Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 14 MB 2/25

Orientierungssatz

1. Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen muss in einem Verfahren nach § 41 Abs 1 S 1 LDG (juris: DG SH 2003), § 63 Abs 1 und 2 BDG nicht in vollem Umfang nachgewiesen sein. (Rn.3)

2. Bei einem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge darf das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde legen. (Rn.26)

3. Wer durch zwei selbstständige Straftaten in einem nahezu einmonatigem Zeitraum unerlaubt vom Dienst ferngeblieben ist und gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs 1 S 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs 1 LBG (juris: BG SH 2009), die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs 1 S 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs 1 S 3 BeamtStG), die Folgepflicht (§ 35 Abs 1 S 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflichten einer Lehrkraft aus § 34 Abs 1 SchulG (juris: SchulG SH 2007) verstoßen hat, hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 i. V. m. § 13 Abs 2 S 1 LDG (jurs: DG SH 2003) überwiegend wahrscheinlich erwarten lässt. (Rn.31) (Rn.34) (Rn.35)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. Oktober 2025, 17 B 2/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 17. Kammer − vom 27. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG), § 63 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 3 Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 <1335>) (BDG), § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 2 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind, rechtfertigen die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der anteiligen Einbehaltung der Dienstbezüge im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 63 Abs. 2 BDG). Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargelegt.

2

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienst-bezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Einbehaltung von Bezügen kann auch nach der Dienstenthebung erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG). Das Merkmal „voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Im Aussetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG ist vielmehr zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (stRspr. des Senats, vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. August 2020 – 14 MB 1/20 –, juris Rn. 3; vom 9. Februar 2021 – 14 MB 3/20 −, juris Rn. 2 und vom 8. Oktober 2021 − 14 MB 1/21 −, juris Rn. 2 jeweils m. w. N.; siehe zu diesem Maßstab für die sachgleichen Regelungen des Bundesrechts <§ 38 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG>: BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 21 und vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschlüsse vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4 und vom 24. Juni 2025 − 31 B 319/25.BDG −, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Oktober 2024 − 28 B 1679/23.D −, juris Rn. 38 sowie für das jeweilige Landesrecht: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18; VGH Kassel, Beschluss vom 10. Dezember 2025 − 28 A 369/22.D −, juris Rn. 41; OVG Saarlouis, Beschluss vom 8. Januar 2026 − 6 B 137/25 −, juris Rn. 9).

3

Das dem Antragsteller zur Last gelegte Dienstvergehen muss in einem Verfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 1 und 2 BDG allerdings nicht in vollem Umfang nachgewiesen sein. Vielmehr kann und muss sich die Sachprüfung in einem solchen Verfahren, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 WDB 6.05 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Erforderlich aber auch ausreichend ist daher insoweit ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18 m. w. N.) hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen. Ein solcher ergibt sich regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage (§ 170 Strafprozessordnung - StPO) oder der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) im sachgleichen Strafverfahren (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 – 2 WDB 1.05 –, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 29. Januar 2018 – 14 MB 3/17 – m. w. N., juris Rn. 4; siehe zu Vorstehendem auch die Beschlüsse des Senats vom 21. August 2020 – 14 MB 1/20 –, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2021 − 14 MB 3/20 −, juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 27. Oktober 2025 im Ergebnis angenommen, dass die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es zunächst überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller durch das Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 disziplinarrechtliche Verstöße begangen und gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 67 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Hinzu komme, dass er hierdurch voraussichtlich auch seinen Pflichten einer Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) nicht nachgekommen sei.

5

Nichts Abweichendes ergebe sich dadurch, dass der Antragsteller sinngemäß vortrage, dass die kommissarische Schulleiterin ihn am 19. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über die Remonstration von seiner Unterrichtspflicht befreit habe. Diesem Vorbringen könne voraussichtlich nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag widerspreche dem vorliegenden Akteninhalt, da sich den Vermerken und den E-Mails des Antragsgegners keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen ließen. Überdies stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu der E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020. In dieser E-Mail werde keine ausgesprochene Entbindung von der Dienstleistungspflicht aufgehoben, sondern der Antragsteller werde vielmehr daran erinnert, dass er seine Dienstleistungspflicht unter Beachtung und Einhaltung bestehender rechtlicher Vorgaben zu erfüllen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ausdrücklich oder zumindest stillschweigend vom Antragsgegner von seiner Dienstleistungspflicht entbunden worden wäre, ließen sich demgemäß nicht feststellen.

6

Dass der Antragsteller die E-Mail der kommissarischen Schulleiterin erst nach dem 18. November 2020 zur Kenntnis genommen habe, weil diese im Spam-Ordner gewesen sei, sei vor dem Hintergrund des durch ihn selbst eröffneten Kommunikationsweges nicht überzeugend. Losgelöst hiervon könnten dieser Umstand und der Umstand, dass er von der kommissarischen Schulleiterin in einem persönlichen Gespräch am 30. Oktober 2020 nicht hinreichend auf seine weiterhin bestehende Dienstleistungspflicht hingewiesen worden sein soll, zu keinem anderen Befund führen. Denn es wäre am Antragsteller gewesen, eine rechtskonforme Pflichterfüllung anzubieten, um seiner Dienstleistungspflicht hinreichend Rechnung zu tragen. Dass der Antragsteller nun schriftsätzlich behaupte, hierzu bereit gewesen zu sein, sei daher nicht entscheidungsrelevant.

7

Es spreche auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller diese Verstöße schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Denn als mögliche Verschuldensform komme neben Vorsatz auch Fahrlässigkeit in Betracht. Dass der Beamte eine Pflichtverletzung begehe, obwohl er meine, von der jeweiligen Pflicht befreit zu sein, schließe seine Schuld nur bei einem unvermeidbaren Irrtum aus. Daran fehle es hier. Gegen die Unvermeidbarkeit spreche vorliegend schon, dass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und die fehlende rechtliche Belastbarkeit seiner Auffassung festzustellen.

8

Die Remonstration des Antragstellers am 19. Oktober 2020 führe zu keiner anderen Beurteilung. Die verordnungsrechtlichen Vorgaben könnten nicht durch die Einreichung einer Remonstration vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Ungeachtet dessen hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass seine Remonstration offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde.

9

Unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes bestehe zugleich der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 Straftaten und schwere disziplinarrechtliche Verstöße begangen habe. Gemäß der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 20. August 2024 sei der Antragsteller hinreichend verdächtig, durch zwei selbstständige Taten jeweils Betrug (§ 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB) mit einem Urkundsdelikt (Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 278, § 279 StGB a. F.) begangen zu haben und demgemäß unter Verstoß gegen die Folgepflicht unerlaubt vom Dienst in dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 ferngeblieben zu sein. Die Tatschilderung in dem wörtlich zitierten konkreten Anklagesatz zugrunde gelegt bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die zwei selbstständigen Straftaten gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflichten einer Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 SchulG verstoßen habe.

10

Diesen hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG habe der Antragsteller im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch sein Vorbringen auch nicht erschüttern können.

11

Das Dienstvergehen, für dessen Begehung durch den Antragsteller aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes ein hinreichend begründeter Verdacht bestehe, werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens.

12

Da vorliegend Betrugshandlungen in zwei Fälle anzunehmen seien, diese im Zusammenhang mit Urkundsdelikten stünden und der verursachte Schaden 3.960,13 Euro betrage, werde voraussichtlich schon aus dieser Bündelung ein Erschwerungsgrund herzuleiten sein, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn man weiter einbeziehe, dass der Antragsteller als Lehrkraft tätig sei. Als weiterer besonderer Erschwerungsgrund komme hinzu, dass der Antragsteller in der Zeit der COVID-19-Pandemie, also in einer Krisenzeit, die Betrugsstraftaten begangen habe, um unter Verstoß gegen die Folgepflicht unerlaubt von seiner Tätigkeit als Lehrkraft fernbleiben zu können. Es dürfe auch noch erschwerend zu berücksichtigen sein, dass in dem Antwortschreiben des Schulrates vom 4. November 2020 in Bezug auf die Remonstration des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden sei. Dass der Antragsteller auch nach Hinweis auf diese obergerichtliche Rechtsprechung weiterhin gemeint habe, seine Meinung gegenüber seinem Dienstherrn auch mit einer strafrechtlichen relevanten Selbsthilfemaßnahme durchsetzen zu können, und nicht in Erwägung gezogen habe, zur Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zurückzukehren, dürfe voraussichtlich besonders schwer wiegen. Zu Lasten des Antragstellers dürfe schließlich zu berücksichtigen sein, dass sich dieser in eklatantem Widerspruch zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten über das berechtigte Vorgehen des Antragsgegners geäußert habe und wiederum in Aussicht gestellt habe, zu weiteren rechtswidrigen Selbsthilfemaßnahmen greifen zu wollen, nachdem der Antragsgegner aufgrund aufgetretener Zweifel an einer eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine amtsärztliche Untersuchung habe anordnen wollen. Ein solches Verhalten könne erschwerend berücksichtigt werden. Den Erschwerungsgründen stünden keine Milderungsgründe gegenüber, die auch nur ansatzweise den Schluss wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG das Vertrauen noch nicht endgültig verloren habe.

13

An der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge bestünden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG liege vor. Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung seien nicht ersichtlich.

14

Die seitens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

15

1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 unentschuldigt und schuldhaft vom Dienst entfernt geblieben ist und dadurch gegen die ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 67 Abs. 1 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat.

16

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese sogenannte Hingabepflicht begründet eine Dienstleistungspflicht für Beamtinnen und Beamte. Konkretisierend bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG, dass Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfen. Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG) knüpft an die formale Dienstleistungspflicht an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von Beamtinnen und Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Der Dienst ist von den Beamtinnen und Beamten grundsätzlich in der Dienststelle zu leisten (vgl. § 9 Satz 1 Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten - Arbeitszeitverordnung - SchlHAZVO). Ein dienstfähiger Beamter wird in der Regel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder sonstige Freistellung vom Dienst – sei es genehmigt oder kraft Gesetzes – von seiner Dienstleistungspflicht entbunden. Für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst kommt es nicht darauf an, ob materiell Anspruch auf Urlaub oder Freistellung bestand. Es bedarf vielmehr der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entbindung von der Dienstleistungspflicht. Wer dem Dienst ohne eine derartige Entbindung vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflicht zum vollen beruflichen Einsatz und darüber hinaus auch die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2021 – 14 MB 1/21 −, juris Rn. 7 m. w. N.).

17

Gemessen daran ist festzustellen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines unerlaubten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 hinreichend wahrscheinlich ist. Der Antragsteller dringt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch.

18

a) Der Antragsteller rügt zunächst die Sachverhaltsdarstellung in dem angegriffenen Beschluss. Diese setze zu Unrecht voraus, dass er, der Antragsteller, sich geweigert habe, unter Einhaltung der geltenden staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterrichten. Dieser Vorhalt sei unzutreffend. Er habe mit seiner Remonstration vom 19. Oktober 2020 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht unterrichten werde, wenn er dazu verpflichtet sei, das dauerhafte Tragen einer Mund-Nasenbedeckung selbst durchsetzen. Er habe weder das Tragen einer Maske noch die Unterrichtungsführung verweigert, sondern nur, die Pflicht zum Maskentragen gegenüber den Schülerinnen und Schülern durchzusetzen. Auf Seiten der Schule hätte also beispielsweise die Möglichkeit bestanden, die von ihm unterrichteten Klassen (unangekündigt) durch Dritte (zum Beispiel andere Lehrkräfte) zu kontrollieren und Schülerinnen und Schüler, die der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung nicht nachkämen, entsprechend zurechtzuweisen. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, ihn für die Dauer der Klärung als Doppelbesetzung einzusetzen. Derartige Möglichkeiten einer weiteren Verwendung seien von Seiten der Schulleitung aber nicht in Betracht gezogen worden. Stattdessen sei er von seiner weiteren Unterrichtsverpflichtung mündlich freigestellt und nach Hause geschickt worden, um dort die Entscheidung der Schule/des Schulamtes abzuwarten. Die Freistellung sei also nicht die Umsetzung einer Forderung seinerseits, sondern das Ergebnis einer unabhängigen Entscheidung der Schule gewesen.

19

Dieser Vortrag mag die angegriffene Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Er lässt bereits im Unklaren, ob und gegen welche tragenden Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sich der Antragsteller konkret wendet. Er setzt sich insofern auch nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen wird daher nicht Rechnung getragen. Unabhängig davon war die Frage der Auslegung des Remonstrationsschreibens vom 19. Oktober 2020 für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, denn es hat der Remonstration vom 19. Oktober 2020 für die Annahme eines Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) keine rechtlich relevante Bedeutung beigemessen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller hätte erkennen müssen, dass seine Remonstration offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde (vgl. S. 11 des VG-Beschlusses). Dazu verhält sich der Antragsteller nicht.

20

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehende Maßnahme des Antragsgegners darauf ankommen sollte, ob auch andere Möglichkeiten bestanden hätten, die Pflicht zum Maskentragen gegenüber den Schülerinnen und Schülern durchzusetzen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um einen Ausnahmezustand handelte, der die Schulen vor große Herausforderungen stellte. Umso wichtiger war es, dass sich die Lehrerinnen und Lehrer – und damit auch der Antragsteller – in jeglicher Hinsicht pflichtentreu verhalten, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz ihrer bzw. seiner Arbeitskraft erbringen und eigene, privaten Interessen nicht unter Inkaufnahme der Nachteile für den Dienstherrn voranstellen, auch damit nicht die Arbeitskraft weiterer Lehrkräfte gebunden werden muss. Davon geht der Sache nach auch das Verwaltungsgericht aus. Es führt, wenn auch an anderer Stelle, aus, dass sich der Beamte bei seiner Amtsführung nicht von seinen privaten Vorstellungen leiten lassen und diese Vorstellungen über die bestehenden rechtlichen Vorgaben und die Vorgaben seines Dienstherrn setzen dürfe. Keinesfalls könne es der Dienstherr hinnehmen, wenn der Beamte zur rechtswidrigen eigenmächtigen Selbsthilfe greife, wenn er sich mit seinen Vorstellungen nicht auf dem regulären Dienstweg durchsetzen könne. Gerade in Krisenzeiten müsse sich der Dienstherr auf die Befolgung der bestehenden Vorgaben verlassen können, da nur hierdurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleistet werden könne (vgl. S. 17 des VG-Beschlusses). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Er legt demgemäß auch nicht dar, weshalb der Antragsgegner dennoch dazu verpflichtet gewesen sein solle, andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um die Einhaltung der Maskenpflicht sicherstellen zu können. Stattdessen blendet der − nach wie vor uneinsichtige − Antragsteller die damaligen Gegebenheiten und die dienstlichen Interessen des Antragsgegners vollkommen aus.

21

b) Der Antragsteller wendet sich zudem vergeblich gegen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass er nicht von seiner Dienstleistungspflicht entbunden gewesen sei. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, dass er sich nur an die Anweisung der Schulleitung gehalten habe. Die kommissarische Schulleiterin habe ihn aufgefordert, nach Hause zu gehen und bis auf Weiteres dort zu bleiben, bis geklärt sei, welche Folgen seine Monierung habe. Er habe in Anbetracht dieser deutlichen Anweisung keine Veranlassung dazu haben müssen, von sich aus nachzufragen, welchen Stand das Verfahren habe. Spätestens für den 29. und 30. Oktober 2020 sei eine solche Initiative aber belegt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er bereits in der Woche vor dem Gespräch am 30. Oktober 2020 vergeblich versucht habe, fernmündlich bei der Schule und dem Schulamt den Verfahrensstand zu erfragen.

22

Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass ihm die E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) nicht zur Kenntnis gelangt sei. Die in der E-Mail vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) enthaltene Aufforderung, am folgenden Tag, also dem 20. Oktober 2020, unter den damalig geltenden Bedingungen in der Schule zu erscheinen und der Arbeit nachzukommen, ergebe zudem nur dann einen Sinn, wenn dieser Aufforderung eine Freistellung („nach Hause schicken“) vorangegangen sei. Dafür, dass eine solche Anweisung am Vortag erfolgt sei, sei die E-Mail der Schulrätin Frau … vom 19. Oktober 2020 (08:31 Uhr) ein ausreichender Beleg.

23

Das Verwaltungsgericht habe sich darauf gestützt, dass sein, des Antragstellers, Vorbringen dem vorliegenden Akteninhalt widerspreche. Dies könne aber nicht dazu führen, seinen Vortrag als unwahr zurückzuweisen. Es müsse beachtet werden, dass die ausschließlich auf dem Akteninhalt basierende Rekonstruktion des Sachverhaltes streitig sei und daher im Rahmen des gegenwärtig noch ruhenden Disziplinarverfahrens geklärt werden müsse. Im Fall der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens wäre die erste Verfahrenshandlung zu beantragen, dass die kommissarische Schulleiterin Frau … zu ihren Äußerungen und ihrem Verhalten ihm gegenüber in der Zeit vom 19. bis zum 30. Oktober 2020 vernommen werde. In Rahmen dieser Vernehmung könne insbesondere geklärt werden, wie die kommissarische Schulleiterin Frau … auf die Anweisung der Schulrätin Frau … reagiert habe.

24

In der Gesamtbetrachtung biete der bisher feststehende Sachverhalt zu dem Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 – insbesondere unter Beachtung des Verhaltens der kommissarischen Schulleiterin – keine ausreichende Grundlage für den Vorhalt eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Er, der Antragsteller, sei im guten Glauben einer andauernden Freistellung gewesen. Diese Annahme werde insbesondere durch das von ihm am 30. Oktober 2020 gesuchte Gespräch mit der kommissarischen Schulleiterin deutlich. Wenn ihm unterstellt werde, dass er sehr wohl Kenntnis von der Pflicht gehabt habe, seine Unterrichtsverpflichtung unverzüglich wieder aufzunehmen, er sich dieser Verpflichtung aber dadurch entzogen habe, dass er jeglichen Kontakt zur Schule und damit zu einer möglichen Sachverhaltsaufklärung verhindert habe, stelle sich die Frage, warum er dann in Anbetracht der ihm unterstellten pflichtwidrigen Motivation am 30. Oktober 2020 das Gespräch mit der kommissarischen Schulleiterin gesucht habe. Gerade diesen Kontakt hätte er – hätte er seiner Dienstpflicht weiterhin nicht nachkommen wollen – doch unter allen Umständen verhindern müssen. Dass er dies nicht getan habe, belege seine Gutgläubigkeit an die Rechtmäßigkeit und die Fortdauer der Freistellung.

25

Mit diesem Vorbringen zieht der Antragsteller die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.

26

Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Prognoseentscheidung ergeht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, wie bereits ausgeführt, aufgrund einer summarischen (überschlägigen) Prüfung. Es ist allein auf der Grundlage des dargelegten Ermittlungsstandes zu prüfen, ob die im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG anzustellende Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich (vgl. zu § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDG Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 38 Rn. 18; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 − 7 B 313/07 −, juris Rn. 9 ff.).

27

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Akteninhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Antragsteller ab dem 20. Oktober 2020 bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration von seiner Dienstleistungspflicht entbunden wurde. Weder den E-Mails der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 (08:27 und 14:14 Uhr) und vom 20. Oktober 2020 (08:12 Uhr), noch denen der Schulrätin vom 19. Oktober 2020 (08:31 Uhr) und vom 20. Oktober 2020 (08:30 und 14:42 Uhr) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller ab dem 20. Oktober 2020 durch Freistellung vom Dienst bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration von seiner Dienstleistungspflicht entbunden wurde bzw. werden sollte. Der Akteninhalt lässt eine derartige Deutung nicht zu. Der Antragsteller wurde am 19. Oktober 2020 „nach Hause geschickt.“ Dabei dürfte es sich jedoch nur um eine vorübergehende Maßnahme für den 19. Oktober 2020 gehandelt haben, mit der keine − ausdrückliche oder stillschweigende − Entbindung von der Dienstleistungspflicht „bis auf weiteres“ bis zur Entscheidung über die Remonstration verbunden sein sollte. Gegen eine derartige Freistellung spricht zugleich, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, dass die kommissarische Schulleiterin in ihrer E-Mail vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller ab dem 20. Oktober 2020 unter den derzeit geltenden Bedingungen in der Schule zu erscheinen und seiner Arbeit nachzukommen habe. Wäre der Antragsteller am 19. Oktober 2020, wie von ihm vorgetragen, von seiner Dienstleistungspflicht auch über diesen Zeitpunkt hinaus − bis zu einer Entscheidung über seine Remonstration − befreit worden, hätte es demgegenüber nahegelegen, die dann zuvor ergangene Anordnung der Freistellung zunächst „aufzuheben“ bzw. daran ausdrücklich nicht mehr festzuhalten.

28

c) Bei summarischer Prüfung ist der Antragsteller dem von ihm zu leistenden Dienst hinsichtlich des Zeitraums 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 zudem vorsätzlich und damit im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldhaft ferngeblieben. Dies gilt vornehmlich auch in Anbetracht der E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr), in der der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, am 20. Oktober 2020 in der Schule zu erscheinen und seiner Arbeit nachzugehen. Trotz dieser E-Mail ist der Antragsteller vorsätzlich weiter dem Dienst ferngeblieben. Dabei hat der Senat auch keine durchgreifenden Zweifel, dass der Antragsteller am 20. Oktober 2020 Kenntnis von der E-Mail hatte bzw. gehabt haben dürfte. Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller dazu lediglich pauschal vor, dass ihm nicht vorgehalten werden könne, dass ihm die E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 nicht zur Kenntnis gelangt sei, ohne sich eingehend zum konkreten Kenntnisnahmezeitpunkt sowie den Umständen der Kenntnisnahme, insbesondere dem Auslöser, anders als zuvor nunmehr seinen Spam-Ordner zu durchsuchen, zu verhalten. Vielmehr erachtet der Senat den im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Vortrag, dass er die E-Mail − aufgrund des „Eingangs“ im Spam-Ordner − erst vier Wochen später aufgefunden habe, ebenso wie das Verwaltungsgericht als unplausibel und als bloße Schutzbehauptung. Dieser Vortrag erscheint wenig glaubhaft. Unabhängig davon wäre, selbst falls die E-Mail zunächst tatsächlich im Spam-Ordner eingegangen sein sollte, vom Antragsteller, nachdem er die Remonstration auch via E-Mail eingereicht hat, und daher auch mit einer Antwort via E-Mail rechnen musste, eine tägliche Durchsicht des Spam-Ordners zu erwarten gewesen. Darauf hat der Sache nach auch das Verwaltungsgericht abgestellt (vgl. S. 10 des VG-Beschlusses).

29

Vorgenannten Erwägungen steht voraussichtlich auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag am 29. und (nach dem) 30. Oktober 2020 die Initiative unternommen habe, sich nach dem Stand der Remonstration zu erkundigen und vergeblich versucht habe, fernmündlich bei der Schule und dem Schulamt den Verfahrensstand zu erfragen. Anders als vom Antragsteller geltend gemacht, belegt das Gespräch mit der kommissarischen Schulleiterin am 30. Oktober 2020 nicht seine Gutgläubigkeit an die Rechtmäßigkeit und die Fortdauer der Freistellung. Losgelöst davon, dass für die Annahme eines schuldhaften Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG auch – hier jedenfalls gegebenes − fahrlässiges Handeln genügen würde, ist für ein vorsätzlichen Handelns nicht erforderlich, dass der Antragsteller den Tatbestand des Dienstvergehens kannte und es verwirklichen wollte. Bedingter Vorsatz genügt vielmehr. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, ein Dienstvergehen zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. dazu Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 4 Materielles Disziplinarrecht Rn. 100; Reich, in: Reich/Masuch, Beamtenstatusgesetz, 4. Auflage 2025, § 47 Rn. 4; Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 15. Juli 2023, § 47 BeamtStG Rn. 5). Dass dies hier der Fall ist, erscheint nach Auswertung des Akteninhalts und in Betracht der E-Mail vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) hinreichend wahrscheinlich.

30

Das Verwaltungsgericht ist zugleich zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller – bei dem vom Senat unterstellten Vorsatz − voraussichtlich nicht auf einen unvermeidbaren Irrtum wird berufen können (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. November 2023 − 14 LB 3/23 −, juris Rn. 133 m. w. N.), soweit er vorgetragen habe, in der Vorstellung gehandelt zu haben, bis zu einer Entscheidung über die Remonstration von den Dienstpflichten befreit gewesen zu sein. Insofern kann offen bleiben, ob dem Antragsteller – entsprechend § 17 StGB − tatsächlich die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun; denn einen etwaigen Irrtum hätte er angesichts seiner Amtsstellung, seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten jedenfalls vermeiden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 − 2 C 11.05 −, juris Rn. 30). Davon geht der Sache nach auch das Verwaltungsgericht aus (vgl. S. 12 des VG-Beschlusses).

31

2. Es begegnet zugleich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Antragsteller gemäß der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 20. August 2024 durch zwei selbstständige Straftaten in dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 unerlaubt vom Dienst ferngeblieben ist und gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 67 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflichten einer Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 SchulG verstoßen hat.

32

Der Antragsteller führt dazu aus, dass nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die auf Seite 4 des angegriffenen Beschlusses zitierten Vorhaltungen aus der Anklageschrift stünden daher unter dem Vorbehalt der Aufklärung in der Hauptverhandlung. Solange dürften diese Vorhaltungen aber nicht bereits „als zu seinen Lasten geklärt“ in das Disziplinarverfahrens einbezogen werden. Das Ergebnis des Strafprozesses müsse daher abgewartet werden, bevor ein bis dahin nicht aufgeklärter Geschehensablauf im Disziplinarverfahren als feststehender Sachverhalt zu beachten sei. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nicht als feststehend betrachtet, sondern hat – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung mehrerer Obergerichte – ausgeführt, dass und weshalb sich der – hier ausschließlich erforderliche − hinreichend begründete Verdacht für ein Dienstvergehen bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) und der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben könne. Es ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass die Heranziehung der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Annahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nicht mehr ausreichen könne, wenn der Beamte die diesen Annahmen zugrundeliegenden Feststellungen durch substantiiert vorgebrachte Einwände erschüttern könne. Dies sei dem Antragsteller jedoch nicht gelungen. Die Erklärungsversuche und die Auslegungsbemühungen des Antragstellers hinsichtlich der wörtlich zitierten elektronischen Kommunikation zwischen ihm und Dr. … seien für die beschließende Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar. Vielmehr gehe die beschließende Kammer in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner davon aus, dass sich anhand dieser Kommunikation einzig der Schluss aufdrängen könne, dass der Antragsteller durch die Kontaktaufnahme zu Dr. … nach einem Weg gesucht habe, seine beamtenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen zu müssen, nachdem seine Remonstration in Bezug auf die Maskenpflicht abschlägig beschieden worden sei. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller vorgelegte „Stellungnahme“ vom 8. August 2025 enthalte nur einen Satz, der sich zudem allein auf die Erstvorstellung am 23. November 2020 beziehe und nur wiedergebe, was der Antragsteller Dr. … in Bezug auf seine Beschwerden berichtet haben solle. Nachprüfbare Ausführungen seien in dieser Stellungnahme nicht enthalten (vgl. S. 12 ff. des VG-Beschlusses).

33

Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Sein Vortrag zielt vielmehr weiterhin auf die Verharmlosung und Relativierung seines dienstlichen Fehlverhaltens, die nach dem Akteninhalt keine Grundlage finden. Weder kann hiernach davon ausgegangen werden, dass die Korrespondenz zwischen Herrn Dr. … und ihm „missverständlich“ ist, noch, dass der Antragsteller während des Zeitraumes vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 tatsächlich dienstunfähig erkrankt war. Daran vermag auch die Stellungnahme vom 8. August 2025 nichts zu ändern.

34

3. Bei den hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich auch – was der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angreift – um innerdienstliche Pflichtverletzungen und damit ein Dienstvergehen.

35

4. Letztlich ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, dass aufgrund des angenommenen Dienstvergehens die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG überwiegend wahrscheinlich erscheint, nicht zu beanstanden. Insbesondere die während des Zeitraumes vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen wiegen schwer. Dem Antragsteller wird unter anderem die Begehung von Betrugsstrafbarkeiten vorgeworfen, für die § 263 Abs. 1 StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reicht vor diesem Hintergrund bis zur Entfernung aus dem Dienst, wobei im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen müssen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen dürfen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juli 2025 – DB 16 S 1023/24 −, juris Rn. 95 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16. Dezember 2025 − 7 A 117/24 −, juris Rn. 142 ff., jeweils m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbarerweise zu dem Ergebnis gelangt, dass es die Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe erfordern dürften, den Orientierungsrahmen nach oben voll auszuschöpfen. Dem setzt der Antragsteller nichts substantiiertes entgegen. Er trägt vielmehr nur vor, dass das Verwaltungsgericht den Aspekt der Mitverantwortung der Schule für sein Nichterscheinen im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es sei Aufgabe der kommissarischen Schulleiterin gewesen, den Zugang des „Rückrufs in die Schule“ sicherzustellen. Warum die kommissarische Schulleiterin in dem Gespräch am 30. Oktober 2020 nicht verpflichtet gewesen sei, ihn von sich aus darauf hinzuweisen, seine Unterrichtsverpflichtung wieder umgehend aufzunehmen, stattdessen ihm die Pflicht auferlegt werde, dies der kommissarischen Schulleiterin anzubieten, erschließe sich nicht. Es sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar, warum die kommissarische Schulleiterin im Rahmen dieses Gesprächs nicht die naheliegende Frage gestellt habe, warum er ihrer zehn Tage zurückliegenden Aufforderung, wieder zurück in die Schule zu kommen, nicht nachgekommen sei. Auch sei unverständlich, warum die kommissarische Schulleitung ihn nicht über seine Pflicht zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgeklärt habe.

36

Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Dabei kann von vornherein offen bleiben, ob die im Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen neben denen im Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 überhaupt ins Gewicht fallen. Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nämlich in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 − 1 D 1.04 −, juris Rn. 113; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juli 2025 – DB 16 S 1023/24 −, juris Rn. 97). Dies ist das – überwiegend wahrscheinliche − unentschuldigte Fernbleiben in dem Zeitraum vom 23. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020. Unabhängig davon dürfte allerdings dem Dienstherrn auch kein „Mitverschulden“ anzulasten sein, das hier mildernd nach § 13 Abs. 1 LDG zu berücksichtigen wäre.

37

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 B 28.21 −, juris Rn. 11, 13). Mildernd kann sich insoweit auswirken, wenn sich der Dienstherr hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der Bedingungen für ein rechtmäßiges Fernbleiben vom Dienst im Krankheitsfall inkonsequent verhalten und einen vermeidbaren Irrtum beim Beamten verursacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 C 9.21 −, juris Rn. 56). Es bedarf jedoch stets einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 B 28.21 –, juris Rn. 13).

38

Gemessen daran bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Dienstherrn. Die vom Antragsteller reklamierte Hinweis- und Einwirkungspflicht im Gespräch am 30. Oktober 2020 bestand schon deshalb nicht, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, sich bewusst über dienstliche Belange hinwegzusetzen, die Pflicht zum Maskentragen gegenüber den Schülerinnen und Schülern nicht durchzusetzen und − trotz der eindeutigen E-Mail der kommissarischen Schulleiterin vom 19. Oktober 2020 (14:14 Uhr) – nicht zum Dienst zu erscheinen. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, im Rahmen des Gespräches am 30. Oktober 2020 erneut auf den Antragsteller einzuwirken bzw. diesen auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Vielmehr hätte es unter den gegebenen Umständen, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, am Antragsteller gelegen, eine rechtskonforme Pflichterfüllung anzubieten. Ein etwaiges Mitverschulden des Dienstherrn bzw. der kommissarischen Schulleiterin wäre überdies vorliegend auch deshalb nicht mildernd zu berücksichtigen, weil es zunächst die Aufgabe des Antragstellers ist, unter Einhaltung der Gesetze leicht erkennbare Kernpflichten zu beachten. Diese Eigenverantwortung des Antragstellers für sein Handeln wiegt hier deutlich schwerer als ein etwaiges (geringfügiges) Mitverschulden (vgl. dazu auch VGH München, Urteile vom 24. September 2014 − 16a D 13.118 −, juris Rn. 104 und vom 22. Mai 2024 – 16a D 23.341 −, juris Rn. 52).

39

5. Soweit der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde auch die Aufhebung der teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge weiter begehrt, trägt er mit der Beschwerdebegründung dazu nichts Zusätzliches vor.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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