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ASiG § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2.
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3.
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4.
die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 136/20.O
10. August 2023
31 A 136/20.O 10. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 40 K 2997/19.PVL
14. Oktober 2021
40 K 2997/19.PVL 14. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RBs 107/21
24. Juni 2021
5 RBs 107/21 24. Juni 2021
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Berufungskammer) - 18 Sa 607/18
26. Juni 2019
18 Sa 607/18 26. Juni 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 298/17
2. August 2018
5 Sa 298/17 2. August 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 Sa 867/17
17. November 2017
2 Sa 867/17 17. November 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 Sa 868/17
17. November 2017
2 Sa 868/17 17. November 2017
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 TaBV 195/16
7. Juli 2016
21 TaBV 195/16 7. Juli 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 Ta 17/15
3. Juni 2016
2 Ta 17/15 3. Juni 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (4. Kammer) - 4 Sa 951/14
29. Oktober 2015
4 Sa 951/14 29. Oktober 2015