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AO 1977 § 108 Fristen und Termine

Abgabenordnung

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1800/25
19. November 2025
1 K 1800/25 19. November 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 326/21
25. Juli 2025
1 K 326/21 25. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7039/22
18. Juni 2025
7 K 7039/22 18. Juni 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 68/22
22. Mai 2025
4 K 68/22 22. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 18/22
20. Februar 2025
VI R 18/22 20. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 16/21
18. Juni 2024
VIII R 16/21 18. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 30/23
11. Juni 2024
IX R 30/23 11. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 121/22
12. Oktober 2023
1 K 121/22 12. Oktober 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 37/20
17. August 2023
III R 37/20 17. August 2023