Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1896/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2022 - 15 K 1502/20 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.053,14 EUR festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 13 LBeamtVG im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 wegen Wegfalls des Pensionistenprivilegs gerichtete Klage abgewiesen hat. Aus den von ihm dargelegten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung zugelassen werden kann.
I. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Eine Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben scheidet die Berufungszulassung aus. Denn der Kläger hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2020 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig erfolgt ist und ihn nicht in eigenen Rechten verletzt.
Zwar kam dem Kläger zunächst das seinerzeit in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. verankerte Pensionistenprivileg zugute. Dessen Abschaffung nach Übergang der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform in Baden-Württemberg durch den am 01.01.2011 in Kraft getretenen § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erfasst jedoch auch die Fallkonstellation des Klägers. Denn er kann sich nach der von ihm selbst veranlassten Totalrevision des noch gemäß den Grundsätzen des „Quasi-Splittings“ errechneten Versorgungsausgleichs 2008 im Wege des 2009 eingeführten einzelrechtsbezogenen „Hin- und Her-Ausgleichs“ durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts B. vom 13.06.2017 nicht mehr auf die Übergangsregelung des § 105 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG berufen.
Gemäß Halbsatz 2 dieser Übergangsregelung bleibt das Pensionistenprivileg ausdrücklich nur in den Fällen erhalten, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LBeamtVG entstanden ist und „die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war“. Lediglich in diesen (Alt-)Fällen wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, nach § 13 LBeamtVG erst dann gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist; im vorliegenden Fall wäre dies mithin erst ab dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Jahr 2017 gewesen.
Der heute gültige und vom Kläger mit Antrag vom September 2016 herbeigeführte, totalrevidierte Versorgungsausgleich bzw. „die“ heute maßgebliche (nicht „eine außer Kraft getretene“) entsprechende „Entscheidung des Familiengerichts“ vom 13.06.2017 erlangte jedoch gemäß der gesetzlichen Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG ausdrücklich Wirkung ab dem 01.10.2016. „Die“ seine Pensionsbezüge nunmehr bestimmende „Entscheidung des Familiengerichts“ war mithin nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LBeamtVG vom 09.11.2010 wirksam. Da der Ehefrau des Klägers „durch Entscheidung des Familiengerichts“ ab 01.10.2016 Anwartschaften bzw. Anrechte übertragen bzw. begründet wurden, müssen die Versorgungsbezüge des Klägers „nach Wirksamkeit dieser Entscheidung“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG gekürzt werden. Nach den hinreichend klaren einfachgesetzlichen Regelungen kann das Pensionistenprivileg hier also nicht mehr eingreifen. Seit Außerkrafttreten des Versorgungsausgleichs 2008 und seiner am 01.10.2016 wirksam gewordenen vollständigen Neuregelung liegt kein „Altfall“ mehr vor, der durch das übergangsweise fortgeltende Pensionistenprivileg Bestandsschutz beanspruchen kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat. Ausnahmeregelungen sind grundsätzlich eng auszulegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers im Zulassungsantrag zwingen auch verfassungsrechtliche Vorgaben nicht dazu, § 105 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG im Sinne einer lebenslangen Bestandsgarantie dahingehend weit auszulegen, dass diese Ausnahmeregelung auch eingreift, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LBeamtVG entstanden ist und (statt „die“ heute die Versorgung der geschiedenen Ehegatten regelnde, vielmehr) „irgendeine, selbst eine außer Kraft getretene und nunmehr unwirksame“ Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt „bereits irgendwann einmal“ wirksam gewesen war. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Abschaffung des Pensionistenprivilegs nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, weil die Regelungen über den Versorgungsausgleich „dabei in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften“ bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 -, Juris Rn. 15, mit Verweis auf BVerfGE 53, 257 <301 f.>).
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Der Vortrag des Klägers, der sofortige Vollzug seines heute aktuellen Versorgungsausgleichs nach Wirksamkeit ab 01.10.2016 verletze in seinem Fall dennoch Art. 33 Abs. 5 GG, überzeugt nicht. Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes (lediglich) unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Bundesverfassungsgericht hat auch insoweit bereits entschieden, dass davon nur Grundsätze für die Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes umfasst sind, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Rechts zu berücksichtigen hat. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG „schützt deshalb nicht fest umschriebene Rechtslagen, im Besonderen den einmal erworbenen Anspruch des Beamten“ auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung oder Versorgung. Sie gewährleistet nur den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt, der durch diese Bestimmung ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. „Ebenso wenig unterscheidet sich die gesetzliche Ausgestaltung, derer die Garantie bedarf, von der Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Jedenfalls bei Regelungen, die durch verfassungsmäßige Verbürgungen gerechtfertigt sind, kann daher Art. 33 Abs. 5 GG nicht weiterreichen als Art. 14 Abs. 1 GG“ (so ausdrücklich BVerfGE 53, 257 unter V.2.). Auch dass das Prinzip des sofortigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 -, Juris Rn. 15).
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Verstößt die Abschaffung des Pensionistenprivilegs, das ohnehin nur „verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten“, d.h. verfassungsrechtlich nicht einmal verbürgt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -, Juris Rn. 20), nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil damit eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften gegeben ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Falle des Klägers also auch über Art. 33 Abs. 5 GG keine Verfassungswidrigkeit des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs konstruiert werden. Der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ist vielmehr durch die fortbestehenden Versorgungsbezüge des Klägers verfassungskonform garantiert.
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Auch die sonstigen Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Sein zudem auf Vertrauensschutz gestütztes Argument, das Familiengericht B. hätte auf seinen Antrag vom 26.09.2016 gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG eigentlich gar keine Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch Beschluss vom 13.06.2017 treffen dürfen, denn diese sei unter Einbeziehung des wegfallenden Pensionistenprivilegs bei einer Gesamtbetrachtung für ihn nachteilig und deshalb unzulässig gewesen, trägt nicht. Der Senat kann zum einen nicht erkennen, dass dem Familiengericht, das laut Beschluss vom 13.06.2017 (S. 3) die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG als erreicht ansah, eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs 2008 dennoch rechtlich untersagt gewesen sein soll. Denn die Versorgungsbezüge des Klägers haben sich durch die Totalrevision aufgrund der zusätzlich zuerkannten Erziehungszeiten auf Dauer erhöht; insgesamt wurden ihm nun 6,1535 Entgeltpunkte vom DRV-Konto seiner geschiedenen Frau übertragen. Auch im Wege der Gesamtbetrachtung dürfte der nur vorübergehende Wegfall des Pensionistenprivilegs, dessen Zugehörigkeit Prüfprogramm des Familiengerichts unterstellt, aufgrund des kurzen Zeitraums vom 01.10.2016 bis 31.03.2017 die Totalrevision nicht zwingend als für den Kläger nachteilig erscheinen lassen. Zum anderen und vor allem ist der Beschluss des Familiengerichts B. vom 13.06.2017 nun einmal - noch dazu auf Antrag des Klägers - ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Der Beklagte kann bei Anwendung der §§ 13 und 105 LBeamtVG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG deshalb heute nicht so tun, als gäbe es diese wirksame Entscheidung des Familiengerichts nicht, die sich aufgrund des 2009 erfolgten Systemwechsels als komplette Neuberechnung des Versorgungsausgleichs darstellt.
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Den angeführten Umständen und aufgeworfenen Fragen, ob der Beklagte im familiengerichtlichen Verfahren auf das Pensionistenprivileg hingewiesen hat oder nicht, der Kläger sich selbst hätte informieren oder Rechtsrat einholen können oder nicht, die frühere Ehefrau der Totalrevision entgegen getreten ist oder nicht, die Beanspruchung von Mütterrentenanteilen durch den Kläger „verwerflich“ war oder nicht, kommt deshalb keine entscheidungserhebliche Rolle zu. Auch eine „enteignende Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern mit Kindern“ vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn auch bei Pensionären ohne Kinder kann es vor Rentenbeginn des geschiedenen Ehepartners zu Änderungen im Ruhestandsrecht kommen, die zu einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs Anlass geben und damit den Wegfall des Pensionistenprivilegs auslösen. Und auch die behauptete Verletzung einer Hinweispflicht des Beklagten bzw. dessen Vorverhalten kann den rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts B. vom 13.06.2017 nicht unwirksam machen. Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht über Schadensersatz gestritten.
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Der Senat vermag schließlich keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu erkennen. Da die § 13 Abs. 1 und § 105 Abs. 2 LBeamtVG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG allesamt ausdrücklich auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich abstellen, ist hinreichend eindeutig, dass hier keine inzwischen unwirksam gewordene Gerichtsentscheidung gemeint ist. Damit aber bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts.
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II. Des Weiteren sind keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Deren Annahme setzt voraus, dass der Rechtssache nicht lediglich allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt deshalb nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, Juris Rn. 29). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, Juris Rn. 18).
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Daran fehlt es hier. Der Kläger hält zwar insbesondere im Hinblick auf die von ihm aufgeworfene verfassungsrechtliche Diskussion den Berufungszulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten für gegeben. Wie aufgezeigt, hat das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich aber bereits alles Wesentliche entschieden. Und die Anwendung der §§ 13 und 105 LBeamtVG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG auf den Einzelfall des Klägers, konkret die Auslegung der Übergangsvorschrift, hebt sich im Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht ab. Zudem konnte der Kläger nicht darlegen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens zumindest ergebnisoffen wäre. Das kann der Senat auch nicht sonst wie erkennen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
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III. Nach alledem scheidet eine Zulassung der Berufung aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GKG und folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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