeweiligen Gebäuden kann zumindest beispielhaft aus dem Grundriss zum zweiten Obergeschoss noch hinreichend deutlich abgeleitet werden. Auf die genaue Raumaufteilung der Wohnungen in den jeweiligen Stockwerken kommt es insoweit auch nicht an. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat unzureichend oder unzutreffend informiert war.
109 
2. Auch in materieller Hinsicht weist der Bebauungsplan keine beachtlichen Rechtsfehler auf.
110 
a) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
111 
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen (vgl. zur Bedeutsamkeit für jede Einzelfestsetzung etwa BVerwG, Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813, juris Rn. 31, vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, juris Rn. 9, vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17, und vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 8; Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468, juris Rn. 9). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. Urteile des Senats vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194, juris Rn. 30, und vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 73; zum Ganzen Senatsurteile vom 02.07.2019 - 8 S 2791/18 -, juris Rn. 58, vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 91).
112 
Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -,BVerwGE 120, 239; Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, juris Rn. 5). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88; Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 93).
113 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der Erforderlichkeit.
114 
(1) Soweit die Antragsteller beanstanden, es handele sich bei der Planung „in der Gesamtschau“ um einen „städtebaulichen Missgriff“, weil sie gesunden Wohnverhältnissen widerspreche und erhebliche Eingriffe in gewachsene Grünstrukturen vornehme, kann dem nicht gefolgt werden. Weder steht der Planung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis im Wege noch fehlt es an einer positiven Planungskonzeption oder werden Ziele gefördert, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Auf die Bedenken der Antragsteller ist daher lediglich im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Bewertungs- beziehungsweise dem Abwägungsgebot, nicht im Rahmen der städtebaulichen Erforderlichkeit näher einzugehen.
115 
(2) Der Vorhalt der Antragsteller, die Antragsgegnerin sei offenbar allein den Wünschen der Vorhabenträger gefolgt, lässt sich als Rüge einer unzulässigen „Gefälligkeitsplanung“ verstehen. Eine solche folgt aber nicht schon daraus, dass sich eine Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans an den Wünschen und Interessen eines privaten Investors orientiert oder aus Rücksicht auf diesen planerisch zurückhält. In einem solchen Fall muss eine Gemeinde nur (gleichzeitig) hinreichend gewichtige eigene, städtebauliche Gründe anführen (vgl. nur Senatsurteile vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 42, und vom 21.07.2020 - 8 S 1003/18 -, UA S. 14; jeweils m.w.N.). Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung liegt hier daher nicht vor. Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ersichtlich auch eigene städtebauliche Gründe, nämlich eine Innenentwicklung/Nachverdichtung an einer für geeignet gehaltenen Stelle zur Schaffung neuen Wohnraums (vgl. etwa Planbegründung S. 5, Nr. 3).
116 
(3) Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa fehlenden Vollzugsfähigkeit.
117 
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Plan wegen der geologischen Verhältnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden könnte. Zwar handelt es sich um ein hängiges Gelände, bei dem im Zuge von Baumaßnahmen Rutschungen möglich und daher (baubegleitend) Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Aufgrund des geotechnischen Berichts (Baugrundvorgutachten) des Büros ... vom 17.10.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Büros ... vom 25.07.2018 durfte die Antragsgegnerin indes ohne Weiteres von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der Grundstücke (ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand) ausgehen und wegen weiterer bautechnischer Fragen auf die Umsetzungsebene (Baugenehmigungs- und Baufreigabeverfahren) verweisen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201, juris Rn. 49).
118 
Soweit die Antragsteller meinen, es stehe fest, dass zum Beispiel - und andere Eigentümer würden sich ähnlich verhalten - der Eigentümer des Grundstücks Sch... Straße ..., in dessen Grundstück eine sogenannte „Rückverhängung“ notwendig werde, eine Zustimmung hierzu nicht geben werde, womit der Bebauungsplan „ins Leere laufe“, kann auch dem nicht gefolgt werden. Eine derzeit fehlende Mitwirkungsbereitschaft von Grundstückseigentümern allein reicht nicht aus, um einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann nicht erfüllt, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar ist. Die Mitwirkungsbereitschaft der aktuellen Grundeigentümer an der Umsetzung der planerischen Vorgaben kann indes nicht zum Maßstab der Erforderlichkeit einer Planung gemacht werden, weil dadurch die kommunale Planungshoheit in weiten Bereichen ins Leere laufen würde (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 95 zu einem Angebotsbebauungsplan). Zwar mag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB durchaus ein engerer Maßstab gelten als bei einem Angebotsbebauungsplan, jedoch ist im vorliegenden Fall keineswegs ersichtlich, dass die Realisierung des Bebauungsplans im Ganzen oder auch nur in Teilen an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft von Grundstückseigentümern scheitern könnte. So hat das Büro ... in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2018 zu seinem Bericht vom 17.10.2017 darauf hingewiesen, dass alternativ zur Baugrubensicherung mittels „Rückverhängung“ (Vernagelung) auch sogenannte „eingespannte“ Verbauarten ohne „Rückverhängung“ in Betracht kämen, um die erforderliche Hangsicherung zu gewährleisten, womit die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken vermieden werden könnte. Zudem spricht auch viel dafür, dass zivilrechtlich eine Mitwirkung der Nachbarn zur Gewährleistung der Bebaubarkeit in gewissem Umfang erzwungen werden könnte (vgl. hierzu etwa die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993 - 7 U 23/93 -, NJW 1994, 739).
119 
Die Antragsgegnerin durfte ferner davon ausgehen, dass die Erschließung des Baugebiets gesichert sein wird. Zwar meinen die Antragsteller, die R... Straße sei schon im Zustand vor Verwirklichung des Planvorhabens an der Grenze der Belastbarkeit, jedoch sieht der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften vor, dass für jede Wohnung zwei Garagen- oder Stellplätze zu erstellen sind. Die Tiefgaragenplätze nehmen den auf das Neubauvorhaben zurückgehenden ruhenden Verkehr - während für den bisherigen Gebäudebestand auf den Plangrundstücken derartige Plätze nicht vorhanden sind - in zumindest erheblichem Umfang auf.
120 
Auch von einer Vollzugsunfähigkeit aufgrund unzumutbarer Verkehrsimmissionen (Lärm, Feinstaub usw.) kann nicht ausgegangen werden.
121 
Ebenso kann sonst von einem absehbaren Scheitern des Vorhabens aufgrund entgegenstehenden Bauordnungsrechts nicht die Rede sein. Für die Feuerwehr ist bereits ein Aufstellplatz vorgesehen. Insbesondere für ein unüberwindliches Hindernis in brandschutzrechtlicher Hinsicht ist damit nichts ersichtlich.
122 
Schließlich spricht nichts dafür, dass dem Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt. Die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 734/18 -, BauR 2021, 485, juris Rn. 106 m.w.N.). Allerdings sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Die planende Gemeinde hat deshalb zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020, a.a.O., juris Rn. 108 m.w.N.). Ausgehend hiervon lässt sich indes den umweltrechtlichen Prüfungen der Antragsgegnerin (vgl. hierzu insbes. S. 22 f. der Planbegründung zu Fledermäusen, Vögeln und Reptilien) hinreichend verlässlich entnehmen, dass eine mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vereinbare Planverwirklichung möglich sein wird.
123 
b) Für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, ist nichts ersichtlich. Schon begrifflich bildet der „innerörtliche Grünzug“ keine regionalplanerische Vorgabe.
124 
c) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB rügen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
125 
Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Für das Bebauungsplangebiet enthält der „Flächennutzungsplan 2010“ der Antragsgegnerin vom 01.08.1999, geändert mit Beschluss vom 03.07.2000, die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO. Damit entsprechen die festgesetzten Wohnbauvorhaben beziehungsweise das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ohne Weiteres dem Entwicklungsgebot. Zwar ist bei der Darstellung der Wohnbaufläche eine Überlagerung mit einer grünen Schraffur vorhanden, was nach der Legende nachrichtlich (mit Bezug auf § 5 Abs. 4 BauGB) auf einen „innerörtlichen Grünzug“ hinweist. Dabei handelt es sich aber um keine Darstellung (vgl. § 5 Abs. 2 BauGB), die eine Wohnvorhaben- beziehungsweise Wohngebietsfestsetzung als Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan hindern könnte.
126 
Im Übrigen ist es gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist (erst recht) nichts ersichtlich. Denn hierfür ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 37 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 -, BRS 82 Nr. 47). Dass die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans durch den streitgegenständlichen - kleinräumigen - Bebauungsplan berührt werden könnte, erscheint gänzlich fernliegend.
127 
Unabhängig davon kann nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; (lediglich) die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Laut Planbegründung (S. 6) wurde die frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf des FNP 2030 bereits durchgeführt; die Fläche des Planbereichs soll (uneingeschränkt) als Wohnbaufläche dargestellt werden.
128 
d) Die Antragsteller bemängeln weiter einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO, weil bei der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen keine unteren Bezugspunkte angegeben seien.
129 
Insoweit ist indessen weder unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit noch sonst ein Rechtsverstoß feststellbar. Nach Nr. 3.4.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist die Höhe der baulichen Anlagen entsprechend den Planeintragungen jeweils in „m über NN“ als Höchstmaß angegeben. Dies begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere auch mit Blick auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990 - bei dessen Heranziehung als Maßstab trotz der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlenden Bindung an die Baunutzungsverordnung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) - nicht zu unbestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405, juris Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103, juris Rn. 169 ff.; NdsOVG, Urteil vom 24.02.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916, juris Rn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021, a.a.O., juris Rn. 48 ff.). Weshalb es - wie die Antragsteller meinen - zusätzlich zur Angabe des „oberen Bezugspunkts“ noch der Angabe eines weiteren „unteren Bezugspunkts“ (als der Angabe in m über NN) bedürfen sollte, erschließt sich nicht. Das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Angabe der Höhe baulicher Anlagen entspricht Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung. Die weiteren Maßgaben in den Nrn. 3.4.2 und 3.4.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen erscheinen ebenfalls nicht zweifelhaft.
130 
e) Die Antragsteller behaupten weiter, der Bebauungsplan gehe über das in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Zulässige hinaus, da gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO auch andere Nutzungen als die im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Anlagen festgesetzt seien (ausgenommen sind nach § 1 Abs. 5 BauNVO die neben den Anlagen für soziale Zwecke in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vorgesehenen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sämtliche Ausnahmenutzungen des § 4 Abs. 3 BauNVO). Die Festsetzung ist indes gemessen an § 12 BauGB nicht zu beanstanden, denn sie findet eine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB. Danach kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden. Es ist dann allerdings geboten, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diesen Vorgaben entspricht - wie auch in der Beschlussvorlage 0035/2018 unter Nr. 6 zutreffend dargestellt wird - die „bedingte“ Festsetzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO (Nr. 1.1 i.V.m. Nr. 2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen) im vorliegenden Fall.
131 
Dem Gesetzgeber ging es mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB darum, die sich aus einer früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vor Geltung des § 12 Abs. 3a BauGB) ergebende Konsequenz zu vermeiden, dass sich später als notwendig herausstellende Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedurften (BT-Drs. 16/2496, S. 10). Dies hat er dadurch erreicht, dass im Bebauungsplan für den Vorhaben- und Erschließungsplan auch die bauliche Nutzung allgemein festgesetzt werden kann. Zwar bleibt weiterhin nur die Nutzung zulässig, zu der sich der Vorhabenträger verpflichtet hat. Bei einer Änderung des Durchführungsvertrags wird jedoch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3a BauGB ohne Änderung des Bebauungsplans die im Durchführungsvertrag nunmehr zugelassene Nutzung zulässig, soweit sie von der allgemein festgesetzten Nutzung umfasst wird. Das soll zu einer flexibleren Einsatzmöglichkeit des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315, juris Rn. 17 f.; BayVGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 15 CS 20.2892 -, juris Rn. 23).
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f) Der Bebauungsplan leidet auch unter keinem eigenständig rügefähigen Fehler im Abwägungsvorgang.
133 
(1) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die für die Abwägung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) nach deren Ermittlung und Bewertung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) bei der Abwägung der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung allerdings nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281, juris Rn. 71 m.w.N.).
134 
(2) Gemessen daran kommt ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls offenkundig nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin umfangreiche Abwägungen verschiedenster Belange angestellt hat. Aber auch ein Abwägungsdefizit oder eine Abwägungsfehlgewichtung lässt sich nicht feststellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Abwägung der Verschattungswirkungen, bei denen die Antragsgegnerin rechtsfehlerfreie Erwägungen zur DIN 5034 sowie zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften angestellt und im Ergebnis der Nachverdichtung Vorrang vor den Erhaltungsinteressen der Antragsteller und der sonstigen Nachbarschaft gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat dabei dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinreichend Rechnung getragen; von einer „erdrückenden Wirkung“ des Bauvorhabens auf seine Umgebung kann keine Rede sein.
135 
Dabei geht mit der in § 12 Abs. 3a BauGB eröffneten Möglichkeit, über das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Vorhaben hinaus gleichsam als „Reservenutzung“ weitere Nutzungen vorzusehen, eine Erweiterung des in die Planung einzustellenden Abwägungsmaterials einher; dementsprechend ist auch eine umfassendere, die Reservenutzung einbeziehende Abwägung erforderlich (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2021/Juli 2012, § 12 Rn. 212 f.; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 137; Bernhardt, NVwZ 2008, 972, 973; Fleckenstein, DVBl. 2008, 216, 219). Dem hat indes die Antragsgegnerin Rechnung getragen, indem sie auch mit in den Blick genommen hat, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und damit auch die Grundlage für die Ansiedlung anderer - aber noch wohngebietsverträglicher - Nutzungen schafft. So wird in der Beschlussvorlage Nr. 0035/2018 vom 05.11.2018 (Nr. 6, S. 6) „zur Zulässigkeit von anderen Nutzungen als Wohnen im Plangebiet“ ausgeführt, es sei vom Grundsatz her richtig, dass auch andere Nutzungen als das im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Wohnen zulässig werden könnten, wenn der Gemeinderat einer diesbezüglichen Änderung des Durchführungsvertrags zustimme. Dadurch würden aber keine nachbarschaftlichen Rechte verletzt. Ergänzend heißt es in der Planbegründung (Nr. 11, S. 31), die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO würden ausgeschlossen, da sie aufgrund ihrer baulichen Struktur dem städtebaulichen Konzept widersprechen würden und in dem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet Störungen durch zusätzlichen Erschließungsverkehr, Lärm und Abgase hervorrufen könnten. Des Weiteren stünden diese Nutzungen dem angestrebten Gebietscharakter eines attraktiven Angebots an Wohnbauflächen entgegen.
136 
Auch die Verkehrsproblematik hat die Antragsgegnerin ohne einen eigenständig rügefähigen Fehler im Abwägungsvorgang abgehandelt. Sie durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass es zu einer planbedingten Überlastung der Erschließungsstraßen nicht kommen würde, nachdem in erheblichem, deutlich über das bauordnungsrechtlich gebotene Mindestmaß hinausgehenden Umfang Tiefgaragenplätze geplant sind. Wenngleich keine zusätzlichen Stellplätze für Besucher vorgesehen sind, sind damit die Überlegungen der Antragsgegnerin zur Verkehrssituation tragfähig.
137 
Auch ein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung lässt sich nicht feststellen. Dieses verlangt, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Hierfür können auch die nach dem Konkretisierungsgrad der Planung verfügbaren Detailkenntnisse sowie die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments sprechen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 -, NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 34). Gemessen daran verlagert der angegriffene Bebauungsplan nicht unzulässig Konflikte auf die Ebene des Planvollzugs.
138 
Vor allem kann die Klärung etwaiger Folgeprobleme bautechnischer Art im Grundsatz der Plandurchführung überlassen werden. Anderes kann ausnahmsweise bei extremen topografischen (z.B. extreme Hanglage) oder geologischen (z.B. mangelnde Versickerungsfähigkeit des Untergrunds) Verhältnissen gelten, die bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zutage treten (vgl. Senatsurteile vom 22.11.2017, a.a.O., juris Rn. 49, vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 63, und vom 08.10.2020 - 8 S 2379/18 -, UA, S. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243, juris Rn. 51; jeweils m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch S. 54 der Abwägungssynopse Stand 30.07.2018).
139 
g) Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Von einem derartigen Fehler ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Drucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 01.02.2020, § 215 Rn. 13a). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23; zum Ganzen: Senatsurteile vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 -, juris Rn. 42, vom 09.09.2020 - 8 S 908/18 -, UA, S. 20, und vom 08.10.2020, a.a.O., UA, S. 18 f.).
140 
Diese Voraussetzungen sind bei dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erfüllt. Insbesondere kann nach ständiger Rechtsprechung ein Nachbar hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich nicht mehr an Rücksichtnahme beanspruchen, als ihm die diesen Interessen speziell dienenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften der §§ 5 ff LBO gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; Senatsurteil vom 13.06.2018 - 8 S 1500/16 -, UA, S. 33; zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 29.10.2019 - 8 S 2009/19 -, BA, S. 6; vom 20.05.2020 - 8 S 418/20 -, BA, S. 9 f., und vom 06.05.2020 - 8 S 903/20 -, BA, S. 6).
141 
h) Der Vorhalt, der Bebauungsplan verstoße auch gegen das in § 1 Abs. 5 BauGB normierte Gebot, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (Schriftsatz vom 18.07.2019, S. 14), hat neben der Rüge der Abwägungsfehlerhaftigkeit wohl keine eigenständige Bedeutung. Die in den § 1 Abs. 5 und 6 BauGB enthaltenen Aufgabenbeschreibungen der Bauleitplanung und Grundsätze erhalten ihre für die Planung und gerichtliche Überprüfung vollziehbare Anforderungen letztlich (erst) aus dem Abwägungsgebot (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 101). Jedenfalls aber handelt es sich hier nicht um einen Bebauungsplan, der „städtebauliche Unordnung“ schafft und deshalb im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB verfehlt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, NVwZ 1996, 888, juris Rn. 13).
142 
i) Fehl geht weiter die Annahme der Antragsteller, dem „Vorhaben- und Erschließungsplan“ fehle die Erschließungskomponente und es hätte eine weitergehende Festlegung der Erschließung stattfinden müssen, um die Wasserentsorgung sowie die Gas-, Strom- und Wärmeversorgung sicherzustellen.
143 
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich abschließend begründet, muss das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Bauvorhaben auch bauplanungsrechtlich zulassungsfähig sein. Es muss daher im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits so konkret bezeichnet werden, dass eine planungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB möglich ist. Insoweit bestehen hier indes keine Bedenken.
144 
Es kann dahinstehen, wie der Erschließungsbegriff im Rahmen des § 12 BauGB genau zu verstehen ist. Denn wenn die Erschließungsmaßnahmen (im engeren und auch im weiteren Sinne) ohnehin bereits vorhanden sind, bedarf es diesbezüglicher Festlegungen im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht, da ein Regelungsbedarf nur für zusätzlich notwendig werdende Anlagen besteht (vgl. Reidt, LKV 2000, 417, 421; siehe zum BauGB-MaßnahmenG auch Senatsbeschluss vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, NVwZ 1997, 699, juris Rn. 16 ff.). Im vorliegenden Fall sind für die geplante Bebauung in zweiter beziehungsweise dritter Reihe die erforderlichen Anschlussleitungen bereits vorhanden (vgl. Planbegründung S. 14 sowie die Stellungnahmen der Netze BW vom 13.02.2017 und vom 06.04.2018; zur Dimensionierung der Kanalisation Abwägungssynopse Stand 30.07.2018, S. 55). Weshalb die brandschutzrechtlichen Erwägungen (etwa die Ausführung der Feuerwehraufstellfläche) nicht dem bauordnungsrechtlichen Verfahren überlassen bleiben können sollten, erschließt sich nicht.
145 
j) Der Bebauungsplan ist auch insoweit nicht zu unbestimmt, als im Bebauungsplan unter A auf den Vorhaben- und erschließungsplan vom 23.08.2018 verwiesen wird, während dieser tatsächlich das Datum 21.08.2018 trägt. Es handelt sich um ein offensichtliches und damit unschädliches Redaktionsversehen.
III.
146 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
147 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 10. Juni 2021
149 
Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15.04.2019 auf 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
150 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Das Verfahren war mit den Erben nach der vormaligen Antragstellerin zu 1 (...) fortzusetzen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller keinen gegenteiligen Antrag gestellt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO); Beteiligte sind nunmehr neben dem Antragsteller zu 2 die gesamthänderisch verbundenen Miterben nach ... (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715, juris Rn. 7).
29 
Der - auf den Bebauungsplan beschränkte, die örtlichen Bauvorschriften nicht mit einbeziehende - Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
30 
Der Antrag ist zulässig.
31 
Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsteller sind auch antragsbefugt:
32 
1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
33 
Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.).
34 
2. Hiervon ausgehend kann den Antragstellern die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn sie können sich jedenfalls auf ihr grundsätzlich abwägungserhebliches Interesse berufen, von Verschattungen ihres Wohneigentums verschont zu bleiben. Davon, dass dieses Interesse allenfalls geringfügig betroffen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 9), kann nach den Verschattungsberechnungen des Ingenieurbüros L... GmbH & Co. KG vom 29.09.2017 (im Anhang zu den „stadtklimatischen Betrachtungen“, S. 8 ff.) sowie ergänzend vom 27.06.2018 nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Danach werden zwar die Orientierungswerte der DIN 5034 in der Wohnung der Antragsteller auch bei Umsetzung des geplanten Vorhabens eingehalten, es sind aber Einschränkungen der direkten Besonnung für die Süd- und Westfassade zu erwarten (S. 10). Ob daneben auch weitere Nachteile, die die Antragsteller infolge des Plans für die Zukunft befürchten (Lärm, Verkehrsbeeinträchtigungen usw.) und/oder ein Beibehaltungsinteresse am vorherigen Planungszustand (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 67 ff.) geeignet wären, ihnen eine Antragsbefugnis zu vermitteln, kann dahinstehen.
II.
35 
Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
36 
1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlich gebliebenen formellen Fehlern.
37 
a) Ein nach § 215 BauGB beachtlich gebliebener Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1, Abs. 2a BauGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 77 ff., und vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 35 ff.) ist insbesondere nicht mit Blick auf die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gegeben.
38 
Die rechtzeitig binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhobene Rüge, der Plan habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wegen der Einbeziehung von Außenbereichsflächen und einer daher fehlenden „Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, weshalb es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen habe, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, greift nicht durch. Es trifft zwar - wie die Antragsgegnerin auch ohne Weiteres einräumt - zu, dass es an einer Umweltprüfung und an einem Umweltbericht im Sinne der genannten Bestimmungen fehlt, obwohl in der Schlussbekanntmachung vom 29.03.2019 fälschlich das Gegenteil bekundet ist (Amtsblatt Filderstadt, S. 17, Senatsakte Bl. 25). Dies begründet jedoch keinen Rechtsfehler, da die Antragsgegnerin vom beschleunigten Verfahren des § 13a BauGB rechtmäßig Gebrauch machte.
39 
aa) Die Antragsgegnerin ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorlagen (vgl. hierzu die ausführlichen Erwägungen in der Planbegründung, S. 11). Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Antragsteller meinen, es fehle am Merkmal der „Innenentwicklung“. Dies trifft aber nicht zu.
40 
(1) Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen grundsätzlich Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 76 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018 - 1 C 11757/17 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 8.16 -, juris Rn. 31). Um eine Ausdehnung des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein handelt es sich im vorliegenden Fall eindeutig und unstreitig nicht.
41 
(2) Allerdings rügen die Antragsteller, es handele sich um die Überplanung einer sogenannten „Außenbereichsinsel“, also um von einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB umschlossene Flächen, die selbst Außenbereichsqualität im Sinne von § 35 BauGB haben.
42 
(a) Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass für das Plangebiet der „Allgemeine Bebauungsplan“ vom November 1956 existierte. Dies gilt unabhängig von dessen Wirksamkeit und unabhängig von seinem Inhalt. Denn für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 24 ff., und vom 27.08.2020 - 4 CN 4.19 -, NVwZ 2020, 1758, juris Rn. 15).
43 
(b) Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich, um den es geht, zwar auf allen Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor-)geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Die Umgebungsbebauung muss das Grundstück in einer Weise prägen, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020 - 2 D 27/19.NE -, BauR 2021, 474, juris Rn. 65 m.w.N.).
44 
Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und Außenbereichsinsel ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Dabei ist die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020, a.a.O., juris Rn. 67 ff. m.w.N.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 37 f.)
45 
(c) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vom Bebauungsplan überplanten Flächen insgesamt, also nicht nur in dem bereits bisher entlang der R...-... Straße bebauten, östlichen Planbereich, sondern auch im westlichen Teil, noch dem Bebauungszusammenhang ihrer Umgebung zuzurechnen (zurückhaltender indes die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung, S. 11, mit der einschränkenden Umschreibung „umfasst einen überwiegend im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, sowie S. 23, mit der Bemerkung „überwiegend Innenbereich“). Sowohl das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 11.05.2021 vorgelegte Bildmaterial als auch das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.06.2021 übermittelte Luftbild und die bei den Planaufstellungsakten befindlichen Bilder belegen - auch unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - hinreichend deutlich, dass die „Freiflächen“ zwischen der Sch... Straße im Westen und der R... Straße im Osten trotz ihrer Größe und ihrer zusammenhängenden Anordnung noch eine zwanglose Fortsetzung der ringsum umgebenden (Wohn-)Bebauung bilden. Dies kann auch auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bezogen werden, da entscheidungserhebliche Veränderungen im Zeitablauf seither weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der zusätzlichen Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht. Es handelt sich bei den unbebauten Grundstücken/Grundstücksteilen erkennbar um den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Bebauungszusammenhangs noch nicht störende Hausgärten der - im Wesentlichen jeweils zu den Straßen (R... Straße und Sch... Straße) hin orientierten - Wohngebäude. Auch sonst weist die konkrete Baustruktur auf eine bloße Baulücke hin. So ist nördlich angrenzend an das Plangebiet (Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ...) bereits eine Bebauung in zweiter Reihe vorhanden. Dabei mag durchaus zutreffen, dass die von den Antragstellern als „Freiflächen“ bezeichneten Grundstücke/Grundstücksteile keine Bebauung mit Anlagen aufweisen, die selbst geeignet wären, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2017 - 4 B 46.16 -, ZfBR 2017, 471, juris Rn. 6, und vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383, juris Rn. 5). Denn eine Unbebautheit in diesem Sinne hindert nicht, dass - wie dies auch hier jedenfalls anzunehmen ist - Flächen als „Baulücke“ Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 13 ff.).
46 
(3) Unabhängig davon schlösse auch die Annahme, die überplanten Flächen seien ganz oder teilweise als „Außenbereichsinsel“ zu betrachten, die Anwendung des § 13a BauGB unter den vorliegenden Umständen nicht aus.
47 
(a) Diese Bestimmung grenzt ihren Anwendungsbereich nicht anhand des Begriffspaars „Innenbereich/Außenbereich“ ab, sondern stellt - wie bereits ausgeführt - darauf ab, ob eine „Innenentwicklung“ und keine „Außenentwicklung“ stattfindet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs wird mit § 13a BauGB an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft. Bebauungspläne der Innenentwicklung seien daher abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Die Verfahrenserleichterung gemäß § 13a BauGB soll „insbesondere“ für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB gelten, aber auch für innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder abgelöst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 12). Der von § 13a BauGB vorgenommenen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenentwicklung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs aufgrund der baulichen Inanspruchnahme und der damit einhergehenden Versiegelung bodenrechtlich weniger schutzwürdig sind als „unberührte“ Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs (Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 19).
48 
(b) Ausgehend hiervon wäre im vorliegenden Fall selbst dann noch von der Anwendbarkeit des § 13a BauGB auszugehen, wenn man die überplanten Flächen (teilweise, im westlichen Bereich) als Elemente einer „Außenbereichsinsel“ ansehen würde:
49 
Ob die Vorschrift des § 13a BauGB die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ erlaubt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher zwar ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., juris Rn. 25) und lediglich betont, Innenentwicklung sei „nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig“ (vgl. Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 15).
50 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur ist indes (vielfach) anerkannt, dass in diesem Fall eine Anwendung des § 13a BauGB jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die fraglichen Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung eröffnet § 13a BauGB unter Berücksichtigung der Regelungsintention (siehe dazu nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 19) der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche (Vor-)Prägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020, a.a.O., juris Rn. 76, unter Bezug auf sein Urteil vom 15.01.2015 - 2 D 81/14.NE - sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, VBlBW 2014, 183, juris Rn. 24 ff; BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09 - und vom 13.02.2019 - 8 C 11387/18 -, BauR 2019, 922, juris Rn. 31 ff.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 146; Heyn, BauR 2020, 1091, 1098; so ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 - 1 KN 10/17 -, juris Rn. 44 m.w.N.; a.A. bei Überplanung einer Außenbereichsinsel, die offensichtlich keine bauliche Vorprägung aufweist, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019 - 8 C 11387/18 -, BauR 2019, 922, juris Rn. 30 ff.). Dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch bereits Senatsurteil vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, VBlBW 2015, 244, juris Rn. 49; offengelassen im Senatsurteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 -, VBlBW 2017, 298, juris Rn. 38).
51 
Im vorliegenden Fall handelte es sich - selbst bei Annahme der Unanwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB - jedenfalls um Flächen, die auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind. Durch die oben beschriebene Umgebungsbebauung sowie die Baustruktur ist eine bauliche Prägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet. Insbesondere kann von einem Bereich „unberührter Natur“ oder einer „parkähnlichen“ Fläche mit altem Baumbestand (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019, a.a.O., juris Rn. 32) nicht die Rede sein. Auch ist die räumliche Ausdehnung des als „Außenbereichsinsel“ in Betracht kommenden Bereichs (unbebaute, zusammenhängende Flächen zwischen Sch... Straße und R... Straße) noch relativ gering.
52 
bb) Dahingestellt bleiben kann die unter den Beteiligten streitige Frage, ob die Wahl des beschleunigten Verfahrens selbst dann noch als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn anzunehmen wäre, es handele sich um eine „Außenbereichsinsel“, auf die nicht § 13a BauGB anwendbar sei. Die Antragsgegnerin begründet dies damit, dass jedenfalls die Voraussetzungen von § 13b BauGB vorlägen. Sie meint, § 13b BauGB sei eine bloße „Annexregelung“ zu § 13a BauGB („gilt § 13a entsprechend“) und treffe ebenfalls eine Regelung zum „beschleunigten Verfahren“. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die „Umdeutung“ eines in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossenen Bebauungsplans in einen solchen gemäß dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 4 BN 14.16 -, BRS 84 Nr. 32, juris Rn. 10), sei daher nicht übertragbar.
53 
Der Anwendbarkeit des § 13b BauGB stünde hier nicht bereits entgegen, dass nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung) auch die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO festgesetzt sind. Denn mit § 13b BauGB unvereinbar wären lediglich die Ausnahmezulassungen des § 4 Abs. 3 BauNVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, VBlBW 2021, 29, juris Rn. 47, und vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBlBW 2020, 501, juris Rn. 54 ff.), die indes nicht festgesetzt sind.
54 
Der Senat lässt allerdings offen, ob der Auffassung der Antragsgegnerin zur Möglichkeit des Rückgriffs auf § 13b BauGB zur Aufrechterhaltung eines nach § 13a BauGB beschlossenen Bebauungsplans im Übrigen gefolgt werden könnte. Einerseits spricht für die Auffassung, bei einem nach § 13a BauGB beschlossenen Bebauungsplan könne das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall - bei fehlerfreier Abwägung - unbeachtlich sein, dass § 13b BauGB gegenüber § 13a BauGB keine zusätzlichen Verfahrensschritte (Umweltprüfung, Umweltbericht usw.) erfordert. Andererseits ließe sich anführen, dass sich der Zweck eines Verfahrens nach § 13b BauGB von dem eines Verfahrens nach § 13a BauGB unterscheidet. § 13b BauGB dient der Ermöglichung von Wohnnutzungen auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, während § 13a BauGB die Innenentwicklung - auch für andere als Wohnnutzungen - betrifft. Die von § 13a BauGB bezweckte „Innenentwicklung“ schließt im Unterschied zu § 13b BauGB jede Erweiterung des äußeren Umgriffs vorhandener Siedlungsbereiche aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2020, a.a.O., juris Rn. 15). Es handelt sich damit um unterschiedliche Regelungsbereiche, von denen keiner im Wege eines „erst-recht“-Schlusses den anderen aufzunehmen vermag (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, VBlBW 2021, 29 a.a.O., juris Rn. 38 ff., wonach bei einem in kombinierter Anwendung von § 13a BauGB und § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan trennscharf feststehen müsse, welche Teilflächen im Verfahren nach der einen und welche nach der anderen Norm überplant werden sollen). Die Gemeinde ist bei der Ausübung ihres Verfahrensermessens gehalten, die besondere Zwecksetzung ihrer Verfahrenswahl in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a.a.O., juris Rn. 13). Ob sich mit diesen Erwägungen überzeugend begründen ließe, einen zu Unrecht nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b BauGB auch dann zu beanstanden, wenn sich - wie hier - keine neuen Abwägungsgesichtspunkte ergäben, erscheint zumindest fraglich, kann hier jedoch dahinstehen.
55 
b) Soweit die Antragsteller schriftsätzlich noch Fehler bei der Auslegung der Bebauungsplanentwürfe geltend gemacht haben, hat ihr Prozessbevollmächtigter diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten, nachdem er in der mündlichen Verhandlung in die Auslegungsexemplare Einsicht genommen hatte. Fehler bei der Auslegung sind freilich auch nicht ersichtlich.
56 
c) Beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) liegen nicht vor.
57 
aa) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch derartige Fehler werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
58 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 310, juris Rn. 29). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 50). Da ein Planbetroffener jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen hat, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen. Bei der bauleitplanerischen Abwägung sind zudem alle (betroffenen) Interessen unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant, die entweder objektiv geringwertig oder generell oder im konkreten Einzelfall nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 50; zum Ganzen: Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199, juris Rn. 68 f.)
59 
bb) Gemessen daran leidet der Bebauungsplan nicht an einem beachtlich gebliebenen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
60 
(1) Soweit die Antragsteller das aus ihrer Sicht „mangelnde Einfügen in die Umgebungsbebauung“ bemängeln, lässt sich - insbesondere auch mit Blick auf die Planungsleitlinie des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Belange der Baukultur) - kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler feststellen.
61 
Die Belange der Baukultur stellen eine Ergänzung zur Verpflichtung der Bauleitplanung dar, dazu beizutragen, die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Damit soll erreicht werden, dass bei jeder in Betracht kommenden Bauleitplanung, die nicht schon baukulturelle Ziele verfolgt, die Belange der Baukultur berücksichtigt werden. Dies schließt ein, dass zum Beispiel auch bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Baukultur geschaffen oder berücksichtigt werden. Die Vorschrift soll dazu beitragen, zu vermeiden, dass baukulturell nicht vertretbare Verhältnisse geschaffen werden (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 132).
62 
Gemessen daran lassen sich bei der hier im Streit stehenden Planung Defizite nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat sich mit den schon im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Einwendungen intensiv befasst (vgl. Abwägungssynopse Stand 30.07.2018, S. 49 f. und 59) und hierzu auch ihren Gestaltungsbeirat eingebunden. Dieser gab ein positives Votum ab („Wiedervorlage nicht erforderlich“) und kam zu dem Ergebnis, es handele sich um einen grundsätzlich sinnvollen Beitrag zur Innenentwicklung. Die vorgesehene Dichte liege zwar an der oberen Grenze. Gleichwohl sei das Vorhaben auch im Hinblick auf die Lage in der Nähe des Ortskerns von ... und die insgesamt gute städtebauliche wie gestalterische Qualität des Konzepts zu befürworten. Durch die gemeinsam zwischen den unterschiedlichen Bauherren und Architekten abgestimmte Planung sei ein schlüssiges Gesamtkonzept entstanden. Bei dem Konzept sei die topografische Situation sehr gut berücksichtigt. Eine besondere Qualität werde in der Unterbringung des gesamten ruhenden Verkehrs im Hang bei voller Erdüberdeckung mit benutzerfreundlichen, ebenerdigen Zufahrten ohne Rampen gesehen. Die Besucherstellplätze seien sinnvollerweise außerhalb vorgesehen. Eine weitere Qualität sei die vorgeschlagene Quartiersbildung, wie sie durch die geschickte Setzung der Gebäude, zwei davon in dritter Reihe, erreicht werde. Auch mit diesen verbleibe ein ausreichend breiter, durchgehender Grünzug im Inneren des Quartiers. In Körnung und Höhenentwicklung werde die vorhandene Bebauung im Ganzen sinnvoll ergänzt (vgl. Planbegründung Nr. 8, S. 20). Dass die Antragsteller dies mit Blick auf die aus ihrer Sicht in diesem Ausmaß unerwünschte Nachverdichtung anders sehen, ist zwar nachvollziehbar; eine rechtsfehlerhafte Ermittlung oder Bewertung zeigen sie aber nicht auf. Insbesondere verkennen sie mit ihrer Deutung der in Anlagensatz 4 zum Schriftsatz vom 11.05.2021 vorgelegten zweidimensionalen, flächigen Bildmontagen, die einen „Einmauerungseffekt“ belegen sollen, dass zusätzlich eine räumliche Betrachtung erfolgen muss. Weder die Abstände der Gebäude noch die Versatzwinkel sowie die damit einhergehenden Freiräume und Sichtbeziehungen gehen allein aus diesen Bildmontagen hinreichend deutlich hervor.
63 
Auch soweit die Antragsteller meinen, der Geltungsbereich des Plans sei unstrukturiert und nicht nachvollziehbar, wird damit kein Fehler aufgezeigt. Sie argumentieren, gerade die größten Baufenster lägen auf dem Gebiet des innerörtlichen Grünzugs. Erklärbar sei dies nur, weil man bedingungslos den Wünschen der Vorhabenträger nachgekommen sei. Es werde eine „unkontrollierte“ Bebauung eröffnet. Insoweit ist kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ersichtlich. Da lediglich plankonform gebaut werden darf, scheidet eine unkontrollierte oder unkontrollierbare Bebauung aus. Die Anordnung der Baufenster folgt nachvollziehbar den räumlichen und topografischen Verhältnissen. Die Antragsgegnerin weist in der Planbegründung (S. 4, Nr. 1) im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine „Bebauung in die Grundstückstiefe zwischen der R... Straße und der Sch... Straße“ (in zweiter Reihe, Flst. Nrn. ..., ... und ...) nördlich angrenzend an das Plangebiet bereits vorhanden ist.
64 
(2) Auch mit Blick auf die Ermittlung und Bewertung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Abwägung insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes liegt kein beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor.
65 
Soweit die Neubebauung teilweise im Bereich des im Flächennutzungsplan „nachrichtlich“ aufgeführten „innerörtlichen Grünzugs“ angeordnet werden soll, stehen jedenfalls Auswirkungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB („auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“) in Rede. Unabhängig davon, aus welcher Planunterlage der „innerörtliche Grünzug“ letztlich in den Flächennutzungsplan übernommen wurde und ob insoweit auch eine fachplanerische Darstellung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB (vgl. etwa § 11 Abs. 3 BNatSchG) oder eine städtebauliche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB betroffen ist, hat die Antragsgegnerin diese Auswirkungen jedenfalls rechtsfehlerfrei behandelt. Sie hat darauf abgestellt, die unbebauten Flächen würden überwiegend als Wirtschaftswiese und Gärten genutzt. Nach Prüfung unterschiedlicher Aspekte (mit Eingriffsbewertung und Fachgutachten) seien innerhalb des Plangebiets keine wesentlichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Bebauungsplanaufstellung diene der Innenentwicklung und wirke damit einer weiteren Versiegelung und Zersiedelung im Außenbereich entgegen (Planbegründung Nr. 9, S. 21). Dass diese Erwägungen - auch mit Blick auf den Artenschutz und das Lokalklima - fehlerhaft wären, zeigen weder die Antragsteller auf noch ist dies sonst ersichtlich.
66 
Auch bezüglich der umweltbezogenen Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c BauGB) sind beachtlich gebliebene Fehler nicht feststellbar. Die Antragsteller berufen sich nur allgemein darauf, die Antragsgegnerin habe betreffend die planbedingten, von dem hinzukommenden Verkehr ausgehenden Umweltwirkungen wie Lärm und Feinstaub das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammengestellt beziehungsweise die Beeinträchtigungen zu gering gewichtet. Sie habe verkannt, dass „die Verkehrssituation in der R... Straße am Limit“ sei und „bei einem solchen Wohnzuwachs“ mit erheblichem „Zupark-, Parksuch- und Kriechverkehr“ zu rechnen sei. Weshalb insoweit Ermittlungs- oder Bewertungsfehler mit Blick auf Umweltbelange vorliegen sollten, erschließt sich allerdings nicht. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die R... Straße bereits im Bestand zeitweise durch Parksuchverkehr belastet und ihr Querschnitt durch eine teilweise ungeordnete Parkierungssituation eingeschränkt sei. Die Funktionsfähigkeit als Wohnstraße zur Erschließung der entstehenden Bebauung im Rahmen von Nachverdichtungsmaßnahmen (im Plangebiet sowie angrenzend) sei jedoch weiterhin gegeben. Gegebenenfalls könne Beeinträchtigungen durch verkehrsordnerische Maßnahmen entgegengetreten werden. Für die Neubebauung werde die Stellplatzverpflichtung auf zwei Stellplätze je Wohnung erhöht (örtliche Bauvorschriften, Nr. 13), so dass durch das Vorhaben keine weitere Belastung der Parkierungssituation im öffentlichen Raum ausgelöst werde. Aufgrund der zentralen Lage des Plangebiets sei eine gute fußläufige Anbindung und die Radanbindung an die Ortsmitte gegeben. Buslinien verkehrten in der Ortsmitte (Haltestelle Rathaus) sowie an der Sch... Straße beziehungsweise an der W... Straße/U... Straße (Planbegründung Nr. 6, S. 13). Die Antragsteller halten diese Betrachtung - wie bereits während des Aufstellungsverfahrens - für falsch. Angesichts der erhöhten Stellplatzverpflichtung von zwei Stellplätzen je Wohnung, die zudem überwiegend in eher weniger störenden Tiefgaragen untergebracht sind, kann dem aber nicht gefolgt werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nach den konkreten Einzelfallumständen zur Einholung einer sachverständigen Begutachtung angehalten gewesen wäre.
67 
Auch mit Blick auf die im Plan nach § 12 Abs. 3a BauGB eröffnete erweiterte Nutzungspalette gilt nichts anderes. Zwar dürfte die Rüge, die festgesetzten „Reservenutzungen“ nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO seien insoweit mit zu betrachten, entgegen der schriftsätzlich geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sein. Denn die Antragsteller haben - wenn auch in unklarem Zusammenhang (Überschrift: „Widersprüchliche Beschlussvorlage...“) - bereits in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2019 (S. 21, Nr. 8, letzter Absatz) und damit innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gerügt, in das Abwägungsmaterial hätten auch die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO „aufgenommen werden müssen“. Allerdings hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (Nr. 11, S. 31) diese „Reservenutzungen“ durchaus beachtet. Unabhängig davon ist der Hinweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung durchaus berechtigt, bei etwaigen, nicht dem Vorhaben im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechenden „Reservevorhaben“ werde das Baugenehmigungsverfahren wieder verstärkte Korrektivwirkung entfalten (vgl. § 15 BauNVO).
68 
Soweit zusätzliche Ermittlungen zu von den beiden vorgesehenen Tiefgaragenzufahrten ausgehenden Lärmemissionen in Betracht kämen (vgl. etwa dazu, ob im Einzelfall die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.02.2021, a.a.O., juris Rn. 63, und vom 03.06.2019 - 3 S 2458/18 -, UA, S. 11 ff.), haben die Antragsteller ein Ermittlungsdefizit nicht gerügt, so dass ein etwaiges Versäumnis der Antragsgegnerin jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Denn auch von Seiten Dritter wurden nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans ersichtlich keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich mit der Betroffenheit der Antragsteller befasst und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der konkreten räumlichen Situation (Abstand zur Grundstücksgrenze über 10 m, zur Gebäudewand ca. 15 m) keine unzumutbaren Lärmbelästigungen oder Feinstaubimmissionen zu erwarten seien (S. 51 f. und S. 65 der Abwägungssynopse Stand 30.07.2018).
69 
(3) Die Antragsgegnerin hat auch die für die Abwägung der verkehrlichen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sonst bedeutsamen Umstände hinreichend ermittelt und bewertet.
70 
Der insoweit in die Abwägung einzustellende auch private Belang der Antragsteller liegt hier nicht in der Festlegung einer bestimmten Anzahl von Kfz-Stellplätzen auf den Vorhabengrundstücken, sondern in dem Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straße und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für die Bewertung dieses Belangs ist aber nicht die konkrete Berechnung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 09.03.2021 - 1 D 224/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).
71 
Hiermit hat sich die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. In der Synopse zur Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand 30.07.2018, heißt es (S. 48 f.):
72 
„Die R... Straße hat den Charakter einer Wohnstraße und besitzt mit ca. 5,80 m Fahrbahnbreite den Querschnitt, einen Begegnungsfall Pkw/Pkw zuzulassen und damit den Ziel- und Quellverkehr des Wohnbereichs auch zukünftig unter Berücksichtigung des Mehrverkehrs aufzunehmen.
73 
Zwar wird die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite durch das zulässige straßenseitige Längsparken abschnittsweise auf rund 3,80 m reduziert, durch die freizuhaltenden Grundstückserschließungsbereiche ist in weiten Bereichen dennoch der Begegnungsverkehr möglich.
74 
Die abschnittsweise Einengung des Straßenraums ist aufgrund seiner verkehrsberuhigenden Wirkung positiv zu werten. So wäre bei einem Wegfall der Stellplätze von einem deutlich höheren Geschwindigkeitsniveau auszugehen.
75 
Da die Straße einerseits ausschließlich die Erschließung der angrenzenden Grundstücke ermöglichen soll, andererseits die Straße jedoch beidseitig an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen ist, gilt es des Weiteren, Durchgangsverkehr zu vermeiden. Dieses Ziel wird ebenfalls durch den gewählten bzw. bestehenden Querschnitt, die erlaubte Parkierung und die damit verbundene Verkehrsberuhigung unterstützt.
76 
Folglich bleibt aus verkehrlicher Sicht festzuhalten, dass die Fahrbahn die heutigen und zukünftigen Anforderungen ohne erkennbare Konflikte erfüllen kann.
77 
Parkierung:
78 
Mit einer ausreichenden Anzahl herzustellender Stellplätze für die Neubaumaßnahmen wird die Situation durch das Vorhaben des Bebauungsplans nicht verschärft.
79 
Die Pflicht, 2 ST/WE herzustellen, ist geeignet, den Parksuchverkehr im öffentlichen Straßenraum zu minimieren. Die Erhöhung der erforderlichen Stellplätze nach LBO erfolgte in der Abwägung zwischen tatsächlichem Bedarf (auch eine Forderung der Einwender), dem dadurch erforderlichen Versiegelungsgrad der Unterbauung und den wirtschaftlichen Auswirkungen.
80 
Ein Verdrängungseffekt des Parksuchverkehrs wird durch die neue Bebauung mit ausreichender privater Stellplatzanzahl nicht ausgelöst.“
81 
Diese Erwägungen werden an anderen Stellen noch vertieft (etwa Abwägungssynopse, Stand 30.07.2018, S. 55 f., 60 und 69 f.). Die Antragsgegnerin hat sich hierbei die erforderlichen Erkenntnisse über die Erschließungs- und Parkierungsproblematik in der R... Straße verschafft und diese nachvollziehbar bewertet.
82 
(4) Des Weiteren ist die Ermittlung und Bewertung der Antragsgegnerin mit Blick auf beachtlich gebliebene Fehler mit Bezug auf den Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht zu beanstanden.
83 
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine hinreichende Besonnung der benachbarten Grundstücke und der dort befindlichen Wohnungen. Die Antragsteller können mit ihrer Rüge, die Verschattungswirkung der geplanten Wohnbebauung sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden, nicht durchdringen.
84 
(a) Grundsätzlich kann eine Verschattungsproblematik das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB betreffen und damit im Einzelfall abwägungserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 9). Jedoch sind Verringerungen des Lichteinfalls beziehungsweise ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 -, juris Rn. 38, unter Bezug auf BayVGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 1 CS 16.747 -, juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 -, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 04.08.2014 - 1 B 56/14 -, juris Rn. 19).
85 
Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020, a.a.O., juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63; zum Ganzen: Senatsurteil vom 24.03.2021 - 8 S 1538/19 -, UA, S. 15 f.).
86 
(b) Gemessen daran sind die Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin zu den planbedingten Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden:
87 
Die Antragsgegnerin hat vom Ingenieurbüro L... GmbH & Co. KG Verschattungsberechnungen zu den am meisten belasteten Wohnbereichen vornehmen lassen (im Anhang zu den „stadtklimatischen Betrachtungen“ vom 29.09.2017, S. 6 ff. sowie ergänzende Untersuchung für den weiteren Berechnungspunkt P1W am Gebäude R... Straße ... vom 27.06.2018). Danach werden die Orientierungswerte der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ insgesamt an den betrachteten Berechnungspunkten, auch in der Wohnung der Antragsteller, bei Umsetzung des geplanten Vorhabens eingehalten. Es sind lediglich Einschränkungen der möglichen direkten Besonnung für die Süd- und Westfassade zu erwarten (S. 10). Im Zuge der Ermittlungen wurden auch die Grundrissakten der Baugenehmigung des Gebäudes R... Straße ... gesichtet (vgl. Synopse zur Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand 30.07.2018, S. 51, siehe auch S. 68).
88 
Soweit es um die Ermittlungsebene geht, kann der Begutachtung nicht entgegengehalten werden, sie berücksichtige die tatsächlich vorhandenen Höhenunterschiede im Gelände um das Plangebiet nicht. Denn in der Verschattungsberechnung heißt es ausdrücklich (S. 6), das Berechnungsverfahren verwende zur Darstellung des Modellraumes die Gebäude und das Gelände nach Lage und Höhe. Für die Berechnung müssten die Eingangsparameter Orographie (Höhenverhältnisse des Geländes) und Lage und Höhe der Bebauung bekannt sein. In den Horizontogrammen findet sich, braun hinterlegt, die durch das Gelände verursachte Verschattung.
89 
Was die Bewertung der Verschattungssituation angeht, hat die Antragsgegnerin hierzu in der Planbegründung (S. 24-26) ausgeführt:
90 
„In einem weiteren Untersuchungsschritt wurden die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Besonnungsverhältnisse der angrenzenden Bestandsgebäude und die geplanten Wohngebäude auf Grundlage der dreidimensionalen digitalen Gelände- und Bebauungsdaten dahingehend untersucht, ob ausreichende mögliche Besonnungsverhältnisse entsprechend der DIN 5034 vorliegen.
91 
Die zur Bewertung relevante DIN 5034 erfordert die Betrachtung der Besonnungs- ziehungsweise Verschattungssituation über eine Zeitspanne an bestimmten Höhepunkten des Gebäudes (Fenster), um das Ergebnis gegenüber den Vorgaben der DIN abzuprüfen. Hierzu wurden für relevante Punkte sogenannte Horizontogramme erstellt (Anlage der lokalklimatischen Untersuchung).
92 
In einem Horizontogramm sind alle Sonnenbahnen zu den relevanten Tagen aufgezeichnet (rote Linien). Die konzentrischen Kreislinien zeigen den Winkel in Gradangabe über dem Horizont. Als erstes sind damit die Sonnenlaufbahnen von Ost nach West mit eingetragenen Uhrzeiten abzulesen. Es kann also entlang der roten Linie die Höhe des Sonnenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden.
93 
Die gefüllten Flächen stellen nun Auswirkungen von Hindernissen (Gebäude) auf den Betrachtungspunkt des Horizontogramms dar und bedeuten eine Horizonteinschränkung, sofern eine der roten Linien durchführt, eine Verschaffung. Diese Verschattungsvisualisierung ist unterschieden in:
94 
- Verschaffung durch Bestand - graue Fläche (bestehende Gebäude)
- Verschattung durch Planung - schwarze Fläche (geplante Gebäude)
- Verschattung durch Gelände - braune Fläche (Hang, Topografie)
95 
zudem sind Gebäude markiert (graue Schraffur)
96 
Im Umkehrschluss ist der betrachtete Punkt immer dann auch mit der Planung besonnt, wenn im Horizontogramm die rote Linie (Sonnenlaufbahn) eine weiße Fläche quert. Anhand der Uhrzeiten kann die Besonnungslänge abgelesen werden. Im Bestand ist der Punkt besonnt, wenn die rote Linie nicht durch eine graue und braune Fläche führt.
97 
Die Horizontogramme stellen eine geeignete und fachlich anerkannte Visualisierung der Besonnungs- und Verschattungssituation dar. Verschattungslagepläne bilden dagegen lediglich Situationen zu einem bestimmten Zeitpunkt und zudem auf der Geländeoberfläche den Schattenstand ab.
98 
Aus ihnen ist nicht einfach ablesbar, wie sich die Verschaffung auf der senkrechten Wand eines Gebäudes abzeichnet, insbesondere entsprechend der Forderung der DIN 5034 bezogen auf die Fenstermitte. Eine Bewertung unterschiedlicher Geschosse (Fenster unterschiedlicher Geschosse) ist nicht möglich. Verschattungslagepläne sind zudem ungeeignet, da man zur Darstellung unterschiedlicher Jahreszeiten/bestimmter Tage sowie unterschiedliche Uhrzeiten unzählige Lageplandarstellungen benötigt, die das Verständnis der Erhebung erschwert.
99 
Aus den Ergebnissen, die dem Bericht als Anhang beigefügt sind, ist zu erkennen, dass die Planungen zwar zu Einschränkungen der möglichen direkten Besonnung an einigen benachbarten bestehenden Gebäuden (hier insbesondere an den Gebäuden R... Straße ... und ...) sowie auch an den geplanten Gebäuden führen, aber an mindestens einer Gebäudeseite jeweils die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 5034 gegeben sind. ...
100 
Die Besonnungsverhältnisse der Bestandsgebäude R... Straße ... und ... sind aufgrund der bereits bestehenden Abstände zueinander und der gegebenen Höhenlage bereits heute eingeschränkt. Aus den Horizontogrammen (siehe auch Abbildungen A3, A4, A5 und A6) der Anlage zur stadtklimatischen Untersuchung sind die Verschattungsverhältnisse aus dem Bestand (graue Flächen) abzulesen. Durch die Neubebauung hinzutretende Verschattungen (schwarze Flächen) sind gering und für den Einfluss auf die Besonnungsdauer nicht wesentlich.
101 
Die Verschattungsstudie wurde um einen Betrachtungspunkt P1W an der Westfassade des Gebäudes R... Straße ... ergänzt, mit der Erkenntnis aus dem Horizontogramm, dass dort die Beurteilungskriterien im Bestand bislang an der Gebäudeseite nicht eingehalten wurden und es mit der Planung auch nicht werden. Im Hochsommer gibt es eine zusätzliche Einschränkung durch die Neubebauung.“
102 
Diese eingehende Würdigung lässt keine Mängel erkennen. Auch in der Abwägungssynopse, Stand 30.07.2018, wurde das Thema Verschattung aufgrund entsprechender Einwendungen ausführlich bewertet (S. 51, 58 und 60). Dabei wurde deutlich gemacht, dass der Nachverdichtung gegenüber den nachbarlichen Interessen am Erhalt der aktuellen Besonnungssituation Vorrang eingeräumt werden sollte. Nachdem mit dem geplanten Vorhaben auch die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden, erschließt sich nicht, was daran bewertungsfehlerhaft sein sollte.
103 
(5) Schließlich sind der Antragsgegnerin auch sonst keine beachtlich gebliebenen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
104 
Dies gilt insbesondere, soweit es um eine vergleichende Bewertung im Hinblick auf Planungsalternativen geht, die zur Erreichung des angestrebten Ziels der Nachverdichtung unter Umständen ebenfalls geeignet wären. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan grundsätzlich nur die kleinräumigen Alternativen im Plangebiet in den Blick zu nehmen sind, da der Vorhabenträger nicht auf andere Standorte ausweichen kann (zutreffend insoweit Planbegründung, S. 31, im Zusammenhang mit der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung). Im Übrigen sind Planalternativen in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder naheliegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186, juris Rn. 32). Dass die Antragsgegnerin sich aufdrängende oder naheliegende Planalternativen fehlerhaft nicht in ihre Abwägung einbezogen hätte, ist hier indes nicht erkennbar. Die Nachbarschaft des Plangebiets hat zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich eine maßvollere Nachverdichtung mit kleineren Baukörpern und weniger Wohneinheiten wünsche. Solche Alternativen hätten allerdings ersichtlich weniger Wohnraum geschaffen und wären daher für die Erreichung der Planziele weniger geeignet gewesen. Soweit der Gestaltungsbeirat die Anregung gegeben hatte, die Staffelgeschosse der zwei südlichen Gebäude entlang der R... Straße an die Ausbildung der nördlichen Gebäude anzupassen, wurde diese Alternative geprüft, aber aus nachvollziehbaren Gründen verworfen (vgl. Planbegründung, S. 21 oben).
105 
d) Die zunächst unter Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Aktenteile erhobene Rüge, es sei womöglich zu Verstößen gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zur Ladung der beteiligten Gremien gekommen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1 GemO), hat der Prozessbevollmächtigte nicht aufrechterhalten, nachdem die betreffenden Dokumente mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.10.2019 (Anlage Ag1, S. 261 ff. der Senatsakten) zur Einsicht nachgereicht worden sind. Für einen Rechtsfehler ist diesbezüglich auch nichts ersichtlich.
106 
e) Die Behauptung, der Gestaltungsbeirat sei „befangen“ gewesen, weil das Mitglied H. geschäftsführender Gesellschafter des Planungsbüros W. und Partner gewesen, welches den Bebauungsplan gefertigt habe, führt auf keinen Rechtsfehler.
107 
Eine Fehlerfolge vergleichbar § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wegen Besorgnis der Befangenheit im engeren Sinne kommt von vornherein nicht in Betracht. Der Beirat ist lediglich ein unabhängiges, beratendes Expertengremium, das Anregungen und Hinweise geben kann. Eine Entscheidungsbefugnis hat der Beirat nicht. Soweit die Antragsteller meinen, der Gestaltungsbeirat habe aber eine „erhebliche Stimme“ gehabt beziehungsweise sei in der Planbegründung „prominent“ zitiert worden, weshalb die geltend gemachte „Befangenheit“ geeignet gewesen sei, den Gemeinderat unlauter zu beeinflussen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Sowohl die Erwägungen des Gestaltungsbeirats als auch die des Gemeinderats sind sachlich begründet und nachvollziehbar. Es spricht auch nichts dafür, dass der Gemeinderat sich an die Anregungen des Gestaltungsbeirats gebunden fühlte oder sich in unangemessener Weise beeinflussen ließ. Dies gilt umso mehr, als er - wie bereits ausgeführt (oben c) - vom Gestaltungsbeirat auch eine Anregung zu einer Planänderung erhielt und diese Alternative prüfte, aber letztlich verwarf (vgl. Planbegründung, S. 21 oben). Hinzu kommt, dass der Gestaltungsbeirat zur Vermeidung auch nur des Eindrucks einer Interessenskollision über das Vorhaben ohne die Mitwirkung des Mitglieds H. beriet und entschied (vgl. Abwägungssynopse, Stand 30.07.2018, S. 52).
108 
Ebenso wird mit der Behauptung der Antragsteller kein Fehler aufgezeigt, dass in den Lageplänen und in der Darstellung des Büros A. der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Sch... Straße fehlerhaft erfolgt sei. Selbst wenn die modellhaften Bestandsabbildungen nicht in jeder Hinsicht maßstabsgerecht sein mögen, hat dies in keiner Weise irreführenden Charakter. Gleichermaßen unschädlich ist es, dass im Vorhabenplan des Büros A. bei drei Gebäuden keine Grundrisse für das Erdgeschoss, das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss beigefügt sind. Die Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, dass diese Grundrisse kein unabdingbar erforderlicher Bestandteil des Abwägungsmaterials waren. Denn aus den Querschnitt-Darstellungen lässt sich die Anzahl der geplanten Geschosse entnehmen. Die Anzahl und Größe der Wohnungen je Geschoss in den jeweiligen Gebäuden kann zumindest beispielhaft aus dem Grundriss zum zweiten Obergeschoss noch hinreichend deutlich abgeleitet werden. Auf die genaue Raumaufteilung der Wohnungen in den jeweiligen Stockwerken kommt es insoweit auch nicht an. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat unzureichend oder unzutreffend informiert war.
109 
2. Auch in materieller Hinsicht weist der Bebauungsplan keine beachtlichen Rechtsfehler auf.
110 
a) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
111 
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen (vgl. zur Bedeutsamkeit für jede Einzelfestsetzung etwa BVerwG, Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813, juris Rn. 31, vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, juris Rn. 9, vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17, und vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 8; Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468, juris Rn. 9). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. Urteile des Senats vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194, juris Rn. 30, und vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 73; zum Ganzen Senatsurteile vom 02.07.2019 - 8 S 2791/18 -, juris Rn. 58, vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 91).
112 
Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -,BVerwGE 120, 239; Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, juris Rn. 5). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88; Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 93).
113 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der Erforderlichkeit.
114 
(1) Soweit die Antragsteller beanstanden, es handele sich bei der Planung „in der Gesamtschau“ um einen „städtebaulichen Missgriff“, weil sie gesunden Wohnverhältnissen widerspreche und erhebliche Eingriffe in gewachsene Grünstrukturen vornehme, kann dem nicht gefolgt werden. Weder steht der Planung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis im Wege noch fehlt es an einer positiven Planungskonzeption oder werden Ziele gefördert, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Auf die Bedenken der Antragsteller ist daher lediglich im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Bewertungs- beziehungsweise dem Abwägungsgebot, nicht im Rahmen der städtebaulichen Erforderlichkeit näher einzugehen.
115 
(2) Der Vorhalt der Antragsteller, die Antragsgegnerin sei offenbar allein den Wünschen der Vorhabenträger gefolgt, lässt sich als Rüge einer unzulässigen „Gefälligkeitsplanung“ verstehen. Eine solche folgt aber nicht schon daraus, dass sich eine Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans an den Wünschen und Interessen eines privaten Investors orientiert oder aus Rücksicht auf diesen planerisch zurückhält. In einem solchen Fall muss eine Gemeinde nur (gleichzeitig) hinreichend gewichtige eigene, städtebauliche Gründe anführen (vgl. nur Senatsurteile vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 42, und vom 21.07.2020 - 8 S 1003/18 -, UA S. 14; jeweils m.w.N.). Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung liegt hier daher nicht vor. Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ersichtlich auch eigene städtebauliche Gründe, nämlich eine Innenentwicklung/Nachverdichtung an einer für geeignet gehaltenen Stelle zur Schaffung neuen Wohnraums (vgl. etwa Planbegründung S. 5, Nr. 3).
116 
(3) Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa fehlenden Vollzugsfähigkeit.
117 
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Plan wegen der geologischen Verhältnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden könnte. Zwar handelt es sich um ein hängiges Gelände, bei dem im Zuge von Baumaßnahmen Rutschungen möglich und daher (baubegleitend) Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Aufgrund des geotechnischen Berichts (Baugrundvorgutachten) des Büros ... vom 17.10.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Büros ... vom 25.07.2018 durfte die Antragsgegnerin indes ohne Weiteres von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der Grundstücke (ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand) ausgehen und wegen weiterer bautechnischer Fragen auf die Umsetzungsebene (Baugenehmigungs- und Baufreigabeverfahren) verweisen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201, juris Rn. 49).
118 
Soweit die Antragsteller meinen, es stehe fest, dass zum Beispiel - und andere Eigentümer würden sich ähnlich verhalten - der Eigentümer des Grundstücks Sch... Straße ..., in dessen Grundstück eine sogenannte „Rückverhängung“ notwendig werde, eine Zustimmung hierzu nicht geben werde, womit der Bebauungsplan „ins Leere laufe“, kann auch dem nicht gefolgt werden. Eine derzeit fehlende Mitwirkungsbereitschaft von Grundstückseigentümern allein reicht nicht aus, um einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch dann nicht erfüllt, wenn die Planung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar ist. Die Mitwirkungsbereitschaft der aktuellen Grundeigentümer an der Umsetzung der planerischen Vorgaben kann indes nicht zum Maßstab der Erforderlichkeit einer Planung gemacht werden, weil dadurch die kommunale Planungshoheit in weiten Bereichen ins Leere laufen würde (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 95 zu einem Angebotsbebauungsplan). Zwar mag bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB durchaus ein engerer Maßstab gelten als bei einem Angebotsbebauungsplan, jedoch ist im vorliegenden Fall keineswegs ersichtlich, dass die Realisierung des Bebauungsplans im Ganzen oder auch nur in Teilen an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft von Grundstückseigentümern scheitern könnte. So hat das Büro ... in der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2018 zu seinem Bericht vom 17.10.2017 darauf hingewiesen, dass alternativ zur Baugrubensicherung mittels „Rückverhängung“ (Vernagelung) auch sogenannte „eingespannte“ Verbauarten ohne „Rückverhängung“ in Betracht kämen, um die erforderliche Hangsicherung zu gewährleisten, womit die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken vermieden werden könnte. Zudem spricht auch viel dafür, dass zivilrechtlich eine Mitwirkung der Nachbarn zur Gewährleistung der Bebaubarkeit in gewissem Umfang erzwungen werden könnte (vgl. hierzu etwa die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung OLG Stuttgart, Urteil vom 02.12.1993 - 7 U 23/93 -, NJW 1994, 739).
119 
Die Antragsgegnerin durfte ferner davon ausgehen, dass die Erschließung des Baugebiets gesichert sein wird. Zwar meinen die Antragsteller, die R... Straße sei schon im Zustand vor Verwirklichung des Planvorhabens an der Grenze der Belastbarkeit, jedoch sieht der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften vor, dass für jede Wohnung zwei Garagen- oder Stellplätze zu erstellen sind. Die Tiefgaragenplätze nehmen den auf das Neubauvorhaben zurückgehenden ruhenden Verkehr - während für den bisherigen Gebäudebestand auf den Plangrundstücken derartige Plätze nicht vorhanden sind - in zumindest erheblichem Umfang auf.
120 
Auch von einer Vollzugsunfähigkeit aufgrund unzumutbarer Verkehrsimmissionen (Lärm, Feinstaub usw.) kann nicht ausgegangen werden.
121 
Ebenso kann sonst von einem absehbaren Scheitern des Vorhabens aufgrund entgegenstehenden Bauordnungsrechts nicht die Rede sein. Für die Feuerwehr ist bereits ein Aufstellplatz vorgesehen. Insbesondere für ein unüberwindliches Hindernis in brandschutzrechtlicher Hinsicht ist damit nichts ersichtlich.
122 
Schließlich spricht nichts dafür, dass dem Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt. Die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 734/18 -, BauR 2021, 485, juris Rn. 106 m.w.N.). Allerdings sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Die planende Gemeinde hat deshalb zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020, a.a.O., juris Rn. 108 m.w.N.). Ausgehend hiervon lässt sich indes den umweltrechtlichen Prüfungen der Antragsgegnerin (vgl. hierzu insbes. S. 22 f. der Planbegründung zu Fledermäusen, Vögeln und Reptilien) hinreichend verlässlich entnehmen, dass eine mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vereinbare Planverwirklichung möglich sein wird.
123 
b) Für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, ist nichts ersichtlich. Schon begrifflich bildet der „innerörtliche Grünzug“ keine regionalplanerische Vorgabe.
124 
c) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB rügen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
125 
Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Für das Bebauungsplangebiet enthält der „Flächennutzungsplan 2010“ der Antragsgegnerin vom 01.08.1999, geändert mit Beschluss vom 03.07.2000, die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO. Damit entsprechen die festgesetzten Wohnbauvorhaben beziehungsweise das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ohne Weiteres dem Entwicklungsgebot. Zwar ist bei der Darstellung der Wohnbaufläche eine Überlagerung mit einer grünen Schraffur vorhanden, was nach der Legende nachrichtlich (mit Bezug auf § 5 Abs. 4 BauGB) auf einen „innerörtlichen Grünzug“ hinweist. Dabei handelt es sich aber um keine Darstellung (vgl. § 5 Abs. 2 BauGB), die eine Wohnvorhaben- beziehungsweise Wohngebietsfestsetzung als Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan hindern könnte.
126 
Im Übrigen ist es gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist (erst recht) nichts ersichtlich. Denn hierfür ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 37 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 -, BRS 82 Nr. 47). Dass die Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans durch den streitgegenständlichen - kleinräumigen - Bebauungsplan berührt werden könnte, erscheint gänzlich fernliegend.
127 
Unabhängig davon kann nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; (lediglich) die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Laut Planbegründung (S. 6) wurde die frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf des FNP 2030 bereits durchgeführt; die Fläche des Planbereichs soll (uneingeschränkt) als Wohnbaufläche dargestellt werden.
128 
d) Die Antragsteller bemängeln weiter einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO, weil bei der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen keine unteren Bezugspunkte angegeben seien.
129 
Insoweit ist indessen weder unter dem Gesichtspunkt des Gebots hinreichender Bestimmtheit noch sonst ein Rechtsverstoß feststellbar. Nach Nr. 3.4.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist die Höhe der baulichen Anlagen entsprechend den Planeintragungen jeweils in „m über NN“ als Höchstmaß angegeben. Dies begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere auch mit Blick auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990 - bei dessen Heranziehung als Maßstab trotz der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlenden Bindung an die Baunutzungsverordnung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) - nicht zu unbestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405, juris Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103, juris Rn. 169 ff.; NdsOVG, Urteil vom 24.02.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916, juris Rn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021, a.a.O., juris Rn. 48 ff.). Weshalb es - wie die Antragsteller meinen - zusätzlich zur Angabe des „oberen Bezugspunkts“ noch der Angabe eines weiteren „unteren Bezugspunkts“ (als der Angabe in m über NN) bedürfen sollte, erschließt sich nicht. Das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Angabe der Höhe baulicher Anlagen entspricht Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung. Die weiteren Maßgaben in den Nrn. 3.4.2 und 3.4.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen erscheinen ebenfalls nicht zweifelhaft.
130 
e) Die Antragsteller behaupten weiter, der Bebauungsplan gehe über das in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Zulässige hinaus, da gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO auch andere Nutzungen als die im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Anlagen festgesetzt seien (ausgenommen sind nach § 1 Abs. 5 BauNVO die neben den Anlagen für soziale Zwecke in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vorgesehenen Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sämtliche Ausnahmenutzungen des § 4 Abs. 3 BauNVO). Die Festsetzung ist indes gemessen an § 12 BauGB nicht zu beanstanden, denn sie findet eine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB. Danach kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden. Es ist dann allerdings geboten, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diesen Vorgaben entspricht - wie auch in der Beschlussvorlage 0035/2018 unter Nr. 6 zutreffend dargestellt wird - die „bedingte“ Festsetzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO (Nr. 1.1 i.V.m. Nr. 2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen) im vorliegenden Fall.
131 
Dem Gesetzgeber ging es mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB darum, die sich aus einer früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vor Geltung des § 12 Abs. 3a BauGB) ergebende Konsequenz zu vermeiden, dass sich später als notwendig herausstellende Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedurften (BT-Drs. 16/2496, S. 10). Dies hat er dadurch erreicht, dass im Bebauungsplan für den Vorhaben- und Erschließungsplan auch die bauliche Nutzung allgemein festgesetzt werden kann. Zwar bleibt weiterhin nur die Nutzung zulässig, zu der sich der Vorhabenträger verpflichtet hat. Bei einer Änderung des Durchführungsvertrags wird jedoch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3a BauGB ohne Änderung des Bebauungsplans die im Durchführungsvertrag nunmehr zugelassene Nutzung zulässig, soweit sie von der allgemein festgesetzten Nutzung umfasst wird. Das soll zu einer flexibleren Einsatzmöglichkeit des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315, juris Rn. 17 f.; BayVGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 15 CS 20.2892 -, juris Rn. 23).
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f) Der Bebauungsplan leidet auch unter keinem eigenständig rügefähigen Fehler im Abwägungsvorgang.
133 
(1) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die für die Abwägung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) nach deren Ermittlung und Bewertung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) bei der Abwägung der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung allerdings nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281, juris Rn. 71 m.w.N.).
134 
(2) Gemessen daran kommt ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Abwägungsausfalls offenkundig nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin umfangreiche Abwägungen verschiedenster Belange angestellt hat. Aber auch ein Abwägungsdefizit oder eine Abwägungsfehlgewichtung lässt sich nicht feststellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Abwägung der Verschattungswirkungen, bei denen die Antragsgegnerin rechtsfehlerfreie Erwägungen zur DIN 5034 sowie zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften angestellt und im Ergebnis der Nachverdichtung Vorrang vor den Erhaltungsinteressen der Antragsteller und der sonstigen Nachbarschaft gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat dabei dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinreichend Rechnung getragen; von einer „erdrückenden Wirkung“ des Bauvorhabens auf seine Umgebung kann keine Rede sein.
135 
Dabei geht mit der in § 12 Abs. 3a BauGB eröffneten Möglichkeit, über das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Vorhaben hinaus gleichsam als „Reservenutzung“ weitere Nutzungen vorzusehen, eine Erweiterung des in die Planung einzustellenden Abwägungsmaterials einher; dementsprechend ist auch eine umfassendere, die Reservenutzung einbeziehende Abwägung erforderlich (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2021/Juli 2012, § 12 Rn. 212 f.; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 137; Bernhardt, NVwZ 2008, 972, 973; Fleckenstein, DVBl. 2008, 216, 219). Dem hat indes die Antragsgegnerin Rechnung getragen, indem sie auch mit in den Blick genommen hat, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und damit auch die Grundlage für die Ansiedlung anderer - aber noch wohngebietsverträglicher - Nutzungen schafft. So wird in der Beschlussvorlage Nr. 0035/2018 vom 05.11.2018 (Nr. 6, S. 6) „zur Zulässigkeit von anderen Nutzungen als Wohnen im Plangebiet“ ausgeführt, es sei vom Grundsatz her richtig, dass auch andere Nutzungen als das im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Wohnen zulässig werden könnten, wenn der Gemeinderat einer diesbezüglichen Änderung des Durchführungsvertrags zustimme. Dadurch würden aber keine nachbarschaftlichen Rechte verletzt. Ergänzend heißt es in der Planbegründung (Nr. 11, S. 31), die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO würden ausgeschlossen, da sie aufgrund ihrer baulichen Struktur dem städtebaulichen Konzept widersprechen würden und in dem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet Störungen durch zusätzlichen Erschließungsverkehr, Lärm und Abgase hervorrufen könnten. Des Weiteren stünden diese Nutzungen dem angestrebten Gebietscharakter eines attraktiven Angebots an Wohnbauflächen entgegen.
136 
Auch die Verkehrsproblematik hat die Antragsgegnerin ohne einen eigenständig rügefähigen Fehler im Abwägungsvorgang abgehandelt. Sie durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass es zu einer planbedingten Überlastung der Erschließungsstraßen nicht kommen würde, nachdem in erheblichem, deutlich über das bauordnungsrechtlich gebotene Mindestmaß hinausgehenden Umfang Tiefgaragenplätze geplant sind. Wenngleich keine zusätzlichen Stellplätze für Besucher vorgesehen sind, sind damit die Überlegungen der Antragsgegnerin zur Verkehrssituation tragfähig.
137 
Auch ein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung lässt sich nicht feststellen. Dieses verlangt, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Hierfür können auch die nach dem Konkretisierungsgrad der Planung verfügbaren Detailkenntnisse sowie die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments sprechen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 -, NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 34). Gemessen daran verlagert der angegriffene Bebauungsplan nicht unzulässig Konflikte auf die Ebene des Planvollzugs.
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Vor allem kann die Klärung etwaiger Folgeprobleme bautechnischer Art im Grundsatz der Plandurchführung überlassen werden. Anderes kann ausnahmsweise bei extremen topografischen (z.B. extreme Hanglage) oder geologischen (z.B. mangelnde Versickerungsfähigkeit des Untergrunds) Verhältnissen gelten, die bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zutage treten (vgl. Senatsurteile vom 22.11.2017, a.a.O., juris Rn. 49, vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 63, und vom 08.10.2020 - 8 S 2379/18 -, UA, S. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243, juris Rn. 51; jeweils m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch S. 54 der Abwägungssynopse Stand 30.07.2018).
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g) Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Von einem derartigen Fehler ist nicht bereits dann auszugehen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Drucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 01.02.2020, § 215 Rn. 13a). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23; zum Ganzen: Senatsurteile vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 -, juris Rn. 42, vom 09.09.2020 - 8 S 908/18 -, UA, S. 20, und vom 08.10.2020, a.a.O., UA, S. 18 f.).
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Diese Voraussetzungen sind bei dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erfüllt. Insbesondere kann nach ständiger Rechtsprechung ein Nachbar hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich nicht mehr an Rücksichtnahme beanspruchen, als ihm die diesen Interessen speziell dienenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften der §§ 5 ff LBO gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; Senatsurteil vom 13.06.2018 - 8 S 1500/16 -, UA, S. 33; zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 29.10.2019 - 8 S 2009/19 -, BA, S. 6; vom 20.05.2020 - 8 S 418/20 -, BA, S. 9 f., und vom 06.05.2020 - 8 S 903/20 -, BA, S. 6).
141 
h) Der Vorhalt, der Bebauungsplan verstoße auch gegen das in § 1 Abs. 5 BauGB normierte Gebot, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (Schriftsatz vom 18.07.2019, S. 14), hat neben der Rüge der Abwägungsfehlerhaftigkeit wohl keine eigenständige Bedeutung. Die in den § 1 Abs. 5 und 6 BauGB enthaltenen Aufgabenbeschreibungen der Bauleitplanung und Grundsätze erhalten ihre für die Planung und gerichtliche Überprüfung vollziehbare Anforderungen letztlich (erst) aus dem Abwägungsgebot (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 101). Jedenfalls aber handelt es sich hier nicht um einen Bebauungsplan, der „städtebauliche Unordnung“ schafft und deshalb im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB verfehlt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, NVwZ 1996, 888, juris Rn. 13).
142 
i) Fehl geht weiter die Annahme der Antragsteller, dem „Vorhaben- und Erschließungsplan“ fehle die Erschließungskomponente und es hätte eine weitergehende Festlegung der Erschließung stattfinden müssen, um die Wasserentsorgung sowie die Gas-, Strom- und Wärmeversorgung sicherzustellen.
143 
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich abschließend begründet, muss das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Bauvorhaben auch bauplanungsrechtlich zulassungsfähig sein. Es muss daher im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits so konkret bezeichnet werden, dass eine planungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB möglich ist. Insoweit bestehen hier indes keine Bedenken.
144 
Es kann dahinstehen, wie der Erschließungsbegriff im Rahmen des § 12 BauGB genau zu verstehen ist. Denn wenn die Erschließungsmaßnahmen (im engeren und auch im weiteren Sinne) ohnehin bereits vorhanden sind, bedarf es diesbezüglicher Festlegungen im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht, da ein Regelungsbedarf nur für zusätzlich notwendig werdende Anlagen besteht (vgl. Reidt, LKV 2000, 417, 421; siehe zum BauGB-MaßnahmenG auch Senatsbeschluss vom 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, NVwZ 1997, 699, juris Rn. 16 ff.). Im vorliegenden Fall sind für die geplante Bebauung in zweiter beziehungsweise dritter Reihe die erforderlichen Anschlussleitungen bereits vorhanden (vgl. Planbegründung S. 14 sowie die Stellungnahmen der Netze BW vom 13.02.2017 und vom 06.04.2018; zur Dimensionierung der Kanalisation Abwägungssynopse Stand 30.07.2018, S. 55). Weshalb die brandschutzrechtlichen Erwägungen (etwa die Ausführung der Feuerwehraufstellfläche) nicht dem bauordnungsrechtlichen Verfahren überlassen bleiben können sollten, erschließt sich nicht.
145 
j) Der Bebauungsplan ist auch insoweit nicht zu unbestimmt, als im Bebauungsplan unter A auf den Vorhaben- und erschließungsplan vom 23.08.2018 verwiesen wird, während dieser tatsächlich das Datum 21.08.2018 trägt. Es handelt sich um ein offensichtliches und damit unschädliches Redaktionsversehen.
III.
146 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
147 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 10. Juni 2021
149 
Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15.04.2019 auf 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
150 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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