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AufenthV § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

Aufenthaltsverordnung

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 26.29
16. Januar 2026
10 CE 26.29 16. Januar 2026
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 2782/25
23. Dezember 2025
3 B 2782/25 23. Dezember 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4096/18.A
31. Oktober 2025
19 A 4096/18.A 31. Oktober 2025
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 1578/25.A
29. Oktober 2025
2 A 1578/25.A 29. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 L 2378/25
24. Oktober 2025
5 L 2378/25 24. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1780/24
15. Juli 2025
11 S 1780/24 15. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 2 K 24.30262
22. April 2025
RN 2 K 24.30262 22. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 7 K 24.33401
17. April 2025
B 7 K 24.33401 17. April 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 83/23.AZ
25. Februar 2025
4 Bf 83/23.AZ 25. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 2 K 24.32628
12. Februar 2025
RN 2 K 24.32628 12. Februar 2025