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AO 1977 § 108 Fristen und Termine

Abgabenordnung

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 121/22
12. Oktober 2023
1 K 121/22 12. Oktober 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 37/20
17. August 2023
III R 37/20 17. August 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 44/16
27. Juni 2018
X R 44/16 27. Juni 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 2/17
27. Juni 2018
X R 2/17 27. Juni 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 26/15
5. Juni 2018
2 K 26/15 5. Juni 2018
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 30/17
16. November 2017
6 K 30/17 16. November 2017
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 147/16
18. April 2017
V B 147/16 18. April 2017
Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 392/14
21. September 2016
4 K 392/14 21. September 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 14/15
20. Januar 2016
VI R 14/15 20. Januar 2016
Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 2926/10
1. Oktober 2015
4 K 2926/10 1. Oktober 2015