Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 310/21

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2020 - 7 K 1502/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin unverzüglich die mit dem Betrieb der Abluftanlage des Beigeladenen für die Antragsteller verbundene Geruchsstundenhäufigkeit zu ermitteln hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten tragen zur Hälfte die Antragsteller als Gesamtschuldner, zur anderen Hälfte die Antragsgegnerin und der Beigeladene. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren als Eigentümer zweier (größtenteils vermieteter, teilweise von ihnen selbst bewohnter) Wohnhäuser in der Heidelberger Altstadt von der Stadt Heidelberg als Antragsgegnerin den Erlass einer sofort vollziehbaren baurechtlichen Nutzungsuntersagung, mit der dem Beigeladenen der Betrieb einer Abluftanlage mit Aktivkohlefilter vorläufig verboten werden soll. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Erlass einer solchen Nutzungsuntersagung zu verpflichten.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Allerdings sieht es der Senat als geboten an, den Eilantrag unter Beifügung der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
I.
Soweit die Antragsteller im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO als nicht gegeben angesehen hat, (allein) darauf verweisen, dass es sich bei dem (vom Beigeladenen als „Café“, von der Antragsgegnerin als „Laden zum Verkauf von Speisen“ bzw. zuletzt als „Gaststätte“ bezeichneten) Betrieb des Beigeladenen um eine „formell und materiell rechtswidrige“ (von der Antragsgegnerin mit nicht bestandskräftigen und nicht sofort vollziehbaren Bescheid vom 08.12.2020 untersagte) Gaststättennutzung handele, dringen sie hiermit nicht durch.
Sollten die Antragsteller mit diesem Vorbringen der Sache nach auf eine teilweise (auf die Abluftanlage als Betriebsteil gerichtete) Untersagung des derzeitigen (von der Antragsgegnerin als Gaststättennutzung eingestuften) Betriebs des Beigeladenen wegen dessen Bauplanungsrechtswidrigkeit abzielen, steht dem Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung bereits die in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem über die §§ 80 und 80a VwGO gewährleisteten Rechtsschutz entgegen. Da die derzeitige Nutzung dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin bereits mit ihrem Bescheid vom 08.12.2020 wegen der nach Ansicht der Antragsgegnerin bestehenden Bauplanungsrechtswidrigkeit dieser Nutzung untersagt worden ist, können die Antragsteller insoweit lediglich noch ein Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung bzw. ggf. des die Abluftanlage betreffenden Teils der Nutzungsuntersagung haben. Hierfür ist allerdings ein Antrag nach § 80a Abs. 2 VwGO die statthafte Rechtsschutzform. Es spricht auch nichts dafür, dass das vorliegende Rechtsschutzbegehren der anwaltlich vertretenen Kläger sachdienlich als ein solcher Antrag nach § 80a Abs. 2 VwGO hinsichtlich der erst im Beschwerdeverfahren ins Verfahren eingeführten Verfügung vom 08.12.2020 ausgelegt werden könnte.
Selbst wenn man dies anders sähe, würde dies dem Rechtsschutzbegehren allerdings auch nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit mit einem solchen Antrag der Sache nach ein (nicht von einer konkreten Beeinträchtigung abhängiger) Gebietserhaltungsanspruch geltend gemacht würde, dürfte ein Anspruch auf eine sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil das mit dem Anspruch auf Gebietserhaltung verfolgte Ziel der Verhinderung einer (schleichenden) Veränderung der Gebietsstruktur schon hinreichend mit der bereits ergangenen (nicht sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung erreicht wird. Soweit ein solcher Antrag nach § 80a Abs. 2 VwGO auf eine sofortige Vollziehbarkeit der bereits ergangenen Nutzungsuntersagung mit einer individuellen Betroffenheit durch die von der Abluftanlage verursachten Immissionen (ggf. im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots) begründet würde, dürfte ein solcher Anspruch aus den unten genannten Gründen (vgl. Nr. 1 bis Nr. 3) jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommen.
Auch soweit die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die (nach ihrer Ansicht und nach der Ansicht der Antragsgegnerin bestehenden) Bauplanungsrechtswidrigkeit der gegenwärtig vom Beigeladenen ausgeübten Nutzung seiner Räumlichkeiten (zu denen die Abluftanlage gehört) die Annahme des Verwaltungsgerichts angreifen, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der derzeitige Betrieb der Abluftanlage schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der Antragsteller verursache und damit ein Anspruch aus § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 BImSchG bestehe, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche oder Gerüche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1878/16 - NVwZ-RR 2017, 566 m. w. N.). Dabei kann im Rahmen der Bewertung der Erheblichkeit einer Immission, also deren Zumutbarkeit (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 3 Rn. 53), je nach den Umständen des Einzelfalls auch berücksichtigt werden, ob eine nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte emittierende Nutzung rechtmäßig ist (so auch Thiel in Landmann/Rohmer, UmweltR, BImSchG § 3 Rn. 50). Denn bei der im Rahmen von § 3 Abs. 1 BImSchG vorzunehmenden Abwägung handelt es sich um eine strukturell mit der Prüfung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots vergleichbare Verhältnismäßigkeitsprüfung, wonach der Bauherr (bzw. der Emittent) umso weniger Rücksicht zu nehmen braucht, „je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2019 - 4 B 39.18 - NVwZ 2019, 1520 m. w. N.); eine Rechtswidrigkeit der Immissionen verursachenden Nutzung lässt diese jedenfalls weniger „verständlich und unabweisbar“ erscheinen.
Die Antragsteller begründen den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO, wonach die Baurechtsbehörde die Nutzung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzten Anlagen untersagen kann, in erster Linie mit den von der Abluftanlage ausgehenden (ihrer Ansicht nach) unzumutbaren Geräuschen und Gerüchen, daneben noch mit der Verursachung von Staub, Schmutz und Fliegenbefall.
Wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von übermäßigen Geräuscheinwirkungen (1.) oder Staub, Schmutz und Fliegenbefall (2.) im oben genannten Sinn. Soweit die Verursachung übermäßiger Geruchsimmissionen im Raum steht, liegen jedenfalls derzeit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht vor (3.).
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1. Die von der Abluftanlage in ihrer gegenwärtigen Nutzung verursachten Geräuschimmissionen dürften unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen.
11 
Nach den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich die Abluftanlage und die Wohnhäuser der Antragsteller in einem als besonderes Wohngebiet im Sinne von § 4a BauNVO ausgewiesenen Baugebiet. Auch ist nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dass die für die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen in einem solchen Gebiet geltenden Richtwerte nach der TA Lärm jedenfalls nicht strenger sein dürften als die für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm geltenden Werte (zu der auch denkbaren Heranziehung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 - juris Rn. 14). Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin am 26.09.2019 durchgeführte informatorische Immissionsmessung, die bei einem - dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.10.2019 (und in der Sache nochmals mit Schreiben vom 26.08.2020) „empfohlenen“ - Betrieb der Abluftanlage nur auf den Stufen 1 und 2 Immissionswerte von 49 bzw. 52 db(A) und bei einen Betrieb der Abluftanlage auf der Stufe 3 einen Immissionswert von 55 db(A) ergeben hat, fehlerhaft gewesen ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 6 und 7 des Entscheidungsabdrucks), die die Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt haben (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Anhaltspunkte dafür, dass die (unterstellte) Bauplanungsrechtswidrigkeit der Raumnutzung eine Erheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG (mithin eine Unzumutbarkeit) der Immissionen der Abluftanlage begründen kann, sind jedenfalls hinsichtlich der Geräuschimmissionen nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob eine Berücksichtigung einer Rechtswidrigkeit der Immissionen verursachenden Nutzung im Anwendungsbereich der TA Lärm bereits deswegen ausscheidet, weil die Vorschriften der TA Lärm hinsichtlich der Konkretisierung der Erheblichkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Konkretisierung von Geräuschimmissionen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 - 4 B 2.14 - juris). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die der Entlüftung der vom Beigeladenen gemieteten Räume dienende Abluftanlage nicht auch bei einer bauplanungsrechtmäßigen Nutzung (etwa als reine Verkaufsräume) ebenso intensiv genutzt würde. Auch die Antragsteller erachten die Geräuschentwicklung der Abluftanlage wohl nicht bezogen auf eine bestimmte Nutzung der Räume des Beigeladenen, sondern insgesamt (möglicherweise bauartbedingt) für zu groß.
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Soweit die Antragsteller geltend machen (zuletzt mit der Vorlage eines Geruch- und Geräuschprotokolls für den Zeitraum vom 18.03.2021 bis zum 26.05.2021), dass der Beigeladene die Abluftanlage nicht auf den Stufen 1 oder 2, sondern „immer auf hoher Stufe“ betreibt, bleibt unklar, wie die Beigeladenen allein anhand der Wahrnehmbarkeit der Geräusche in ihrer Wohnung feststellen können wollen, auf welcher Stufe der Betrieb tatsächlich erfolgt. Auch für den Senat lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht weiter aufklären, auf welcher Stufe die Abluftanlage betrieben wird. Gegen unzumutbare Lärmimmissionen durch den Betrieb der Lüftungsanlage auf der höchsten Stufe spricht allerdings, dass bei einem Ortstermin am 23.09.2019 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin bei einem Betrieb der Abluftanlage „auf höchster Stufe“ direkt vor der Kohlefilteranlage nur „sehr leise“ Geräusche wahrnehmbar waren.
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Angesichts der schlechten Überprüfbarkeit der Betriebsstufe und der bestehenden Anhaltpunkte dafür, dass ein Betrieb auf der Stufe 3 zumindest im Bereich einer Richtwertüberschreitung liegt und die Abluftanlage ausweislich des auf Seite 135 der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilds offenbar (anders als dies die von nur drei Stufen ausgehenden Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.10.2019 und vom 26.08.2020 meinen) insgesamt 5 Stufen hat, erscheint es allerdings nicht fernliegend, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass sich der vom Beigeladenen in Aussicht gestellte Ersatz der gegenwärtigen (ins Hinterhaus entlüftenden) (Kohlefilter-)Abluftanlage durch eine die Küchenluft unmittelbar (ohne Ableitung nach außen) verarbeitende Plasma-Abluftreinigungsanlage nicht zeitnah realisiert, umgehend prüfen sollte, ob dem Beigeladenen durch eine (ggf. für sofort vollziehbar zu erklärende) Verfügung aufgegeben werden muss, im Wege einer technischen Vorkehrung auszuschließen, dass der Betrieb der Abluftanlage auf einer Stufe erfolgt, die ggf. mit unzumutbaren Geräuschen für die Nachbarschaft verbunden ist. Insoweit dürften aber noch weitere behördliche Ermittlungen erforderlich sein, weil einerseits wohl nochmals genauer geprüft werden müsste, ob die Abluftanlage nicht wohl eher auf fünf (und nicht nur auf drei) Stufen betrieben werden kann, andererseits die am 26.09.2019 vorgenommene (sich zudem nur auf die Stufen 1 bis 3 beziehende) Messung lediglich eine informatorische Schallpegelmessung gewesen ist, bei einer vollständigen Immissionsmessung nach der TA Lärm aber insbesondere die gemessenen Werte über den Tagesverlauf gemittelt werden müssten.
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2. Auch soweit die Antragsteller eine durch die Nutzung der Abluftanlage verursachte Staub- und Schmutzentwicklung und eine Belastung durch Fliegen beanstanden, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Die Beschwerde setzt sich mit ihrer bloßen (nicht näher begründeten) Behauptung, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend, in keiner Weise mit der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander, wonach die Antragsteller eine unzumutbare Aufwirbelung von Staub, Schmutz und Fliegen nicht glaubhaft gemacht hätten, weil bei den von der Antragsgegnerin durchgeführten Ortsterminen keine entsprechenden Immissionen festgestellt worden sei und sich auch keine anderen Anwohner über derartige Beeinträchtigungen beschwert hätten.
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3. Hinsichtlich der von der (nicht von einer Baugenehmigung gedeckten) Abluftanlage verursachten Geruchsimmissionen lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht feststellen, ob diese unterhalb oder oberhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen. Vor diesem Hintergrund liegen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung im Wege der einstweiligen Anordnung (noch) nicht vor. Allerdings hat die Antragsgegnerin, wie aus dem Tenor ersichtlich, unmittelbar die bislang fehlenden Untersuchungen nachzuholen, um dann auf einer besseren Erkenntnisgrundlage über die Notwendigkeit zumindest einer Einschränkung des Betriebs der Abluftanlage zu entscheiden.
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In Bezug auf Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab - etwa durch Grenzwerte - vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 regelt in Nr. 1 Satz 3 lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, nicht aber die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, insbesondere die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008), die auf Anlagen, welche - wie im vorliegenden Fall - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, sinngemäß angewandt werden kann (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - BauR 2021, 56). Wie sich aus der Einleitung der GIRL und dem Abschnitt „Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ ergibt, hängt die Frage, ob Geruchsbelästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab. Als Leitkriterium orientiert sich die Geruchsbewertung der GIRL dabei an (in Form von Jahresgeruchsstunden angegebenen) Geruchshäufigkeiten. Dabei legt Nr. 3.1 (Tabelle 1) der GIRL den Immissionswert für Geruchsimmissionen, der die relative Häufigkeit der Geruchsstunden abbildet und dessen Überschreitung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist, in „Wohn- /Mischgebieten“ auf 0,1 (also maximal 10 % Jahresgeruchsstunden) fest. Als bloße Orientierungswerte entbinden die Wertungen der GIRL allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2020 a. a. O.).
19 
Übertragen auf den vorliegenden Fall erscheint es danach angesichts der von den Antragstellern (insbesondere im Rahmen des von ihnen vorgelegten Geruchsprotokolls, vgl. Seite 381 der VGH-Akten) angegebenen Wahrnehmbarkeit der Gerüche während der gesamten Dauer des an sechs Tagen pro Woche geöffneten Betriebs des Beigeladenen zwar möglich, dass die Antragsgegnerin (ggf. gestützt auf die §§ 24, 22 BImSchG in ihrer Zuständigkeit als untere Immissionsschutzbehörde) dem Beigeladenen Auflagen hinsichtlich der mit der Nutzung seiner Abluftanlage verbundenen Geruchshäufigkeit zu machen hat.
20 
Hierfür bedarf es aber noch weiterer, von der Antragsgegnerin bzw. im Rahmen des (nach dem Widerspruch der Antragsteller vom 27.04.2020 gegen den ein Einschreiten ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2020 wohl noch anhängigen) Widerspruchsverfahrens ggf. von der Widerspruchsbehörde unverzüglich durchzuführender weiterer Ermittlungen, um festzustellen, ob die Dauer der durch die gegenwärtige Nutzung verursachten Geruchsimmissionen tatsächlich in einem Bereich liegt, der den Erlass einer entsprechenden Auflage erfordert; auch eine teilweise Stattgabe des auf eine vollständige Nutzungsuntersagung gerichteten Antrags der Antragsteller kommt deswegen zum vorliegenden Zeitpunkt nicht in Betracht.
21 
Um alsbald Klarheit über die tatsächliche Immissionssituation zu gewinnen, die dann jedenfalls im Rahmen der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann, hält es der Senat für angezeigt, dem ablehnenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Maßgabe beizufügen (vgl. zur Möglichkeit der Ablehnung eines Eilantrags unter Beigefügung von gerichtlichen Maßgaben etwa BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl 2018, 705; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO § 123 Rn. 135 f.; jew. m. w. N.).
22 
Dabei hat zunächst zumindest orientierend (also nicht zwingend durch einen Geruchsgutachter) eine Feststellung der Geruchshäufigkeit zu erfolgen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von den Antragstellern zuletzt in ihrem Geruchsprotokoll dokumentierte Wahrnehmbarkeit der Gerüche während der gesamten (vom Beigeladenen von 12:00 bis 22:00 Uhr angegebenen) Betriebsdauer der Abluftanlage unzutreffend sein könnte. Hierfür spricht etwa, dass bei den von der Antragsgegnerin durchgeführten Ortsterminen am 23.09.2019 und am 26.09.2019 kein unangenehmer Geruch wahrnehmbar war und der vom kommunalen Ordnungsdienst am 20.08.2020 wahrgenommene „leichte Frittengeruch“ einem anderen Café zugeordnet wurde. Dem stehen allerdings neben den eidesstattlichen Erklärungen der Antragsteller die von diesen vorgelegten weiteren Erklärungen anderer Personen gegenüber. Auch erscheint es durchaus lebensnah, dass im Fall einer entsprechenden Nachfrage nach frittierten Speisen mehrere Stunden täglich entsprechende Gerüche zu verzeichnen sind. Auch insoweit bedarf es allerdings noch weiterer Nachforschungen, insbesondere ob das Entstehen von Gerüchen von bestimmten Zubereitungstätigkeiten in der Küche abhängt, also beispielsweise nur beim Frittieren Gerüche wahrnehmbar sind und ob es insoweit einen Unterschied macht, ob der nach den Angaben des Beigeladenen alle zwei Monate gewechselte Kohlefilter gerade gewechselt wurde oder sich seine Betriebsdauer dem Ende zuneigt. Ebenso könnte eine Rolle spielen, ob der gegenwärtig wohl zwei Mal pro Woche gereinigte Fettfangfilter gerade frisch gereinigt ist oder nicht. Gerade die letzten beiden Gesichtspunkte führen vor Augen, dass neben einer Beschränkung der Betriebsdauer der Abluftanlage (oder der Betriebsdauer der Fritteusen) ggf. auch eine bloße Verpflichtung zu einem häufigeren Filterwechsel oder einer häufigeren Reinigung des Fettfangfilters in Betracht kommen können.
23 
Für den Fall, dass im Betrieb des Beigeladenen über die gesamte Betriebsdauer hinweg frittiert wird und sich hierbei mit der derzeit eingesetzten Kohlefilteranlage das Entstehen von wahrnehmbaren Gerüchen nicht verhindern ließe, müsste zudem nochmals darüber nachgedacht werden, ob unabhängig von der Frage, ob die Kohlefilteranlage dem Stand der Technik vergleichbarer Kohlefilteranlagen entspricht, in der konkreten Situation eines von mehreren Wohnhäusern genutzten Innenhofs eine Ableitung riechender Küchenabluft im unteren Bereich des Innenhofs wirklich (wie von der Antragsgegnerin angenommen) dem Stand der Technik im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 6 BImSchG entspricht. Insoweit erscheint es nicht fernliegend, dass der „Entwicklungsstand fortschrittlicher Betriebsweisen“ im Sinne von § 3 Abs. 6 BImSchG in solchen Situationen eher Abluftanlagen mit einer anderen (bzw. zusätzlichen) Methode der Abluftreinigung (etwa mittels Wasserfilter oder Plasmafilter) oder einer anderen Abluftführung (beispielsweise über das Dach) erfordert.
24 
Hinsichtlich der Frage der Schutzwürdigkeit der Antragsteller könnte zudem noch weiter ermittelt werden, ob die im Schreiben der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 17.09.2020 als „drei Fenster in der Brandwand“ bezeichneten Fenster des Gebäudes K. Gasse 7 als zu öffnende Fenster ausgeführt sein dürfen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste wohl einerseits geprüft werden, ob die Gerüche der Abluftanlage tatsächlich, wie von den Antragstellern geltend gemacht, in ihrer Wohnung bei geschlossenen Fenstern wahrnehmbar sind. Andererseits könnten es den Antragstellern, sollten sie ohnehin aus brandschutzrechtlichen Gründen gehalten sein, die gegenwärtigen Fenster durch nicht zu öffnende Fenster zu ersetzen, zumutbar sein, im Rahmen des Einbaus neuer Fenster für die Verwendung einer Gerüche effektiv abschirmenden Dichtungen zu sorgen.
25 
Nach Abschluss der Ermittlungen müsste sodann die oben skizzierte Gesamtabwägung der konfligierenden Nutzungsinteressen vorgenommen werden, um festzulegen, ob die den Antragstellern im vorliegenden Fall konkret zumutbare Zahl an Jahresgeruchsstunden dem in der GIRL für Wohngebiete genannten Wert von 10 % entspricht oder eher über oder unter diesem Wert anzusiedeln ist. Für einen (ggf. deutlich) darüber liegenden Wert könnte insbesondere sprechen, dass Küchengerüche in der hier vorliegenden altstadttypisch besonders engen Bebauung mit der in Heidelberg anzutreffenden außergewöhnlich hohen Dichte an Gastronomiebetrieben in der historischen Altstadt möglicherweise in gewissem Grad als gebietstypische, im Allgemeinen akzeptierte Immissionen eher hingenommen werden müssen als in anderen Bebauungszusammenhängen. Gegen eine (deutliche) Abweichung nach oben könnte insbesondere der Umstand sprechen, dass dem Beigeladenen offenbar - wie von ihm in Aussicht gestellt - auch eine Entlüftung seiner Räume ohne Nutzung des Innenhofs (mittels einer Anlage mit Plasmareinigung) möglich zu sein scheint und er deswegen zur Verwirklichung seiner eigenen Nutzungsinteressen wohl auf die Verursachung von (die Antragsteller belastenden) Geruchsimmissionen nicht angewiesen ist. Dafür, dass den Antragstellern vielleicht sogar nur ein Wert unterhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden zumutbar sein könnte, könnte die nach der Ansicht der Antragsgegnerin bestehende Bauplanungswidrigkeit der gegenwärtigen Nutzung sprechen.
26 
Sollte sich im Rahmen der durchzuführenden Prüfung die Notwendigkeit des Erlasses einer entsprechenden Verfügung zu Lasten des Beigeladenen ergeben, müsste die Antragsgegnerin auch prüfen, ob eine zu erlassende Verfügung von ihr für sofort vollziehbar erklärt werden müsste. Je höher sich dabei die Überschreitung des zumutbaren Umfangs von Geruchsimmissionen erweist, desto eher wird die Behörde auch eine sofortige Vollziehbarkeit anordnen müssen.
II.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren den Antragstellern (im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen Quotelung) aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212).
28 
Die aus dem Tenor ersichtliche Aufteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens erschien angemessen, nachdem die Antragsteller zwar mit ihrer Beschwerde unterlegen sind, der Antragsgegnerin aber mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe unmittelbar Handlungspflichten auferlegt werden, aus denen sich wiederum Beschwerungen auch für den Beigeladenen ergeben können. Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung war auch im Kostenpunkt nicht geboten, weil die im Wesentlichen für die dem vorliegenden Tenor beigefügte Maßgabe sprechenden Argumente in Gestalt des Erlasses der Nutzungsuntersagung vom 08.12.2020 und des (vom VG noch vermissten) Geruchsprotokoll erst im Rahmen der Beschwerde in das Verfahren eingeführt worden sind.
29 
Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat in Anlehnung an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 2.500,-- EUR fest.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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