Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2522/18

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2017 - 3 K 1259/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., Sp... Straße 9, der Gemarkung St...-..., welches im Osten und im Süden u.a. an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzt, auf welchem der Beigeladene seine landwirtschaftliche Hofstelle betreibt. Dort befinden sich großflächige Wirtschafts- und Stallgebäude für die Haltung von Schweinen und Rindern mit einer Nutzfläche von insgesamt 1.601,41 m2 und einem Rauminhalt von 10.287,54 m3. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (Spx-... Straße 5) steht das Wohnhaus des Beigeladenen.
Der Beigeladene plant den Umbau bzw. die Erweiterung seines Betriebs in drei Bauabschnitten. Im ersten Bauabschnitt sollen der vorhandene Liegeboxenstall erweitert, ein Abkalbstall auf Tiefstreu errichtet und die im Osten des Baugrundstücks vorhandenen beiden Fahrsilos zurückgebaut werden. Im zweiten Bauabschnitt ist vorgesehen, den ehemaligen Schweinestall zu einem Rinderstall umzubauen und eine überdachte Lagerhalle für Maschinen und Futtermittel zu errichten. Im dritten Bauabschnitt schließlich soll der bestehende Jungvieh- und Kälberstall umgebaut werden. Am 11. August 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Stalles als Ersatz für ein bestehendes Ökonomiegebäude und Fahrsilos. Die Kläger erhoben gegen das Bauvorhaben Einwendungen.
Nachdem das Landwirtwirtschaftsamt beim Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 u.a. verlangt hatte, dass die Fahrsiloanlage auf der Hofstelle mit der Fertigstellung der Baumaßnahme stillgelegt und ein zusätzliches Güllelagervolumen mit mindestens 764 m3 neu geschaffen werden müsse, reichte der Beigeladene am 24. November 2014 geänderte bzw. ergänzte Bauvorlagen ein. Diese sehen den zusätzlichen Neubau eines Güllebehälters mit einem Fassungsvermögen von 1.500 m3 auf einem Außenbereichsgrundstück (Flst.-Nrn. ... und ...) etwa 360 m westlich der Hoffläche vor. Im Januar 2015 wurden erneut Angrenzerbenachrichtigungen durchgeführt, woraufhin die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2015 Einwendungen erhoben.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen - zur Geruchsproblematik Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben bei Variante 3 (wie Erweiterungsplanung, jedoch mit Aufgabe der vorhandenen innerörtlichen Fahrsiloanlagen und Aufgabe der Schweinehaltung auf der innerörtlichen Hofstelle) auf dem Grundstück der Kläger nicht zu Geruchsimmissionen führe, die der Genehmigung entgegenstünden.
Die vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Schallimmissionsprognose der Ingenieure ... und ... vom 3. Juli 2015 geht davon aus, dass durch den landwirtschaftlichen Betrieb zwar Geräuscheinwirkungen in der Nachbarschaft durch einzelne technische Anlagen der Stallungen sowie durch den Fahrbetrieb mit Traktor auf dem Hof sowie zu den Güllebehältern zu erwarten seien, die maßgeblichen Lärmwerte nach der TA Lärm aber allesamt - insbesondere in Bezug auf das Grundstück der Kläger - eingehalten würden. Tierspezifische Geräuschemissionen, insbesondere die Lärmäußerungen der gehaltenen Rinder wurden in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde von der Beurteilung allerdings ausgenommen.
Unter dem 4. August 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und wies die erhobenen Nachbareinwendungen zurück. Die Baugenehmigung enthält folgende „Hinweise“:
„1. Die geltenden Immissionsgrenzwerte nach der GIRL (15 % Geruchsstunden innerhalb eines Dorfgebietes, wobei 6 min anhaltender Geruch einer Geruchsstunde entspricht) sind einzuhalten.
2. Das Landratsamt Waldshut kann nach § 28 BImSchG den Betreiber anweisen, durch Messung eines amtlich anerkannten Messinstituts ermitteln zu lassen, ob die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Luft bzw. GIRL beim Anlagenbetrieb eingehalten werden. In der Regel wird davon bei Beschwerden Gebrauch gemacht.“.
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Die Baugenehmigung enthält u.a. folgende Auflagen:
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„7R342
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Die Fahrsiloanlage auf der Hofstelle, Flurstück ..., muss mit der Fertigstellung der Baumaßnahme stillgelegt werden.
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7R 343
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Die Schweinehaltung an der innerörtlichen Hofstelle ist untersagt und mit Fertigstellung der Baumaßnahmen aufzugeben. Dies ist erforderlich zur Einhaltung der Rahmenbedingungen des Geruchsgutachtens von ... ... vom 26.03.2015“
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7H159
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Die Schallimmissionsprognose von ... und ... vom 03.07.2015 werden einschließlich aller darin genannten Schallleistungspegel und Häufigkeiten Bestandteil der Baugenehmigung und sind einzuhalten.“.
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Am 31. August 2015 erhoben die Kläger Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 18. März 2016 zurückwies.
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Ihre daraufhin am 22. April 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 26. September 2017 abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst wie folgt begründet:
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Es könne offenbleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB richte. Rechne man das Baugrundstück dem Innenbereich zu, entspreche seine nähere Umgebung einem faktischen Dorfgebiet, in dem Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig seien. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handele es sich um einen solchen Betrieb. Das nach § 201 BauGB bestehende Erfordernis der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage sei erfüllt. Die genehmigte Erweiterung verstoße nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Auch das - bei einer Lage im Außenbereich ohnehin geltende - Gebot der Rücksichtnahme sei hier nicht verletzt. Hinsichtlich der vom geplanten Vorhaben zu erwartenden Geruchsbelästigung gebe das Immissionsschutzrecht zwar keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen könnten aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Baugenehmigung enthalte die als Hinweis bezeichnete, nach ihrem Wortlaut aber verbindliche Vorgabe, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte nach der GIRL (15 % Geruchsstunden innerhalb eines Dorfgebietes, wobei 6 Minuten anhaltender Geruch einer Geruchsstunde entspricht) einzuhalten seien. Mit dieser Auflage sei in ausreichendem Maße sichergestellt, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen auf dem Grundstück der Kläger abgewendet würden. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 15 % nach Umsetzung des Vorhabens am Wohnhaus der Kläger und dem geschützten Außenwohnbereich nicht eingehalten würden. Dagegen spreche insbesondere die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26. März 2015, wonach das Grundstück der Kläger - mit Ausnahme eines schmalen Abschnitts an der östlichen Grundstücksgrenze - außerhalb der vom Regierungspräsidiums berechneten Isoplethe liege. Das Klägergrundstück liege außerhalb der Isoplethe rund um die ausgelagerten und mehr als 200 m in westlicher Richtung entfernten emissionsträchtigen Anlagen, u.a. dem ebenfalls genehmigten Güllebehälter auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und .... Das Regierungspräsidium habe auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Kaltluftabfluss in sternklaren Nächten Gerüche in östlicher Richtung transportiert würden, wegen des mit 13,76 % vergleichsweise geringen Betrages der Kaltluftabflusshäufigkeit am Standort keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Immissionswertes von 15 % für die im Bereich der Kreuzung S... Straße/Sch...- Straße vorhandenen Wohnhäuser. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen, die die Richtigkeit der Einschätzung des Regierungspräsidiums in Frage stellen könnten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung beanstandet hätten, vom Betrieb des Beigeladenen werde mit Fahrzeugen Gülle zum Güllebehälter auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... transportiert, wobei von den Transportfahrten eine Geruchsbelästigung ausgehe, treffe es zwar zu, dass das Regierungspräsidium diese Fahrten nicht als Emissionsquelle berücksichtigt habe. Dies stelle aber die Richtigkeit der Prognose nicht infrage. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch in einem faktischen Dorfgebiet auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. Dieser Vorrang äußere sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt sei als in anderen Baugebieten. Daher könnten in einem Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt sei, auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschritten.
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Die Baugenehmigung begegne auch im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen ebenfalls keinen Bedenken. Nach der Schallimmissionsprognose der ... und ... GmbH vom 3. Juli 2015 halte der Betrieb des Beigeladenen die heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte der TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete (tagsüber 60 dB(A) und 45 dB(A) nachts) ein. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Prognose seien nicht ersichtlich. Dass sie auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Da Tiergeräusche als in der Regel gebietstypisch und damit nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzung anzusehen seien, hätten die tierspezifischen Geräuschimmissionen, insbesondere die Lautäußerungen der Rinder, nicht als Lärmquelle berücksichtigt werden müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gehaltenen Tiere für die Kläger unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursachten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Feinstaubbelastungen und Insektenaufkommen verletzt sein könnte, legten die Kläger nicht substantiiert dar. Entgegen ihrer Auffassung gehe von dem Vorhaben auch keine erdrückende Wirkung aus. Schließlich sei der Beklagte auch nicht gehalten gewesen zu überprüfen, ob der Beigeladene das geplante Vorhaben auch an einem anderen, die Anwohner weniger beeinträchtigenden Standort verwirklichen könnte. Denn die baurechtliche Prüfung sei an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 55 LBO, wonach eine ordnungsgemäße Angrenzerbenachrichtigung durchzuführen sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, da es sich um eine gebundene Entscheidung handele (§ 46 LVwVfG).
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Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 hat der Senat auf Antrag der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor: Infolge der Außenbereichssatzung „S...“ der Stadt St... vom 15. Oktober 1991 habe der betreffende Gebietsbereich die grundlegende bauplanungsrechtliche Qualität eines Außenbereiches gem. § 35 Abs. 1 BauGB. Die Bewertung des Bereiches als Dorfgebiet sei daher ebenso unzutreffend wie die Folgerung des Verwaltungsgerichts, in einem faktischen Dorfgebiet könnten die Belange eines landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich seiner Entwicklungsmöglichkeiten einen Geltungsvorrang beanspruchen mit der Folge, dass der Schutz der Wohnnutzung stärker eingeschränkt sei als in anderen Baugebieten.
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Die Annahme des Landwirtschaftsamtes, es bestehe eine eigene Futtergrundlage von mehr als 50 %, sei zweifelhaft, weil die Addition des Landwirtschaftsamtes in dem Schreiben vom 13. Oktober 2014 fehlerhaft sei. Außerdem werde dort zwar festgestellt, dass insgesamt 234 Rinder gehalten würden, Angaben dazu, wie die Behörde zu dieser Zahl gelangt sei, fehlten jedoch. Die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 25. August 2016, wonach der Beigeladene beabsichtige, ca. 330 Tiere zu halten, sei prüfungsbedürftig. Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB liege nur vor, wenn der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet werde. Das Landwirtschaftsamt und das Verwaltungsgericht hätten aber gar nicht geprüft, ob der Beigeladene das für die Fütterung seiner Tiere erforderliche Tierfutter auch tatsächlich in seinem Betrieb erzeuge.
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Dem Verwaltungsgericht sei zwar darin zuzustimmen, dass es für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen keinen rechtlich verbindlichen Maßstab gebe, weil sowohl die TA Luft als auch die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL insoweit nur Orientierungshilfen böten. Dennoch aber habe das Verwaltungsgericht der GIRL verbindliche Vorgaben entnommen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, mit der verbindlichen Vorgabe in der Baugenehmigung sei sichergestellt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte nach der GIRL eingehalten würden. Denn zu berücksichtigen sei, dass sich die mit der Baugenehmigung erlaubten Erweiterungen mit Ausnahme der Güllegrube auf den Flst.-Nrn. ... und ... auf den zentralen Bereich von ... nur etwa 4 m von ihrem Wohngebäudes entfernt bezögen und es bei der Erweiterung von Stallungen stets auf die Emissionen der Gesamtanlage ankomme. Anderenfalls wäre es möglich, ein Vorhaben abschnittsweise so zu verwirklichen, dass zwar jeder einzelne Abschnitt unbedenklich wäre, die Emissionen der Gesamtanlage das zulässige Maß aber überschritten. Anders als das Verwaltungsgericht meine, seien hier auch nicht schematisch die Regelungen und Bewertungsmaßstäbe der GIRL zu einem Dorfgebiet zugrunde zu legen. Die Zumutbarkeitsgrenze bei Geruchsemissionen lasse sich vielmehr erst anhand der konkreten Grundstückssituation bewerten, die das Gericht durch Sachverständigengutachten von Amts wegen aufklären müsse. Hier seien die Merkmale der Stallhaltung, etwa Flüssig- oder Festmistverfahren, Lüftung, Mistlagerung, Futterart, Verwendung geruchsintensiver Silage, Futterlagerung etc. zu berücksichtigen. Für eine solche konkrete Bewertung sei die GIRL gar nicht geeignet, weshalb die Richtlinie auf landwirtschaftliche Gerüche nicht anzuwenden sei. Dementsprechend habe auch der VGH Baden-Württemberg (DVBl. 2002, 709,7011) sich gegen die Anwendung der GIRL in der gerichtlichen Praxis ausgesprochen. Bei der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung ergebe sich nicht, dass die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Verbesserung der Gesamtsituation auf ihrem Grundstück führe. Denn die genehmigte Schweinehaltung, welche nach der angefochtenen Baugenehmigung nicht mehr möglich sei, habe bereits in den vergangenen Jahren nicht mehr bestanden. Faktisch ändere sich die Belastungssituation für sie daher nicht. Zu Unrecht sei weder vom Regierungspräsidium noch vom Verwaltungsgericht als Emissionsquelle berücksichtigt worden, dass der Beigeladene mit Fahrzeugen Gülle zu den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... transportiere. Es sei abwegig anzunehmen, dass eine Vorbeifahrt an ihrem Grundstück nur wenige Sekunden dauere, sodass etwaige Geruchsbeeinträchtigungen nicht erheblich wären. Denn dabei werde übersehen, dass der von den Transportfahrzeugen ausgehende Geruch über längere Zeit in der umgebenden Atmosphäre wirksam bleibe. Zudem werde die Gülle auf dem Betriebshof des Beigeladenen mit einer Pumpe in die Transportwagen gefüllt. Zu diesem Zweck werde die Abdeckung der Güllegrube teilweise - in einer Breite von 30 bis 50 cm - geöffnet, sodass der Güllegestank ungehindert entweichen könne. Hinzu komme, dass die Gülle zuvor in der geöffneten Güllegrube gerührt werden müsse, um eine homogene Masse zu erhalten. Dazu werde ein Rührapparat von 4 m Länge etwa 30 mit 60 Minuten lang eingesetzt. Auch während des Rührvorgangs träten erhebliche Geruchsimmissionen auf. Da diese Emissionen in einem dauerhaften Rhythmus entstünden - notwendig seien etwa 50 Fahrten alle drei Wochen, wobei die Leerung der Güllegrube bei einem Fassungsvermögen von 605 m3 16,7 Stunden dauere -, handele es sich bei den Güllefahrten um eine dauerhaft wirksame Emissionsquelle, die berücksichtigt werden müsse. Bei der Frage der Rücksichtslosigkeit dürfe - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Beigeladenen angesichts der absehbaren weiteren Expansion seines Betriebes möglich und zumutbar wäre, diesen an einen anderen, weniger lästigen Standort, etwa in das Außenbereichsgebiet „Gemeindeäcker“, Flst.-Nrn. ... und ... zu verlegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe eine zumutbare Verlegungsmöglichkeit in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1977 - G IV C 22/75 - für berücksichtigungsfähig gehalten.
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Hinsichtlich der gerügten Lärmbeeinträchtigung sei das Verwaltungsgericht zwar richtig davon ausgegangen, dass eine Anwendung der TA Lärm auf nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen möglich sei, sofern die einschlägigen Immissionen durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sachgerecht erfasst werden könnten. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn der Lärm, welcher durch die notwendigen Gülletransportfahrten des Beigeladenen - etwa viermal im Monat während eines ganzen Tages mit 20 Fahrten - durch die Fahrten des Futterwagens - etwa vier bis fünf Mal täglich - oder durch sonstige täglich oder wöchentlich stattfindende Transportfahrten erzeugt werde, sei so spezifisch und massiv, dass er von den auf „übliche“ Lärmquellen ausgerichteten Vorschriften der TA Lärm nicht erfasst werde. Dasselbe gelte in Bezug auf die Lärmbeeinträchtigungen, die von den Rindern selbst ausgingen und die auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich unberücksichtigt gelassen habe.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2017 - 3 K 1259/16 - zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. August 2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18. März 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt zur Begründung vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht offengelassen, ob der fragliche Bereich als Dorfgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder als Außenbereich einzuordnen sei. Denn in beiden Fällen sei von einer Privilegierung bzw. einem Vorrang landwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Bei einem Dorfgebiet ergebe sich der Vorrang aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, bei Annahme einer Außenbereichslage aus § 35 Abs. 1 BauGB. Die Außenbereichssatzung ändere daran nichts, denn sie habe ausschließlich positive Wirkung für die bestehenden Wohngebäude und lasse die Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe aus § 35 Abs. 1 BauGB unberührt. Entgegen dem Klägervortrag wirtschafte der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen auch auf einer überwiegend eigenen Futtergrundlage. Auf den von den Klägern gerügten Schreibfehler in dem Schreiben des Landwirtschaftsamts vom 13. Oktober 2014 komme es nicht an. Der Beigeladene bewirtschafte mittlerweile sogar eine Fläche von insgesamt 176,33 ha, woraus sich unter Berücksichtigung der nach den Bauplänen maximal möglichen Tieranzahl bereits im Zeitpunkt der Genehmigung ein Deckungsgrad von 82 % und inzwischen von 110 % ergebe. Die maßgebliche 50-%-Grenze sei damit so erheblich überschritten, dass es auf die betriebsbedingten Schwankungen des Tierbestandes nicht entscheidend ankomme.
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Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der Oberverwaltungsgerichte habe sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen an den Regelungen der GIRL orientiert und berücksichtigt, dass in Dorfgebieten der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt sei als in anderen Baugebieten. Im Außenbereich seien sogar noch Immissionswerte zumutbar, die die in einem Dorfgebiet zumutbaren Werte überschritten. Nach der aktuellen Rechtsprechung könne die GIRL unproblematisch auf landwirtschaftliche Gerüche angewendet werden. Die Zumutbarkeitsgrenze für das Wohnen lasse sich daher nicht zwingend nur anhand der konkreten Grundstückssituation feststellen. Vielmehr gäben die Regelungen der GIRL einen Orientierungswert, der allerdings eine Einzelfallbeurteilung erfordere. Eine solche Einzelfallbeurteilung ergebe hier, dass die Geruchsimmissionen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos seien, weil der Immissionsgrenzwert von 15 % Jahresgeruchsstunden innerhalb eines Dorfgebietes auf dem Grundstück der Kläger nicht überschritten werde. Dies sei in der Stellungnahme des Herrn ... (Stallklimadienst des Regierungspräsidiums Freiburg) vom 26. März 2015 ausgeführt. Zwar habe das Regierungspräsidium in dieser Stellungnahme die mit dem Betanken der Gülletransportfahrzeuge zusammenhängenden Vorgänge an der Güllegrube - diese werde nach 30 bis 60minütigem Rühren der Gülle alle drei Wochen geleert, wobei etwa 20 Fahrten mit dem Transportfahrzeug erforderlich seien - nicht explizit als Emissionsquelle berücksichtigt. Dies sei aber nicht zu beanstanden. Denn die geschlossenen Güllebehälter seien bereits in der Immissionsprognose vom September 2014 entsprechend Tabelle 19 der Richtlinie VDI 3894/1 berücksichtigt worden. Da der Beigeladene Güllebehälter mit geschlossener Betondecke betreibe, seien diese bei der Immissionsprognose mit 0 anzusetzen gewesen. Auch das Aufrühren der Gülle sowie das Befüllen der Fahrzeuge seien in den Emissionswerten der Tabelle 19 der Richtlinie VDI 3894/1 bereits eingearbeitet. Die Fahrten zwischen dem Hofstandort und der außerhalb gelegenen Güllegrube im Winterhalbjahr (ansonsten werde die Gülle direkt aufs Grünland ausgebracht) seien bei der Immissionsprognose zwar nicht berücksichtigt worden. Allerdings wirkten diese Fahrten sich auf das Ergebnis der Berechnung nicht aus. Denn sie führten zu einer zusätzlichen Emission von 1,75 GE/s, die vernachlässigt werden könne.
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Für die Beurteilung der Immissionsgrenzwerte der GIRL sei nicht der - mit 4 m geringe - Abstand des zum Wohnhauses der Kläger zu dem Betriebsareal des Beigeladenen entscheidend, sondern der Abstand zu der emissionsträchtigen Anlage, die aufgrund der Baugenehmigung errichtet werden dürfe. Die Güllegrube G_01, die auf der den Klägern zugewandten Seite liege, sei aber ca. 25 m von der Grundstücksgrenze und ca. 30 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Schutzmindernd zu berücksichtigen sei die Vorbelastung des Grundstücks der Kläger. Entgegen ihrer Rechtsansicht sei eine zukünftig möglicherweise geplante Betriebserweiterung hier ebenso wenig zu berücksichtigen wie ein möglicherweise in Betracht kommender Alternativstandort für den landwirtschaftlichen Betrieb. Anders als die Kläger meinten, seien Traktorfahrten zum Transport von Fülle oder Futter mit gewerblichen Schallemissionen nach der TA Lärm vergleichbar, denn dort stünden Mittelungspegel im Vordergrund. Die Lästigkeit von Geräuschen könne aber umso eher anhand von Mittelungspegeln bewertet werden, je gleichmäßiger und gleichförmiger sie seien. Dementsprechend könnten Traktorfahrten vergleichbare Immissionsquellen darstellen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht schriftlich geäußert. Der Senat hat am 15. Juli 2020 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins auf dem Betriebsgrundstück und in dessen näherer Umgebung.
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Die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakte 3 K 1259/16 des Verwaltungsgerichts Freiburg waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden muss. Dies ist geschehen. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag und führt im Einzelnen die Berufungsgründe auf.
II.
37 
Die mithin zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs vom 4. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18. März 2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
Für die Beurteilung der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3).
40 
a) Maßgebend für die rechtliche Würdigung ist demgemäß hier § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.
41 
aa) Bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - im August 2015 - befanden sich sowohl das Vorhabengrundstück Flst. Nr. ... als auch das Klägergrundstück Flst.-Nr. ... innerhalb des Bebauungszusammenhangs des St... Ortsteils .... Entlang der S... Straße, an welcher beide Grundstücke liegen, bestand bereits damals - wie ein Blick auf die vorliegenden Pläne zeigt - jedenfalls ab der Abzweigung der S... Straße von der Sch... Straße bis hin zum Wohngebäude des Beigeladenen (S...- Straße 5) eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung, welche auf den 40 Metern zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Wohngebäude des Beigeladenen durch das an der Nordseite der S...-... Straße befindliche massive Gebäude Nr. 12 (Wohngebäude) vermittelt wird. Sowohl diesem Gebäude als auch den Wohngebäuden der Kläger und des Beigeladenen kommt jeweils die erforderliche gebietsprägende Bedeutung und damit maßstabsbildende Kraft (BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15) zu. In dem am 15. Juli 2020 durchgeführten Augenscheinstermin hat sich ergeben, dass der dargestellte Bebauungszusammenhang sich auch östlich der Betriebsgebäude des Klägers mit den Wohngebäuden S... Straße 1, S... Straße 1a und S... Straße 8 fortsetzt. Der Bebauungszusammenhang wird aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse - das Gelände steigt nach Nordwesten und nach Süden hin stark an - ferner geprägt durch das südlich des Betriebsgrundstücks befindliche Wohngebäude ... G... 1/1a, das zwar in größerer Entfernung zu der übrigen Wohnbebauung liegt, zusammen mit den übrigen genannten Wohngebäuden aber doch den Eindruck einer einheitlichen geschlossenen Bebauung begründet. Der Umstand, dass die Entfernungen zwischen den genannten Wohngebäuden teilweise recht groß sind, mindert diesen Eindruck nicht, weil die Grundstücke entlang der S... Straße sowie entlang der Sch...- Straße generell recht großzügig geschnitten sind. Aufgrund der vor Ort festgestellten individuellen örtlichen Verhältnisse - vor allem der genannten besonderen topographischen Besonderheiten - kommt hier ausnahmsweise auch den Betriebsgebäuden des Beigeladenen die erforderliche maßstabsbildende Kraft zu, obgleich es sich um Gebäude handelt, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind und deshalb in der Regel keinen prägenden Charakter haben (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 15 und 16). Denn diese Gebäude treten massiv in Erscheinung und prägen den Charakter und die Siedlungsstruktur des Ortsteils schon wegen des Umstands, dass es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um den einzigen haupterwerbslandwirtschaftlichen Betrieb handelt, maßgeblich. Selbst wenn man die Betriebsgebäude des Beigeladenen aber als für den Bebauungszusammenhang unmaßgeblich hinwegdächte, änderte sich nach dem vom Senat vor Ort gewonnenen Eindruck nichts daran, dass jedenfalls mit Blick auf die den Betrieb umrahmende Wohnbebauung und die örtlichen topographischen Verhältnisse ein zusammengehörig und geschlossen wirkender Bebauungszusammenhang vorliegt - und auch schon im August 2015 vorlag -, welcher das Betriebsgrundstück des Beigeladenen mit umfasst.
42 
bb) Der von den Klägern problematisierten Außenbereichssatzung vom 14. Oktober 1991 - wonach Vorhaben u.a. auf Grundstücken im Geltungsbereich der Satzung, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen - kommt hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn die auf § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926, entspricht § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB aktueller Fassung) gestützte Satzung ist unwirksam. § 2 der Satzung verweist für den räumlichen Geltungsbereich auf den beigefügten Lageplan vom 14. Oktober 1991, aus dem sich aber nicht in rechtsstaatlich eindeutig bestimmbarer Weise ergibt, welche Grundstücke erfasst sein sollen. Zwar ist aus der dargestellten schwarzen Umrandung noch zu erkennen, dass jedenfalls das Wohngebäude ... G... 1/1a in den Geltungsbereich fallen soll, es bleibt aber völlig offen, wo der Geltungsbereich der Satzung westlich des auslaufenden schwarzen Strichs endet und ob das Betriebsgrundstück des Beigeladenen (Flst.-Nr. ...) ebenfalls mit einbezogen ist oder nicht. Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauGBMaßnahmeG im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Denn diese Vorschrift erlaubte den Erlass einer solchen Satzung nur für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind. Bereits im Jahre 1991 war der auf dem Lageplan vom 14. Oktober 1991 gekennzeichnete - mutmaßliche - Geltungsbereich der Satzung aber nicht als „bebauter Außenbereich“ anzusehen (s.o.); jedenfalls war er schon damals eindeutig durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt.
43 
b) Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht hier einem Dorfgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 BauNVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Wie oben bereits beschrieben wurde, wird die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks hier maßgeblich von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen und im Übrigen von Wohnbebauung geprägt. Wesentlich störende Gewerbebetriebe oder sonstige Nutzungen, die im Dorfgebiet nach dem Katalog des § 5 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig wären, sind nicht vorhanden. Dementsprechend ist unter den Beteiligten auch gar nicht streitig, dass das Vorhabengrundstück des Beigeladenen und das Grundstück der Kläger dann, wenn sie dem Innenbereich zuzuordnen sind, in einem Dorfgebiet liegen.
44 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude im Dorfgebiet allgemein zulässig.
45 
Hierunter fällt im rechtlichen Ansatz auch das Vorhaben des Beigeladenen, welches die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand hat. „Landwirtschaft“ im Sinne des BauGB ist insbesondere der Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Futtergrundlage in dem Betrieb besteht, genügt es, dass - in Abgrenzung zur nicht mehr landwirtschaftlichen, industriellen Tierintensivhaltung -, ausreichend landwirtschaftliche Flächen zum Betrieb gehören, auf denen überwiegend Futter erzeugt wird. Auf die Verfütterung des selbst erzeugten Futters an die gehaltenen Tiere kommt es hingegen nicht an. Allerdings müssen die zum Betrieb gehörenden Flächen zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in der Nähe des Betriebes liegen (BVerwG, Beschluss vom 6.1.1997 - 4 B 256/96 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.2.2018 - 10 A 62/17 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 - juris Rn. 31, Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, § 201 Rn. 3).
46 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Landwirtschaftsamt Waldshut hat die Futtergrundlage des Betriebes am 23. März 2015 bezogen auf die aktuelle und die geplante Anbausituation unter Zugrundelegung von 166 Milchkühen und 177 Stück Jungvieh (also 343 Tieren) berechnet und ist unter Zugrundelegung der konkreten Anbausituation im Betrieb des Beigeladenen zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Futtergrundlage aus wirtschaftseigenen Futtermitteln selbst im ungünstigsten Fall zu 82 % und damit überwiegend gedeckt ist. Zwar hatte das Landwirtschaftsamt in einem vorherigen Schreiben vom 13. Oktober 2014 die bewirtschafteten Flächen falsch addiert (148,45 ha anstatt 128,83 ha). Dieser Fehler hat sich auf die Berechnung im März 2015 aber nicht ausgewirkt. Denn dort wurde von 121,74 ha zur Verfügung stehender Fläche ausgegangen. Der Umstand, dass die angesetzten Tierzahlen schwanken (im Schreiben des Landwirtschaftsamts vom 24. Februar 2016 wird z.B. von 331 Tieren ausgegangen), macht die Berechnung entgegen dem Klägervortrag nicht unbrauchbar, denn diese Schwankung ist betriebsbedingt. Das Landwirtschaftsamt hat sich bei seiner Berechnung nachvollziehbar an den Tierplätzen orientiert, die sich aus den zur Genehmigung gestellten Bauplänen maximal ergeben (Schreiben vom 24. Februar 2016, Behördenakte Bl. 769 Rücks. und vom 25. August 2016, VG-Akte Bl. 187-189).
47 
Im Laufe des Verfahrens hat sich die bewirtschaftete Fläche auf 176,33 ha erhöht (vgl. die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 25. August 2016), so dass die Futtergrundlage - unter Zugrundelegung von 331 Tieren - sogar zu 110 % gedeckt ist. Der Beigeladene hat diese Veränderung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erklärt, dass er vor 4 Jahren eine Fläche von ca. 55 ha hinzugepachtet habe. Die Flächen lägen allesamt in der Nähe seines Betriebes auf Gemarkung Wangen und hätten gepachtet werden können, weil der Verpächter seine eigene Landwirtschaft aufgegeben habe.
48 
Dem nicht näher spezifizierten Einwand der Kläger, pro Rind bedürfe es einer Futtergrundlage von 1 ha, womit sich die bewirtschaftete Fläche als nicht ausreichend erweise, hat das Landratsamt zu Recht entgegengehalten, dass die Futtergrundlage nicht einfach anhand der Tieranzahl pauschal hochgerechnet werden dürfe, sondern danach differenziert werden müsse, ob es sich um ein Jungvieh, eine Milchkuh oder einen Bullen handele. Eine solche Differenzierung liegt den Berechnungen vom 23. März 2015 und vom 25. August 2016 zugrunde.
49 
c) Auch wenn das Vorhaben als landwirtschaftlicher Betrieb damit im Dorfgebiet allgemein zulässig ist, ergeben sich rechtliche Grenzen aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden.
50 
aa) Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686; BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris, BVerwGE 109, 314). Bei dieser Abwägung ist jedoch die Wertung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachten, wonach in Dorfgebieten - wie hier - auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Nach der Rechtsprechung räumt diese Vorschrift der Landwirtschaft einen gewissen Vorrang ein und vermindert damit zugleich die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in dem für Dorfgebiete typischen Miteinander von Wohnen und Landwirtschaft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 31; Urteil vom 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - juris Rn. 48; Urteil vom 30.1.1995 - 5 S 908/94 -, juris Rn. 30; ebenso SächsOVG, Urteil vom 10.4.2017 - 1 A 92/12 - juris Rn. 38)
51 
bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht wegen der damit verbundenen Geruchsimmissionen als gegenüber den Klägern rücksichtslos.
52 
(1) Zwar legt das Bundesimmissionsschutzrecht in Bezug auf Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen das gebotene Maß der Rücksichtnahme auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19) mit der Konsequenz, dass hier in Rede stehende Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) im Grundsatz daran zu messen sind, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). In Bezug auf Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab - etwa durch Grenzwerte - vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.7.2002 regelt in Nr. 1 Satz 3 lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 -, juris Rn. 22)
53 
(a) Dies gilt zunächst für die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2008), die auf Anlagen, welche immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind - wie im vorliegenden Fall - sinngemäß angewandt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2014 - 5 S 203/13 - juris Rn. 58; Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 30, Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 23) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2015 - 4 BN 28.15 - juris Rn. 5). Zwar weisen die Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2001 (- 10 S 141/01 - juris Rn. 38) Bedenken gegen Heranziehung der GIRL zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen geäußert hatte. Diese Bedenken bezogen sich jedoch auf die im Mai 1999 beschlossene und damit auf eine inhaltlich überholte Fassung der GIRL.
54 
Die hier maßgebliche GIRL in der Fassung vom 29 Februar 2008 (mit Ergänzung vom 10. September 2008) sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten - unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Mit diesen Einstufungen entspricht die GIRL den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen dieses Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt. Daher kann der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt werden, dass die GIRL für eine Bewertung landwirtschaftlicher Gerüche gar nicht geeignet und hierauf nicht anwendbar sei. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen vielmehr ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, sodass das gefundene Ergebnis „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 31 m.w.N.).
55 
Nr. 3.1 (Tabelle 1) der GIRL legt den Immissionswert für Geruchsimmissionen, der die relative Häufigkeit der Geruchsstunden abbildet und dessen Überschreitung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist, in Dorfgebieten auf 0,15 (also maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) fest. Dabei geht die GIRL ausdrücklich davon aus, dass der Immissionswert für Dorfgebiete gerade für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb gilt, welche (vgl. Nr. 4.6 der GIRL) ihrerseits wiederum die Geruchshäufigkeit für bestimmte Tierarten (u.a. „die Tierart Milchkühe mit Jungtieren“) und einen hierauf bezogenen Gewichtungsfaktor berücksichtigt.
56 
(b) Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann des Weiteren die VDI-Richtlinie 3894 (Blatt 1 vom September 2011 und Blatt 2 vom November 2012) herangezogen werden. Diese Richtlinie beschreibt eine vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mithilfe einer Abstandsregelung. Dabei ergibt sich der Abstand aus der festzulegenden Schutzwürdigkeit des zu beurteilenden Immissionsortes, der durch die Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen repräsentiert wird. Die damit maßgebliche „belästigungsrelevante Geruchsstundenhäufigkeit“ ist das Produkt aus der Geruchsstundenhäufigkeit und dem tierartspezifischen Gewichtungsfaktor, welches nach der GIRL ermittelt wird (vgl. die Ausführungen zu 1 - Anwendungsbereich - und zu 2. - Begriffe - der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2). Mit einem durch die VDI 3894/2 ermittelten Abstand kann folglich festgestellt werden, ob die Richtwerte der GIRL eingehalten sind und die dadurch gekennzeichnete Erheblichkeitsschwelle an einem bestimmten Immissionsort nicht überschritten wird. Die vereinfachte Methode der Abstandsbestimmung enthält ein hohes Maß an Sicherheitsabschlägen, um bei Einhaltung der im „Geltungsbereich“ der Richtlinie umschriebenen Rahmenbedingungen konservative Ergebnisse für nahezu alle Situationen zu liefern. Ist dies der Fall, sind bei Einhaltung der Richtlinienabstände nur maximal die mit den Abstandskurven ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten zu erwarten (vgl. die Ausführungen zu 5. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2).
57 
(c) Auf Basis des beschriebenen Zusammenspiels von GIRL und VDI-Richtlinie 3894 hat das Regierungspräsidium Freiburg seine fachliche Stellungnahme vom 26. März 2015 erstellt, welche einem Sachverständigengutachten gleichrangig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 47 m.w.N.). Aus ihr ergibt sich, dass das Grundstück der Kläger jedenfalls in Bezug auf das Wohnhaus und den geschützten Außenwohnbereich keiner erheblichen Geruchsbelästigung ausgesetzt ist, sofern - wie in der Baugenehmigung unter Auflage 7R342 verfügt - die südlich des Wohnhauses gelegene Fahrsiloanlage aufgegeben wird. Denn aus den in Variante 3 („wie Planung, jedoch mit Aufgabe der Fahrsiloanlage an der Hofstelle“) dargestellten Abstandisoplethen lässt sich entnehmen, dass bei den geschützten Teilen des Klägergrundstücks der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden einhalten werden kann und allenfalls in einem schmalen Streifen auf der Ostseite des Klägergrundstücks überschritten wird.
58 
Die fachliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums unterliegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen durchgreifenden methodischen oder fachlichen Mängeln:
59 
(aa) Sie legt der Abstandsflächenberechnung zu Recht das Rechenmodell der GIRL und den dort vorgesehenen Immissionswert von 0,15 für ein Dorfgebiet zugrunde.
60 
(bb) Der Umstand, dass das Regierungspräsidium nur mit 290 (und nicht 331) Tierplätzen als Emissionsquelle rechnet, ist nicht zu beanstanden, weil zusätzlich noch 210 qm Auslauffläche im Vorwartebereich berücksichtigt wurden, auf welcher sich ebenfalls Tiere aufhalten. Dies ist realitätsgerecht.
61 
(cc) Zu Recht hat das Regierungspräsidium den tierartspezifischen Gewichtungsfaktor nur mit einem Durchschnitt von 0,4 ansetzt. Insoweit hat die in der mündlichen Verhandlung befragte Oberlandwirtschaftsinspektorin ... nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gewichtungsfaktor für Milchkühe nach baden-württembergischer Erlasslage 0,4 betrage. Der Gewichtungsfaktor 0,5 gelte nur für Mastrinder und sei deshalb hier nicht anzuwenden gewesen. Die Kläger haben dem nicht widersprochen.
62 
(dd) Zwar weisen diese zu Recht darauf hin, dass es bei einer Erweiterung von Stallhaltungen stets auf die Geruchsemissionen der gesamten Anlage und nicht nur des zur Genehmigung gestellten Teils ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 32). Dieser Anforderung hat die fachliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums aber Rechnung getragen, denn die maßgebliche Berechnung für Variante 3 berücksichtigt auch die aus dem Bestand resultierenden Emissionsquellen. Nicht berücksichtigt wurde lediglich die Fahrsiloanlage; diese muss nach der Auflage 7R342 zur Baugenehmigung mit der Fertigstellung der genehmigten Baumaßnahme aber ohnehin aufgegeben werden.
63 
(ee) Der Einwand der Kläger, die GIRL berücksichtige nicht die die Geruchsemissionen beeinflussenden Faktoren wie Stallhaltung, Flüssig- oder Festmistverfahren, Lüftung der Mistlagerung, Futterart, Silage und Futterlagerung, ist nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt, stellt die GIRL bei der Festlegung des Immissionswertes von 0,15 in Dorfgebieten gerade auf Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb und damit auf tierartbezogene Geruchshäufigkeiten sowie Gewichtungsfaktoren ab. Die von den Klägern angeführten Faktoren sind damit als typische Begleiterscheinung einer Stallhaltung von Tieren in der GIRL - und damit auch in der Abstandsberechnung nach VDI-Richtlinie 3894 - berücksichtigt. Vor allem aber berücksichtigen die Abstandsberechnungen des Regierungspräsidiums - in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Anhang F) der Richtlinie VDI 3894 Teil 2 - die konkreten Emissionsquellen im Betrieb des Klägers (Stallgebäude, Futter- und Mistlagerung, Nebeneinrichtungen wie Silage- und Mistlager) einschließlich der Fahrsiloanlage südlich des Gebäudes der Kläger. Dies hat das Regierungspräsidiums in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2019 nachvollziehbar ausgeführt.
64 
(ff) Demgemäß sind in den Berechnungen des Regierungspräsidiums auch die Emissionen, die von den Güllegruben auf der Hofstelle des Beigeladenen ausgehen (es handelt sich um drei geschlossene Güllegruben, welche jeweils über zwei 0,8 x 0,8 m bzw. 1 x 1 m große quadratische Schachtdeckel geöffnet werden können, vgl. VGH-Akte Bl. 261) berücksichtigt worden. Die in die Berechnung eingeflossenen Emissionswerte ergeben sich aus der VDI-Richtlinie 3894 Teil 1. Dort sind bezogen auf Ställe und Nebeneinrichtungen differenziert nach einzelnen Tierarten, u.a. Rindern, Haltungsverfahren beschrieben und werden hinsichtlich der Emissionen aus Tierhaltungsanlagen eines bestimmten Haltungsverfahrens sog. Konventionswerte (Tabelle 22) festgesetzt. Diese berücksichtigen den Stand der Haltungstechnik sowie die gute fachliche Praxis und sind als Jahresmittelwerte für eine über das Jahr angenommene Emission unter Berücksichtigung der typischen Betriebsabläufe und von Standardservicezeiten repräsentativ (VDI-Richtlinie 3894 Teil 1 S. 3, 49 und 60/61). In Bezug auf verschiedene Flächenquellen (Futtersilage, Flüssigmistaußenlager, Festmistlager, Kotlager) sieht die VDI Richtlinie 3894 Blatt 1 in Tabelle 23 gesonderte Konventionswerte vor.
65 
Wie Oberlandwirtschaftsinspektorin ... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert und bestätigt hat, ist in den Berechnungen des Regierungspräsidiums der Konventionswert für Rinder nach Tabelle 22 der genannten Richtlinie (Geruchsstoffemissionsfaktor 12) berücksichtigt. Als repräsentativer, typischer Betriebsablauf ist auch das Aufrühren der Gülle und das Befüllen der Transportfahrzeuge an sich in dem gesonderten Konventionswert für die Güllelagerung (Tabelle 23) enthalten. Jedoch wurde hier zusätzlich berücksichtigt, dass Tabelle 19 eine Emissionsminderung in Prozent durch verschiedene Abdeckungen für Flüssigmistbehälter vorsieht. Da die Tabelle im Falle des Vorhandenseins einer Betonabdeckung (oder anderen festen Abdeckung) von einer „irrelevanten Emission“ ausgeht und im Betrieb des Beigeladenen solche Betonabdeckungen vorhanden sind, wurden die geschlossenen Güllebehälter hier mit einer Emission von „0“ angesetzt. Dies unterliegt keinen Bedenken, weil das Regierungspräsidium die atypische Emissionsbelastung, die im Betrieb des Beigeladenen aus der Notwendigkeit einer Verbringung der Gülle in das Außenlager auf Flst.-Nrn. ... und ... resultiert, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2019 gesondert berücksichtigt hat (dazu sogleich unter (hh)).
66 
(gg) Zu Recht hat das Regierungspräsidium in seiner fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2015 auch die Geruchsimmissionsbelastung durch die Silage-, Festmist- und Güllelagerstätte des Beigeladenen im ca. 360 m westlich von S... gelegenen Außenlager einbezogen. Nachvollziehbar wurde hierzu ausgeführt, dass insoweit zwar die Abstandsflächen völlig unkritisch sind, Gerüche jedoch aufgrund von Kaltluftströmen in östliche Richtung transportiert werden. Anhand der Ausbreitungsklasse I („stark stabile Schichtung“) einer standortrepräsentativen Ausbreitungsklassenstatistik könne die Kaltluftabflusshäufigkeit abgeschätzt werden. Diese werde am Standort S... mit 13,76 % angegeben, einem vergleichsweise geringen Betrag. In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2020 hat Frau ... die Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch insoweit noch einmal erläutert und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass sich eine auf das Grundstück der Kläger auswirkende Geruchsimmission nur in sternklaren Nächten bei Schwachwindlagen entwickele, weil die Kaltluft dann talwärts und damit zum Klägergrundstück hin abfließe. Auf diese Schwachwindlagen und die damit einhergehende Kaltluftabflusshäufigkeit beziehe sich der in der Stellungnahme vom 26. März 2015 genannte, vergleichsweise geringe Wert von 13,76 %.
67 
(hh) Unberücksichtigt geblieben sind in der fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2015 hingegen die Transportfahrten mit dem Güllewagen zwischen der Hofstelle des Beigeladen und den Güllebehältern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... und ..., die erforderlich werden, weil die Güllelagerkapazität auf der Hofstelle selbst nicht ausreicht. Als innerbetriebliche Fahrten hätten sie jedoch berücksichtigt werden müssen. Da der Gülletransport von der Hofstelle an einen außerhalb gelegenen Lagerort kein praxisübliches Verfahren ist und daher keinen typischen Betriebsablauf i.S.d. VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 darstellt, wird diese Emission von den dort festgesetzten Konventionswerten nicht erfasst.
68 
Deshalb hat das Regierungspräsidium in seinem Schreiben vom 14. Januar 2019 ergänzende Berechnungen angestellt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die durch diese Transportfahrten bedingten Emissionen keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Berechnung hätten und vernachlässigt werden könnten. Da die Gülle im Sommer direkt auf das Grünland ausgebracht werde, würden die Transportfahrten - mit entsprechenden Befüllvorgängen auf der Hofstelle - nur im Winterhalbjahr und damit in einem Zeitraum von 26,5 Wochen notwendig. Im Betrieb des Beigeladenen fielen - unter Berücksichtigung des Erweiterungsvorhabens - zwar 70 m3 Flüssigmist pro Woche an, da auf dem Hof aber nur eine Lagerkapazität von 600 m3 bestehe, reiche diese nur für 8,6 Wochen aus. Den Transportfahren seien damit 18 Wochen zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der Dauer der wöchentlichen Befüllvorgänge (21,6 Stunden bzw. 77760 s/a), der Größe der emittierenden Oberfläche (79 m2) und des bei bewegten Stoffen angesetzten dreifachen Geruchsstoffemissionsfaktors für Rindergülle (9 GE/s*m2) ergebe sich eine zusätzliche Emission von 1,75 GE/s. Da die Geruchsemissionen aus der restlichen Tierhaltung sich aber schon auf 3.618 GE/s belaufe, falle eine Erhöhung (rechnerisch geht es um 0,05 %) hier offensichtlich nicht ins Gewicht. Die Kläger haben gegen diese Ausführungen des Regierungspräsidiums, welche auf Angaben des Beigeladenen vom 18. November 2018 beruhen, die den Klägern zusammen mit dem Beklagtenschriftsatz vom 19. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurden, keine substantiierten Einwendungen erhoben, die dem Senat Veranlassung geben könnten, die vom Regierungspräsidium zugrunde gelegten Parameter in Zweifel zu ziehen und eine weitere Sachaufklärung zu erwägen.
69 
Zwar hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass bei der dargestellten Berechnung die Rührzeiten nicht mit eingerechnet wurden, die anfallen, weil die zu transportierende Gülle in einen pumpfähigen Zustand gebracht werden muss. Jedoch führt auch eine Berücksichtigung dieser Emissionszeiten - nach Angaben des Beigeladenen (VGH-Akte Bl. 263) muss die Gülle etwa 45 Minuten lang homogenisiert werden, die Kläger gehen von 30 bis 60 Minuten pro Homogenisierungsvorgang aus - hier zu keiner ins Gewicht fallenden Veränderung. Denn bei einem wöchentlichen Transport sind dann - bezogen auf das Winterhalbjahr mit 18 Wochen - weitere (45 Minuten x 18) 810 Minuten, also 13,5 Stunden als Emissionszeit anzusetzen, die noch weniger zusätzliche Emissionen mit sich bringen als die 21,6 Stunden dauernden Befüllvorgänge. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von nochmals 1,75 GE/s zusätzlicher Emission ausgeht, fallen die dann 2 x 1,75 GE/s angesichts der restlichen Emissionen weiterhin nicht ins Gewicht. Auch dies hat Oberlandwirtschaftsinspektorin ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
70 
Hinzu kommt, dass die Berechnungen des Regierungspräsidiums vom 14. Januar 2019 im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ unterstellen, dass die Güllegrube während des Pumpvorgangs vollständig geöffnet ist und frei angeströmt wird. Demgemäß wurde die dem Wohnhaus der Kläger am nächsten liegende Güllegrube 1 mit einer Oberfläche von 79 m2 in die Berechnung eingestellt. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung werden die Güllegruben beim Pumpen und Rühren aber schon wegen der damit einhergehenden Gefahr für Dritte nicht vollständig geöffnet, vielmehr wird über die Schachtdeckel abgepumpt/gerührt, die ausweislich der Ermittlungen des Regierungspräsidiums vom 20. November 2018 (Bl. 261 der VGH-Akte) maximal 1 x 1 m groß sind. Das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung als Anlage 1 zur Niederschrift vorgelegte Lichtbild, welches u.a. einen Pumpvorgang zeigt, bestätigt dies.
71 
Da das Güllefass nach Abschluss des Befüllvorgangs verschlossen wird, wird erst Recht während der Vorbeifahrt am Haus der Kläger keine ins Gewicht fallende und damit ergebnisrelevante Geruchsemission auftreten.
72 
(2) Als bloße Orientierungswerte entbinden die GIRL und die VDI-Richtlinie 3894 allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 -, juris Rn. 25). Eine solche Beurteilung lässt aber ebenfalls nicht erkennen, dass das genehmigte Bauvorhaben gegenüber den Klägern wegen der damit einhergehenden Geruchsimmissionen rücksichtslos sein könnte.
73 
(a) Zunächst muss zugunsten des Beigeladenen in den Blick genommen werden, dass das Erweiterungsvorhaben einen gewachsenen landwirtschaftlichen Betrieb im Dorfgebiet betrifft, auf dessen Belange und Entwicklungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Konkret bedeutet dies, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Die GIRL trägt dem dadurch Rechnung, dass bei Vorliegen einer nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage - wie hier - aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen als der in Tabelle 1 genannte Immissionswert für ein Dorfgebiet (0,15) toleriert werden müssen (Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 1 unter „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“). So liegt der Fall hier, denn die Kläger müssen sich die Vorbelastung ihres Grundstücks in direkter Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Ortsüblichkeit entsprechender Geruchsbelästigungen entgegenhalten lassen. Entgegen ihrem Vortrag kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass ihr Wohngebäude nur wenige Meter von dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen entfernt liegt. Entscheidend ist vielmehr die Entfernung zu den Emissionsquellen. Die Emissionsquellen „Fahrsilo“ und „Schweinehaltung“ werden zukünftig wegfallen, weil dem Beigeladenen in der Baugenehmigung aufgegeben wurde, sowohl das Fahrsilo an dem bisher genehmigten Standort südlich des Grundstücks der Kläger als auch die Schweinehaltung an der innerörtlichen Hofstelle aufzugeben. Die derzeit und auch zukünftig bestehenden Emissionsquellen „Güllegrube 1“ und „Boxenlaufstall“ liegen aber mehr als 30 m vom Grundstück der Kläger entfernt.
74 
Infolge des Wegfalls der Emissionsquellen „Fahrsilo“ und „Schweinehaltung“ wird sich die Geruchsbelastung ihres Grundstücks durch das genehmigte Erweiterungsvorhaben sogar verbessern. Denn wie sich aus einem Vergleich der untersuchten Variante 1 („vorhandene Emissionsquellen vor der geplanten Erweiterung“) mit Variante 3 („wie Planung, jedoch mit Aufgabe der Fahrsiloanlage an der Hofstelle“) der fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2015 ergibt, kann auf dem Grundstück der Kläger derzeit nicht von einer Unterschreitung des für Dorfgebiete relevanten Immissionswertes von 15 % ausgegangen werden, nach Aufgabe der Fahrsiloanlage und der Schweinehaltung aber sehr wohl.
75 
(b) Auch der Einwand der Kläger, der Beigeladene könne sein Vorhaben auch an anderer Stelle - etwa auf seinen Außenbereichsgrundstücken Flst.- Nrn. ... und ... verwirklichen, begründet keine Rücksichtslosigkeit des Erweiterungsvorhabens zu ihren Lasten. Denn die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot folgenden Alternativenprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Daher kann der Nachbar eine Baugenehmigung nicht durch Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen, wenn feststeht, dass das beantragte Vorhaben am vom Bauherrn gewählten Standort Nachbarrechte nicht verletzt (BVerwG, Beschluss vom 26.6.1997 - 4 B 97/97 -, juris), Unabhängig davon drängt sich der von den Klägern als Alternative in Spiel gebrachte Standort schon wegen der Entfernung zur Hofstelle nicht als vorzugswürdig auf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 57).
76 
cc) Das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen erweist sich den Klägern gegenüber auch nicht aus Lärmgründen als rücksichtslos. In Form der Auflage 7H159 wurde in der Baugenehmigung verfügt, dass die Schallimmissionsprognose von ... und ... vom 3. Juli 2015 einschließlich der darin genannten Schallleistungspegel und Häufigkeiten Bestandteil der Baugenehmigung werde und einzuhalten seien. Hierdurch stellt die angegriffene Baugenehmigung ausreichend sicher, dass durch die mit ihr zugelassene Nutzung keine für die Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Die Schallimmissionsprognose berücksichtigt die Emissionsquellen Melkstand, Stallungen, Futter mahlen und mischen, Güllefahrten (einschließlich Güllepumpen), sonstige Fahrten, Erntezeitfahrten und Andienungsfahrten. Für die Güllefahrten werden maximal 30 Fahrten pro Tag angesetzt, bei den Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße zur Andienung des Hofgrundstücks bis zu 80 Traktorvorbeifahrten an einem Tag im Tagzeitraum. Mit dieser Vorgehensweise geht der Gutachter von einer maximalen Betriebsauslastung aus und kommt trotzdem zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort I 3 (S... Straße 9, Grundstück der Kläger) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (tagsüber 60 dB(A) und 45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Auch die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen von 90 dB(A) tagsüber und 65 dB(A) nachts werden bei weitem (- 15 dB(A)) nicht erreicht. Schließlich wird am Immissionsort I 6 (S... Straße 9) auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein Dorfgebiet (64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts) im Hinblick auf die von dem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgerufenen Verkehrsgeräusche auf der S... Straße deutlich unterschritten (-3 dB(A)). Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat der Gutachter die im Betrieb des Beigeladenen notwendigen Gülletransportfahrten ausdrücklich mit maximal 30 Fahrten pro Tag berücksichtigt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Transportfahrten von den „auf übliche gewerbliche Lärmquellen ausgerichteten Vorschriften der TA Lärm nicht erfasst“ würden. Es ist zwar richtig, dass die TA Lärm auf nichtgenehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen an sich nicht anwendbar ist (vgl. Nr. 1 c TA Lärm), dennoch aber können wesentliche Grundsätze der TA Lärm auch bei landwirtschaftlichen Betrieben entsprechend zur Anwendung kommen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.11.2000 - 10 S 2317/99 - juris Rn. 33; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 16.8.2019 - 7 A 1276/18 - juris Rn. 29). Zu diesen Grundsätzen gehört die Berücksichtigung von Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen (Nr. 7.4. der TA Lärm) und die in das Gutachten eingeflossen sind.
77 
Die von den Tieren selbst ausgehenden Lautäußerungen (z.B. Muhen) sowie übliche haltungsbedingte Geräuschemissionen (z.B. Kettenrasseln) sind ohne weiteres gebietstypisch und nicht als unzulässige Störung der Nachbarschaft anzusehen (BayVGH, Urteil vom 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 23, Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. § 5 Rn. 8). Sie mussten daher bei der Schallimmissionsprognose vom 3. Juli 2015 nicht gesondert berücksichtigt werden. Anders wäre es allenfalls dann, wenn es sich um atypische, nicht mehr als übliche Begleiterscheinung der Tierhaltung auftretende und deshalb ggf. unzumutbare Lärmemissionen handelte. Hierfür ist nach dem Vortrag der Kläger nichts ersichtlich.
78 
dd) Der Senat vermag ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, inwiefern im Hinblick auf die Gesichtspunkte Feinstaubbelastung und Insektenaufkommen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen könnte. Die Annahme, das Bauvorhaben könnte gegenüber dem Wohngebäude der Antragsteller erdrückende Wirkung entfalten, liegt mit Blick auf die Entfernung des Bauvorhabens vom Grundstück Flst.-Nr. ... und den Umstand, dass dieses Grundstück deutlich höher liegt (vgl. die beim Augenscheinstermin gefertigten Lichtbilder) offensichtlich fern.
79 
d) Geht man entgegen den Ausführungen unter a) und b) davon aus, dass das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, so wäre es dort zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, dürfte aber ebenfalls keine schädlichen Umweltauswirkungen für die Nachbarschaft hervorrufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Frage, ob dies der Fall ist, beantwortete sich auch bei Annahme einer Außenbereichslage nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots. Da die Ausführungen unter c) in diesem Fall entsprechend gälten, kann hierauf vorsorglich verwiesen werden.
80 
2. Das Bauvorhaben verstößt schließlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Anhaltspunkte für Verstöße dieser Art sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn dieser hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
82 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
83 
Beschluss vom 15. Juli 2020
84 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
36 
Die Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden muss. Dies ist geschehen. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag und führt im Einzelnen die Berufungsgründe auf.
II.
37 
Die mithin zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs vom 4. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18. März 2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38 
1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
Für die Beurteilung der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3).
40 
a) Maßgebend für die rechtliche Würdigung ist demgemäß hier § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.
41 
aa) Bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - im August 2015 - befanden sich sowohl das Vorhabengrundstück Flst. Nr. ... als auch das Klägergrundstück Flst.-Nr. ... innerhalb des Bebauungszusammenhangs des St... Ortsteils .... Entlang der S... Straße, an welcher beide Grundstücke liegen, bestand bereits damals - wie ein Blick auf die vorliegenden Pläne zeigt - jedenfalls ab der Abzweigung der S... Straße von der Sch... Straße bis hin zum Wohngebäude des Beigeladenen (S...- Straße 5) eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung, welche auf den 40 Metern zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Wohngebäude des Beigeladenen durch das an der Nordseite der S...-... Straße befindliche massive Gebäude Nr. 12 (Wohngebäude) vermittelt wird. Sowohl diesem Gebäude als auch den Wohngebäuden der Kläger und des Beigeladenen kommt jeweils die erforderliche gebietsprägende Bedeutung und damit maßstabsbildende Kraft (BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15) zu. In dem am 15. Juli 2020 durchgeführten Augenscheinstermin hat sich ergeben, dass der dargestellte Bebauungszusammenhang sich auch östlich der Betriebsgebäude des Klägers mit den Wohngebäuden S... Straße 1, S... Straße 1a und S... Straße 8 fortsetzt. Der Bebauungszusammenhang wird aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse - das Gelände steigt nach Nordwesten und nach Süden hin stark an - ferner geprägt durch das südlich des Betriebsgrundstücks befindliche Wohngebäude ... G... 1/1a, das zwar in größerer Entfernung zu der übrigen Wohnbebauung liegt, zusammen mit den übrigen genannten Wohngebäuden aber doch den Eindruck einer einheitlichen geschlossenen Bebauung begründet. Der Umstand, dass die Entfernungen zwischen den genannten Wohngebäuden teilweise recht groß sind, mindert diesen Eindruck nicht, weil die Grundstücke entlang der S... Straße sowie entlang der Sch...- Straße generell recht großzügig geschnitten sind. Aufgrund der vor Ort festgestellten individuellen örtlichen Verhältnisse - vor allem der genannten besonderen topographischen Besonderheiten - kommt hier ausnahmsweise auch den Betriebsgebäuden des Beigeladenen die erforderliche maßstabsbildende Kraft zu, obgleich es sich um Gebäude handelt, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind und deshalb in der Regel keinen prägenden Charakter haben (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 15 und 16). Denn diese Gebäude treten massiv in Erscheinung und prägen den Charakter und die Siedlungsstruktur des Ortsteils schon wegen des Umstands, dass es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um den einzigen haupterwerbslandwirtschaftlichen Betrieb handelt, maßgeblich. Selbst wenn man die Betriebsgebäude des Beigeladenen aber als für den Bebauungszusammenhang unmaßgeblich hinwegdächte, änderte sich nach dem vom Senat vor Ort gewonnenen Eindruck nichts daran, dass jedenfalls mit Blick auf die den Betrieb umrahmende Wohnbebauung und die örtlichen topographischen Verhältnisse ein zusammengehörig und geschlossen wirkender Bebauungszusammenhang vorliegt - und auch schon im August 2015 vorlag -, welcher das Betriebsgrundstück des Beigeladenen mit umfasst.
42 
bb) Der von den Klägern problematisierten Außenbereichssatzung vom 14. Oktober 1991 - wonach Vorhaben u.a. auf Grundstücken im Geltungsbereich der Satzung, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen - kommt hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn die auf § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926, entspricht § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB aktueller Fassung) gestützte Satzung ist unwirksam. § 2 der Satzung verweist für den räumlichen Geltungsbereich auf den beigefügten Lageplan vom 14. Oktober 1991, aus dem sich aber nicht in rechtsstaatlich eindeutig bestimmbarer Weise ergibt, welche Grundstücke erfasst sein sollen. Zwar ist aus der dargestellten schwarzen Umrandung noch zu erkennen, dass jedenfalls das Wohngebäude ... G... 1/1a in den Geltungsbereich fallen soll, es bleibt aber völlig offen, wo der Geltungsbereich der Satzung westlich des auslaufenden schwarzen Strichs endet und ob das Betriebsgrundstück des Beigeladenen (Flst.-Nr. ...) ebenfalls mit einbezogen ist oder nicht. Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauGBMaßnahmeG im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vor. Denn diese Vorschrift erlaubte den Erlass einer solchen Satzung nur für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind. Bereits im Jahre 1991 war der auf dem Lageplan vom 14. Oktober 1991 gekennzeichnete - mutmaßliche - Geltungsbereich der Satzung aber nicht als „bebauter Außenbereich“ anzusehen (s.o.); jedenfalls war er schon damals eindeutig durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt.
43 
b) Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht hier einem Dorfgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 BauNVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Wie oben bereits beschrieben wurde, wird die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks hier maßgeblich von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen und im Übrigen von Wohnbebauung geprägt. Wesentlich störende Gewerbebetriebe oder sonstige Nutzungen, die im Dorfgebiet nach dem Katalog des § 5 Abs. 2 BauNVO nicht zulässig wären, sind nicht vorhanden. Dementsprechend ist unter den Beteiligten auch gar nicht streitig, dass das Vorhabengrundstück des Beigeladenen und das Grundstück der Kläger dann, wenn sie dem Innenbereich zuzuordnen sind, in einem Dorfgebiet liegen.
44 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude im Dorfgebiet allgemein zulässig.
45 
Hierunter fällt im rechtlichen Ansatz auch das Vorhaben des Beigeladenen, welches die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand hat. „Landwirtschaft“ im Sinne des BauGB ist insbesondere der Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Futtergrundlage in dem Betrieb besteht, genügt es, dass - in Abgrenzung zur nicht mehr landwirtschaftlichen, industriellen Tierintensivhaltung -, ausreichend landwirtschaftliche Flächen zum Betrieb gehören, auf denen überwiegend Futter erzeugt wird. Auf die Verfütterung des selbst erzeugten Futters an die gehaltenen Tiere kommt es hingegen nicht an. Allerdings müssen die zum Betrieb gehörenden Flächen zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in der Nähe des Betriebes liegen (BVerwG, Beschluss vom 6.1.1997 - 4 B 256/96 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.2.2018 - 10 A 62/17 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 - juris Rn. 31, Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, § 201 Rn. 3).
46 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das Landwirtschaftsamt Waldshut hat die Futtergrundlage des Betriebes am 23. März 2015 bezogen auf die aktuelle und die geplante Anbausituation unter Zugrundelegung von 166 Milchkühen und 177 Stück Jungvieh (also 343 Tieren) berechnet und ist unter Zugrundelegung der konkreten Anbausituation im Betrieb des Beigeladenen zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Futtergrundlage aus wirtschaftseigenen Futtermitteln selbst im ungünstigsten Fall zu 82 % und damit überwiegend gedeckt ist. Zwar hatte das Landwirtschaftsamt in einem vorherigen Schreiben vom 13. Oktober 2014 die bewirtschafteten Flächen falsch addiert (148,45 ha anstatt 128,83 ha). Dieser Fehler hat sich auf die Berechnung im März 2015 aber nicht ausgewirkt. Denn dort wurde von 121,74 ha zur Verfügung stehender Fläche ausgegangen. Der Umstand, dass die angesetzten Tierzahlen schwanken (im Schreiben des Landwirtschaftsamts vom 24. Februar 2016 wird z.B. von 331 Tieren ausgegangen), macht die Berechnung entgegen dem Klägervortrag nicht unbrauchbar, denn diese Schwankung ist betriebsbedingt. Das Landwirtschaftsamt hat sich bei seiner Berechnung nachvollziehbar an den Tierplätzen orientiert, die sich aus den zur Genehmigung gestellten Bauplänen maximal ergeben (Schreiben vom 24. Februar 2016, Behördenakte Bl. 769 Rücks. und vom 25. August 2016, VG-Akte Bl. 187-189).
47 
Im Laufe des Verfahrens hat sich die bewirtschaftete Fläche auf 176,33 ha erhöht (vgl. die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 25. August 2016), so dass die Futtergrundlage - unter Zugrundelegung von 331 Tieren - sogar zu 110 % gedeckt ist. Der Beigeladene hat diese Veränderung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erklärt, dass er vor 4 Jahren eine Fläche von ca. 55 ha hinzugepachtet habe. Die Flächen lägen allesamt in der Nähe seines Betriebes auf Gemarkung Wangen und hätten gepachtet werden können, weil der Verpächter seine eigene Landwirtschaft aufgegeben habe.
48 
Dem nicht näher spezifizierten Einwand der Kläger, pro Rind bedürfe es einer Futtergrundlage von 1 ha, womit sich die bewirtschaftete Fläche als nicht ausreichend erweise, hat das Landratsamt zu Recht entgegengehalten, dass die Futtergrundlage nicht einfach anhand der Tieranzahl pauschal hochgerechnet werden dürfe, sondern danach differenziert werden müsse, ob es sich um ein Jungvieh, eine Milchkuh oder einen Bullen handele. Eine solche Differenzierung liegt den Berechnungen vom 23. März 2015 und vom 25. August 2016 zugrunde.
49 
c) Auch wenn das Vorhaben als landwirtschaftlicher Betrieb damit im Dorfgebiet allgemein zulässig ist, ergeben sich rechtliche Grenzen aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden.
50 
aa) Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686; BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris, BVerwGE 109, 314). Bei dieser Abwägung ist jedoch die Wertung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachten, wonach in Dorfgebieten - wie hier - auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Nach der Rechtsprechung räumt diese Vorschrift der Landwirtschaft einen gewissen Vorrang ein und vermindert damit zugleich die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in dem für Dorfgebiete typischen Miteinander von Wohnen und Landwirtschaft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 31; Urteil vom 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - juris Rn. 48; Urteil vom 30.1.1995 - 5 S 908/94 -, juris Rn. 30; ebenso SächsOVG, Urteil vom 10.4.2017 - 1 A 92/12 - juris Rn. 38)
51 
bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht wegen der damit verbundenen Geruchsimmissionen als gegenüber den Klägern rücksichtslos.
52 
(1) Zwar legt das Bundesimmissionsschutzrecht in Bezug auf Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen das gebotene Maß der Rücksichtnahme auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19) mit der Konsequenz, dass hier in Rede stehende Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) im Grundsatz daran zu messen sind, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). In Bezug auf Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab - etwa durch Grenzwerte - vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.7.2002 regelt in Nr. 1 Satz 3 lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 -, juris Rn. 22)
53 
(a) Dies gilt zunächst für die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL (vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2008), die auf Anlagen, welche immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind - wie im vorliegenden Fall - sinngemäß angewandt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2014 - 5 S 203/13 - juris Rn. 58; Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 30, Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 23) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5.8.2015 - 4 BN 28.15 - juris Rn. 5). Zwar weisen die Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2001 (- 10 S 141/01 - juris Rn. 38) Bedenken gegen Heranziehung der GIRL zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen geäußert hatte. Diese Bedenken bezogen sich jedoch auf die im Mai 1999 beschlossene und damit auf eine inhaltlich überholte Fassung der GIRL.
54 
Die hier maßgebliche GIRL in der Fassung vom 29 Februar 2008 (mit Ergänzung vom 10. September 2008) sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten - unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Mit diesen Einstufungen entspricht die GIRL den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen dieses Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt. Daher kann der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt werden, dass die GIRL für eine Bewertung landwirtschaftlicher Gerüche gar nicht geeignet und hierauf nicht anwendbar sei. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen vielmehr ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, sodass das gefundene Ergebnis „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 31 m.w.N.).
55 
Nr. 3.1 (Tabelle 1) der GIRL legt den Immissionswert für Geruchsimmissionen, der die relative Häufigkeit der Geruchsstunden abbildet und dessen Überschreitung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist, in Dorfgebieten auf 0,15 (also maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) fest. Dabei geht die GIRL ausdrücklich davon aus, dass der Immissionswert für Dorfgebiete gerade für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb gilt, welche (vgl. Nr. 4.6 der GIRL) ihrerseits wiederum die Geruchshäufigkeit für bestimmte Tierarten (u.a. „die Tierart Milchkühe mit Jungtieren“) und einen hierauf bezogenen Gewichtungsfaktor berücksichtigt.
56 
(b) Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann des Weiteren die VDI-Richtlinie 3894 (Blatt 1 vom September 2011 und Blatt 2 vom November 2012) herangezogen werden. Diese Richtlinie beschreibt eine vereinfachte Methode zur Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen aus Tierhaltungsanlagen mithilfe einer Abstandsregelung. Dabei ergibt sich der Abstand aus der festzulegenden Schutzwürdigkeit des zu beurteilenden Immissionsortes, der durch die Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen repräsentiert wird. Die damit maßgebliche „belästigungsrelevante Geruchsstundenhäufigkeit“ ist das Produkt aus der Geruchsstundenhäufigkeit und dem tierartspezifischen Gewichtungsfaktor, welches nach der GIRL ermittelt wird (vgl. die Ausführungen zu 1 - Anwendungsbereich - und zu 2. - Begriffe - der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2). Mit einem durch die VDI 3894/2 ermittelten Abstand kann folglich festgestellt werden, ob die Richtwerte der GIRL eingehalten sind und die dadurch gekennzeichnete Erheblichkeitsschwelle an einem bestimmten Immissionsort nicht überschritten wird. Die vereinfachte Methode der Abstandsbestimmung enthält ein hohes Maß an Sicherheitsabschlägen, um bei Einhaltung der im „Geltungsbereich“ der Richtlinie umschriebenen Rahmenbedingungen konservative Ergebnisse für nahezu alle Situationen zu liefern. Ist dies der Fall, sind bei Einhaltung der Richtlinienabstände nur maximal die mit den Abstandskurven ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten zu erwarten (vgl. die Ausführungen zu 5. der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2).
57 
(c) Auf Basis des beschriebenen Zusammenspiels von GIRL und VDI-Richtlinie 3894 hat das Regierungspräsidium Freiburg seine fachliche Stellungnahme vom 26. März 2015 erstellt, welche einem Sachverständigengutachten gleichrangig ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 47 m.w.N.). Aus ihr ergibt sich, dass das Grundstück der Kläger jedenfalls in Bezug auf das Wohnhaus und den geschützten Außenwohnbereich keiner erheblichen Geruchsbelästigung ausgesetzt ist, sofern - wie in der Baugenehmigung unter Auflage 7R342 verfügt - die südlich des Wohnhauses gelegene Fahrsiloanlage aufgegeben wird. Denn aus den in Variante 3 („wie Planung, jedoch mit Aufgabe der Fahrsiloanlage an der Hofstelle“) dargestellten Abstandisoplethen lässt sich entnehmen, dass bei den geschützten Teilen des Klägergrundstücks der für Dorfgebiete geltende Immissionswert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden einhalten werden kann und allenfalls in einem schmalen Streifen auf der Ostseite des Klägergrundstücks überschritten wird.
58 
Die fachliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums unterliegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen durchgreifenden methodischen oder fachlichen Mängeln:
59 
(aa) Sie legt der Abstandsflächenberechnung zu Recht das Rechenmodell der GIRL und den dort vorgesehenen Immissionswert von 0,15 für ein Dorfgebiet zugrunde.
60 
(bb) Der Umstand, dass das Regierungspräsidium nur mit 290 (und nicht 331) Tierplätzen als Emissionsquelle rechnet, ist nicht zu beanstanden, weil zusätzlich noch 210 qm Auslauffläche im Vorwartebereich berücksichtigt wurden, auf welcher sich ebenfalls Tiere aufhalten. Dies ist realitätsgerecht.
61 
(cc) Zu Recht hat das Regierungspräsidium den tierartspezifischen Gewichtungsfaktor nur mit einem Durchschnitt von 0,4 ansetzt. Insoweit hat die in der mündlichen Verhandlung befragte Oberlandwirtschaftsinspektorin ... nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gewichtungsfaktor für Milchkühe nach baden-württembergischer Erlasslage 0,4 betrage. Der Gewichtungsfaktor 0,5 gelte nur für Mastrinder und sei deshalb hier nicht anzuwenden gewesen. Die Kläger haben dem nicht widersprochen.
62 
(dd) Zwar weisen diese zu Recht darauf hin, dass es bei einer Erweiterung von Stallhaltungen stets auf die Geruchsemissionen der gesamten Anlage und nicht nur des zur Genehmigung gestellten Teils ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 32). Dieser Anforderung hat die fachliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums aber Rechnung getragen, denn die maßgebliche Berechnung für Variante 3 berücksichtigt auch die aus dem Bestand resultierenden Emissionsquellen. Nicht berücksichtigt wurde lediglich die Fahrsiloanlage; diese muss nach der Auflage 7R342 zur Baugenehmigung mit der Fertigstellung der genehmigten Baumaßnahme aber ohnehin aufgegeben werden.
63 
(ee) Der Einwand der Kläger, die GIRL berücksichtige nicht die die Geruchsemissionen beeinflussenden Faktoren wie Stallhaltung, Flüssig- oder Festmistverfahren, Lüftung der Mistlagerung, Futterart, Silage und Futterlagerung, ist nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt, stellt die GIRL bei der Festlegung des Immissionswertes von 0,15 in Dorfgebieten gerade auf Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb und damit auf tierartbezogene Geruchshäufigkeiten sowie Gewichtungsfaktoren ab. Die von den Klägern angeführten Faktoren sind damit als typische Begleiterscheinung einer Stallhaltung von Tieren in der GIRL - und damit auch in der Abstandsberechnung nach VDI-Richtlinie 3894 - berücksichtigt. Vor allem aber berücksichtigen die Abstandsberechnungen des Regierungspräsidiums - in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Anhang F) der Richtlinie VDI 3894 Teil 2 - die konkreten Emissionsquellen im Betrieb des Klägers (Stallgebäude, Futter- und Mistlagerung, Nebeneinrichtungen wie Silage- und Mistlager) einschließlich der Fahrsiloanlage südlich des Gebäudes der Kläger. Dies hat das Regierungspräsidiums in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2019 nachvollziehbar ausgeführt.
64 
(ff) Demgemäß sind in den Berechnungen des Regierungspräsidiums auch die Emissionen, die von den Güllegruben auf der Hofstelle des Beigeladenen ausgehen (es handelt sich um drei geschlossene Güllegruben, welche jeweils über zwei 0,8 x 0,8 m bzw. 1 x 1 m große quadratische Schachtdeckel geöffnet werden können, vgl. VGH-Akte Bl. 261) berücksichtigt worden. Die in die Berechnung eingeflossenen Emissionswerte ergeben sich aus der VDI-Richtlinie 3894 Teil 1. Dort sind bezogen auf Ställe und Nebeneinrichtungen differenziert nach einzelnen Tierarten, u.a. Rindern, Haltungsverfahren beschrieben und werden hinsichtlich der Emissionen aus Tierhaltungsanlagen eines bestimmten Haltungsverfahrens sog. Konventionswerte (Tabelle 22) festgesetzt. Diese berücksichtigen den Stand der Haltungstechnik sowie die gute fachliche Praxis und sind als Jahresmittelwerte für eine über das Jahr angenommene Emission unter Berücksichtigung der typischen Betriebsabläufe und von Standardservicezeiten repräsentativ (VDI-Richtlinie 3894 Teil 1 S. 3, 49 und 60/61). In Bezug auf verschiedene Flächenquellen (Futtersilage, Flüssigmistaußenlager, Festmistlager, Kotlager) sieht die VDI Richtlinie 3894 Blatt 1 in Tabelle 23 gesonderte Konventionswerte vor.
65 
Wie Oberlandwirtschaftsinspektorin ... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert und bestätigt hat, ist in den Berechnungen des Regierungspräsidiums der Konventionswert für Rinder nach Tabelle 22 der genannten Richtlinie (Geruchsstoffemissionsfaktor 12) berücksichtigt. Als repräsentativer, typischer Betriebsablauf ist auch das Aufrühren der Gülle und das Befüllen der Transportfahrzeuge an sich in dem gesonderten Konventionswert für die Güllelagerung (Tabelle 23) enthalten. Jedoch wurde hier zusätzlich berücksichtigt, dass Tabelle 19 eine Emissionsminderung in Prozent durch verschiedene Abdeckungen für Flüssigmistbehälter vorsieht. Da die Tabelle im Falle des Vorhandenseins einer Betonabdeckung (oder anderen festen Abdeckung) von einer „irrelevanten Emission“ ausgeht und im Betrieb des Beigeladenen solche Betonabdeckungen vorhanden sind, wurden die geschlossenen Güllebehälter hier mit einer Emission von „0“ angesetzt. Dies unterliegt keinen Bedenken, weil das Regierungspräsidium die atypische Emissionsbelastung, die im Betrieb des Beigeladenen aus der Notwendigkeit einer Verbringung der Gülle in das Außenlager auf Flst.-Nrn. ... und ... resultiert, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2019 gesondert berücksichtigt hat (dazu sogleich unter (hh)).
66 
(gg) Zu Recht hat das Regierungspräsidium in seiner fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2015 auch die Geruchsimmissionsbelastung durch die Silage-, Festmist- und Güllelagerstätte des Beigeladenen im ca. 360 m westlich von S... gelegenen Außenlager einbezogen. Nachvollziehbar wurde hierzu ausgeführt, dass insoweit zwar die Abstandsflächen völlig unkritisch sind, Gerüche jedoch aufgrund von Kaltluftströmen in östliche Richtung transportiert werden. Anhand der Ausbreitungsklasse I („stark stabile Schichtung“) einer standortrepräsentativen Ausbreitungsklassenstatistik könne die Kaltluftabflusshäufigkeit abgeschätzt werden. Diese werde am Standort S... mit 13,76 % angegeben, einem vergleichsweise geringen Betrag. In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2020 hat Frau ... die Vorgehensweise des Regierungspräsidiums auch insoweit noch einmal erläutert und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass sich eine auf das Grundstück der Kläger auswirkende Geruchsimmission nur in sternklaren Nächten bei Schwachwindlagen entwickele, weil die Kaltluft dann talwärts und damit zum Klägergrundstück hin abfließe. Auf diese Schwachwindlagen und die damit einhergehende Kaltluftabflusshäufigkeit beziehe sich der in der Stellungnahme vom 26. März 2015 genannte, vergleichsweise geringe Wert von 13,76 %.
67 
(hh) Unberücksichtigt geblieben sind in der fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2015 hingegen die Transportfahrten mit dem Güllewagen zwischen der Hofstelle des Beigeladen und den Güllebehältern auf dem Grundstück Flst. Nr. ... und ..., die erforderlich werden, weil die Güllelagerkapazität auf der Hofstelle selbst nicht ausreicht. Als innerbetriebliche Fahrten hätten sie jedoch berücksichtigt werden müssen. Da der Gülletransport von der Hofstelle an einen außerhalb gelegenen Lagerort kein praxisübliches Verfahren ist und daher keinen typischen Betriebsablauf i.S.d. VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 darstellt, wird diese Emission von den dort festgesetzten Konventionswerten nicht erfasst.
68 
Deshalb hat das Regierungspräsidium in seinem Schreiben vom 14. Januar 2019 ergänzende Berechnungen angestellt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die durch diese Transportfahrten bedingten Emissionen keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der Berechnung hätten und vernachlässigt werden könnten. Da die Gülle im Sommer direkt auf das Grünland ausgebracht werde, würden die Transportfahrten - mit entsprechenden Befüllvorgängen auf der Hofstelle - nur im Winterhalbjahr und damit in einem Zeitraum von 26,5 Wochen notwendig. Im Betrieb des Beigeladenen fielen - unter Berücksichtigung des Erweiterungsvorhabens - zwar 70 m3 Flüssigmist pro Woche an, da auf dem Hof aber nur eine Lagerkapazität von 600 m3 bestehe, reiche diese nur für 8,6 Wochen aus. Den Transportfahren seien damit 18 Wochen zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der Dauer der wöchentlichen Befüllvorgänge (21,6 Stunden bzw. 77760 s/a), der Größe der emittierenden Oberfläche (79 m2) und des bei bewegten Stoffen angesetzten dreifachen Geruchsstoffemissionsfaktors für Rindergülle (9 GE/s*m2) ergebe sich eine zusätzliche Emission von 1,75 GE/s. Da die Geruchsemissionen aus der restlichen Tierhaltung sich aber schon auf 3.618 GE/s belaufe, falle eine Erhöhung (rechnerisch geht es um 0,05 %) hier offensichtlich nicht ins Gewicht. Die Kläger haben gegen diese Ausführungen des Regierungspräsidiums, welche auf Angaben des Beigeladenen vom 18. November 2018 beruhen, die den Klägern zusammen mit dem Beklagtenschriftsatz vom 19. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurden, keine substantiierten Einwendungen erhoben, die dem Senat Veranlassung geben könnten, die vom Regierungspräsidium zugrunde gelegten Parameter in Zweifel zu ziehen und eine weitere Sachaufklärung zu erwägen.
69 
Zwar hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass bei der dargestellten Berechnung die Rührzeiten nicht mit eingerechnet wurden, die anfallen, weil die zu transportierende Gülle in einen pumpfähigen Zustand gebracht werden muss. Jedoch führt auch eine Berücksichtigung dieser Emissionszeiten - nach Angaben des Beigeladenen (VGH-Akte Bl. 263) muss die Gülle etwa 45 Minuten lang homogenisiert werden, die Kläger gehen von 30 bis 60 Minuten pro Homogenisierungsvorgang aus - hier zu keiner ins Gewicht fallenden Veränderung. Denn bei einem wöchentlichen Transport sind dann - bezogen auf das Winterhalbjahr mit 18 Wochen - weitere (45 Minuten x 18) 810 Minuten, also 13,5 Stunden als Emissionszeit anzusetzen, die noch weniger zusätzliche Emissionen mit sich bringen als die 21,6 Stunden dauernden Befüllvorgänge. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von nochmals 1,75 GE/s zusätzlicher Emission ausgeht, fallen die dann 2 x 1,75 GE/s angesichts der restlichen Emissionen weiterhin nicht ins Gewicht. Auch dies hat Oberlandwirtschaftsinspektorin ... in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
70 
Hinzu kommt, dass die Berechnungen des Regierungspräsidiums vom 14. Januar 2019 im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ unterstellen, dass die Güllegrube während des Pumpvorgangs vollständig geöffnet ist und frei angeströmt wird. Demgemäß wurde die dem Wohnhaus der Kläger am nächsten liegende Güllegrube 1 mit einer Oberfläche von 79 m2 in die Berechnung eingestellt. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung werden die Güllegruben beim Pumpen und Rühren aber schon wegen der damit einhergehenden Gefahr für Dritte nicht vollständig geöffnet, vielmehr wird über die Schachtdeckel abgepumpt/gerührt, die ausweislich der Ermittlungen des Regierungspräsidiums vom 20. November 2018 (Bl. 261 der VGH-Akte) maximal 1 x 1 m groß sind. Das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung als Anlage 1 zur Niederschrift vorgelegte Lichtbild, welches u.a. einen Pumpvorgang zeigt, bestätigt dies.
71 
Da das Güllefass nach Abschluss des Befüllvorgangs verschlossen wird, wird erst Recht während der Vorbeifahrt am Haus der Kläger keine ins Gewicht fallende und damit ergebnisrelevante Geruchsemission auftreten.
72 
(2) Als bloße Orientierungswerte entbinden die GIRL und die VDI-Richtlinie 3894 allerdings nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 -, juris Rn. 25). Eine solche Beurteilung lässt aber ebenfalls nicht erkennen, dass das genehmigte Bauvorhaben gegenüber den Klägern wegen der damit einhergehenden Geruchsimmissionen rücksichtslos sein könnte.
73 
(a) Zunächst muss zugunsten des Beigeladenen in den Blick genommen werden, dass das Erweiterungsvorhaben einen gewachsenen landwirtschaftlichen Betrieb im Dorfgebiet betrifft, auf dessen Belange und Entwicklungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Konkret bedeutet dies, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Die GIRL trägt dem dadurch Rechnung, dass bei Vorliegen einer nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage - wie hier - aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen als der in Tabelle 1 genannte Immissionswert für ein Dorfgebiet (0,15) toleriert werden müssen (Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 1 unter „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“). So liegt der Fall hier, denn die Kläger müssen sich die Vorbelastung ihres Grundstücks in direkter Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Ortsüblichkeit entsprechender Geruchsbelästigungen entgegenhalten lassen. Entgegen ihrem Vortrag kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass ihr Wohngebäude nur wenige Meter von dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen entfernt liegt. Entscheidend ist vielmehr die Entfernung zu den Emissionsquellen. Die Emissionsquellen „Fahrsilo“ und „Schweinehaltung“ werden zukünftig wegfallen, weil dem Beigeladenen in der Baugenehmigung aufgegeben wurde, sowohl das Fahrsilo an dem bisher genehmigten Standort südlich des Grundstücks der Kläger als auch die Schweinehaltung an der innerörtlichen Hofstelle aufzugeben. Die derzeit und auch zukünftig bestehenden Emissionsquellen „Güllegrube 1“ und „Boxenlaufstall“ liegen aber mehr als 30 m vom Grundstück der Kläger entfernt.
74 
Infolge des Wegfalls der Emissionsquellen „Fahrsilo“ und „Schweinehaltung“ wird sich die Geruchsbelastung ihres Grundstücks durch das genehmigte Erweiterungsvorhaben sogar verbessern. Denn wie sich aus einem Vergleich der untersuchten Variante 1 („vorhandene Emissionsquellen vor der geplanten Erweiterung“) mit Variante 3 („wie Planung, jedoch mit Aufgabe der Fahrsiloanlage an der Hofstelle“) der fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2015 ergibt, kann auf dem Grundstück der Kläger derzeit nicht von einer Unterschreitung des für Dorfgebiete relevanten Immissionswertes von 15 % ausgegangen werden, nach Aufgabe der Fahrsiloanlage und der Schweinehaltung aber sehr wohl.
75 
(b) Auch der Einwand der Kläger, der Beigeladene könne sein Vorhaben auch an anderer Stelle - etwa auf seinen Außenbereichsgrundstücken Flst.- Nrn. ... und ... verwirklichen, begründet keine Rücksichtslosigkeit des Erweiterungsvorhabens zu ihren Lasten. Denn die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot folgenden Alternativenprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Daher kann der Nachbar eine Baugenehmigung nicht durch Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen, wenn feststeht, dass das beantragte Vorhaben am vom Bauherrn gewählten Standort Nachbarrechte nicht verletzt (BVerwG, Beschluss vom 26.6.1997 - 4 B 97/97 -, juris), Unabhängig davon drängt sich der von den Klägern als Alternative in Spiel gebrachte Standort schon wegen der Entfernung zur Hofstelle nicht als vorzugswürdig auf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 57).
76 
cc) Das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen erweist sich den Klägern gegenüber auch nicht aus Lärmgründen als rücksichtslos. In Form der Auflage 7H159 wurde in der Baugenehmigung verfügt, dass die Schallimmissionsprognose von ... und ... vom 3. Juli 2015 einschließlich der darin genannten Schallleistungspegel und Häufigkeiten Bestandteil der Baugenehmigung werde und einzuhalten seien. Hierdurch stellt die angegriffene Baugenehmigung ausreichend sicher, dass durch die mit ihr zugelassene Nutzung keine für die Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Die Schallimmissionsprognose berücksichtigt die Emissionsquellen Melkstand, Stallungen, Futter mahlen und mischen, Güllefahrten (einschließlich Güllepumpen), sonstige Fahrten, Erntezeitfahrten und Andienungsfahrten. Für die Güllefahrten werden maximal 30 Fahrten pro Tag angesetzt, bei den Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße zur Andienung des Hofgrundstücks bis zu 80 Traktorvorbeifahrten an einem Tag im Tagzeitraum. Mit dieser Vorgehensweise geht der Gutachter von einer maximalen Betriebsauslastung aus und kommt trotzdem zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort I 3 (S... Straße 9, Grundstück der Kläger) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (tagsüber 60 dB(A) und 45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Auch die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen von 90 dB(A) tagsüber und 65 dB(A) nachts werden bei weitem (- 15 dB(A)) nicht erreicht. Schließlich wird am Immissionsort I 6 (S... Straße 9) auch der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein Dorfgebiet (64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts) im Hinblick auf die von dem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgerufenen Verkehrsgeräusche auf der S... Straße deutlich unterschritten (-3 dB(A)). Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hat der Gutachter die im Betrieb des Beigeladenen notwendigen Gülletransportfahrten ausdrücklich mit maximal 30 Fahrten pro Tag berücksichtigt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Transportfahrten von den „auf übliche gewerbliche Lärmquellen ausgerichteten Vorschriften der TA Lärm nicht erfasst“ würden. Es ist zwar richtig, dass die TA Lärm auf nichtgenehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen an sich nicht anwendbar ist (vgl. Nr. 1 c TA Lärm), dennoch aber können wesentliche Grundsätze der TA Lärm auch bei landwirtschaftlichen Betrieben entsprechend zur Anwendung kommen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.11.2000 - 10 S 2317/99 - juris Rn. 33; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 16.8.2019 - 7 A 1276/18 - juris Rn. 29). Zu diesen Grundsätzen gehört die Berücksichtigung von Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen (Nr. 7.4. der TA Lärm) und die in das Gutachten eingeflossen sind.
77 
Die von den Tieren selbst ausgehenden Lautäußerungen (z.B. Muhen) sowie übliche haltungsbedingte Geräuschemissionen (z.B. Kettenrasseln) sind ohne weiteres gebietstypisch und nicht als unzulässige Störung der Nachbarschaft anzusehen (BayVGH, Urteil vom 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 23, Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. § 5 Rn. 8). Sie mussten daher bei der Schallimmissionsprognose vom 3. Juli 2015 nicht gesondert berücksichtigt werden. Anders wäre es allenfalls dann, wenn es sich um atypische, nicht mehr als übliche Begleiterscheinung der Tierhaltung auftretende und deshalb ggf. unzumutbare Lärmemissionen handelte. Hierfür ist nach dem Vortrag der Kläger nichts ersichtlich.
78 
dd) Der Senat vermag ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, inwiefern im Hinblick auf die Gesichtspunkte Feinstaubbelastung und Insektenaufkommen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen könnte. Die Annahme, das Bauvorhaben könnte gegenüber dem Wohngebäude der Antragsteller erdrückende Wirkung entfalten, liegt mit Blick auf die Entfernung des Bauvorhabens vom Grundstück Flst.-Nr. ... und den Umstand, dass dieses Grundstück deutlich höher liegt (vgl. die beim Augenscheinstermin gefertigten Lichtbilder) offensichtlich fern.
79 
d) Geht man entgegen den Ausführungen unter a) und b) davon aus, dass das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, so wäre es dort zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, dürfte aber ebenfalls keine schädlichen Umweltauswirkungen für die Nachbarschaft hervorrufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die Frage, ob dies der Fall ist, beantwortete sich auch bei Annahme einer Außenbereichslage nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots. Da die Ausführungen unter c) in diesem Fall entsprechend gälten, kann hierauf vorsorglich verwiesen werden.
80 
2. Das Bauvorhaben verstößt schließlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Anhaltspunkte für Verstöße dieser Art sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn dieser hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
82 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
83 
Beschluss vom 15. Juli 2020
84 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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