Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 66/20

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie vorläufig nicht zum Präsenzunterricht herangezogen zu werden.

2

Der XX Jahre alte Antragsteller steht als beamteter Lehrer im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er ist am XXX Gymnasium in A-Stadt tätig, wo er die Fächer Sport und Englisch unterrichtet. Der Antragsteller, der seit der Schulschließung Mitte März bis zu den Sommerferien nicht im Präsenzunterricht eingesetzt war, ist seit dem 07.08.2020 krankgeschrieben. Er leidet an Diabetes mellitus Typ 2, einem Schlaf-Apnoe-Syndrom, Hypertonus, einem postthrombotischen Syndrom, einer Nephropathie Stadium 2 und Adipositas Grad 3. In einem Attest vom 28.07.2020 bestätigte die ihn behandelnde Ärztin, dass der Antragsteller zur Risikogruppe für schwere Verläufe einer möglichen SARS-CoV-2-Infektion gehört. Unter dem 30.07.2020 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Vorlage des Attestes seine Befreiung von der Pflicht zur Erteilung von Präsenzunterricht. In ihren Stellungnahmen vom 04. und 05.08.2020 führte die Betriebsärztin aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Schulstandortes, des Schultyps, der daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilung, des aktuellen Infektionsgeschehens und des schulischen Infektionsrisikos im Rahmen der arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich festgelegten Aufgaben an seiner Schule einsetzbar sei. Ein umfänglicher Einsatz als Sportlehrer sei allerdings aus fürsorgerischen Gründen nur notfalls als Zweitbesetzung zu verantworten.

3

Mit Email vom 14.08.2020 teilte der Schulleiter des XXX Gymnasiums dem Antragsteller mit, dass Optimierungen am Hygieneplan der Schule und weitere Abstimmungen mit der zuständigen Arbeitsmedizinerin und dem Dienstrechtsreferat des Antragsgegners erfolgt seien. In einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller, für das der Schulleiter drei Termine zur Auswahl stellte, sollten die bereits getätigten Maßnahmen zum Schutz des Antragstellers und der angedachte Unterrichtseinsatz gemeinsam erörtert werden. Nachdem der Antragsteller ein persönliches Gespräch abgelehnt und um schriftliche Beantwortung seiner Fragen gebeten hatte, lehnte der Schulleiter mit Email vom 20.08.2020 den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf das Hygienekonzept der Schule und die angeschafften Trennwände ab. Es sei angedacht, den Antragsteller nur noch in Doppelsteckungen einzusetzen. Unter dem 28.08.2020 übersandte der Schulleiter dem Antragsteller einen Stundenplan, aus dem sein - mit Zustimmung des Personalrates - geplanter Unterrichtseinsatz hervorging.

4

Zur Begründung seines dagegen unter dem 01.09.2020 eingelegten Widerspruchs führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Der Präsenzunterricht sei für ihn auch unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar. Es habe keine individuelle, personenbedingte Risikobewertung stattgefunden. Der Vorschlag der Betriebsärztin sei nicht umgesetzt worden. Nach dem ihm übersandten Stundenplan werde er 14 Stunden im Sportunterricht eingesetzt, obwohl er dort besonders gefährdet sei. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten könne in der Turnhalle und den Umkleidekabinen, die in dem Hygienekonzept nicht erwähnt würden, keine ausreichende Lüftung, wie in der Handreichung für Schulen „Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2“ vom 23. Juni 2020 gefordert, sichergestellt werden. Somit könne die Turnhalle nicht genutzt werden. Es seien nicht, wie in der Handreichung vorgesehen, alternative Unterrichtsinhalte gewählt worden. Im Hallenbelegungsplan sei dagegen vorgesehen, dass gleichzeitig mehrere Gruppen, teilweise sogar aus unterschiedlichen Kohorten, unterrichtet würden. In den Umkleidekabinen sei zu wenig Platz, in den Fluren liefen Schüler aus unterschiedlichen Kohorten in kürzester Entfernung aneinander vorbei. Die Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zur selben Kohorte gehörten, werde nicht beachtet. Für drei Stunden Englischunterricht sei ihm ein Klassenraum von ca. 20 m² zugeteilt worden, in dem 24 Schüler und zwei Lehrkräfte gleichzeitig anwesend seien. Eine Quer- bzw. Stoßlüftung sei dort nicht möglich. Das Hygienekonzept sei seit dem 05.08.2020 nicht angepasst worden. Die in der Handreichung vorgesehene Händehygiene werde an der Schule nicht umgesetzt. Die Trennung der Kohorten werde im Hygienekonzept nicht berücksichtigt. Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Gemeinschaftsräumen und auf dem Schulhof sei im Konzept nicht vorgesehen. Durch die vorgesehenen Doppelsteckungen werde er weiteren Kontaktpersonen, die in unterschiedlichen Kohorten unterrichteten, ausgesetzt. Laufwege seien nicht, wie in der Handreichung vorgesehen, klar gekennzeichnet. Um Körperkontakte zu vermeiden, seien keine Bodenmarkierungen angebracht, sondern nur Stühle aufgestellt worden. Wartende Schülerinnen und Schüler stünden vor dem Sekretariat, vor dem Oberstufenbüro und darüber hinaus in dem Flur, den alle benutzen müssten, um vom Altbau in den Neubau zu gelangen, nur wenige Zentimeter voneinander entfernt.

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Am 08.09.2020 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:

6

Die Betriebsärztin habe nicht seine individuelle Risikosituation anhand seiner attestierten Vorerkrankungen bewertet. Sie verwende bei ihren Einschätzungen immer den gleichen Wortlaut und berücksichtige nicht das aktuelle Infektionsgeschehen. Seine Schule habe ein Hygienekonzept auf der Grundlage der vom Antragsgegner aufgestellten Handreichung für Schulen vom 24.04.2020 erstellt, das bis heute nicht überarbeitet, insbesondere nicht der Handreichung vom 24.08.2020 angepasst worden sei. So sehe das Hygienekonzept im Gegensatz zur neuen Handreichung lediglich ein einmaliges Desinfizieren der Hände vor. Es fehlten die in Ziffer 3 b. des Konzeptes genannte Anlage, betr. die Hinweisschilder, die in der Handreichung vorgesehene räumliche und zeitliche Entzerrung des Unterrichtsbeginns und -endes und der Pausen sowie Ausführungen zur Lebensmittelhygiene und Rahmenhygiene im Bereich Gruppengröße und bei der Nutzung von Räumen und im Außenbereich. Hinsichtlich der Mund-Nase-Bedeckung entspreche das Hygienekonzept nicht den aktuellen Vorgaben der Landesregierung, sei also nicht entsprechend angepasst worden. Danach gelte seit dem 24.08.2020 in allen Schulen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Dies werde an der Schule nicht umgesetzt. Im Hygienekonzept seien keine Regelungen zum Umgang mit Personen mit einem erhöhten Risiko getroffen worden. Es sei nicht geregelt, wie der Unterricht stattfinden solle, wenn nicht gewährleistet sei, dass die zweite Lehrkraft im Klassenraum sei. Für eine Teilung von Lerngruppen stünden nicht genug Räume zur Verfügung. Jedenfalls würden die im Hygieneplan und in der Handreichung vom 24.08.2020 vorgesehenen Maßnahmen u.a. hinsichtlich des Mund-Nasen-Schutzes und der Kohortentrennung nicht entsprechend umgesetzt bzw. kontrolliert. Das ergebe sich aus einem Eintrag des Mittelstufenkoordinators vom 28.09.2020 im schulinternen Fridolin. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners sei das Lüften in allen Räumen der Schule erst ab dem 20.10.2020 möglich. Untersuchungen an Schulen belegten neben der Erhöhung der Feuchtigkeit in der Innenraumluft und dem damit einhergehenden Gehalt an Aerosolen einen sehr starken Anstieg der Kohlendioxid-Konzentration mit Unterrichtsbeginn. Innerhalb von 15 bis 20 Minuten werde der Leitwert von 1000 ppm erreicht oder bereits überschritten. Sog. CO2-Ampeln würden an der Schule nicht genutzt. In verschiedenen Klassen werde kaum oder selten gelüftet.

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Die von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweise vom 28.05.2020 zur „Vorgehensweise für die Rückkehr von Personen, die zu einer Risikogruppe zählen“ seien hinsichtlich seines Einsatzes im Sportunterricht nicht eingehalten worden. Die in der Turnhalle vorhandene Belüftungsanlage sei sehr alt und werde nicht mit Frischluft angereichert. Eine ausreichende Lüftung zumindest der Sporthalle und der Umkleideräume, wie in dem vom Antragsgegner herausgegebenen Infoblatt „Richtig lüften in der Schule“ vorgesehen, sei nicht möglich. Gerade im Sportunterricht würden jedoch sehr viele Aerosole produziert. Dies stelle für ihn ein besonderes Gefährdungspotential dar. Im Herbst könne der Sportunterricht auch nicht mehr im Freien stattfinden.

8

Ein persönliches Gespräch mit dem Schulleiter habe nicht stattgefunden, da er seit dem 07.08.2020 arbeitsunfähig erkrankt sei. Es sei auch nicht notwendig gewesen.

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Ihm werde keine FFP 2 Maske zur Verfügung gestellt. Die den Lehrkräften zur Verfügung gestellten Mund-Nasen-Bedeckungen schützten diese ebenso wenig wie die sog. Face-Shields, die seit dem 26.10.2020 auch nicht mehr zulässig seien. Arbeiten im Freien werde nicht ermöglicht. Von Konferenzen am Ort sei er nicht befreit. Es sei zweifelhaft, ob der Antragsgegner und seine Schule auf etwaig steigende Fallzahlen, wie sie auch in A-Stadt zu verzeichnen seien, reagieren würden. Gegenwärtig sei von einem erhöhten Infektionsrisiko insbesondere auch an seiner Schule auszugehen. Dort seien in den 6. Klassen, in denen er unterrichten solle, die ersten Corona-Infektionen aufgetreten.

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Der Antragsteller beantragt,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu untersagen, ihn zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis von Seiten des Antragsgegners ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt und die entsprechenden Maßnahmen zur bestmöglichen Vermeidung möglicher Gesundheitsgefährdungen im Rahmen des Schuldienstes getroffen wurden,

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hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis

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a. eine den Anforderungen des § 5 ArbSchG in Verb. mit § 3 ArbStättV genügende Gefährdungsbeurteilung speziell bezogen auf die örtlichen, räumlichen, personellen und sachlichen Umstände der streitgegenständlichen Schule erstellt, dokumentiert und ihm zur Verfügung gestellt wurde,

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b. den Anforderungen des § 3, § 4 und § 9 ArbSchG in Verb. mit § 3a und § 4 ArbStättV genügende Schutzmaßnahmen konzipiert, an der streitgegenständlichen Schule implementiert wurden und eine schriftliche Dokumentation hierüber erstellt wurde,

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c. eine den Anforderungen des § 12 in Verb. mit § 9 ArbSchG in Verb. mit § 6 ArbStättV genügende Unterweisung nicht lediglich ihm gegenüber, sondern allen Beschäftigten der streitgegenständlichen Schule und eine Mitteilung über die Schutzmaßnahmen gegenüber den Erziehungsberechtigten der Schüler der streitgegenständlichen Schule erfolgt ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

18

Er erwidert im Wesentlichen:

19

Der Hauptantrag dürfte unzulässig sein, da ein entsprechender Tenor nicht umsetzbar wäre. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Es seien hinreichende Vorkehrungen getroffen worden, die geeignet seien, das Risiko einer Ansteckung an der Schule auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen und eine Gefährdung der Lehrkräfte zu minimieren. Das Gesprächsangebot des Schulleiters habe der Antragsteller nicht wahrgenommen. Der Schulleiter sei nach wie vor bereit, nach der Genesung des Antragstellers weitere Schutzmaßnahmen mit ihm direkt zu erörtern, wie er dies auch mit anderen Lehrkräften der Schule, die der Risikogruppe angehörten, getan habe. Die Bereitschaft der Schule zur besonderen Rücksichtnahme werde durch die individuelle Stundenplangestaltung und die vorgesehene Doppelsteckung, bei der Abstand zur weiteren Lehrkraft zu halten sei, deutlich. Das Attest vom 28.07.2020 sei der Betriebsärztin vorgelegt worden. Der Antragsteller stelle die Rückmeldung der Betriebsärztin zum Einsatz im Sportunterricht verkürzt dar. In ihrer am 05.10.2020 übersandten Stellungnahme setze sich die Betriebsärztin erneut mit der individuellen Situation des Antragstellers auseinander.

20

Laut Stellungnahme des Schulleiters handele es sich bei der Handhygiene um eine bereits praktizierte und inzwischen eingespielte Routine. Dies sei jetzt im Hygienekonzept konkretisiert worden. Es erschließe sich nicht, auf welche Kenntnisse der seit dem 07.08.2020 durchgehend erkrankte Antragsteller seinen Vortrag, die Handhygiene werde weder ausgeführt noch kontrolliert, stützt. Es wäre auch am Antragsteller, die Hygienevorschriften selbst einzuhalten und von anderen deren Einhaltung zu fordern. Die Hinweisschilder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung seien im gesamten Gebäude gut sichtbar ausgehängt. Die Schulgemeinschaft befolge die Hinweise. Die Schülerinnen und Schüler beträten die Schule unter Wahrung der Hygieneregeln und -abstände durch einen der vier Eingänge. Das Zusammentreffen der Kohorten in allgemein genutzten Bereichen der Schule werde reduziert. Auf dem Schulhof seien den Schülerinnen und Schülern feste Pausenbereiche zugewiesen. Könnten Hygieneregeln und -abstände nicht beachtet werden, sei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gelte auch für Gemeinschaftsräume. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 ergebe sich unmittelbar aus der entsprechenden Landesverordnung. Sie gelte vom 19. bis 31.10.2020 auch im Unterricht. In allen Klassen- und Fachräumen könne gelüftet werden. Auch ein Querlüften sei möglich. An den Fenstern im Neubau vorgenommene Änderungen ermöglichten eine noch bessere Lüftung. In der Turnhalle gebe es sowohl auf dem Weg zu den Umkleidekabinen, in den Umkleidekabinen und in der Sporthalle, die in dem Hygienekonzept erwähnt werde, Lüftungsmöglichkeiten. Das Hygienekonzept werde nach dem Stand neuer Erkenntnisse überprüft und angepasst. Die Laufwege seien klar gekennzeichnet. Überall seien Hinweisschilder angebracht. Im Schulalltag gelinge es, Körperkontakte zu vermeiden.

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Die Doppelsteckungen im Fach Sport, der nach Möglichkeit im Freien stattfinde, sollten die betriebsärztlichen Bedenken bis zur endgültigen Klärung durch den Amtsarzt berücksichtigen. Der Antragsteller solle im Unterricht nur das leisten müssen, was sein Gesundheitszustand zulasse. Die andere Sportlehrkraft leiste z.B. erste Hilfe und Hilfestellungen. Die Doppelsteckung im Fach Englisch solle eine Teilung der Lerngruppe ermöglichen. Unterricht könne dann auch in zwei Räumen erfolgen. Den Lehrkräften seien zwei Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt worden. Demnächst werde die Schule sog. Face-Shields erhalten. Außerdem seien Plexiglasscheiben für die Lehrerpulte angeschafft worden.

22

In A-Stadt sei das Infektionsgeschehen auf einem sehr niedrigen Stand. Bei Verdachts- oder Infektionsfällen in Schulen würden unmittelbar Maßnahmen zum Schutz aller Betroffenen ergriffen. Dass das präventive Konzept und die Intervention im Fall von Infektions- und Verdachtsfällen greifen würden, zeigten die aktuellen Vorkommnisse an der Schule des Antragstellers. Zu den Ansteckungen sei es im Übrigen nicht innerhalb der Schule gekommen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz könne während einer pandemischen Lage nicht sichergestellt werden.

23

Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 hat der Antragsgegner in Absprache mit dem Leiter des XXX Gymnasiums zugesagt, den Antragsteller im aktuellen Schulhalbjahr nur im Fach Englisch einzusetzen. Der Antragsteller werde in der Unterrichtsplanung nur als Zweitbesetzung vorgesehen. Der Antragsteller hat erklärt, an seinem Antrag festhalten zu wollen.

II.

24

Der Hauptantrag des Antragstellers, der durch seinen Hilfsantrag weiter präzisiert wurde, ist als noch zulässig anzusehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.08.2020 - 12 B 53/20 - juris Rn. 11 f.). Er lässt im Hinblick darauf, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommt, erkennen, dass es dem Antragsteller lediglich um eine vorläufige Regelung geht. Aus dem Antrag wird auch hinreichend deutlich, worum es dem Antragsteller in der Sache geht, d.h. welches Rechtsschutzziel er verfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller angibt, welche Maßnahmen das Gericht im Einzelnen treffen soll. Hierüber entscheidet das Gericht im Rahmen des Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO).

25

Der Antrag bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO). Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

26

Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für die Kammer bestehen keinerlei Zweifel an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, da das Schuljahr 2020/2021 bereits am 10. August 2020 begonnen hat, und damit der Antragsteller verpflichtet ist, im Rahmen seiner Dienstpflichten Präsenzunterricht durchzuführen.

27

Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher setzt voraus, dass dem Antragsteller trotz der vom Antragsgegner und vom XXX Gymnasium in A-Stadt ergriffenen Maßnahmen die Durchführung von Präsenzunterricht unter Abwägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit seiner beamtenrechtlichen Einsatzpflicht unzumutbar ist.

28

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert. Sie hat einfachgesetzliche Konkretisierungen in § 45 BeamtStG erfahren. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Von der Fürsorgepflicht ist auch die Pflicht des Dienstherrn umfasst, für die Ausübung des Amtes angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12/12 - juris Rn. 24 mit weit. Nachw.). Der Beamte hat kraft der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch gegen diesen auf Schutz nicht nur vor sicheren, sondern schon vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Einwirkungen am Arbeitsplatz (BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 - 2 C 33/82 - juris Rn. 18).

29

Darüber hinaus sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) unmittelbar auch auf Beamte anwendbar, § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2017 - 2 LA 117/15 - juris Rn. 11). Dieses wird wiederum durch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung noch näher konkretisiert. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird, § 4 Nr. 1 ArbSchG. Nach § 4 Nr. 6 ArbSchG sind dabei auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Hieraus folgt im Einzelnen auch ein ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Beamten auf Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die Auswahl zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Abhilfe liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 13.09.1984, a.a.O., Rn. 19).

30

Der danach dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gewährt ihm jedoch nicht das Recht, seinen Dienst am Alten Gymnasium in Form von Präsenzunterricht zu verweigern. Ob diesbezüglich ein Verweigerungsrecht entsprechend § 273 BGB besteht, richtet sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung zu erhalten, ist abzuwägen mit dem individuellen Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der beanspruchten arbeitsrechtlichen Schutzpflichten. Entsprechendes gilt im öffentlichen Dienstrecht, wo die vom Antragsteller beanspruchte, durch arbeitsschutzrechtliche Regelungen konkretisierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem vergleichbaren Verhältnis zu seiner beamtenrechtlichen Einsatzpflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) steht. Ein Recht zur Verweigerung der Arbeits- oder Dienstleistung besteht nur, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar ist (HessVGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10 mit weit. Nachw.). Maßgeblich für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei insbesondere die vom Dienstherrn im Hinblick auf die Coronapandemie für den jeweiligen Dienstort aufgestellten Schutzkonzepte. Bieten diese neben dem Schutz der Allgemeinheit ausreichende Maßnahmen zum Individualschutz, um die Wahrscheinlichkeit einer Infektion des Beamten unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe möglichst zu vermeiden, muss ein darüberhinausgehendes Dienstverweigerungsrecht ausgeschlossen sein.

31

Diesen - strengen - Maßstab für die Annahme eines Dienstverweigerungsrechts seitens eines Beamten zugrunde gelegt, ist ein Anspruch des Antragstellers auf Verweigerung des Präsenzunterrichts nicht glaubhaft gemacht. Die nach dem Vorstehenden gebotene Bewertung der Zumutbarkeit zur Heranziehung zum Dienst geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die hier vom Antragsgegner und der Schule getroffenen Maßnahmen werden dem sich aus der Fürsorgepflicht und den arbeitsrechtlichen Schutzpflichten ergebenden Maßstab gerecht. Der Antragsteller ist nach § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, seine Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Die Unterrichtserteilung erfolgt grundsätzlich gegenüber den Schülerinnen und Schülern in persönlicher Präsenz. Im Ergebnis führt die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht dazu, dass ihm die Erfüllung dieser Pflicht als Kern seiner beamtenrechtlichen Einsatzpflicht gegenwärtig nicht zugemutet werden kann.

32

Zwar gehört der Antragsteller grundsätzlich aufgrund seiner Erkrankungen zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Er ist unter Zugrundelegung der Information des Robert Koch-Instituts (SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19 - Stand: 16.10.2020) zunächst Teil einer der Personengruppen, bei denen im Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet werden. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung ergriffenen konkreten und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargelegten Maßnahmen erscheinen gegenwärtig ausreichend, um das Risiko einer Erkrankung des Antragstellers an SARS-CoV-2 auch in Anbetracht der bei ihm erhöhten Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Zu dieser Einschätzung ist die Betriebsärztin, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, in Kenntnis der schulischen Gegebenheiten auf der Basis der einschlägigen rechtlichen Regelungen (ArbSchG, Biostoffverordnung und Infektionsschutzgesetz) sowie unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attests vom 28.07.2020 und des derzeitigen regionalen Infektionsgeschehens gelangt. Den von der Betriebsärztin geäußerten Bedenken hinsichtlich eines Einsatzes des Antragstellers im Sportunterricht hat der Antragsgegner in Absprache mit dem Schulleiter mit der Zusage Rechnung getragen, den Antragsteller im aktuellen Schulhalbjahr nur im Fach Englisch einzusetzen.

33

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat eine „Empfehlung zur Lufthygiene in Unterrichtsräumen in Schulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen während der SARS-CoV-2-Pandemie“ herausgegeben. In der Handreichung des Beklagten zum Infektionsschutz („Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2 (24. August 2020)") werden in Ziffer 5. die Grundregeln zur Lufthygiene angeführt, und den Schulen wurde ein Merkblatt „Richtig lüften in der Schule" zur Verfügung gestellt. Die Empfehlung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein zur Lufthygiene in Unterrichtsräumen in Schulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Oktober 2020 enthält ausführliche Anweisungen zum Lüften während des Schulbetriebs. Zudem regelt die Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung) vom 06.10.2020 in § 2 die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf dem Gelände von Schulen, die mittlerweile über den 31.10.2020 hinaus verlängert wurde.

34

Die Schule des Antragstellers hat auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts ein umfangreiches Hygienekonzept (aktuelle Fassung vom 20.09.2020) entwickelt, das unter anderem Regelungen zur Kohortenbildung, Handhygiene, zur Einhaltung des Abstandsgebots und zur Lüftung enthält. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass seit dem 20.10.2020 alle Räume der Schule durch- bzw. quergelüftet werden können. Ob dies auch in der Sporthalle der Fall ist, kann dahinstehen, da der Antragsteller vorerst von der Verpflichtung zur Erteilung von Sportunterricht befreit ist. In seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 hat der Leiter des XXXX Gymnasiums die einzelnen Hygienemaßnahmen im Hinblick auf die vom Antragsteller erhobenen Einwände erläutert. Danach hat es sich nicht bewährt, den Kohorten bestimmte Eingänge zuzuweisen. Vielmehr betreten die Schülerinnen und Schüler die Schule selbstverantwortlich unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln durch einen der vier Eingänge. Auf dem Schulhof sind den Schülerinnen und Schülern feste Pausenbereiche zugewiesen und farblich markiert. Laufwege sind durch Hinweisschilder (z.B. Rechtsverkehr und Einbahnstraßenregelungen) gekennzeichnet. Rotweiße Flatterbänder hätten an Stühlen befestigt werden müssen. Dies ist aus Gründen des Brandschutzes nicht zulässig. In den Klassenräumen sind auf den Lehrerpulten Plexiglastrennscheiben aufgestellt worden, um die Lehrkräfte vor einer Ansteckung durch die Schülerinnen und Schüler zu schützen. Soweit der Antragsteller die unzureichende Umsetzung des Hygienekonzeptes an der Schule beanstandet, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es auch seine Aufgabe als an der Schule unterrichtende Lehrkraft ist, für eine Durchsetzung der aufgestellten Regeln, etwa die ausreichende Lüftung der Klassenräume, die Einhaltung von Abständen und die Maskenpflicht im Unterricht sowie bei Dienstveranstaltungen zu sorgen und ggf. auch Verbesserungsvorschläge zu machen.

35

Die Kammer hat auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sowohl der Antragsgegner als auch die Schule des Antragstellers entsprechend auf das jeweilige aktuelle Infektionsgeschehen und etwaige steigende Fallzahlen reagieren werden. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat gemäß § 34 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, soweit der Fall eintritt, dass die Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus besteht. Beim Antragsgegner ist eine sog. Covid 19 Taskforce eingerichtet. Durch die 24-stündige Erreichbarkeit der mit der Hygiene beauftragten Betriebsärztin ist gewährleistet, dass umgehend auf eine mögliche Positiv-Testung von Schülern oder Lehrkräften reagiert werden kann. Die vorgesehenen Abläufe werden im „Corona-Reaktions-Plan Schule SH“ verdeutlicht. Zwar sind mittlerweile auch in Schleswig-Holstein wieder steigende Infektionszahlen zu beobachten (vgl. https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Coronavirus-in-SH-65-neue-Infektionen-bestaetigt,corona4736.html). Allerdings erfolgen die meisten Ansteckungen nicht in der Schule, sondern im privaten Bereich (s. https://www.ndr.de/nachrichten/info/Corona-Faelle-Anteil-der-unter-35-Jaehrigen-stark-gestiegen,corona4170.html).

36

Aus dem Anspruch auf Fürsorge und aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers darauf, an der Schule eine NulIrisiko-Situation anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage kann nicht sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind, vgl. § 33 Nr. 3 IfSG. Mithin besteht in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich auszusetzen hat. Seiner Pflicht als Dienstherr, mögliche Gesundheitsgefahren für die Lehrkräfte auf ein zumutbares Maß zu verringern, ist der Antragsgegner hinreichend nachgekommen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

38

Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).


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