Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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| | Der Antragsteller, ein mit Geltung u. a. für den Bereich der kreisfreien Stadt Freiburg als Umweltvereinigung gemäß § 3 UmwRG anerkannter eingetragener Verein (s. den Anerkennungsbescheid vom 19.9.2019), wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Antragsgegnerin „für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg i. Br.“ vom 2.7.2021. |
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| | Die Antragsgegnerin plant die Errichtung eines neuen Stadtteils „Dietenbach“. Zu diesem Zweck hat sie die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach (Entwicklungssatzung) vom 24.7.2018 erlassen. Mit Urteil vom 6.7.2021 (3 S 2103/19, juris) hat der Senat einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung abgewiesen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. |
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| | Der Dietenbach durchfließt den Entwicklungsbereich von Südost nach Nordwest. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen teilweise in Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100) (vgl. die Genehmigungsplanung, Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 38; auch Senatsurt. v. 6.7.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 169). Durch den planfestgestellten Gewässerausbau soll diese Lage beseitigt werden. Daneben soll der Dietenbach „durch Rückbau vorhandener Querbauwerke und Herstellung von Grünland im bislang landwirtschaftlich intensiv genutzten Ausbaukorridor“ ökologisch aufgewertet werden (vgl. die Genehmigungsplanung, Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 54). Gegenstand des Vorhabens sind insbesondere die Errichtung von Hochwasserdämmen links- und rechtsseitig des Dietenbachs, die einen etwa 40 m bis maximal etwa 110 m breiten Gewässerkorridor bilden (vgl. a. a. O. S. 56). Ergänzend vorgesehen ist der Bau von „insgesamt fünf retentionswirksame[n] Quer- bzw. Riegelbauwerke[n]“ (vgl. a. a. O. S. 58). |
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| | Den Planfeststellungsbeschluss hat das Umweltschutzamt der Antragsgegnerin als untere Wasserbehörde auf Antrag des Garten- und Tiefbauamts der Antragsgegnerin erlassen. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag vom 19.7. bis zum 20.8.2021 bei der Antragsgegnerin zur Einsicht aus. |
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| | Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 hat der Antragsteller am 20.9.2021 Klage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 29.11.2021 begründet. |
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| | Am 29.12.2021 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. |
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| | Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache i. S. des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 zuständig. Denn bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO. Der Begriff „Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes“ erfasst „nicht nur bauliche Maßnahmen, sondern auch jede gewässerverändernde Maßnahme mit Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle“ (BT-Drs. 18/10879 S. 34). Eine solche Maßnahme steht hier in Rede. Denn mit dem planfestgestellten Vorhaben soll insbesondere erreicht werden, dass zur Bebauung vorgesehene Flächen nicht mehr in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG; auch Senatsurt. v. 6.7.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 169 f.). |
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| | 2. Der Antrag ist zulässig. |
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| | a) Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 innerhalb eines Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist und damit fristgerecht Klage erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO, § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG, § 74 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwVfG; zur Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes s. etwa Kümper in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 70 Rn. 11). Auf das Ende der Auslegungsfrist ist für den Fristbeginn abzustellen, obwohl die Auslegung länger als die gesetzlich vorgesehenen (vgl. § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) zwei Wochen dauerte. |
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| | b) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht zwar im Hauptsacheverfahren nicht die Verletzung eigener Rechte geltend (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Geltendmachung einer solchen Verletzung ist aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG entbehrlich (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO: „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“). Bei dem Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 handelt es sich um eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Für das Vorhaben kann i. S. dieser Vorschrift eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 UVPG, Nrn. 13.13 und 13.18 der Anlage 1 zum UVPG). Die in den Nrn. 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. |
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| | c) Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht fristgebunden. |
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| | Die Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut („zur Begründung der Klage“) nur für Hauptsacheverfahren (OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 39); ihre Wahrung ist ohnehin keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 74 [Stand: 86. EL April 2018]; zur Bedeutung der Begründungsfrist im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes s. unten 3. b) aa) (2) (a)). |
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| | 3. Der Antrag ist nicht begründet. |
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| | a) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses entgegen der Auffassung des Antragstellers ordnungsgemäß begründet. |
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| | Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. - auch zum Folgenden - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 8). Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Daneben soll die Begründungspflicht außerdem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht. |
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| | Demnach ist die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in den Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 einen eigenen Gliederungspunkt „Begründung für den Sofortvollzug“ aufgenommen (S. 81). Unter diesem gibt sie zunächst die Begründung für den vorangegangenen Antrag auf die Anordnung wieder, und hält sodann fest, dass sie der Argumentation folge. In der Begründung des Antrags wird u. a. darauf hingewiesen, dass mit der städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Dietenbach zügig der erhebliche Bedarf an Wohnraum gedeckt werden solle. Hierfür sei der Ausbau des Dietenbachs zwingend erforderlich. Bei einem Abwarten auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens würde ein erheblicher Zeitverzug eintreten. Das für die sofortige Vollziehung sprechende öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Interesse potenzieller Kläger an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. In ihren (ergänzenden) Ausführungen bekräftigt die Antragsgegnerin die immense Bedeutung der Schaffung des dringend benötigten Wohnraums. |
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| | Soweit der Antragsteller in der Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 29.12.2021 etwa ausführt, mit dem dringenden Bedarf an Wohnraum lasse sich nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (S. 13) und das geplante Baugebiet solle erst im Jahr 2042 vollständig belegt sein (S. 15), so rügt er damit die inhaltliche Richtigkeit der Begründung. Darauf, ob die angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind, kommt es allerdings für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.2.2020 - 10 S 625/19 - juris Rn. 7). Soweit der Antragsteller eigene Überlegungen zu der Frage anstellt, ob das Vorhaben vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durchgeführt werden soll (insbesondere a. a. O. S. 17), vermag auch dies die Ordnungsgemäßheit der Begründung nicht in Frage zu stellen. |
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| | b) Die sonach gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses, dass der Planfeststellungsbeschluss bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vollzogen wird, aus. |
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| | In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 9). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. |
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| | Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind eher als gering anzusehen (aa). Gründe, dennoch die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 wiederherzustellen, liegen nicht vor; im Gegenteil geht auch der Senat davon aus, dass die Schaffung von Wohnraum im Gebiet der Antragsgegnerin, der der Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen dient, ein besonders drängendes Anliegen ist (bb). |
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| | aa) (1) Die Klage des Antragstellers ist zulässig. Hinsichtlich der Klagebefugnis gelten die Ausführungen zur Antragsbefugnis (s. oben 2. a)) entsprechend. |
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| | Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Klage auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Klageschrift vom 20.9.2021 i. S. v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Klagegegenstand bezeichnet ist. Denn ein bei Ablauf der Klagefrist anzunehmender Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geheilt werden, indem die Klageschrift ergänzt wird; dies folgt schon aus § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach dem Kläger für die Ergänzung eine Frist gesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.2.1990 - 9 B 498.89 - juris Rn. 4; ferner Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 82 Rn. 33 [Stand: EL 38 Januar 2020]). Jedenfalls infolge der Antragstellung im Schriftsatz vom 29.11.2021 ist das Klagebegehren hinreichend bezeichnet. |
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| | (2) Die Klage des Antragstellers ist voraussichtlich nicht begründet. |
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| | (a) Der Prüfungsumfang für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ergibt sich aus § 6 UmwRG. Nach dessen Satz 1 sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung der Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, der Kläger die Verspätung also genügend entschuldigen kann. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (Satz 3). Unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht erfolgt die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich nur im Rahmen der klägerseitig rechtzeitig angegebenen Tatsachen (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/29 - juris Rn. 29). |
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| | Nach Vorstehendem ist der Prüfungsumfang im Wesentlichen durch die am 29.11.2021 und damit innerhalb der Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG noch zulässiger Weise per Fax eingegangene Klagebegründung bestimmt. Soweit der Kläger in der Begründung des Eilantrags auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 6.7.2021 zu § 68 Abs. 3 WHG eingeht, dürfte er damit keine „neuen“ Tatsachen vorgebracht, sondern sich vielmehr in auch nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG uneingeschränkt zulässiger Weise zur Rechtslage verhalten haben. |
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| | (b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist - grundsätzlich - derjenige des Erlasses (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 54). |
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| | (c) Rechtsgrundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 2.7.2021 ist § 68 Abs. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Ein Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 WHG). Das planfestgestellte Vorhaben dürfte sowohl unter § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG als unter § 67 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 WHG fallen. Denn es beinhaltet zum einen Maßnahmen unmittelbar am Dietenbach, namentlich in Gestalt der Errichtung der „Retentionsriegel“, zum anderen (und vor allem) besteht es in der Errichtung von (Längs-)Deichen. |
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| | (d) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat der Antragsteller - allenfalls - unter Hinweis darauf vorgebracht, die Zustimmung des Regierungspräsidiums vom 2.6.2021 nach § 82 Abs. 1 Satz 2 WG (Verfahrensakte S. 633) verstoße gegen die „Selbstbindung“ (Klagebegründung S. 5). Allerdings handelt es bei der Erteilung dieser Zustimmung lediglich um einen verwaltungsinternen Vorgang. Eine - so eine solche überhaupt denkbar ist - rechtsfehlerhafte Zustimmung des Regierungspräsidiums zu einer Entscheidung würde nicht zu deren formellen Rechtswidrigkeit führen (und auch nicht der Annahme der materiellen Rechtmäßigkeit entgegenstehen). Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass ein (etwaiger) Rechtsverstoß Belange berührte, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG). |
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| | (e) Der Planfeststellungsbeschluss wird sich voraussichtlich ausgehend von dem fristgerecht übermittelten Vorbringen des Antragstellers nicht als materiell rechtswidrig erweisen. |
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| | (aa) Die Planrechtfertigung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers wohl gegeben. Mit einem Gewässerausbau kann der Vorhabenträger berechtigter Weise auch zuvörderst das Ziel verfolgen, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG zu überwinden. |
|
| | Die Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Wasserhaushaltsgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht (vgl. etwa OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 42). Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. |
|
| | Gemessen daran fehlt es wohl nicht an der Planrechtfertigung. Die Ausweisung von Baugebieten, insbesondere solcher, die (vornehmlich) dem Wohnen dienen, ist ein vom Baugesetzbuch verfolgtes, besonders gewichtiges Ziel (vgl. nur § 1 Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 2d, § 13b BauGB). Mit der - ihrem Inhalt nach eher baurechtlichen (vgl. Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 78 Rn. 5) - Bestimmung in § 78 Abs. 1 Satz 1 setzt das Wasserhaushaltsgesetz der Ausweisung solcher Gebiete zwar Grenzen. Dem Wasserhaushaltsgesetz lässt sich indes nicht entnehmen, dass von vornherein kein Bedürfnis besteht, das Verbot zu überwinden. Vielmehr ist der Schutz von bebauten Flächen vor Hochwasserereignissen ein vom Wasserhaushaltsgesetz gedecktes Ziel eines Gewässerausbaus (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 42). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass es Wertungen des Wasserhaushaltsgesetzes widerspricht, wenn ein Gewässerausbau das vorrangige Ziel verfolgt, eine Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Gebiets erst zu schaffen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 4.11.1985 - OVG 1 B 44.85 - NuR 1986, 129, 131 zur Planrechtfertigung für einen Planfeststellungsbeschluss, dessen Gegenstand die Beseitigung eines Gewässers ist, um die Erschließung und Bebauung eines Gewerbegebiets zu ermöglichen ist; ferner Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 67 Rn. 3: „Verlegung eines Gewässers zur Arrondierung von Baugelände“). Vielmehr ergibt sich aus § 78 Abs. 2 WHG, dass sogar das Ausweisungsverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht uneingeschränkt gilt. |
|
| | Dass im Gebiet der Antragsgegnerin kein Bedarf für die Ausweisung von Wohnbauflächen besteht, hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht substantiiert vorgetragen. Ohnehin hat der Senat im Urteil vom 6.7.2021 ausführlich begründet, weshalb die Entwicklungsmaßnahme der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnstätten (vgl. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) dient (a. a. O., juris Rn. 78 ff.). Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7.2.2022 (S. 10) nunmehr das Fehlen einer aktuellen Prognose der Bevölkerungsentwicklung beanstandet, erfolgt dies nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG. Im Widerspruch zu seiner Beanstandung behauptet der Antragsteller auch, die aktuellen Prognosen hätten schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung anders ausgesehen; auf welche Daten der Antragsteller abstellt, bleibt aber unklar. |
|
| | Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7.2.2022 darauf verweist (S. 5), dass u. a. die wasserrechtliche Planfeststellung keine gebundene Entscheidung ist und es folglich keinen Anspruch auf den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses gibt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, inwieweit dies für die Frage der Planrechtfertigung von Bedeutung sein soll. |
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| | Die Planrechtfertigung entfällt entgegen der ebenfalls im Schriftsatz vom 7.2.2022 vertretenen Auffassung auch nicht aufgrund der Erwägung, die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidung nur ein „Minimalprogramm“ zugrunde gelegt (S. 8). Die Frage, welche materiellen Voraussetzungen an den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Abs. 1 WHG zu stellen sind, ist von der Frage der Planrechtfertigung zu trennen |
|
| | Auf die Frage, ob der Antragsteller überhaut das Fehlen der Planrechtfertigung mit Erfolg rügen könnte, dürfte es nach Vorstehendem nicht ankommen (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 15.3.2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 47). |
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| | (bb) Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen zwingendes Recht sind voraussichtlich nicht gegeben. |
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| | Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). |
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| | Zu diesem Versagungsgrund hat der Senat im Urteil vom 6.7.2021 (a. a. O., juris Rn. 173) ausgeführt: |
|
| | Der Senat kann offenlassen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, weil - wie die Antragsteller geltend machen - natürliche Rückhalteflächen durch § 68 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative WHG unbedingt vor Zerstörung geschützt sind, ohne dass es - wie bei dem Versagungsgrund der Erhöhung des Hochwasserrisikos nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative WHG - auf die Merkmale der Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtausgleichbarkeit ankäme (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.05.2015 - 2 M 33/15 -, NVwZ-RR 2015, 809 ff.), oder ob - wie die Antragsgegnerin vertritt - auch eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nur dann einen zwingenden Versagungsgrund darstellt, wenn sie erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar ist (so BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 -, juris). Denn nicht jedweder Eingriff in die Rückhaltefläche ist als Zerstörung derselben anzusehen. Wie bereits der Begriff der Zerstörung nahelegt, bedarf es vielmehr einer in funktioneller Hinsicht nahezu vollständigen, wenn nicht sogar einer restlosen Beseitigung der natürlichen Rückhalteflächen (vgl. Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2020, § 68 Rn. 23; Fröhlich in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2. Aufl. 2019, § 68 Rn. 8; Riese in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, WHG § 68 Rn. 91). Auch wenn mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten Ziel, das derzeitige Überschwemmungsgebiet im Bereich Dietenbach zu Gunsten von Bauflächen zu beschränken, eine Verminderung der natürlichen Hochwasserrückhaltefläche einhergeht, ist deren nahezu vollständige Beseitigung in funktioneller Hinsicht nicht zwangsläufig zu besorgen und nach den Ausführungen der Antragsgegnerin-Vertreter in der mündlichen Verhandlung im Planfeststellungsbeschluss auch tatsächlich nicht erfolgt. Vielmehr verfolgte die Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Konzept, wonach die Rückhalteflächen zu beiden Seiten des Dietenbachs auf einer Breite von ca. 35 m erhalten bleiben und die Rückhaltefunktion dieses Bereichs durch Landabtrag oder Aufschüttungen des Baugrunds erhöht werden sollten (Untersuchungsbericht S. 85 f., Kurzbericht „Maßgaben und Gestaltungsspielraum beim Gewässerausbau“ des Büros ... GmbH & Co. KG vom Juni 2016). Folgt man hingegen der überwiegenden Auffassung, dass ein Versagungsgrund nur vorliegt, wenn ein Ausgleich für die Zerstörung von Rückhalteflächen nicht möglich ist (Schenk a. a. O. § 68 Rn. 23; Riese a. a. O. § 68 Rn. 91; jeweils m. w. N.), so ist zudem im Hinblick auf das Konzept der Antragsgegnerin und die von ihr genannten zusätzlichen Retentionsräume von einer Ausgleichbarkeit auszugehen. |
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| | Der Senat hält weiterhin für denkbar, dass es aufgrund des planfestgestellten Vorhabens bereits nicht zu einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen i. S. v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG (zum Begriff der natürlichen Rückhalteflächen vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 15.3.2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 51) kommt. Denn das planfestgestellte Vorhaben sieht einen zwischen 40 m und 110 m breiten Gewässerkorridor zwischen den längsseitigen Hochwasserdämmen und damit nicht unerhebliche natürliche Rückhalteflächen vor, mit denen ein erhebliches Retentionsvolumen einhergeht. |
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| | Jedenfalls aber wäre von der Ausgleichbarkeit der Zerstörung auszugehen. Anders als § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG hinsichtlich der Erhöhung der Hochwasserrisiken nennt § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG hinsichtlich der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht die Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und der nicht gegebenen Ausgleichbarkeit. Dass es sich insoweit um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelt, lässt sich aber nicht feststellen. Der Versagungsgrund der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen wurde in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG in der Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996 (BGBl I S. 1690) aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26.9.1996 (BT-Drs. 13/5641) aufgenommen. Eine Begründung für die Aufnahme des Versagungsgrunds enthält die Beschlussempfehlung nicht. Anlässlich der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat mit dem Formulierungsvorschlag „Zerstörung von natürlichen Rückhalteflächen, vor allem von Auwäldern“ wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Erhaltung der Auwälder und ihrer Funktion im Rahmen des Hochwasserschutzes besondere Bedeutung zukomme (BT-Drs. 13/5254 S. 3 f.). Auf das vorgenannte Gesetz geht allerdings auch die Vorgängerregelung des § 67 Abs. 1 WHG, der frühere § 31 Abs. 5 Satz 1 WHG, zurück. Es spricht deshalb alles dafür, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Lichte des § 67 Abs. 1 WHG auszulegen ist (vgl. auch etwa Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 68 WHG Rn. 23 [Stand: August 2020 EL 54). § 67 Abs. 1 WHG enthält aber nach seinem eindeutigen Wortlaut kein „absolutes“ Gebot der Erhaltung natürlicher Rückhalteflächen. Vielmehr ordnet er auch bezogen auf natürliche Rückhalteflächen für den Fall, dass deren Erhaltung nicht möglich ist, deren Ausgleich an. Ein „absolutes“ Gebot dürfte auch kaum dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Denn wenn jedweder mit einem (beabsichtigten) Gewässerausbau verbundene Verlust bisheriger natürlicher Rückhalteflächen dem Vorhaben entgegenstehen würde, wäre ein Gewässerausbau mittels Deich- und Dammbauten praktisch unmöglich. Dass der Gesetzgeber die Errichtung solcher Bauten im Ergebnis verbieten wollte, kann nicht angenommen werden. Dementsprechend fordert im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Prüfung, „ob ein Ausgleich für die Zerstörung möglich ist“ (Beschl. v. 18.5.2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 30). |
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| | Der Senat sieht sich an der Heranziehung des Kriteriums der Ausgleichbarkeit auch nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 (7 C 15.13, juris) gehindert (ebenso BayVGH, Urt. v. 15.3.2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 52) . In dem Urteil heißt es zwar (a. a. O. juris Rn. 41): |
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| | Soweit es um die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, geht (§ 31 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 WHGa. F.), ist eine solche Gesamtbetrachtung hingegen nicht gerechtfertigt; insoweit können auch kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. |
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| | Es ist kaum denkbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit diesem einen Satz § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG abschließend in dem Sinne auslegen wollte, dass jegliche Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen einem Gewässerausbau entgegensteht. Ohnehin spricht es lediglich davon, dass kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen „können“, und damit nicht davon, dass sie es in jedem Fall auch tun. |
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| | Das planfestgestellte Vorhaben führt zwar insbesondere dazu, dass infolge der Errichtung der Deiche im Bereich des geplanten Neubaugebiets natürliche Rückhalteflächen verloren gehen. Allerdings geht mit der Errichtung der Deiche einher, dass das für den Hochwasserschutz bedeutsame Retentionsvolumen der zwischen den Deichen gelegenen Bereich erhöht wird. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Vorhabens auch die Erhöhung des Retentionsvolumens im Bereich „Schildkrötenkopf“ ist. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 56) führt das Vorhaben insgesamt sogar bezogen auf das HQ 100 zu einer leichten Zunahme des Retentionsvolumens. Substantiierte Einwendungen hat der Antragsteller hiergegen nicht erhoben. |
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| | (bbb) Ein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller wohl auch nicht aus dem Grund vor, dass es zu einer „Beseitigung von Auebäumen in einem flussbegleitenden Auewald-Ensemble“ kommt (vgl. Klagebegründung S. 19). |
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| | Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 68 WHG Rn. 23 [Stand: August 2020 EL 54]) meint, § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG sehe die Zerstörung von Auwäldern als zwingenden Versagungsgrund vor und verbiete darüber hinaus jegliche Beseitigung von Auebäumen, so steht dies nicht mit dem Wortlaut der Regelung in Einklang. Die zweite Alternative des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG stellt auf „eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern,“ (Kursivschreibung nicht im Gesetzestext) ab. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung („eine Zerstörung von natürlichen Rückhalteflächen, vor allem von Auwäldern“, s. oben (aaa) [Kursivschreibung durch den Senat]) ist gerade nicht Gesetz geworden. Erst recht ist in dem Wortlaut nicht von einzelnen Auebäumen die Rede. |
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| | Abgesehen davon hält es der Senat durchaus für möglich, dass die Antragsgegnerin mittlerweile - anders als im Planfeststellungsbeschluss vom 2.7.2021 an zahlreichen Stellen (etwa S. 35: „Entfernung bachbegleitenden Auwalds [791 m2]; weiterhin etwa S. 70: „Der Auwald wird dauerhaft zerstört…“) - zu Recht davon ausgeht, im räumlichen Bereich des Vorhabens existiere bereits kein Auwald, der zerstört werden könne. |
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| | Der Begriff des Auwalds ist im Wasserhaushaltsgesetz nicht definiert. Von einem Auwald, also einem Wald in der Aue eines Gewässers, kann wohl nur dann gesprochen werden, wenn eine Ansammlung von (Au-)Waldbäumen und (Au-)Waldsträuchern vorliegt (vgl. auch Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 68 WHG Rn. 23 [Stand: August 2020 EL 54]: „Pflanzengesellschaft“). Es spricht manches dafür, dass die Ansammlung eine bestimmte Größe aufweisen und einen flächenhaften Eindruck vermitteln muss (vgl. Senatsurt. v. 20.12.1993 - 3 S 2356/91 - juris zum Begriff des Waldes nach dem Landeswaldgesetz); hinzukommen muss wohl als wesentliches lebensraumprägendes Element eine natürliche oder naturnahe Überflutungsdynamik (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 68). Eine Gruppe von Bäumen und Sträuchern an einem Gewässer („in der Aue“) ist dementsprechend wohl (noch) kein Auwald. Eine solche Auslegung des Begriffs des Auwalds dürfte im Übrigen auch am ehesten der Vorstellung des Gesetzgebers im Jahr 1996 entsprechen. Wenn der Gesetzgeber auf die „Erhaltung der letzten noch existierenden Auwälder“ besonderen Wert legt (BT-Drs. 13/4788 S. 27), dann sind von dem Begriff kaum jegliche, in der Natur eher in der Regel denn als Ausnahme vorkommende Ansammlungen von Gehölzen an den Ufern von Gewässern gemeint. |
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| | Von diesem möglichen Begriffsverständnis ausgehend lässt sich wohl eher nicht feststellen, dass auf den im Planfeststellungsbeschluss auf S. 70 genannten Flächen tatsächlich Auwald vorhanden ist, der (teilweise) zerstört wird. Auf den Flächen in den Bereichen Besançonallee, „Junkermatte“ und der Straße „Zum Tiergehege“ stehen ausweislich der von der Antragsgegnerin, teilweise ergänzend auf Bitte des Senats vorlegten Lichtbilder (ebenso ausweislich des Daten- und Kartendienstes der LUBW) entlang des Dietenbachs zwar Ansammlungen von Bäumen und Sträuchern. Diese erstrecken sich jedoch soweit erkennbar nicht in nennenswerter Weise über den unmittelbaren Uferbereich hinaus. Ein flächenhafter Eindruck dürfte eher nicht vermittelt werden. Dies dürfte auch für den Bereich der Straße „Zum Tiergehege“ gelten. Dort findet sich zwar wohl eine Ansammlung von Bäumen und Sträuchern; den Charakter eines Waldes weisen sie aber ausweislich der mit Schriftsatz mit 4.2.2022 vorgelegten Lichtbilder eher nicht auf. Dass das Biotop „Dietenbach zwischen Besançonallee und Frohnholz“ einen gewässerbegleitenden Auwaldstreifen kartiert, dürfte den Senat im Übrigen nicht an der Feststellung hindern, dass eher nicht von einem Auwald auszugehen ist. |
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| | Dass Auwald zerstört wird, behauptet der Antragsteller in der Klagebegründung lediglich unter Berufung auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss. Es wird aus der Klagebegründung hingegen bereits nicht deutlich, dass dem Antragsteller bewusst ist, an welcher Stelle im Plangebiet - angeblich - Auwälder zerstört werden. |
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| | Mit der Rodung der (Aue-)Bäume und -Büsche ist auch im Übrigen keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Soweit damit ein gesetzlich geschütztes Biotop beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleich vorgesehen (s. unten (ddd)). Soweit 26 Einzelbäume verloren gehen (s. Planfeststellungsbeschluss S. 42 und UVP-Bericht, Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 66), sollen als Ersatz 54 Bäume neu gepflanzt werden. Dass damit kein ausreichender Ausgleich erzielt wird, behauptet der Antragsteller in der Klagebegründung schon nicht (ebenso wenig im Schriftsatz vom 7.2.2022). |
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| | (ccc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt wohl kein Verstoß gegen § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG vor. Nach dieser Vorschrift, die für festgesetzte Überschwemmungsgebiete eine besondere Regelung trifft (vgl. auch die für alle Überschwemmungsgebiete geltende Regelung des § 77 Abs. 1 WHG), ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 Abs. 2 WHG) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Allerdings gilt § 78 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG). |
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| | Zu Unrecht geht der Antragsteller zunächst davon aus, dass § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG den Erlass einer „Ausnahmegenehmigung“ voraussetzt (vgl. Klagebegründung S. 8). Die in der Vorschrift genannten Maßnahmen sind nach dem eindeutigen Wortlaut kraft Gesetzes von dem Verbot des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ausgenommen. Sollte der Planfeststellungsbeschluss insoweit missverständlich sein, als er davon spricht, das Gebot des § 77 WHG werde „durch das Verfahren nach § 78 Abs. 4 S. 2 WHG, das hier durchgeführt wird, modifiziert“ (S. 51), führte dies nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. |
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| | Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG auch nicht nur auf Maßnahmen anzuwenden, „die dem Schutz von bestehenden Siedlungen dienen“ (vgl. Klagebegründung S. 20; auch Schriftsatz vom 7.2.2022 S. 24 oben; s. schon Senatsurt. v. 6.7.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 170). Eine derartige Einschränkung, insbesondere des Baus von Deichen und Dämmen, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. Aus welcher „Gesetzesbegründung“ sich eine entsprechende Vorstellung des Gesetzgebers ergeben soll, bleibt unklar (vgl. auch Schriftsatz vom 7.2.2022 S. 4). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung des Hochwasserschutzgesetzes II heißt es lediglich, nach dem neuen Satz gälten die bisherigen Ausnahmen vom Bauverbot fort, allerdings ergänzt um Anlagen des Messwesens (BT-Drs. 18/10879 S. 28). |
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| | Schon nicht so recht nachzuvollziehen vermag der Senat die jüngst aufgestellte Behauptung des Antragstellers, bei den Deichen handele es sich um „Erdbauwerke, die ohne Sinn in der Landschaft stehen würden“ (Schriftsatz vom 7.2.2022) S. 24 oben). Der Gewässerausbau ist zweifellos Voraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin die für die Entwicklung des Stadtteils „Dietenbach“ weiterhin notwendige Bauleitplanung zu einem Abschluss bringen kann. |
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| | Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7.2.2022 (S. 24 f.) die von der Antragsgegnerin geplanten Erdaufschüttungen jenseits der Deiche anspricht, verweist der Senat darauf, dass diese nicht Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Ob sie zulässig sind und ob sie einer (Bau-)Genehmigung bedürfen, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. |
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| | (ddd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte auch die im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene „Ausnahme von Eingriffsverboten in gesetzlich geschützte Biotope“ (Ziffer A. II. 6.) nicht zu beanstanden sein. |
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| | Das planfestgestellte Vorhaben soll teilweise im Bereich des gesetzlich geschützten Biotops „Dietenbach zwischen Besançonallee und Fronholz“ verwirklicht werden. Dieses Biotop weist sechs Teilflächen auf, die jeweils in Gestalt schmaler Bänder entlang des Dietenbachs verlaufen (vgl. den UVP-Bericht, Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss, Abbildung 5-3; s. auch die Darstellung im Daten- und Kartendienst der LUBW). 40 Prozent der Gesamtfläche des Biotops sind als gewässerbegleitender Auwaldstreifen kartiert („nach BNatSchG geschützt als Auwälder“). Der Planfeststellungsbeschluss spricht davon, dass „insgesamt 791 m2 des gewässerbegleitenden Auwalds in Anspruch genommen“ würden (S. 70). |
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| | Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope führen können, verboten. Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nach § 30 Abs. 3 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. |
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| | Indem der Bewuchs zur Herstellung der Brücken/Querriegel auf im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen aufgeführten Flächen auf einer Gesamtfläche von etwa 791m2 entfernt wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 70), dürfte von einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops „Dietenbach zwischen Besançonallee und Fronholz“ auszugehen sein. Allerdings dürfte die Antragsgegnerin zu Recht eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen haben. In der innerhalb der Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen Klagebegründung wird zwar bezogen auf § 30 Abs. 3 BNatSchG die Behauptung aufgestellt, mit den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen könne die Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope nicht ausgeglichen werden (vgl. S. 24 oben). Eine Begründung dafür, weshalb der vorgesehene „gleichartige Ausgleich“ auf den Flächen „Hardacker“ und „Dietenbachniederung“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 70) unzureichend sein soll, enthält die Begründung freilich nicht, so dass sie dem Senat keine Möglichkeit der Prüfung eröffnet. |
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| | (eee) In den weiteren Ausführungen unter der Überschrift „Naturschutz und Artenschutz“ beanstandet der Antragsteller ebenfalls die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 67) enthaltene Angabe, CEF-Maßnahmen würden das Eintreten von Verbotstatbeständen vermeiden; dieser Beurteilung werde nicht gefolgt (Klagebegründung S. 23 unten). Damit - und erst recht nicht mit dem Hinweis, das Vorhaben werde aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt (Klagebegründung S. 23 untere Hälfte), - ist dem Begründungserfordernis des § 6 Satz 1 UmwRG nicht entsprochen. |
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| | (fff) Soweit der Antragsteller die gesetzlichen Regelungen über den Hochwasserschutz für unzureichend hält (Klagebegründung S. 24 ff.; auch Schriftsatz vom 7.2.2022, S. 8 f.) und in diesem Zusammenhang etwa von überkommenen Berechnungsmethoden spricht (Klagebegründung S. 27), erschließt sich dem Senat bereits nicht, ob er damit auch - und gegebenenfalls inwiefern - die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage stellen möchte. |
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| | (cc) Als Fehler der Abwägung macht der Antragsteller der Sache nach (möglicherweise) geltend, in ihr seien Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren zu erwarten seien (HQ extrem), fehlerhaft abgewogen, dies allerdings voraussichtlich ohne Erfolg. |
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| | Der Planfeststellungsbeschluss (S. 60) geht davon aus, selbst im Fall eines HQ extrem sei eine Überströmungsgefahr der Längsdämme nahezu ausgeschlossen; die Riegeldämme würden zwischen 14 und 24 cm hoch überströmt. |
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| | Der Antragsteller hält die diesen Annahmen zugrunde liegenden Berechnungen aus dem Grund für fehlerhaft, dass in ihnen davon ausgegangen wird, außerhalb des Plangebiets erfolge ein Abfluss über den Lorettotunnel (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 60 und - ausführlicher - Genehmigungsplanung, Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 11 ff.), wobei entgegen der Annahme des Antragstellers ein Abfluss nicht in Richtung des Schwarzwalds, sondern in Richtung des Stadtteils Vauban erfolgt. Er verweist insoweit auf eine mögliche Verstopfung des Tunneleingangs (Klagebegründung S. 27; auch Schriftsatz vom 7.2.2022 S. 14). |
|
| | In dem Planfeststellungsbeschluss wird auf einen entsprechenden Einwand bereits eingegangen (S. 60 f.). Danach hält der Fachgutachter im Hinblick auf den großen Tunnelquerschnitt eine „vollständige Verklausung“, die zu einem 10 m hohen Aufstau des in den Gleiskörper eingetretenen Wassers und letztlich einem Weiterfließen entlang des Bohrerbachs führen würde, aus fachtechnischer Sicht für ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller auf - angebliche - fachliche Untersuchungen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangten, verweist (Klagebegründung S. 27 unten), benennt er diese nicht einmal. Die Annahme im Planfeststellungsbeschluss ist damit nicht im Ansatz erschüttert. |
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| | bb) Gründe, trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Für die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses spricht vielmehr auch nach Auffassung des Senats, dass die Schaffung von Wohnraum im Gebiet der Antragsgegnerin - nach wie vor - ein besonders dringendes Anliegen ist. |
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| | cc) Nach Vorstehendem kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller - wie von ihm in Anspruch genommen (Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes S. 11) - tatsächlich auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen kann. Daran bestehen im Hinblick darauf, dass er gerade keine subjektive Rechtsverletzung geltend macht (s. oben 2. a)), erhebliche Zweifel (s. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.7.2018 - 1 BvR 1401/18 - juris zum Eilrechtsschutz einer Umweltvereinigung gegen die Erdgaspipeline „Nord Stream 2“). |
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| | 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Der Senat geht von einem Betrag von 15.000 Euro als Streitwert für das Hauptsacheverfahren aus (vgl. den von den Beteiligten nicht beanstandeten vorläufigen Streitwertbeschluss vom 22.9.2021 im Verfahren 3 S 2989/21). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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