Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1800/25
Leitsatz
1. Eine nur per Telefax erhobene Klage eines Steuerberaters in eigener Sache ist unzulässig, da der Berufsträgerbegriff in § 52d Satz 2 FGO statusbezogen auszulegen ist.(Rn.27) (Rn.36)
2. Das FG verletzt durch die elektronische Übermittlung von Schriftstücken über bzw. an das persönliche beSt-Postfach des in eigener Sache klagenden Steuerberaters nicht das Steuergeheimnis.(Rn.40) (Rn.43)
Orientierungssatz
1. Die statusbezogene Auslegung des § 52d Satz 1 FGO -- die auch für § 52d Satz 2 FGO jedenfalls dann gelten muss, wenn ein Steuerberater als nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Person Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht -- verletzt nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.(Rn.35) (Rn.36)
2. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Steuerberater im Hinblick auf die Nutzungspflicht nach § 52d FGO anders als einen Rechtsanwalt zu behandeln.(Rn.38)
3. Zu Leitsatz 2: Der erkennende Senat hat erhebliche Zweifel, ob durch "vernünftige kanzleiorganisatorische Gründe" die gesetzlich bestehende Nutzungspflicht umgangen werden darf. Jedenfalls aber ist nach Ansicht des Senats die zu einem Rechtsanwalt und dessen beA ergangene Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 - 3 K 3005/23 (EFG 2025, 1293) auf den vorliegenden Fall wegen §§ 15, 16 StBPPV nicht übertragbar.(Rn.42) Dem Steuerberater bleibt es unbenommen, seinen Mitarbeitern keine Zugangsberechtigung zum beSt zu erteilen bzw. diese wieder aufzuheben oder entsprechend einzuschränken.(Rn.43)
4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IX R 1/26).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Herr Z), wurde mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 2019 und 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
- 2
Er ist Partner bei der Partnerschaftsgesellschaft der steuerberatenden Berufe X, Y & Partner mdB in K. Er verfügt über ein persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (nachfolgend: beSt, DE…).
- 3
Der Beklagte wich bei der Veranlagung von den Angaben in den Steuererklärungen ab.
- 4
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020, jeweils vom 24.08.2023, legten der Kläger und seine Ehefrau Einspruch ein.
- 5
Aus nicht streitigen Gründen ergingen unter dem 13.09.2023 geänderte Steuerbescheide.
- 6
Am 09.12.2023 übermittelten der Kläger und seine Ehefrau zur Begründung ihrer Einsprüche geänderte Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre.
- 7
Mit Schreiben vom 25.03.2024 und 27.03.2025 nahm der Beklagte Stellung zu den Einsprüchen und forderte den Kläger und seine Ehefrau zur Vorlage umfangreicher Unterlagen bzw. zu Angaben auf.
- 8
Mit Schreiben vom 02.05.2025 machten der Kläger und seine Ehefrau lediglich Ausführungen zum Vermietungsobjekt in F.
- 9
Mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2025 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2019 auf … € (bisher … €) und 2020 auf … € (bisher … €) herab.
- 10
Mit nur per Telefax am 08.09.2025 bei Gericht eingegangenem, vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebenem Schriftsatz legten die Eheleute „vorsorglich“ Klage wegen „Einspruchsentscheidung zur tlw. Ablehnung der Änderung ESt 2019 und 2020 vom 4.8.2025“ ein und trugen zur Begründung vor, am 05.09. sei der beigefügte Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung gestellt worden; vorsorglich zur Rechtswahrung werde mit Verweis auf die dortige Begründung Klage erhoben. Auf dem Telefax ist ersichtlich, dass dieses vom Faxgerät des „StB X“ aus K. (Tel.Nr. ….) geschickt wurde. Auf dem Schriftsatz sind neben der privaten Telefonnummer des Klägers die Telefon- und Faxnummer des „Büros“ (Tel.Nr. … und …) angegeben. Dabei handelt es sich um die Telefon- und Faxnummer der Kanzlei X, Y & Partner mbB. Die beigefügte Anlage war mit „Z, WP/StB“ gezeichnet.
- 11
Mit Eingangsverfügung vom 11.09.2025 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Würden die vorbezeichneten Schriftsätze nicht in der gebotenen Form eingereicht, führe dieser Formverstoß zur Unwirksamkeit der Einreichung (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, DStR 2023, 1081). Dies gelte auch für in eigener Sache eines Steuerberaters eingegangene Klagen (vgl. Urteil des FG München vom 13.08.2025 4 K 164/25, juris). Der Kläger wurde daher aufgefordert, die vorübergehende Unmöglichkeit unverzüglich glaubhaft zu machen und ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO). Zudem wurden die Eheleute um die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO) und um Begründung der Klage gebeten.
- 12
Mit E-Mail vom 26.09.2025 führte der Kläger aus, wie in der Klage ausgeführt sei diese nicht als WP/StB in beruflicher Funktion, sondern für die nicht vollständig berufsqualifizierten Eheleute in beider Interesse privat eingelegt worden. Damit sei gerade nicht beSt verpflichtend, zumal auch nicht in beruflicher Funktion des Ehemannes über die Kanzlei (Partnerschaft und WP-GmbH) korrespondiert werde. Es sei ausgeführt worden, dass schlichte Änderung beantragt und nur nachrangig vorsichtshalber Klage erhoben worden sei, die bei erfolgreicher schlichter Änderung zurückgenommen werde und bis zur Entscheidung über diese ruhen solle.
- 13
Der Beklagte erwiderte, der Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO der Einspruchsentscheidung liege vor. Da der Antrag, nach überschlägiger Prüfung, zu Rückfragen führen werde, werde die Bearbeitung aufgrund der parallel eingereichten Klage zunächst zurückgestellt.
- 14
Auf Bitten des Gerichts übersandte der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom 04.08.2025.
- 15
Mit Verfügung vom 01.11.2025 wies das Gericht darauf hin, dass die Klage des Klägers wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften (§ 52 d FGO) und die Klage der Ehefrau – zum jetzigen Zeitpunkt – mangels Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens unzulässig sein dürften. Sie wurden erneut zur Benennung des Gegenstands des Klagebegehrens und Begründung der Klage (unter Vorlage von Unterlagen) aufgefordert.
- 16
Der Kläger trägt in seiner E-Mail vom 13.11.2025 vor, die Einspruchsentscheidung sei „gemäß zuvor i.w. in der Erklärung beantragter Beträge zu korrigieren, da das Finanzamt die beantragte schlichte Änderung zurückstelle“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der E-Mail vom 13.11.2025 und der Anlagen wird auf die Aktenausfertigung verwiesen.
- 17
Mit E-Mail vom 18.11.2025 trägt der Kläger vor, es sei nicht hinnehmbar und verstoße offen gegen das Steuergeheimnis, dass ihn in seinem Büro über beSt wiederum für Büroangestellte offen einsehbar eine private Nachricht in einem Fall, der wegen Geheimhaltung bewusst nicht über das beSt des Ehemannes abgegeben worden sei, eine Nachricht erreiche. Durch die übersandte Einspruchsentscheidung sei das Steuergeheimnis einer vom Büro nicht vertretenen Person, seiner Ehefrau, eklatant verletzt und auch das Einkommen des Ehemannes offen den zugangsberechtigten Personen im Büro unzulässig mit drohendem Schaden mitgeteilt worden.
- 18
In der mündlichen Verhandlung wurde das Klageverfahren der Ehefrau des Klägers abgetrennt und die Sache insoweit vertagt.
- 19
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020, beide vom 13.09.2023, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2025 dahingehend zu ändern, dass entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen veranlagt wird.
- 20
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 21
Er trägt vor, die Begründung führe im Wesentlichen zu keinen neuen Erkenntnissen. Die der E-Mail als Anlage beigefügten Aufstellungen lägen sämtlich hier bereits vor. Die im Rahmen der Einspruchsbearbeitung angeforderten Belege und Unterlagen sowie ergänzende Angaben seien nicht eingereicht worden.
- 22
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
- 23
Das Gericht hat die Prozessakte 1 K 1635/23 beigezogen.
Entscheidungsgründe
- 24
I. Die Klage ist unzulässig. Denn sie wurde nicht innerhalb der Klagefrist formgerecht erhoben.
- 25
1. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 FGO und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
- 26
2. Hiernach hat die Klagefrist am 07.08.2025 begonnen, da die Einspruchsentscheidung vom 04.08.2025 nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 108 Abs. 3 AO am 07.08.2025 als bekannt gegeben gilt. Die Klagefrist hat nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 08.09.2025 (Montag) geendet, da der 07.09.2025 ein Sonntag war (§ 108 Abs. 3 AO).
- 27
3. Die am 08.09.2025 per Telefax bei Gericht eingegangene Klageschrift ist nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung aus (BFH-Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11, m.w.N.).
- 28
a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO in der im Streitfall und bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
- 29
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater – wie den Kläger – steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung; denn seit dem 01.01.2023 (§ 157e des Steuerberatergesetzes -StBerG-) richtet die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein (§ 86d Abs. 1 Satz 1 StBerG). Steuerberater sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt, nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig (ständige BFH-Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteil vom 22.10.2024 VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 und vom 11.04.2024 XI B 59/23, BFH/NV 2024, 1349).
- 30
b) § 52d Satz 1 FGO knüpft allein an den Status als Rechtsanwalt an (BFH-Beschluss vom 23.08.2022 VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 3; FG München, Urteil vom 06.12.2023 9 K 956/23, EFG 2025, 1016; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheide vom 05.08.2025 3 K 3179/24 und 3 K 3148/25, juris; BGH-Beschlüsse vom 04.04.2024 I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 und vom 27.03.2025 V ZB 27/24, NJW 2025, 1160; aA Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 10 K 1032/23, juris). Es ist daher unerheblich, ob die jeweilige Person in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt auftritt oder nicht (zutreffend Beschluss des FG Düsseldorf vom 09.01.2023 4 V 1553/22 A -Erb-, EFG 2023, 272, Rz 4, m.w.N.; a.A. Urteil des FG Düsseldorf vom 19.09.2022 8 K 670/22 E,U, EFG 2022, 1853, Rz 25, dort nicht entscheidungserheblich; Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.07.2022 4 Ca 1688/22, juris, zur Parallelvorschrift des § 46g Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes -ArbGG- bei Prozessvertretung durch einen Verbandsvertreter).
- 31
aa) § 52d Satz 1 FGO stellt statusbezogen allein darauf ab, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden. Seinem Wortlaut lässt sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt nicht entnehmen. Die amtliche Überschrift „Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen“ und der Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO, nach dem „durch einen Rechtsanwalt“ einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sprechen vielmehr für eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 11; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 17; jeweils zur Parallelvorschrift des § 14b Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 14, zur Parallelvorschrift des § 130d Satz 1 ZPO; ähnlich BAG-Beschluss vom 23.05.2023 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213, Rz 20 a.E., zur Parallelvorschrift des § 46g Satz 1 ArbGG).
- 32
bb) Auch nach seinem Zweck ist § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen. Die Einfügung des § 52d FGO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, S. 3786) sollte die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO übernehmen und sie um die vertretungsberechtigten Personen erweitern, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bedienen können (BTDrucks 17/12634, S. 38). Der Zweck des § 130d ZPO und damit auch derjenige des § 52d Satz 1 FGO besteht nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/12634, S. 27) darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 13; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 20; vom 23.05.2023 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 19). Nach diesem Gesetzeszweck sind Anwälte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-), auch dann in die Nutzungspflicht einzubeziehen, wenn sie in eigener Sache tätig sind (so auch Schumann, DStZ 2023, 312, 314).
- 33
cc) Aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO (BTDrucks. 17/12634, S. 27) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie ist für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht des Rechtsanwalts unergiebig. Einerseits spricht die Begründung zwar davon, dass die Bestimmung „für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO“ gelte, andererseits in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift aber auch davon, dass für alle Rechtsanwälte eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs bestehe (BTDrucks. 17/12634, S. 27 f.). Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 12; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 19; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 16).
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dd) Der statusbezogenen Auslegung des § 52d Satz 2 FGO steht nicht entgegen, dass ein Rechtsanwalt dadurch anders als ein Nichtberufsträger behandelt wird, der weiterhin alle Anträge und Erklärungen gegenüber dem Gericht schriftlich vornehmen kann. Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch bei seiner beruflichen Tätigkeit einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 14; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22 NJW 2023, 525, Rz 21).
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ee) Die statusbezogene Auslegung des § 52d Satz 1 FGO verletzt weiter nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darf der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG-Beschluss vom 02.03.1993 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118, Rz 21, m.w.N.). Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht zu erkennen, dass es den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit in unzumutbarer Weise erschwert, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel auch dann zu nutzen hat, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 16. und vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 21).
- 36
c) Nachdem § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen ist, muss dies auch für § 52d Satz 2 FGO jedenfalls dann gelten, wenn ein Steuerberater als nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Person Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht.
- 37
aa) Dies ist bereits aus dem Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO abzuleiten, der auf die bloße Vertretungsberechtigung der Person („die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen“) abstellt und hinsichtlich der Nutzungspflicht für diese Person – unter der weiteren Voraussetzung, dass ihr ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht – auf § 52d Satz 1 verweist („Gleiches gilt …“). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 52d Satz 2 FGO in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung von „vertretungsberechtigten Personen“ und erst ab dem 01.01.2026 auch von „Bevollmächtigten“ spricht. Mit den „Bevollmächtigten“ werden erst ab 01.01.2026 die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO vertretungsbefugten Personen erfasst (vgl. BTDrucks. 19/28399, S. 48). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Zweck der Vorschrift, nach dem – wie unter b) bb) ausgeführt – die in § 52d Satz 1 FGO aus § 130d ZPO übernommene – statusbezogene – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte um die vertretungsberechtigten Personen erweitert werden sollte, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können.
- 38
bb) Nur eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; denn es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Steuerberater im Hinblick auf die Nutzungspflicht nach § 52d FGO anders als einen Rechtsanwalt zu behandeln. Ein Steuerberater ist genauso wie ein Rechtsanwalt „professioneller Einreicher“ (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 28). Beide sind Berufsträger, die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und demgemäß im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsbefugt sind. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach § 31a BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorzuhalten hat, hat ein Steuerberater nach § 86d StBerG ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorzuhalten.
- 39
d) Nach diesen Maßstäben war der Kläger nach § 52d Satz 2 FGO als zugelassener Steuerberater (auch) in eigener Sache zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift vom 08.09.2025 verpflichtet. Hierauf hatte das Gericht ihn bereits mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2023 in der Sache 1 K 1635/23 hingewiesen. Da § 52d Satz 2 FGO allein an den Status als Steuerberater anknüpft, kommt es – wie bereits unter c) ausgeführt – nicht darauf an, ob der Kläger als Steuerberater aufgetreten ist oder nicht. Unabhängig davon, waren auf dem Klageschriftsatz neben seiner Privatanschrift auch die Telefon- und Faxnummer der Kanzlei X, Y & Partner mbB angegeben und die Anlage wurde mit „WP/StB“ unterzeichnet. Zudem wurde zur Übermittlung der Klageschrift das Faxgerät des Steuerbüros genutzt.
- 40
4. Die vom Kläger in seiner E-Mail vom 18.11.2025, in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2025 sowie in der E-Mail vom 19.11.2025 (15:32 Uhr) – unabhängig davon, dass diese E-Mail erst nach der Urteilsverkündung bei Gericht einging – vorgebrachten Einwände gegen die Nutzungspflicht vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger sieht in der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken über bzw. an sein beSt-Postfach einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis, da seine Mitarbeiter nichts von seinen persönlichen Verhältnissen erfahren dürften.
- 41
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zwar im Urteil vom 11.06.2025 (3 K 3005/23, EFG 2025, 1293) ausgeführt, dass jedenfalls dann keine Pflicht zur Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nach § 52d Satz 1 FGO bestehe, wenn der Kläger seinen Status in der Klageschrift nicht offenlege und wenn die Nutzung seines beA unzumutbar sei, weil Mitarbeiter seiner Kanzlei Zugriff auf sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hätten und deshalb bei Nutzung denselben Einblick in seine steuerlichen Verhältnisse erhalten würden. Dabei hat es von einem „Sonderfall“ gesprochen, der zu einer „Unzumutbarkeit“ der Nutzung des beA führen würde.
- 42
Der erkennende Senat hat erhebliche Zweifel, ob durch „vernünftige kanzleiorganisatorische Gründe“ (so das FG Berlin-Brandenburg in der o.g. Entscheidung) die gesetzlich bestehende Nutzungspflicht umgangen werden darf. Jedenfalls aber ist nach Ansicht des Senats die zu einem Rechtsanwalt und dessen beA ergangene Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gemäß § 15 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) erzeugt der Postfachinhaber bei der Erstanmeldung u.a. einen privaten Schlüssel, der von ihm eigenständig abzulegen ist. Dieser ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort). Gemäß § 16 Abs. 1 StBPPV kann der Postfachinhaber Dritten Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach jederzeit aufheben oder einschränken (§ 16 Abs. 3 StBPPV). Der Postfachinhaber hat durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm bestimmten Umfang möglich ist.
- 43
Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger als Steuerberater unbenommen geblieben, seinen Mitarbeitern keine Zugangsberechtigung zu erteilen bzw. diese wieder aufzuheben oder entsprechend einzuschränken. In der Fachsoftware ist ein Berechtigungskonzept für Kanzleimitarbeiter für den Nachrichtenempfang vorgesehen. Dass er nach eigenen Angaben das beSt „nicht hinreichend beherrsche“ und eine „technische Beschränkbarkeit“ des beSt bestreite, nimmt der Senat zu Kenntnis. Gleichwohl verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg. Denn die von ihm behaupteten praktischen – und lösbaren – Probleme liegen einzig in seinem Machtbereich.
- 44
5. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gestellt noch die Übermittlung der Klageschrift in der gebotenen Form als versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat.
- 45
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
- 46
III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 2/25 zugelassen.
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- 24 VIII R 19/22 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2025, 288 1x (nicht zugeordnet)
- 24 XI B 59/23 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2024, 1349 1x (nicht zugeordnet)
- 22 VIII S 3/22 1x (nicht zugeordnet)
- BFHE 276, 566 1x (nicht zugeordnet)
- BStBl II 2023, 83 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Finanzgericht München - 9 K 956/23 1x
- EFG 2025, 1016 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 3179/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 3148/25 1x (nicht zugeordnet)
- 24 I ZB 64/23 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2024, 2255 1x (nicht zugeordnet)
- 25 V ZB 27/24 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2025, 1160 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Hessisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 K 1032/23 1x
- 4 V 1553/22 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 2023, 272 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 670/22 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 2022, 1853 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ca 1688/22 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 2x
- 23 XII ZB 428/22 5x (nicht zugeordnet)
- MDR 2023, 1133 5x (nicht zugeordnet)
- 23 XIII ZB 90/22 4x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2023, 719 4x (nicht zugeordnet)
- 22 IX ZB 11/22 3x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 525 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden 5x
- 10 AZB 18/22 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 2213 1x (nicht zugeordnet)
- 23 IX ZB 11/22 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach 2x
- 1 BvR 249/92 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 88, 118 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 1x
- 3 K 3005/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 56 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 2/25 1x