Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
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BeamtStG § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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