Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. November 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts Hohenlohekreis vom 21. Oktober 2021 wird wiederhergestellt, soweit darin die Zurückstellung auch für die Zeit nach dem 30. September 2022 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 9/10, der Antragsgegner 1/10 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 82.000 Euro festgesetzt.
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| Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung ihrer immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsanträge betreffend die bauplanungsrechtliche Außenbereichsvereinbarkeit von vier Windenergieanlagen. |
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| Der Beigeladene wurde am 01.07.1975 von den im Hohenlohekreis gelegenen Gemeinden Krautheim, Dörzbach und Mulfingen gegründet und erfüllt deren vorbereitende Bauleitplanung (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a der Verbandssatzung). Auf Antrag der Antragstellerin erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die – zur Steuerung der Windenergie durch die Darstellung von Konzentrationszonen vorgenommene – 8. Änderung des Flächennutzungsplans des Beigeladenen mit Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 -, ausweislich der Urteilsbegründung insbesondere wegen überschießender Einordnung von Teilen des Außenbereichs als sog. „harte“ Tabuzone, insoweit für unwirksam, als dadurch die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollte. |
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| Unter dem 08.04.2021 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner zwei immissionsschutzrechtliche Vorbescheide, jeweils für zwei Windenergieanlagen vom Typ … mit einer Leistung von jeweils 5,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 Metern in Dörzbach… und in Dörzbach-… . In ihrer Sitzung vom 21.04.2021 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Windkraft); der Beschluss wurde in der Folge in den Mitteilungsblättern der Mitgliedsgemeinden öffentlich bekannt gemacht. |
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| Auf die Bitte des Antragsgegners vom 20./21.04.2021 um Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen auf Vollständigkeit binnen zwei Wochen, ferner um Stellungnahme und Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen bis spätestens 31.05.2021, nahm die Gemeinde Dörzbach mit Schreiben vom 12.05.2021 dahingehend Stellung, dass um zeitlichen Aufschub gebeten werde, bis über den Zurückstellungsantrag des Beigeladenen entschieden worden sei. Nachdem die Vorbescheidsanträge zunächst jeweils auch eine Frage zum Schallschutz aufgeworfen hatten, hinsichtlich derer die vorgelegten Unterlagen nach Auffassung des Antragsgegners aber unvollständig waren, erklärte die Antragstellerin mit E-Mail vom 30.06.2021, zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen nur noch Vorbescheide betreffend die Außenbereichsverträglichkeit anzustreben. Der Antragsgegner vertrat hierauf in einer E-Mail vom selben Tage zunächst die Auffassung, ein alleiniges Zurückstellen des Schallschutzthemas sei nicht möglich. Nach Eingang eines weiteren Schreibens der Antragstellerin vom 20.07.2021 am 21.07.2021 ging schließlich auch er von einer entsprechenden Modifikation der Vorbescheidsanträge aus. Mit Schreiben vom 21.07.2021 setzte der Antragsgegner die Gemeinde Dörzbach von der Modifikation der Anträge sowie davon in Kenntnis, dass ein Zurückstellungsantrag des Beigeladenen noch nicht eingegangen sei. Deshalb werde nunmehr um Stellungnahme bis spätestens 04.08.2021 sowie darum gebeten, auch eine Stellungnahme für den Beigeladenen abzugeben und über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu entscheiden. Hierauf teilte die Gemeinde Dörzbach mit, der Zurückstellungsantrag des Beigeladenen werde spätestens Anfang nächster Woche vorliegen. |
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| Am 29.07.2021 beantragte der Beigeladene beim Antragsgegner die Zurückstellung der Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide. |
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| Nach Anhörung der Antragstellerin erließ der Antragsgegner am 21.10.2021, der Antragstellerin zugestellt am 26.10.2021, einen Bescheid, mit dem er die Entscheidungen über die Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für die Dauer von jeweils einem Jahr „ab Zustellung dieser Entscheidung“ zurückstellte (Ziffern 1 und 2). Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der Entscheidungen unter Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Zur Begründung führte er u. a. aus, es sei zu befürchten, dass durch die beantragten Vorhaben Fakten geschaffen würden, die nicht mit der Flächennutzungsplanung vereinbar seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die frühere Flächennutzungsplanung zur Steuerung der Windkraft aufgehoben worden sei und nun neu geplant werden müsse. Konkrete Aussagen zu Flächen könnten noch nicht gemacht werden, weil es zunächst der Durchführung von Untersuchungen, der Erstellung von Gutachten sowie Abklärungen mit Behörden bedürfe. Das beauftragte Planungsbüro habe insoweit ein Konzept über das weitere Vorgehen vorgelegt, das plausibel erscheine. Anhaltspunkte für eine bloße Negativ- bzw. Verhinderungsplanung seien ebenso wenig ersichtlich wie gravierende Mängel im planerischen Konzept. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei deshalb angezeigt, weil andernfalls der Sicherungsfunktion für die gemeindliche Planungshoheit nicht hinreichend Geltung verschafft werden könne. Ansonsten müsste über die Vorbescheidsanträge entschieden werden, ohne dass hierbei die Planungsabsichten des Beigeladenen berücksichtigt werden könnten. Dem Interesse des Beigeladenen sei deshalb der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin einzuräumen. |
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| Unter dem 24.11.2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am selben Tage hat sie den vorliegenden Antrag gestellt, zu dessen Begründung sie geltend macht, es fehle bereits an einer hinreichenden Begründung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. Ferner sei der Zurückstellungsbescheid rechtswidrig. Formell seien die Beschlüsse des Beigeladenen betreffend die Aufstellung des Flächennutzungsplans und betreffend die Beantragung der Zurückstellung nicht korrekt gefasst worden. Es seien mehrere Eigentümer von allen Beratungen über den Aufstellungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossen worden. Gleichzeitig habe ein Gegner der Windenergieanlagen, der in deren Wirkungsbereich wohne, an den Sitzungen teilnehmen dürfen. Materiell habe es zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt an einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten gefehlt. Denn jedenfalls wenn – wie hier – der Planungsprozess schon seit längerem andauere, seien erhöhte Anforderungen an die Konkretisierung der Planungsabsichten zu stellen. Hinzu komme Art. 20a GG, dem ebenfalls ein Beschleunigungsgebot zu entnehmen sei. Dem trage der Beigeladene nicht ausreichend Rechnung, weil zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs am 13.10.2020 und dem Planaufstellungsbeschluss am 21.04.2021 sowie zwischen dem Planaufstellungsbeschluss am 21.04.2021 und der Beauftragung des Planungsbüros am 27.07.2021 jeweils zu viel Zeit vergangen sei. Konkrete Planvorstellungen lägen nicht vor. Anlass der Planung seien im Übrigen erkennbar nicht der vom Verwaltungsgerichtshof verdeutlichte Planungsbedarf gewesen, sondern die von der Antragstellerin gestellten Vorbescheidsanträge. Auch das Protokoll der Verbandsversammlungssitzung vom 27.07.2021 belege, soweit darin ausgeführt werde, dass die Privilegierung von Windenergieanlagen im gesamten Verbandsgebiet nicht im Sinne der Verbandsmitglieder sein könne, dass es im Kern um eine Verhinderung von Windenergieanlagen gegangen sei. Auch am erforderlichen Sicherungsbedürfnis fehle es. Die Beigeladene sei nicht dazu in der Lage, das mit der Zurückstellung verbundene Ziel innerhalb der Zurückstellungsfrist zu Ende zu führen; dies gelte auch für die nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB verlängerte Rückstellungsfrist, die ohnehin mangels besonderer Umstände nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Bereits die erforderliche Neubewertung der Ergebnisflächen des Artenschutzes erfordere einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, wie ein Mitarbeiter des Planungsbüros in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 27.07.2021 mitgeteilt habe – die Zeiten für die Vorbereitung und Beschlussfassung durch die zuständigen politischen Gremien des Beigeladenen, die zusätzliche Zeit in Anspruch nähmen, seien in dieser Prognose noch nicht enthalten. Ob mit diesen Arbeiten begonnen worden sei, sei nicht zu erkennen. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass die Planungsabsichten der Beigeladenen durch das Vorhaben der Antragstellerin vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werden könnten. Dies werde lediglich pauschal begründet, ohne dass zwischen den Vorhaben differenziert werde. Insoweit sei auch zu beachten, dass die geplanten Windenergieanlagen in Bereichen lägen, die zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Konzentrationszone ausgewiesen werden müssten. Rechtswidrig sei die Zurückstellungsentscheidung auch deshalb, weil die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahren für ein Jahr ab Zustellung zurückgestellt worden seien. Denn der Antrag des Beigeladenen sei bereits mehr als drei Monate zuvor gestellt worden; diese Zeit hätte bei der Zurückstellungsfrist aber berücksichtigt werden müssen, weil die Vorbescheidsverfahren entscheidungsreif gewesen seien und weil nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts in allen Verfahren betreffend erneuerbare Energien ein Beschleunigungsgebot gelte. |
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| Hilfsweise müsse ihr Antrag auch bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache Erfolg haben. Ihr Interesse an der Fortführung der Vorbescheidsverfahren überwiege das Interesse am Sofortvollzug des Zurückstellungsbescheids. Zugunsten der Antragstellerin seien ihre teils bereits kreditfinanzierten hohen Investitionskosten zu berücksichtigen, die Bescheidungsreife ihrer Anträge, ferner auch das öffentliche Interesse an einer ausreichenden und sicheren Versorgung mit erneuerbaren Energien. Letzteres habe auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz, dort insbesondere in § 2 EEG in der Fassung des Gesetzes „zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ vom 20.07.2022 (BGBl. vom 28.07.2022, S. 1237 ff.) und in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG seinen Niederschlag gefunden und eine erhebliche Aufwertung durch den sog. Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 - ZNER 2021, 262, juris). Denn danach enthalte das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG nicht nur einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern erfordere schon jetzt eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts derart, dass die Klimaschutzziele erreicht werden könnten und im Rahmen von Abwägungsprozessen Berücksichtigung fänden. Eine Ursache habe der – gemessen an den verfassungsrechtlich begründeten und einfachgesetzlich konkretisierten Zielen – zu geringe Ausbau von Windenergie in Deutschland auch in der Dauer der Genehmigungsverfahren. Diese würden durch Zurückstellungsanträge zusätzlich verzögert; um die gesetzgeberische Zielsetzung nicht zu unterlaufen, sei die Zurückstellung deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn dem überragenden öffentlichen Interesse an der zügigen Durchführung des Genehmigungsverfahrens ein überwiegendes Sicherungsinteresse entgegenstehe. Das sei hier insbesondere deshalb nicht der Fall, weil der Beigeladene seine Planung in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (einschließlich einer Verlängerung der Zurückstellung) ohnehin nicht abschließen könne. |
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| Sie beantragt (sachdienlich gefasst), |
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| die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.11.2021 gegen den Zurückstellungsbescheid des Landratsamts Hohenlohekreis vom 21.10.2021 wiederherzustellen. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Er wendet unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid ein, der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Inwiefern die Begründung der sofortigen Vollziehung defizitär sein solle, sei nicht zu erkennen. In der Sache sei es so, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein wirksamer Schutz der Planung nicht erreicht werden könne, die durch die verbindliche Wirkung der Vorbescheide vereitelt zu werden drohe. Die Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung sei seiner Ansicht nach nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags, sondern des anhängigen Widerspruchsverfahrens. |
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| Der Beigeladene hat, ohne selbst einen Antrag zu stellen, vortragen lassen, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Zurückstellungsentscheidung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Konzentrationsflächenplanung des Beigeladenen werde durch die Vorhaben der Antragstellerin gefährdet. Die schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sei ausreichend und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin auf den Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts verweise und vor dessen Hintergrund aus Art. 20a GG eine verfassungskonforme Auslegung einfachen Rechts gewinne, übersehe sie, dass auch die Planungshoheit verfassungsrechtlichen Rang genieße. Auch sei das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht nach Ergehen des Zurückstellungsbescheids entfallen. Weder lägen die Vorhabenstandorte nach dem aktuellen Planungsstand hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationszone, noch verfolge der Beigeladene die begonnene Planung erkennbar nicht weiter. Es sei rein spekulativ, dass die erforderlichen naturschutzfachlichen Untersuchungen bis zum Abschluss der Zurückstellungsfrist nicht vorgenommen werden könnten. Soweit auf Aussagen des zuständigen Sachbearbeiters des Planungsbüros Bezug genommen werde, wonach die Ergebnisflächen des Artenschutzes neu bewertet werden müssten und für diese Arbeiten und die Erstellung der entsprechenden Gutachten mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren notwendig sei, rechtfertige dies nicht die apodiktische Annahme, eine verlässliche Aussage zur Vereinbarkeit der Vorhaben und der Planung sei bis zum Fristende der Zurückstellung nicht möglich. |
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| 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Streitigkeit berufen. Insbesondere ist er sachlich für sie zuständig. |
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| Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10.12.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Dies gilt nach Satz 2 auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehen. |
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| Von dieser Zuständigkeit umfasst ist auch ein – wie hier – nach dem maßgeblichen Stichtag am 10.12.2020 (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 - NVwZ 2021, 423, juris Rn. 7 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2021 - 9 K 3203/19 - juris Rn. 193 m. w. N.) anhängig gemachter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB betreffend Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide (vgl. § 9 BImSchG) für die genannten Vorhaben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2021 - 8 B 1088/21.AK - ZUR 2022, 39, juris; Bestermann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition, § 48 Rn. 11a; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 48 Rn. 6a). Ein solches Verständnis legt die sich auch auf Streitigkeiten im Vorfeld des Vorhabens (vgl. Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL, § 48 Rn. 12a) und um Nebeneinrichtungen, also überwiegend den Zwecken eines Vorhabens gemäß Absatz 1 Satz 1 dienenden Anlagen (vgl. Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL, § 48 Rn. 13) erstreckende Norm angesichts der ihr hiernach innenwohnenden Weite bereits ausdrücklich nahe. Auch dass es um immissionsschutzrechtliche Vorbescheide - und nicht um die Genehmigung selbst – geht, steht nicht entgegen, weil mit diesen mit verbindlicher Wirkung ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung vorweggenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182, juris Rn. 36). Für ein solches Verständnis der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs sprechen ferner auch teleologische und historische Gesichtspunkte der auf Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den näher bezeichneten Windenergieanlagen gerichteten Bestimmung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2021 - 8 B 1088/21.AK - juris m. w. N.; ferner Saurer, NuR 2021, 649, 651). |
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| 2. Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere bedarf es hierzu keines zusätzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Bauvorbescheide (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.06.2011 - 3 S 375/11 - NVwZ-RR 2011, 932, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris). Auch andere Gründe für die vom Antragsgegner eingewendete, aber nicht näher substantiierte Unzulässigkeit sind nicht ersichtlich. |
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| 3. In der Sache hat der Antrag (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen Umfang Erfolg. |
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| Das Gericht kann gemäß § 80a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung geht hier weit überwiegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet (a)). Bei summarischer Prüfung ist der Zurückstellungsbescheid grundsätzlich nicht zu beanstanden (b)). Die allerdings defizitär festgesetzte Jahresfrist rechtfertigt die tenorierte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (c)). Im Übrigen kann in der Sache derzeit vom Forstbestand eines besonderen Vollziehungsinteresses ausgegangen werden (d)). |
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| a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung im Zurückstellungsbescheid vom 21.10.2021 den – allein formellen – Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. |
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| Der sich aus der genannten Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das besondere öffentliche Interesse bzw. das überwiegende Interesse eines Beteiligten die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen, und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 62. Edition, § 80 Rn. 86 m. w. N.). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den grundsätzlich bestehenden Suspensiveffekt eines Widerspruchs auszuschließen und dem besonderen öffentlichen bzw. dem überwiegenden Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - NJW 2010, 2821, juris Rn. 4). |
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| Dem hat der Antragsgegner hier unter Bezugnahme auf auf den konkreten Einzelfall bezogene Gründe Genüge getan, indem er unter Abwägung der widerstreitenden Interessen hervorgehoben hat, dass über die Vorbescheidsanträge andernfalls zu entscheiden wäre, ohne dass den Planungsabsichten des Beigeladenen Rechnung getragen werden könnte. Ob die insoweit genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich, denn das Gericht nimmt im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene (materielle) Interessenabwägung vor und ist dabei nicht auf eine bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506, juris Rn. 6). |
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| b) Der Zurückstellungsbescheid hält rechtlicher Prüfung im von der Antragstellerin in zulässiger Weise angestrengten Widerspruchsverfahren voraussichtlich grundsätzlich Stand. |
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| Er beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. |
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| Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung (so die überwiegende Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris Rn. 37 m. w. N., a. A. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 15 Rn. 99). Dies ergibt sich daraus, dass die festzusetzende Zurückstellungsfrist mit der Zustellung der Zurückstellungsentscheidung beginnt und damit die Zurückstellungsentscheidung zeitgebunden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris Rn. 37 m. w. N.). |
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| Vom Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen ist der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht ausgegangen. |
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| Den Zurückstellungsantrag dürfte zu Recht der Beigeladene (im eigenen Namen) in seinem Schreiben vom 29.07.2021 gestellt haben (so tendenziell auch VG Freiburg, Urteil vom 05.07.2015 - 3 K 517/15 - juris Rn. 17, und für eine vergleichbare Fragestellung im Zusammenhang mit § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB NdsOVG, Urteil vom 12.09.2003 - 1 ME 212/03 - NVwZ-RR 2004, 91, juris Rn. 15; a. A. Rieger, ZfBR 2012, 430; ders. in Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl., § 15 Rn. 24). Soweit in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einem Antrag „der Gemeinde“ die Rede ist, steht dies einer Erstreckung der Antragsbefugnis auf einen die kommunale Aufgabe der Flächennutzungsplanung erfüllenden Gemeindeverwaltungsverband – wie den Beigeladenen – nicht zwingend entgegen. Denn die § 203 ff. BauGB öffnen das Bauplanungsrecht gerade für eine vom Regelfall der gemeindlichen Flächennutzungsplanung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) solchermaßen abweichende Zuständigkeit. So sieht insbesondere § 205 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, dass sich Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger zu einem Planungsverband zusammenschließen können, um durch gemeinsam zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt gemäß Satz 2 der Regelung nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden. Den §§ 203 Abs. 2 i. V. m. 205 Abs. 2, 6 BauGB ist insoweit zu entnehmen, dass der Zusammenschluss und die Übertragung der Zuständigkeit auch durch oder auf Grund besonderer Landesgesetze erfolgen können (vgl. Quaas/Heyl, VBlBW 2005, 128, 130). Auf dieser Grundlage ist in § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO für (baden-württembergische) Gemeindeverwaltungsverbände – wie den Beigeladenen – vorgesehen, dass diese an Stelle ihrer Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung, also der Flächennutzungsplanung (vgl. Behrendt in Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, 18. Edition, § 61 Rn. 17; Aker in ders./Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, 2. Aufl., § 61 Rn. 9) erfüllen. Im Umfang dieser Übertragung von Selbstverwaltungsangelegenheiten steht in der Folge des angeordneten Zuständigkeitsübergangs dem Gemeindeverwaltungsverband selbst die Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 LV zu (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.12.19999 - A 1 S 16/99 - juris Rn. 43; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht, 11. Aufl., § 23 Rn. 60). Auch wenn sich § 61 Abs. 4 Nr. 1 GemO ausdrücklich nur ein Übergang der eigentlichen Flächennutzungsplanung und nicht auch etwaiger Zuständigkeiten für deren Sicherung entnehmen lässt, so sprechen doch Sinn und Zweck der genannten bauplanungs- und kommunalrechtlichen Regelungen im Allgemeinen und des in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB begründeten Sicherungsmittels im Besonderen dafür, das Antragsrecht (jedenfalls auch) dem (jeweiligen) Träger der Flächennutzungsplanung – hier also dem Beigeladenen – zuzugestehen. Andernfalls drohte die Sicherung der Flächennutzungsplanung im Übrigen auch teilweise leerzulaufen. Insbesondere stünde es den Belegenheitsgemeinden dann jenseits der Grenzen der ihnen kommunal(verfassungs-)rechtlich im Gemeindeverband zustehenden Mitwirkungsmöglichkeiten (vgl. dazu StGH, Urteil vom 04.06.1976 - 3/75 - ESVGH 26, 1, 7, 8) zu, eine ihnen missliebige Flächennutzungsplanung dadurch zu hintertreiben, dass sie auf die Stellung eines entsprechenden Antrags verzichten. Eine solche Schwächung der Flächennutzungsplanung ließe sich vor dem Hintergrund des geschilderten Regelungszusammenhangs kaum rechtfertigen. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beteiligungsrecht der (Orts-) Gemeinde aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Vergangenheit für nicht von der Übertragung von Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz u. a. auf Verbandsgemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, beeinträchtigt gehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 - BauR 1988, 694, juris Rn. 30). Denn diese Rechtsprechung betrifft nicht § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB und auch nicht die Frage, ob eine Antragsberechtigung jedenfalls auch des Verbands besteht. |
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| Andernfalls müsste von einem (früheren) Antrag der (dann allein) antragsbefugten Belegenheitsgemeinde Dörzbach ausgegangen werden, so dass die vorstehend erörterte Frage hier letztlich offenbleiben kann. Denn die Gemeinde hatte mit ihren Schreiben an den Antragsgegner vom 12.05.2021 und vom 28.07.2021, mit denen sie unter Bezugnahme auf den (bevorstehenden) Zurückstellungsantrag des Beigeladenen einen zeitlichen Aufschub ihrer Stellungnahme zu den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsanträgen erwirken wollte, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, die Zurückstellung auch selbst zu wollen. Dass sie in diesem Fall – gemeinsam mit Antragsgegner und Beigeladenen – irrig von einer (alleinigen) Antragsbefugnis des Beigeladenen ausgegangen wäre, steht der Auslegung der abgegebenen Erklärung als eigener Zurückstellungsantrag angesichts des mit den genannten Schreiben erkennbar tatsächlich verfolgten Zwecks (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - juris Rn. 15, ferner Schmitz in Stelkens u.a., VwVfG, 9. Aufl., § 22 Rn. 46) nicht entgegen. |
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| Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf kommunalrechtliche Befangenheitsvorschriften Defizite bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung und des Gemeinderats über die Stellung eines Zurückstellungsantrags geltend gemacht hat, ist schon fraglich, ob diese durchgreifen können, wenn wie hier das zur Außenvertretung jeweils zuständigen Gemeindeorgan – namentlich der Verbandsvorsitzende (vgl. § 7 Abs. 1 der Verbandssatzung i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO) bzw. der Bürgermeister (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO) – tätig geworden ist (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 15 Rn. 9 m. w. N.). Unabhängig davon hat die Antragstellerin ihre entsprechende Behauptung nicht ansatzweise substantiiert. Dem Protokoll der Sitzung der Verbandsversammlung des Beigeladenen vom 27.07.2021 lassen sich Hinweise auf Verstöße jedenfalls nicht entnehmen. |
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| Die Zurückstellung wurde auch innerhalb der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB beantragt. Danach ist der Antrag nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Die förmliche Kenntniserlangung ist von einer Kenntniserlangung „bei Gelegenheit“ zu unterscheiden. In der Regel stellt die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren die erstmalige Beteiligung der Gemeinde in dem einschlägigen Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 15 Rn. 80; Hornmann in Spannkowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 55. Edition, § 15 Rn. 47). Die hiernach maßgebliche Frist ist unabhängig von der streitigen Frage gewahrt, auf wessen Kenntnis es bei Übertragung der Flächennutzungsplanung auf einen Gemeindeverband, der in der Regel nicht förmlich im Genehmigungsverfahren beteiligt sein wird (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 15 Rn. 80), ankommt (für Gemeinde: Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 15 Rn. 80; Rieger, ZfBR 2012, 430, 434; für Gemeindeverband: Stock in Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 90). Denn die spätestens am 29.07.2021 erfolgte Antragstellung ist in jedem Fall binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung von den überhaupt erst am 08.04.2021 beantragten Vorhaben erfolgt. |
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| Die Fassung des ortsüblich durch Veröffentlichung in den Amtsblättern der Mitgliedsgemeinden bekannt gemachten Beschlusses ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 21.04.2021. Dass der Beigeladene bei dieser Beschlussfassung einen Flächennutzungsplan in den Blick genommen hat, mit dem die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt werden sollen, ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll sowie auch aus der Sitzungsvorlage. Namentlich ist darin von der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans und von der Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen an zu definierenden Stellen ebenso die Rede wie von der Beachtung der Vorgabe, dass der Windkraft ausreichend Raum gegeben werden muss. Von einer Unwirksamkeit der Beschlussfassung wegen Verstößen gegen Befangenheitsvorschriften, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese ihre pauschale Behauptung nicht ansatzweise konkretisiert hat. Das dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Sitzungsprotokoll lässt entsprechende Rückschlüsse jedenfalls nicht ansatzweise zu. |
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| cc) Weiterhin ist der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses ausgegangen. |
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| Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch einen auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezogenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid (vgl. zur Anwendbarkeit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 1317.20 - BauR 2021, 675, juris; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 01.02.2017 - OVG 11 S 31.16 - juris Rn. 15; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der hier durch Aufstellungsbeschluss vom 21.04.2021 eingeleiteten gemeindlichen Flächennutzungsplanung – nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen – widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist (OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 1317.20 - BauR 2021, 675, juris). Insoweit kommt es auf den konkreten Planungsstand im Einzelfall an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris Rn. 38 m. w. N.), wobei die Besonderheiten, die Windenergiekonzentrationsflächenplanung gegenüber Bebauungsplänen in der Regel aufweisen, zu berücksichtigen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 1317/20 - BauR 2021, 675, juris Rn. 8). |
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| Die Ausarbeitung des Planungskonzepts vollzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte" und „weiche" untergliedern. Der Begriff der „harten Tabuzonen“ dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin" ungeeignet sind. Mit dem Begriff der „weichen Tabuzonen“ werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein" ausgeschlossen werden „soll". Die Potenzialflächen, die nach Abzug der „harten“ und „weichen Tabuzonen“ übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10). Das Abwägungsergebnis ist schließlich darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergie substanziell Raum gegeben wird (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BauR 2003, 828, juris Rn. 29). |
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| In einem frühen Abschnitt der Planung, der in der Regel durch den Planaufstellungsbeschluss und insoweit von dem Anliegen gekennzeichnet ist, überhaupt Konzentrationsflächen auszuweisen und die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen auszuschließen, können wegen der in der Regel umfangreichen Ermittlungserfordernisse und besonderen Offenheit der Planung (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 1317/20 - BauR 2021, 675, juris Rn. 8, 22; vgl. zu den Anforderungen an die Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570, juris Rn. 32 f.) kaum verlässliche Aussagen dazu getroffen werden, ob ein Standort einer geplanten Anlage inner- oder außerhalb einer solchen künftigen Konzentrationsfläche liegt. Die gerade als solche durch § 15 Abs. 3 BauGB und Art. 28 GG, Art. 71 LV geschützte Planung steht einem Verständnis der Norm (so aber BayVGH, Beschlüsse vom 22.03.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217, juris Rn. 10, und vom 20.03.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 36 f.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 01.02.2017 - OVG 11 S 31.16 - juris Rn. 15 f., und im Anschluss daran Stock in Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 85 m. w. N.) entgegen, wonach von vornherein eine räumliche Konkretisierung der beabsichtigten Festlegung von Konzentrationszonen zu verlangen sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 1317/20 - BauR 2021, 675, juris Rn. 14 f.). In diesem Stadium sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses deshalb keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. |
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| Erst in späteren Planungsstadien verdichtet sich die gemeindliche Planung typischerweise. Im Einzelfall können dann, ohne dass dies angesichts eines bis zuletzt grundsätzlich offenen Abwägungsprozesses (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570, juris Rn. 39 f.) stets und in jeder Hinsicht der Fall sein müsste, auch konkretere Aussagen dazu möglich sein, ob der Standort einer geplanten Anlage inner- oder außerhalb einer künftigen Konzentrationsfläche liegt. Erst bei hinreichender Verlässlichkeit einer solchen alternativen Zuordnung muss sich auch ein im Rahmen von § 15 Abs. 3 BauGB geltend gemachtes Sicherungsbedürfnis an ihr messen lassen. |
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| Gemessen an Vorstehendem ist der Antragsgegner zu Recht von einem Sicherungsbedürfnis ausgegangen. |
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| Die Planung des Beigeladenen hat sich auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch in einem Stadium befunden, das mit Blick auf die grundsätzliche Offenheit des Abwägungsprozesses verlässliche Rückschlüsse in Bezug auf die Vorhabengrundstücke nicht zugelassen hat. Dies gilt, obwohl die Planung des Beigeladenen erstmals bereits mit Aufstellungsbeschluss vom 11.06.2012 in die Wege geleitet und als solche mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans vom 25.07.2018 umgesetzt wurde. Denn die Gründe für die Aufhebung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans vom 25.07.2018 durch den Verwaltungsgerichtshof, wie sie sich aus dem Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ergeben, betreffen insbesondere unter den Gesichtspunkten der mangelhaften Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen die Planung insgesamt und grundsätzlich und damit in einer Weise, die eine vollständige, jedenfalls weitgehende Neuplanung erfordert hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt befand sich die Planung deshalb nicht in einem fortgesetzten und damit weitgediehenen Stadium, in dem sie letztlich nur noch abschließender Feinjustierung bedurfte, sondern in einem – trotz der vergangenen Zeit – eher frühen Stadium, in dem zunächst grundlegende Weichen gestellt werden mussten. Hinzu kommt, dass auch die der Planung ursprünglich zu Grunde gelegten Erkenntnisse angesichts des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums nicht ohne Weiteres fortverwendet werden konnten (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl., § 44 Rn. 13, 18). Auf sich hieraus ergebenden Aufwand deutet auch die im Protokoll der Sitzung der Verbandsversammlung vom 27.07.2021 wiedergegebene Stellungnahme eines Mitarbeiters des beauftragten Planungsbüros hin, ausweislich derer die Ergebnisflächen des Artenschutzes neu bewertet werden müssten, u. a. weil Biologen die Situation des Rotmilans neu überprüfen müssten. Auch der Zurückstellungsantrag wurde unter Bezugnahme darauf begründet, dass noch verschiedene Gutachten beauftragt worden seien. |
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| Der Antragsgegner konnte hier deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Flächennutzungsplanung bei Erteilung der Vorbescheide jedenfalls erschwert würde, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Vorhabengrundstücke außerhalb der künftigen Konzentrationsfläche liegen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner differenzierten Darlegung der jeweiligen Konfliktlagen in Bezug auf beide Vorhaben. Dass diese in Bereichen lagen, die unvermeidlich als Konzentrationszone auszuweisen waren, ließ sich zum maßgeblichen Zeitpunkt angesichts der Offenheit des planerischen Prozesses entgegen dem umfangreichen Vorbringen der Antragstellerin gerade noch nicht verlässlich prognostizieren. |
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| dd) Darüber hinaus ist der Antragsgegner voraussichtlich auch zu Recht nicht von einer sog. „Verhinderungsplanung“ ausgegangen. |
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| Einer Gemeinde ist es nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, um die Errichtung von Windkraftanlagen unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen „Feigenblatt"-Planung darf sie es nicht bewenden lassen. Sie muss deshalb der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29, vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109, juris Rn. 13, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18). Der in der Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan ist im Rahmen einer Zurückstellungsentscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB aber nicht im Wege einer „antizipierten Normenkontrolle“ voll an diesem Maßstab zu messen. Die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellungsentscheidung hängt nicht davon ab, ob bereits die Voraussetzungen erfüllt sind, die für eine wirksame Ausweisung einer Konzentrationszone im noch aufzustellenden Flächennutzungsplan vorliegen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnZW 2018, 469, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.03.2014 - 8 B 1339/13 - juris Rn. 21 - 25, vom 26.04.2018 - 8 B 362/18 - juris Rn. 18 und 24; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 15 Rn. 77; Rieger, ZfBR 2012, 430, 433; ders. in Schrödter, BauGB, § 15 Rn. 23). Denn erst wenn das Planungsverfahren abgeschlossen ist, kann beurteilt werden, ob das Ergebnis – der Flächennutzungsplan – wirksam ist. Daher geht es zu weit, wenn für das Vorliegen einer nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sicherungsfähigen Planung verlangt wird, es müsse absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werde, wobei die kritische Prüfung der Rechtfertigung „weicher“ Ausschlusskriterien immer strenger werde, je mehr im Laufe der Planung die Potentialflächen aufgrund „harter“ Ausschlussfaktoren reduzierten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnZW 2018, 469, juris Rn. 42; so aber BayVGH, Beschlüsse vom 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - juris Rn. 19 und 21 und vom 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - juris Rn. 16 und 22). |
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| Das Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt vor diesem Hintergrund nur dann, wenn bereits im Planaufstellungsverfahren offensichtlich ist, dass es sich um eine Verhinderungsplanung oder „Feigenblatt“-Planung handelt oder vorhandene Mängel im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Abwägungsprozesses schlechterdings nicht behebbar sind. Anzunehmen ist das etwa für eine Planung, die sich von Anfang an offensichtlich darauf beschränkt, ungeeignete – da nicht hinreichend windhöffige oder sonst tatsächlich nicht nutzbare – Flächen für die Nutzung der Windenergie in den Blick zu nehmen, oder die offensichtlich nicht vollzugsfähig sein wird. Dies entspricht der Rechtslage bei der Veränderungssperre, die als Sicherungsmittel nur dann ungeeignet ist, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris Rn. 43 m. w. N.). |
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| Gemessen daran kann von einer Verhinderungsplanung nicht ausgegangen werden. Der Beigeladene hat sich erkennbar von der Zwecksetzung einer wirksamen Außenbereichssteuerung der Windenergie leiten lassen. Hierzu hat er entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und der Maßgaben des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - die teilweise Ermöglichung von Windenergie in den Blick genommen, um ihren gleichzeitigen Ausschluss in anderen Bereichen zu bewirken. So heißt es in der Vorlage zur Sitzung der Verbandsversammlung vom 21.04.2021, dass eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen an zu definierenden Stellen und Bereichen im Gebiet des Beigeladenen unter Beachtung des Grundsatzes erreicht werden solle, der Windkraft ausreichend Raum zu verschaffen. Dabei müssten die Prüfschritte, wie sie im genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vorgegeben seien, beachtet werden. Auch im Protokoll der Verbandsgemeindesitzung vom 21.04.2021 wird – die erläuternde Stellungnahme des Verbandsvorsitzenden wiedergebend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß aufgreifend – ausgeführt, der Windkraft müsse ausreichend Raum verschafft werden, daran müsse sich die Planung letztlich messen lassen. Auch die E-Mail eines Mitarbeiters des beauftragten Planungsbüros vom 02.09.2021, in der die dort abzuarbeitenden Schritte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs näher beschrieben werden, zeugt von der Bereitschaft zu einer rechtskonformen Planung. Entsprechende Rückschlüsse lässt auch das Protokoll von der Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbands vom 27.07.2021 zu, in der der genannte Mitarbeiter hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien der Flächennutzungsplanung erneut auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen und hervorgehoben hat, dass der gesetzliche Auftrag, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen, zu erfüllen sei. Dass, worauf die Antragstellerin hinweist, in den Vorlagen zu den Sitzungen der Verbandsversammlung vom 21.04.2021 und vom 27.07.2021 jeweils ausdrücklich ausgeführt wird, dass die durch das Urteil vom 13.10.2020 bewirkte Privilegierung von Windenergieanlagen im gesamten Verbandsgebiet nicht im Sinne der Verbandsmitglieder sein könne, führt zu keiner anderen Bewertung. Vor der hinreichend erkennbaren Bereitschaft zu rechtskonformer Planung bringt die zitierte Passage nur das – zulässige – Anliegen des Beigeladenen zum Ausdruck, die Entwicklung der Windkraft auf seinem Gebiet im Wege der Flächennutzungsplanung steuern zu wollen. |
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| Auch die zeitlichen Abläufe lassen den Schluss auf eine bloß vorgeschobene, nicht ernsthaft verfolgte Flächennutzungsplanung nicht zu. Insbesondere lässt sich die Behauptung der Antragstellerin, dass der Beigeladene seine Planung erst nach Kenntnis von deren Vorhaben in die Wege geleitet habe, nicht erhärten. Vielmehr hat der Beigeladene seine Planung bereits seit dem Jahr 2012 betrieben, als er die Aufstellung der später vom Verwaltungsgerichtshof (teilweise) aufgehobenen 8. Änderung des Flächennutzungsplans beschloss. Auch nachdem das Urteil vom 13.10.2020 rechtkräftig geworden war, hat der Beigeladene seinen Überlegungen nicht erkennbar erst aus Anlass der Vorbescheidsanträge der Antragstellerin einen Fortgang gegeben, sondern sich ausweislich der Akte den Antragsgegner bereits vor dem 21.04.2021 mit der Frage befasst, ob eine Steuerung der Windenergie auch auf anderem Wege möglich sei („isolierte Positivplanung nach § 249 Abs. 1 BauGB“). Auch die Beschlussvorlage für die Sitzung der Verbandsversammlung am 21.04.2021 wurde ausweislich der Akten bereits am 12.04.2021 und damit zu einem Zeitpunkt vorbereitet, zu dem es in den immissionsschutzrechtlichen Verfahren noch zu keiner förmlichen Beteiligung der Gemeinde Dörzbach gekommen war. Unabhängig davon wäre es dem Beigeladenen aber auch nicht verwehrt gewesen, aus Anlass von Vorbescheidsanträgen Planungsvorstellungen erst zu entwickeln oder – wie hier – seine in der Vergangenheit bereits erfolglos konkretisierten Vorstellungen durch Fassung eines Aufstellungsbeschlusses aufzugreifen und fortzuführen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnZW 2018, 469, juris Rn. 33; davon ebenfalls ausgehend NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 -12 MS 172/21 – BauR 2022, 1034, juris Rn. 25). |
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| Der weitere Einwand der Antragstellerin, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt sei bereits offensichtlich gewesen, dass die Flächennutzungsplanung nicht binnen zwei Jahren – der durch Zurückstellungsentscheidungen höchstens zu gewinnenden Zeit – würde zu Ende gebracht werden können, begründet ebenfalls keine Verhinderungsplanung. Der Senat teilt diesen Einwand schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Gerade die Planung einer Windkraftkonzentrationszone erfordert häufig eine Vielzahl aufwändiger und vielschichtiger Planungs- und Verfahrensschritte, die die Zeitspanne von einem Jahr auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers als knapp bemessen und in der Regel für eine ausgewogene Planung zu kurz erscheinen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnWZ 2018, 469, juris Rn. 31). Ausgehend von einer solchermaßen komplexen Planung fehlt es hier an hinreichend deutlichen Anhaltspunkten dafür, dass ihr Abschluss binnen zwei Jahren offensichtlich, also von vornherein unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt, ausgeschlossen war. Soweit ein Mitarbeiter des beauftragten Planungsbüros in der Sitzung der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 27.07.2021 vorgetragen hatte, dass „für dieses Abarbeiten der Planungen, bzw. die Erstellung dieser Gutachten und dieser Beobachtungen mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren notwendig sei“, lassen diese Angaben den von der Antragstellerin gezogenen Schluss nicht zu. Insbesondere bleiben die Grundlagen und Bedingungen dieser Einschätzung vollständig im Vagen. |
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| ee) Die Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung wird hier, jenseits der Antragsfrist von sechs Monaten (siehe dazu II. 3. b) aa)) und einem dem Verbot der Verhinderungsplanung ggf. auch innewohnenden zeitlichen Moment (siehe dazu II. 3. b) dd)), nicht durchgreifend durch das Vorbringen der Antragstellerin dazu in Frage gestellt, der Beigeladene unterliege bei seiner Flächennutzungsplanung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 BauGB einer besonderen Beschleunigungsverpflichtung. Mit der Antragsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis, der Höchstdauer der Zurückstellung von einem Jahr sowie einer durch das Erfordernis der besonderen Umstände eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit von ebenfalls einem Jahr (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnZW 2018, 469, juris Rn. 30 f.) trägt die genannte Norm bereits erkennbar selbst dem Bedürfnis nach zeitlicher Straffung der Abläufe Rechnung. Innerhalb der sich daraus ergebenden zeitlichen Grenzen räumt sie dem gemeindlichen Planungswillen allerdings den Vorrang gegenüber den betroffenen Vorhaben ein. Dies steht der von der Antragstellerin insoweit geltend gemachten zusätzlichen Beschleunigungsverpflichtung – etwa aus Art. 20a GG – entgegen. Auch wenn die grundsätzliche Justiziabilität der zuletzt genannten Norm nicht (mehr) in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - BVerfGE 157, 30, juris Rn. 112, 205) und ihr eine unmittelbare Verpflichtung der Verwaltung gerade in Bereichen zu entnehmen sein kann, in denen diese – wie etwa auch bei der Verfahrensführung – ein Raum frei von normativer Programmierung belassen ist (vgl. Gärditz in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL, Art. 20a GG, Rn. 50), so kann sie ihre Wirkungen von vorneherein nur dort entfalten, wo das Fachrecht – anders als hier – keine entgegenstehende Regelung trifft. Vor diesem Hintergrund kommt es hier insbesondere nicht darauf an, ob der Planungsstand zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits hätte konkreter sein können, weil die jeweils nächsten Planungsschritte (Planaufstellungsbeschluss, Beauftragung des Planungsbüros) hypothetisch jeweils schneller hätten eingeleitet werden können. |
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| ff) Dem Antragsgegner war eine (positive) Entscheidung über den Zurückstellungsantrag auch nicht etwa deshalb verwehrt, weil die Anträge der Antragstellerin auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide, wie diese geltend macht, bescheidungsreif gewesen seien. Ein – wie hier – zulässiger und begründeter und damit subjektiv-rechtlich unterlegter Zurückstellungsantrag dürfte der Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vielmehr sogar entgegenstehen (vgl. zur Rechtswidrigkeit eines fingierten Bauvorbescheids, der trotz Zurückstellungsantrags ergangen war, HessVGH, Beschluss vom 10.07.2009 - 4 B 426/090 - NVwZ-RR 2009, 790, 791; ferner Hornmann in Spannkowsky/Uechtritz, BauGB, 55. Edition, § 15 Rn. 53a), und zwar auch dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Verfahren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags bereits entscheidungsreif ist. |
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| c) Die allerdings defizitär festgesetzte Jahresfrist rechtfertigt die Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid insoweit, als darin eine über den 30.09.2022 hinausweisende Zurückstellungsdauer von einem Jahr ab Zustellung verfügt worden ist. |
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| Die Behörde hat die Verfahren über die Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB „für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen“. Auf diesen Zeitraum ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des – hier immissionsschutzrechtlichen – Gesuchs erforderlich ist. Daraus folgt, dass eine angemessene Bearbeitungszeit für den konkreten Antrag nicht zu einer Verkürzung der Zurückstellungsdauer führt, eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen hingegen schon (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 15 Rn. 15). Welche Bearbeitungsdauer des „Baugesuchs“ im Einzelfall gerechtfertigt ist und welche Zeiten entsprechend anzurechnen sind, entzieht sich, sofern gesetzliche Regelungen fehlen, einer verallgemeinerungsfähigen Festlegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2014 - 8 B 1339/13 - juris Rn. 32; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 15 Rn. 15). |
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| Die vorstehend genannten zeitlichen Vorgaben für das immissionsschutzrechtliche Verfahren dürften hier zwar überwiegend nicht in einer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erforderliche Bearbeitungszeiten begründenden Weise verletzt sein. Soweit etwa eine unverzügliche Entscheidung durch den Antragsgegner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV) verlangt wird, ist insbesondere der von der Gemeinde Dörzbach frühzeitig bereits mit Schreiben vom 12.05.2021 angekündigte und noch hinnehmbar bis zum 29.07.2021 verzögerte Zurückstellungsantrag des Beigeladenen zu berücksichtigen, den der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.07.2021 an die um Stellungnahme gebetene Gemeinde Dörzbach auch ausdrücklich angemahnt hatte. Auch fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 der 9. BImSchV, so dass insoweit die Frage dahinstehen kann, ob eine solche überhaupt im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erforderliche Bearbeitungszeiten begründen kann (tendenziell ablehnend vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 47). |
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| Aus Sicht des Senats spricht derzeit aber Überwiegendes für eine Verletzung von § 10 Abs. 6a Satz 1 2. Alt, Satz 2 BImSchG für der Zeit nach dem 30.09.2021 bis zum 26.10.2021. Danach ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die daraus folgende Verpflichtung dürfte der Antragsgegner hier in der Zeit nach dem 30.09.2021 verletzt haben, indem er bis dahin weder eine Entscheidung getroffen noch eine (ausdrückliche) Verlängerung verfügt hatte. Denn die Unterlagen dürften bereits ab dem 30.06.2021 – und nicht erst, wie offenbar vom Antragsgegner angenommen, ab dem 21.07.2021 – im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vollständig gewesen sein. Die am 08.04.2021 gestellten Vorbescheidsanträge waren zunächst im genannten Sinne unvollständig. Den vom Antragsgegner (in Bezug auf den Schallschutz) gerügten Defiziten der Antragsunterlagen hat auch die Antragstellerin nichts entgegengesetzt. Eine Vollständigkeit der Antragsunterlagen vor dem 30.06.2021 folgt auch nicht etwa daraus, dass deren Unvollständigkeit nur den Schallschutz und nicht die Frage der Außenbereichsverträglichkeit betraf. Von einer auf die Außenbereichsvereinbarkeit bezogenen, die Pflicht nach § 10 Abs. 6a Satz 1 2. Alt. BImSchG gesondert auslösenden Teilvollständigkeit des Vorbescheidsantrags kann in Anbetracht der Stellung von jeweils nur einem gemeinsamen Vorbescheidsantrag nicht ausgegangen werden. Die hiernach zunächst bestehende Unvollständigkeit der Antragsunterlagen dürfte die Antragstellerin aber, wovon auch die Beteiligten auszugehen scheinen, durch Rücknahme des jeweils unvollständigen Teils behoben haben. Eine – formlos zulässige (vgl. Frenz in Kotulla, BImSchG, § 10 Rn. 43; Czajka in Feldhaus, BImSchG, § 10 Rn. 26; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL, BImSchG § 10 Rn. 40; Roßnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl., § 10 Rn. 141) – Erklärung hierüber ging entgegen der Auffassung des Antragsgegners aber bereits mit E-Mail vom 30.06.2021 bei ihm ein – und nicht erst mit Schreiben vom 20.07.2021, eingegangen am Folgetag. Bereits in der genannten E-Mail teilte die Antragstellerin nämlich mit, die Frage zum Schallschutz zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erst zurückstellen zu wollen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen, so dass „aktuell nur“ noch insoweit Vorbescheide begehrt würden, als es um die Außenbereichsvereinbarkeit der Vorhaben gehe. Weshalb der Antragsgegner auf diese unbedingte und unmissverständliche Erklärung ausweislich einer E-Mail vom selben Tage zunächst davon ausging, ein alleiniges Zurückstellen bezüglich des Themas Schallschutz sei nicht möglich, erschließt sich dem Senat auch in Anbetracht der hier immissionsschutzrechtlich verankerten Dispositionsmaxime (vgl. § 22 Nr. 2 2. Alt. LVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) nicht. |
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| Dieser Verstoß dürfte auch im Rahmen von § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sein. Denn ein Handeln der Behörde entgegen dem auf eine Beschleunigung des Verfahrens zielenden und damit dem Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Bescheidung dienenden (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL, BImSchG § 10 Rn. 241) § 10 Abs. 6a BImSchG ist rechtswidrig (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 10 Rn. 124). Anerkanntermaßen findet der Verstoß gerade auch im Rahmen von strukturell dem § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB ähnlichen Regelungen – insbesondere § 75 VwGO – Beachtung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2018 - 2 L 47/16 - juris Rn. 85; NdsOVG, Beschluss vom 02.06.2004 - 7 OB 97/04 - NVwZ-RR 2004, 825, juris Rn. 2 f.; vgl. ferner Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL, BImSchG § 10 Rn. 244). Auch kann jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der es erst nach der Stellung des Zurückstellungsantrags zu einer Verzögerung gekommen ist, von keiner Verlagerung der „Sanktion“ auf einen unbeteiligten Dritten die Rede sein (vgl. dazu NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 47). |
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| Das hiernach zu Grunde zu legende Defizit führt allerdings nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht nur zeitlich geteilt, sondern insgesamt wiederherzustellen wäre. Dies gilt selbst dann, wenn man insoweit von einem Ermessensfehler in Gestalt einer Ermessensüberschreitung ausginge, weil ein – durch die Norm wohl grundsätzlich gewährter (so auch NdsOVG, Beschluss vom 14.02.2022 - 12 MS 172/21 - BauR 2022, 1034, juris Rn. 68, a. A. Stock in Ernst u.a., BauGB, 145. EL, § 15 Rn. 98) – Ermessensspielraum hinsichtlich der Bemessung der Zurückstellungsfrist verletzt worden wäre. Gegen einen solchen Ermessenspielraum ließe sich hier freilich nicht nur grundsätzlich anführen, dass die in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehene Höchstfrist erkennbar vor allem dem Ausschluss längerer Zurückstellungen dienen soll; im konkreten Fall müsste zudem auch berücksichtigt werden, dass der die Zurückstellung beantragende Planungsträger ein subjektives Recht geltend macht und seine Planung erkennbar nicht, auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin, binnen Jahresfrist abgeschlossen werden konnte. Unabhängig davon stünde aber auch der Ermessenscharakter der Entscheidung einer zeitlichen Teilbarkeit nicht entgegen. Denn es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner in Kenntnis des genannten Defizits die stattdessen zulässige Höchstfrist verfügt hätte (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 162) und die Heilung des Fehlers im Widerspruchsverfahren erfolgen würde (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 109). |
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| d) Soweit sich der Zurückstellungsbescheid vom 21.10.2021 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erwiesen hat, kann auch in der Sache vom Fortbestand eines besonderen Vollziehungsinteresses ausgegangen werden. Insoweit überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids das Interesse der Antragstellerin, von dieser verschont zu bleiben. Damit kommt dem Umstand, dass § 15 Abs. 3 BauGB den Vorrang der Planungshoheit vor der Verwirklichung einzelner Windenergievorhaben anordnet, eine besondere Bedeutung zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2021 - 8 B 1541/21.AK - ZNER 2022, 94, juris Rn.49). Dieser regelhafte Vorrang gilt gerade auch in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der zeitnahen Verwirklichung von Windenergievorhaben und jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 - ZNER 2021, 262 juris). So hat der Gesetzgeber auch im Angesicht der genannten Entwicklungen an § 15 Abs. 3 BauGB über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022 (BGBl I S. 1353) grundsätzlich (vgl. dazu Kment, NVwZ 2022, 1153, 1158 mit Einzelheiten) festgehalten. |
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| Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Vollziehungsinteresse ausnahmsweise nachträglich hätten entfallen lassen können. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Verwirklichung der Planung in der höchstens (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB) noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (dahingehend OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2020 - 8 B 293/20 - ZNER 2020, 345, juris Rn. 12). Soweit die Antragstellerin dies unter Bezugnahme insbesondere auf die Angaben eines Mitarbeiters des Planungsbüros geltend macht sowie auf mangelnde eigenen Erkenntnisse zu der Frage verweist, ob die Planung zwischenzeitlich weiter vorangetrieben worden ist, hat der Beigeladene mit Schriftsatz vom 07.09.2022 entgegen der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.09.2022 geäußerten Auffassung ausreichend substantiiert und differenziert unter Erläuterung des aktuellen Stands und der zeitnah und im Laufe der kommenden Monate zu ergreifenden Planungsschritte dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung eventuellen Änderungsbedarfs spätestens im Herbst 2023 mit einem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans zu rechnen sei. Auch soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2022 einwendet, es sei hinsichtlich des Rotmilans von einer Erfassungszeit bis Mitte Juli 2023 auszugehen, verblieben noch mehrere Monate bis zum genannten Zeitpunkt. In Anbetracht dessen kann von offensichtlich binnen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abzuschließender Planung keine Rede sein. Auch an Anhaltspunkten dafür, dass eine Verlängerung der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB deshalb nicht in Betracht kommen könnte, weil die Verantwortung für die verzögerte Verfahrensführung beim Beigeladenen liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - EnZW 2018, 469, juris Rn. 27 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2020 - 8 B 293/20 - ZNER 2020, 345, juris Rn. 13), fehlt es. Gleiches gilt, soweit die streitgegenständlichen Vorhabenstandorte nach aktuellem Planungsstand jeweils innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche liegen (OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2021 - 8 B 1541/21.AK - ZNER 2022, 94, juris Rn. 51 f. m. w. N.). Denn dieser Planungsstand harrt derzeit der Befassung der maßgeblichen Gremien. Ggf. müssen auch noch weitere Erkenntnisse in die Planung eingespeist werden. Aus diesem Grund kann eine hinreichend verlässliche Prognose derzeit noch nicht getroffen werden kann. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Ihr liegt zu Grunde, dass die Antragstellerin in zeitlicher Hinsichtlich lediglich im Umfang von ungefähr 1/10 obsiegt. Es entsprach zudem auch nicht der Billigkeit, den anderen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Denn der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hatte, war kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens gegen die Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid – ebenso wie bei der Zurückstellung eines Genehmigungsantrags – 1 % der Investitionssumme beträgt (ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 11.03.2014 - 8 B 1339/13 - juris Rn. 35, vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 - juris Rn. 31, vom 02.06.2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 46, vom 26.04.2018 - 8 B 362/18 - juris Rn. 35 und vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - juris Rn. 57; VG Freiburg, Beschluss vom 05.07.2015 - 3 K 517/15 - juris Rn. 28; a. A. BayVGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 47, der von 5 % der Investitionssumme ausgeht). Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag ist zu halbieren, weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Der Antragsteller hat angegeben, die Herstellungskosten der Windenergieanlagen betrügen 16,4 Millionen Euro. Damit ist als Hauptsachestreitwert von einem Betrag von 164.000 Euro auszugehen, welcher für das Eilverfahren zu halbieren ist. |
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