Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (1. Kammer) - 1 L 2791/25.DA

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4.309,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer fristlosen Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis.

Die am … geborene Antragstellerin wurde zum … als Beschäftigte im Justizvollzugsdienst und zum … als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes Hessen eingestellt. Der Dienstort ist die Justizvollzugsanstalt (im Folgenden auch: JVA) Z.

Die Antragstellerin lernte ihren Lebensgefährten (im Folgenden auch: Herr M.) über die Plattform "Lovoo" kennen. Nach zunächst lockerer Verbindung entwickelte sich zwischen ihnen ab Herbst 2024 eine Beziehung. Gegen Herrn M. war in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft X eine Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Beleidigung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung, Beleidigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu vollstrecken. Er befand sich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft X in der Zeit vom 21. April 2025 bis zum 29. April 2025 in Spanien in Auslieferungshaft. Am 30. April 2025 übernahm ihn die Bundespolizei am Y und lieferte ihn in die JVA B I ein.

Am 5. Mai 2025 erfolgte eine Verlegung des inhaftierten Herrn M. in die JVA U. Die JVA U ermöglichte ihm am 6. Mai 2025 ein Telefonat mit seiner Lebensgefährtin. Im Rahmen des Telefonates stellte sich heraus, dass es sich bei der Lebensgefährtin um die Antragstellerin handelte. Hiervon unterrichtete die JVA U sodann die Leiterin der JVA Z mittels E-Mail. Die sich im Urlaub befindliche Antragstellerin erschien am 6. Mai 2025 unaufgefordert aus ihrem Urlaub in der JVA Z und informierte die Ausbildungsleitung für den allgemeinen Vollzugsdienst über die Inhaftierung ihres Lebensgefährten. Im weiteren Verlauf suchte die Antragstellerin im Beisein der Ausbildungsleitung für den allgemeinen Vollzugsdienst ein Gespräch mit der Leiterin der JVA Z. Im Rahmen dessen wurde die Antragstellerin auf die Vorschriften und Auswirkungen auf ihre Berufsausübung hingewiesen. Ihr wurde geraten, den Kontakt zu dem Inhaftierten abzubrechen.

Am 12. Mai 2025 teilte die JVA U der Leiterin der JVA Z mittels E-Mail mit, Herr M. habe die Antragstellerin am 10. Mai 2025 als Telefonkontakt beantragt. Am 15. Mai 2025 übersandte die JVA U eine Kopie eines handschriftlich verfassten Briefes der Antragstellerin, datiert auf den 12. Mai 2025, der an Herrn M. adressiert war. Darin hieß es u.a.: "Auf jeden Fall jetzt das wichtigste … Ich bin in Gedanken ununterbrochen bei dir und denke an dich. Pass bitte ganz doll auf dich auf, ich brauch dich ja noch. Ich bin egal was ist immer für dich da und wir bekommen alles zusammen hin, egal wie schwer es wird. Weil so einfach wirst du mich nicht mehr los, aber das weist du ja auch. […]." (Rechtschreibung und Zeichensetzung wie im Original). Der Brief enthielt keine Ausführungen zu einem Hund. Wegen der weiteren Einzelheiten des Briefes wird auf Blatt 6 ff. der Behördenakte [BA] Bezug genommen.

Am 21. Mai 2025 fand ein Personalgespräch zwischen der Antragstellerin, der Anstaltsleitung im Beisein der Geschäftsleitung sowie der Ausbildungsleitung für den allgemeinen Vollzugsdienst, zugleich Mitglied im örtlichen Personalrat, statt. Befragt nach dem Grund für den Brief vom 12. Mai 2025 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie müsse noch "Sachen klären", es ginge beispielsweise um den Verbleib eines Hundes. Sie wisse nicht, was ihr Lebensgefährte "gemacht" habe. Im weiteren Verlauf teilte man der Antragstellerin mit, dass sie aufgrund ihres gezeigten Verhaltens keine Urkunde zur Beamtin auf Probe von der JVA Z erhalten werde, sie aber die Möglichkeit erhalte, den Lehrgang zu beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 28. Mai 2025 (Blatt 9 f. BA) Bezug genommen.

Am 22. Mai 2025 meldete sich die Antragstellerin krank.

Am 26. Juni 2025 übersandte die JVA U der JVA Z einen Vermerk mit dem Betreff "Zusammenfassung des Gesprächsprotokolls", zwei von der Antragstellerin handschriftlich verfasste Briefe an Herrn M., datiert auf den 18. und 19. Juni 2025, sowie Bilder, auf denen jeweils die Antragstellerin und Herr M. abgelichtet waren. Ausweislich des Gesprächsprotokolls habe Herr M. am 16. Juni 2025 ein Telefonat mit der Antragstellerin geführt. Herr M. beschwere sich darin, dass die Besuchserlaubnis sehr lange dauere. Er habe von dem Tod seines Vaters erzählt und sei sehr überrascht gewesen, als er von der Telefonüberwachung hörte. Er hoffe, bald normal telefonieren zu können. Herr M. teilte der Antragstellerin mit, dass er eine Ausbildung in einer anderen Anstalt machen möchte. Er habe noch vier Verfahren und wolle sich mit seinem Anwalt beraten. Die Antragstellerin habe sich – so die Einschätzung des Vermerks – nicht überrascht gezeigt von den vielen Verfahren. Das Gespräch sei sehr vertraulich gewesen und es seien Liebesbekundungen ausgetauscht worden. In dem handschriftlich verfassten Brief vom 18. Juni 2025 hieß es u.a.: "Ach und wegen Besuch, die müssen dir auf jeden Fall mitteilen, wenn dieser abgelehnt wird und das mit Begründung - wieso, weshalb, warum. Wenn das kommt, dann sag mir bitte dringend bescheid und je nach Begründung handeln wir dann. Haben sie dir eigentlich erklärt wieso jetzt auf einmal doch mit Überwachung? Ich verspreche dir, dass wir das alles hinbekommen werden, egal wie. […]." (Rechtschreibung und Zeichensetzung wie im Original). Wegen des weiteren Inhalts der Briefe vom 18. und 19. Juni 2025 und der Bilder wird auf Blatt 15 ff. BA Bezug genommen.

Am 27. Juni 2025 fand ein weiteres Personalgespräch statt. Befragt, was nach dem letzten Personalgespräch zwischen der Antragstellerin und Herrn M. geschehen sei, gab die Antragstellerin an, ihn zuletzt vor zwei Wochen gesprochen zu haben. Konfrontiert mit dem Gesprächsprotokoll, Briefen und Bildern, gab sie zunächst an, dass der Verbleib des Hundes, welcher sich nun in einem Tierheim befinde, bereits in einem vorherigen Telefonat besprochen worden sei. Konfrontiert mit der Tatsache, dass ihre Telefonate überwacht würden, ein vorheriges Telefonat nicht bekannt sei, inhaltlich im Telefonat vom 16. Juni 2025 der Verbleib des Hundes nicht thematisiert worden sei und die übrigen Äußerungen, die sie im Personalgespräch vom 21. Mai 2025 getätigt habe, nicht der Wahrheit entsprächen, verweigerte die Antragstellerin im Weiteren die Aussage und verwies auf einen Anwalt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 27. Juni 2025 (Blatt 22 f. BA) Bezug genommen.

Mit Schreiben jeweils vom 9. Juli 2025 teilte die Leiterin der JVA Z dem Personalrat sowie der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der JVA Z unter Abkürzung der Fristen die Absicht mit, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf fristlos zum nächstmöglichen Zeitpunkt - mit Ablauf des 31. Juli 2025 - zu entlassen. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf Blatt 25 ff. BA Bezug genommen. Sowohl der Personalrat als auch die Frauenbeauftragte stimmten der beabsichtigten Maßnahme am 10. Juli 2025 zu (Blatt 68 und 78 BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juli 2025, der Antragstellerin nach Erhalt der Zustimmungen des Personalrates und der Frauenbeauftragten am 11. Juli 2025 zugestellt, verfügte der Antragsgegner durch die Leiterin der JVA Z die fristlose Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Juli 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die auf § 23 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 29 Abs. 5, Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz - HBG - gestützte fristlose Entlassungsverfügung begründete er im Wesentlichen damit, dass das Vertrauen in die Antragstellerin vollständig zerstört sei. Es stehe zu erwarten, dass insbesondere durch das Mitteilen bisheriger Berufserfahrungen über Abläufe in den Justizvollzugsanstalten die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in erheblichem Maße gefährdet sei. Es lägen darüber hinaus berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung vor, wenn die Antragstellerin eine Beziehung zu einem Inhaftierten habe und diese – auch nach Bekanntwerden der Inhaftierung – bewusst aufrechterhalten wolle. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung trug er weiter vor, es offenbare sich in der Gesamtschau ein Persönlichkeitsbild, das mit den Dienstpflichten einer (künftigen) Obersekretärin im Justizvollzugsdienst unvereinbar und daher untragbar sei, mithin einen endgültigen Vertrauensverlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit begründe. Da sowohl ein Dienstvergehen als auch der Schluss auf eine mangelnde Eignung vorliege, bedürfe es mit Blick auf die Entlassung kraft Gesetzes keiner weiteren disziplinarrechtlichen Voruntersuchung. Der Vorbereitungsdienst einer Beamtin im allgemeinen Justizvollzugsdienst bilde keine Zugangsvoraussetzung für einen Beruf außerhalb des Beamtenverhältnisses, so dass die Weiterführung des Vorbereitungsdienstes nicht angezeigt sei. Die sofortige Vollziehung stehe im öffentlichen Interesse, denn führe eine Beamtin eine Beziehung zu einem Inhaftierten, sei ihre Stellung als Repräsentantin des demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Berufsbeamtentums führe. Das vorgeworfene Verhalten sei ausreichend ermittelt und gefährde u. a. die Sicherheit und Ordnung der JVA Z sowie anderer Justizvollzugsanstalten. Die Weiterbeschäftigung einer Beamtin im Justizvollzug, die in solch umfangreicher Art und Weise den Kern ihrer Dienstpflichten verletzt habe, sei nicht im Sinne der Öffentlichkeit, die auf rechtmäßige Handlungen insbesondere innerhalb der exekutiven Staatsgewalt vertrauen dürfe. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten dieses Vertrauen schwer geschädigt. In der Gesamtschau bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung der Antragstellerin für den Justizvollzugsdienst, die der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstünden. Die Zweifel hätten ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt sei, die Antragstellerin ausnahmsweise aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf fristlos zu entlassen, ohne ihr die Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Das gesamte Verhalten stelle ein Dienstvergehen dar, das unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehe, wenn die Antragstellerin im Zeitpunkt der Begehung bereits Lebenszeitbeamtin gewesen wäre, denn eine Liebesbeziehung zu einem Inhaftierten, welche die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt gefährde, wiege so schwer und führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust, so dass grundsätzlich eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verhängen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Entlassungsverfügung verwiesen.

Hiergegen legte die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei unzureichend aufgeklärt worden. Eine nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen erfolgte Aufklärung des Sachverhalts habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Antragstellerin sei in mehreren Gesprächen durch die Anstaltsleiterin unter Druck gesetzt, emotional abgewertet und wiederholt aufgefordert worden, das Dienstverhältnis selbst zu beenden. Ihr sei unterstellt worden, nicht die Wahrheit gesagt zu haben; sie sei als illoyal bezeichnet und schließlich unter Androhung sofortiger Entfernung aus dem Dienst zur Entscheidung gedrängt worden. Eine objektive Sachverhaltsaufklärung sei nicht erfolgt. Stattdessen seien selektive Gesprächsausschnitte verwertet, belastende Interpretationen vorgenommen und ein Persönlichkeitsbild gezeichnet worden, das durch keinerlei objektive Tatsachengrundlage gedeckt sei. Das Ermessen gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG sei vor diesem Hintergrund nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden.

Ein Verstoß gegen das "Distanzgebot" liege nicht vor. Nicht einschlägig sei Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug - DSVollz -. Zum einen bestehe die Beziehung der Antragstellerin nicht zu einem Gefangenen der JVA Z, sondern zu einer Person, die in einer anderen Justizvollzugsanstalt – konkret: der JVA U – inhaftiert sei. Es handele sich also nicht um einen Gefangenen ihres dienstlichen Wirkungsbereichs. Zum anderen bestehe zu keinem Zeitpunkt ein dienstlicher Kontakt oder eine dienstliche Aufsichtssituation zwischen der Antragstellerin und dem Gefangenen. Es gebe keinerlei Überschneidung zwischen der privaten Beziehung und der unmittelbaren dienstlichen Tätigkeit. Hinzu komme, dass die private Beziehung bereits vor der Inhaftierung bestanden habe und nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Justizvollzug entstanden sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin den Umstand der Inhaftierung unverzüglich und proaktiv gemeldet. Noch am Tag der Information durch den Gefangenen habe sie während ihres Urlaubs sowohl telefonisch als auch persönlich Kontakt zur Anstalt aufgenommen, um den Sachverhalt mitzuteilen. Sie habe die Beziehung also weder verschwiegen noch zu verschleiern versucht. Eine vorläufige Fortführung des Vorbereitungsdienstes – ggf. in einer anderen Einrichtung – sei möglich und dem Land zumutbar.

Es gebe weder Hinweise noch Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihr dienstliches Wissen in einer Weise eingesetzt habe, die geeignet gewesen sei, den Betrieb einer Justizvollzugsanstalt zu stören oder dass sie sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben habe. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt illoyal verhalten oder gegen Vorschriften zur Verschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen. Die wenigen Äußerungen in ihren privaten Schreiben an ihren Lebensgefährten hätten allgemeine emotionale Belange, persönliche Zuversicht und ihre Bindung – nicht aber struktur- oder betriebsrelevante Informationen – betroffen. Soweit die Briefe vom 18. und 19. Juni 2025 einzelne Andeutungen enthielten, handele es sich um rechtsstaatlich legitime Äußerungen. Darin liege weder eine Preisgabe dienstlicher Abläufe noch eine Bedrohung der Anstaltssicherheit. Derartige Aussagen seien im Übrigen typische Ausdrucksformen einer Partnerschaft, nicht aber operative Störversuche. Auch das Telefonat vom 16. Juni 2025 biete keinen belastbaren Anknüpfungspunkt für eine Sicherheitsbedrohung. Es enthalte allgemeine Klagen über Besuchszeiten, den Tod eines Angehörigen und emotionale Bindungen, aber keine sicherheitsrelevanten Inhalte oder gar unzulässige Einflussnahmen.

Zwar sei in mehreren Gesprächen der Abbruch der Beziehung ausdrücklich "nahegelegt" oder sogar gefordert worden. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine rechtmäßige dienstliche Anweisung, sondern um eine unzulässige Einmischung in die private Lebensführung. Die Beendigung einer privaten Partnerschaft gehöre zum absolut geschützten Bereich der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Eine dienstliche Weisung, die auf eine Beendigung einer persönlichen Beziehung abziele, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei objektiv rechtswidrig. Für offensichtlich rechtswidrige Weisungen bestehe keine Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG). Die wiederholte Forderung nach Kontaktabbruch, teils in einem von Drohung und Abwertung geprägten Ton, sei ein rechtswidriger Eingriff in den privaten Lebensbereich der Beamtin.

Mit bei Gericht am 22. Juli 2025 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt.

Zur Begründung trägt sie vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die Begründung beschränke sich vollständig auf eine Wiederholung der allgemeinen Entlassungsgründe. Die Formulierungen seien nahezu wortgleich übernommen und ohne eigenständige Prüfung auf das konkrete Vollzugsinteresse angewendet worden. Zudem fehle jede konkrete Abwägung der Folgen für die Antragstellerin. Weder werde erörtert, welche persönlichen und beruflichen Auswirkungen mit der sofortigen Vollziehung der Entlassung verbunden seien, noch werde der Umstand berücksichtigt, dass der Antragstellerin bereits seit dem 27. Juni 2025 die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden sei und sie keinen Zugang zu dienstlichen Einrichtungen oder Kommunikationsmitteln mehr habe. Das Verbot habe weiterhin Bestand.

Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, da die gemäß § 29 Abs. 4 HBG vorgeschriebene Aufklärungspflicht entsprechend den disziplinarrechtlichen Bestimmungen in den §§ 24 bis 34 Hessisches Disziplinargesetz - HDG - für den Fall einer beabsichtigten Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nicht eingehalten worden sei. Eine nach diesen disziplinarrechtlichen Grundsätzen erfolgte Aufklärung habe nicht stattgefunden. Eine disziplinarische Ermittlung gemäß § 29 Abs. 4 HBG i.V.m. § 24 HDG sei nicht deshalb entbehrlich, weil zugleich Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Dieser Rückschluss sei beim Verdacht eines Dienstvergehens immer möglich und höhle die Regelung des § 29 Abs. 4 HBG aus. Die Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung könne nur dann ohne Ermittlungen gemäß § 24 HDG ausgesprochen werden, wenn diese sich aus dem Lebenssachverhalt ergebe, der – unabhängig von einem etwaigen Dienstvergehen – eine tragfähige Prognose der Nichteignung ohne weitere Ermittlungen erlaube (wie zum Beispiel im Rahmen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt). Ein charakterlicher Mangel im Sinne des § 23 Abs. 4 BeamtStG könne aber nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem Verhalten der Beamtin eine innere Haltung oder Einstellung ergebe, die mit den Anforderungen des angestrebten Amtes unvereinbar sei. Dafür genüge nicht jede tatsächliche Nähe zu einem zufälligerweise inhaftierten Partner, sondern erforderlich seien zusätzliche Umstände, aus denen sich eine ernsthafte Störung des Pflichtbewusstseins oder der Dienstauffassung ableiten ließen. Würde man bereits in der bloßen Aufrechterhaltung einer vorbestehenden privaten Beziehung – sei es eine Partnerschaft oder gar eine Ehe – zu einer inhaftierten Person einen charakterlichen Mangel sehen, habe dies zur Folge, dass jeder Vollzugsbedienstete dem Risiko ausgesetzt sei, allein durch die Inhaftierung einer ihm nahestehenden Person als ungeeignet qualifiziert zu werden. Eine solche Annahme mache die charakterliche Eignung von zufälligen, äußeren, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beamten liegenden Ereignissen abhängig. Im Falle einer bestehenden Ehe, die zudem unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehe, führe dies im Ergebnis sogar zu einer unzumutbaren Erwartung, eine rechtlich und tatsächlich nicht ohne Weiteres lösbare Bindung kurzfristig beenden zu müssen, um dienstrechtlichen Maßnahmen zu entgehen. Mithin sei in einer derartigen Konstellation ein disziplinarrechtlicher Ermittlungsmaßstab erforderlich, um das Vorliegen eines Dienstvergehens tragfähig festzustellen.

Die Entlassungsfristen des § 29 Abs. 3 Nr. 2 HBG seien nicht eingehalten worden. Nach § 29 Abs. 3, 5 HBG sei für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten eine Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten. Die Antragstellerin stehe seit dem … im Dienst des Landes Hessen; sie sei am Tag der Entlassung mehr als 18 Monate beschäftigt gewesen. Damit greife zwingend § 29 Abs. 3 Nr. 2 HBG. Eine Entlassung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres (hier: frühestens zum 30. September 2025) unter Einhaltung der Sechswochenfrist sei geboten gewesen.

Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz sei im vorliegenden Fall weder dem Anwendungsbereich noch seinem Schutzzweck nach einschlägig. Der Schutzzweck von Nr. 2 Abs. 1 DSVollz liege im Erhalt der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im dienstlichen Umgang mit Gefangenen. Dies setze jedoch eine konkrete dienstliche Beziehung voraus, in der eine Beeinflussbarkeit oder Interessenkollision denkbar sei. Eine rein private Beziehung zu einem Inhaftierten einer anderen Anstalt ohne dienstlichen Bezug falle nicht unter diese Regelung. Zudem sei zu beachten, dass das Beamtenrecht keine Pflicht zur Auflösung privater Lebensbeziehungen beinhalte. Eine solche Pflicht sei mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Sie unterstelle eine Nichteignung auf Grundlage einer bloßen Beziehungskonstellation, ohne dass konkrete dienstliche Pflichtverletzungen oder objektive Anhaltspunkte für eine Illoyalität oder Gefährdung der Dienstpflichten vorliegen.

Die Antragstellerin habe in den Gesprächen mit der Anstaltsleitung zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass sie in Erwägung ziehe, den Kontakt zu ihrem Partner abzubrechen. Von Seiten der Behörde sei vielmehr ein sofortiger Kontaktabbruch verlangt worden, wobei zugleich Druckmittel eingesetzt worden seien. So sei der Antragstellerin unter anderem eröffnet worden, sie verliere ihren Ruf und ihr werde die Urkunde über die Überleitung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht überreicht, wenn sie den Kontakt nicht umgehend beende. Auf diese Aussagen sei sie zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe sicherheitsrelevante Informationen an ihren Partner weitergegeben, entbehre jeder Grundlage. Sie habe ihrem Lebensgefährten lediglich auf dessen konkrete Frage geantwortet, ob ihm eine Ablehnung eines beantragten Besuchs mitgeteilt werden müsse. Sie habe ihm schriftlich erläutert, dass eine solche Mitteilung erfolgen müsse und dass er in diesem Fall auch eine Begründung über die Ablehnungsgründe erhalten werde. Darüber hinaus sei es im Rahmen eines Telefonats zu der Situation gekommen, dass sich Herr M. über seine Bilder, die nur in Schwarz-Weiß kopiert worden seien, aufgeregt habe. Die Antragstellerin habe ihm daraufhin lediglich den Hinweis gegeben, er könne nachfragen, ob auch Farbkopien möglich seien. Diese Mitteilungen erschöpften sich in allgemein bekannten organisatorischen Informationen, die jeder Inhaftierte von Bediensteten oder auch im Rahmen der üblichen Rechtsbehelfsbelehrungen erfahren könne. Sie seien nicht geeignet, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu beeinträchtigen. Sie unterlägen auch nicht der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Juli 2025 gegen die Entlassungsverfügung vom 9. Juli 2025 wiederherzustellen;

im Wege einer Zwischenverfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollziehung der Entlassungsverfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die angegriffene Entlassungsverfügung und trägt ergänzend vor, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses, da anderenfalls das Ansehen des öffentlichen Dienstes - insbesondere des Beamtentums - ernsthaft gefährdet sei. Die Fortführung des Beamtenverhältnisses sei im konkreten Fall unzumutbar, da das Vertrauensverhältnis zwischen der Behörde und der Antragstellerin nachhaltig gestört sei. Darüber hinaus bestehe auch ein fiskalisches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die aufschiebende Wirkung führe zu einer vorläufigen Weitergewährung der Dienstbezüge der Beamtin. Aus den Abwägungen des Einzelfalles ergebe sich, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch gefährdet sei. Dies ergebe sich daraus, dass zumindest die Anwärterbezüge der Antragstellerin weiter zu gewähren seien. Bei einem längeren Streitverfahren ergebe sich ein erheblicher Rückforderungsanspruch. Dieser könnte das finanzielle Leistungsvermögen der Antragstellerin übersteigen.

Die Entlassungsverfügung beruhe auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 HBG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Die Entlassung sei nicht ausschließlich auf die charakterliche Eignung der Antragstellerin gestützt worden.

Eine nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen erfolgte Aufklärung sei entbehrlich, da das Verhalten der Beamtin auf Widerruf nicht nur ein Dienstvergehen darstelle, sondern zugleich einen Schluss auf ihre mangelnde Eignung zulasse. Ein einmaliges bzw. erstmaliges Fehlverhalten genüge sowohl für die hier erforderliche Annahme eines Dienstvergehens als auch für die daraus resultierende Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin.

Es liege ein schweres Dienstvergehen vor. Das Eingehen bzw. die Aufrechterhaltung einer Liebesbeziehung zu einem Inhaftierten verletze das als sog. Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) gemäß Nr. 2 Abs. 1 S. 1 DSVollz. Auch wenn die Antragstellerin aus ihrem Urlaub heraus ihre Beziehung zu dem Inhaftierten gegenüber der Justizvollzugsanstalt angezeigt habe, sei zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Informationen aus der JVA U über die Beziehung der beiden übermittelt worden seien. Die entlastende Wirkung dieser Selbstoffenbarung sei daher durch den Zeitpunkt sowie die Begleitumstände als eher gering einzustufen. Ihre Selbstoffenbarung rechtfertige deshalb im Rahmen des vorliegenden Verhaltens nicht die Annahme, die Antragstellerin habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Auch nach Offenlegung der Beziehung habe die Antragstellerin kein pflichtkonformes Verhalten gezeigt. Entgegen ihrer eigenen Angaben, die Beziehung beenden zu wollen, halte sie diese weiterhin bewusst aufrecht, tausche Briefe mit ihrem Lebensgefährten aus, in denen auch dienstliches Wissen mitgeteilt worden sei, und führe Telefonate mit diesem, ohne dies - trotz entgegenstehender dienstlicher Anweisungen - entsprechend zu kommunizieren. Auch diese Umstände seien der Justizvollzugsanstalt lediglich durch die JVA U übermittelt worden. Die Antragstellerin habe zudem regelmäßig ihren Lebensgefährten, auch nach der Verlegung in die JVA W, besucht. Dies bestärke den Verdacht, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Beendigung der Beziehung gehabt habe. Das gezeigte Verhalten führe zu einer weiteren Erschütterung des Vertrauens. Eine andere Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes sei auch unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung höchst bedenklich.

Soweit die Antragstellerseite vortrage, Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Herr M. in einer anderen JVA untergebracht sei, könne dem nicht gefolgt werden. Beamte hätten über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeiten bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG Verschwiegenheit zu bewahren. Analog zu der Vorschrift nach § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG, die als allgemein gültig zu bewerten sei, sei eine Eingrenzung von Nr. 2 Abs. 1 DSVollz insoweit fraglich, als dass dies bedeuten würde, dass die Bediensteten einer JVA gegenüber Inhaftierten anderer JVA nicht die gebotene Distanz wahren müssten. Dies laufe dem Sinn und Zweck der Norm zuwider, da die Vorschrift neben der Vermeidung von Korruptionen auch die Funktionstüchtigkeit des Strafvollzuges sicherstelle, indem keine engen Bindungen zu Inhaftierten eingegangen und hierdurch ggf. sicherheitsrelevante Informationen preisgegeben werden würden. Denn das Verhalten von Beamten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere. Derartige Beziehungen bürgen die Gefahr, dass dienstliche oder private Schwächen von Bediensteten - gerade bei unerfahrenen Anwärtern - ausgekundschaftet und mit diesem Wissen die Bediensteten für sich eingenommen werden würden. Eine Liebesbeziehung eines Justizvollzugsbeamten zu einem Gefangenen könne unter keinem denkbaren Sachverhalt als dienstkonform angesehen werden, auch wenn beide in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten tätig bzw. untergebracht seien. Der Beamte agiere als Staatsdiener und eine Liebesbeziehung kompromittiere seine Unparteilichkeit und die Integrität des Justizvollzugs. Gerade bei Liebesbeziehungen könnten sich die Forderungen der Gefangenen steigern, bis zum Einbringen unerlaubter Gegenstände. Im Hinblick auf die von Herrn M. verwirklichten Straftatbestände könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in die JVA Z subkulturell vernetzt sei und die Antragstellerin sich von den weiteren Gefangenen beeinflussen lasse. Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug habe häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit.

Wegen des Weiteren Inhalts des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Behördenvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind (ein elektronisch geführter Verwaltungsvorgang (Az. …) und ein Band Personalakte).

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 9. Juli 2025 im Hinblick auf die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeordnete sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Widerspruch ist auch nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt worden.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Genüge getan. Demnach ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme schriftlich zu begründen. Die rechtsstaatlich gebotene Begründungspflicht soll zum einen den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen. Zum anderen hat sie den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. In dieser Begründung muss die Behörde erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist (sog. Warnfunktion). Diesem Erfordernis genügt sie in der Regel nicht, wenn sie keine über die Begründung des Verwaltungsaktes hinausgehende Begründung angibt. Hingegen kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung an, vielmehr reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 31. Auflage, 2025, § 80, Rn. 84 ff. m.w.N.; Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 9. Juli 2025 genügt den oben dargestellten formellen Anforderungen. Der Antragsgegner hat in schriftlicher Form dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassung der Antragstellerin aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis auszugehen ist. Indem der Antragsgegner in seiner Begründung ausdrücklich auf das vorgeworfene Verhalten und dessen Auswirkungen im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung einer JVA sowie im Hinblick auf den potentiellen Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit exekutiver Staatsgewalt Bezug nimmt, hat er eine einzelfallbezogene Begründung abgegeben, die sich gerade nicht auf formelhafte, für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen beschränkt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beschränkt sich die Begründung auch nicht auf eine bloße Wiederholung der allgemeinen Entlassungsgründe. Vielmehr stellt der Antragsgegner im Einzelnen auf das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten ab und benennt die konkreten Risiken für die innere Sicherheit der Anstalt und die Funktionsfähigkeit des Vollzugsbetriebs. Soweit die Antragstellerin rügt, es fehle jede konkrete Abwägung der Folgen für die Antragstellerin, verkennt sie nicht nur, dass der Antragsgegner die für sie mit der sofortigen Vollziehung verbundenen Nachteile gesehen hat, diese jedoch angesichts der gewichtigen Belange der Sicherheit, Ordnung und des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns als nachrangig bewertet hat, sondern darüber hinaus auch die fiskalischen Interessen, da eventuelle Rückforderungen ggf. das finanzielle Leistungsvermögen der Antragstellerin übersteigen könnten.

Der Antragsgegner hat damit eine einzelfallbezogene Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses abgegeben, die über die Begründung der Entlassungsverfügung hinausgeht. Ob diese Erwägungen richtig und im Ergebnis auch geeignet sind, die Entlassung inhaltlich zu tragen, ist für die formelle Ordnungsgemäßheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie ausgeführt - ohne Belang.

Im Übrigen hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung der angegriffenen Verfügung andererseits ab. Maßgeblich sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – hier des von der Antragstellerin am 16. Juli 2025 erhobenen Widerspruchs – zu berücksichtigen. Erweist sich die angegriffene Verfügung nach einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.

Hiervon ausgehend fällt die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse. Die auf § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 29 Abs. 5 und 4 Hessisches Beamtengesetz - HBG - i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte fristlose Entlassungsverfügung vom 9. Juli 2025 erweist sich nach der allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig.

Durchgreifende formelle Mängel liegen nicht vor.

Die Zuständigkeitsvorschriften sind gewahrt. Mit der Leiterin der JVA hat die zuständige Stelle die Entlassung verfügt. Zuständig für die Entlassung eines Beamten ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG - grundsätzlich die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist im Ausgangspunkt für Landesbeamte die Landesregierung, die diese Befugnis auf andere Stellen übertragen kann. Die Landesregierung kann die Ministerinnen und Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen (§ 9 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 HBG). Hiervon ist durch die Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210, 215) – JMinBeamtPZustV HE 2022 – Gebrauch gemacht worden. Nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich u.a. die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen, und nach deren Nr. 4 ist diesen außerdem die Befugnis übertragen, nach § 29 HBG Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - zu entlassen. Die Ausnahme nach § 4 Abs. 2 JMinBeamtPZustV HE 2022 ist nicht einschlägig, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Leiterin oder einen Leiter einer Justizvollzugseinrichtung handelt.

Auch das Zustellerfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 2 HBG wurde gewahrt. Wie sich aus der Postzustellungsurkunde vom 16. Juli 2025 ergibt, wurde die Entlassungsverfügung der Antragstellerin am 11. Juli 2025 wirksam zugestellt.

Ob hinsichtlich einer fristlosen Entlassung eine ordnungsgemäße (mündliche) Anhörung der Antragstellerin im Sinne des § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch die Personalgespräche am 6. Mai 2025, 21. Mai 2025 und am 27. Juni 2025 erfolgt ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung im Tatsächlichen. Ausweislich des Vermerks vom 27. Juni 2025 wurde der Antragstellerin mündlich abschließend mitgeteilt, dass sie nunmehr aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werde (Blatt 24 der Behördenakte), jedenfalls ausweislich des Vermerks ohne ausdrücklich auf eine fristlose Entlassung hinzuweisen und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleichwohl wäre ein Mangel jedenfalls durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geheilt. Dass die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens ihre Einwände gegen die Entlassungsverfügung vorbringen konnte, bewirkt zwar noch keine Nachholung der Anhörung. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, juris Rn. 37; Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2023 - 15 B 11/23 MD -, BeckRS 2023, 10592 Rn. 33 ff.). Ein Anhörungsmangel wird auch noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Diesen Anforderungen entsprechend hat der Antragsgegner in seinen Stellungnahmen im gerichtlichen Eilverfahren die Argumente der Antragstellerin einzeln aufgegriffen und sich Punkt für Punkt detailliert mit ihnen auseinandergesetzt hat, so dass seine Äußerungen über die bloße Verteidigung der angefochtenen Verfügung hinausgehen. Der Antragsgegner hat sich ausführlich dazu geäußert, ob und weshalb er auch im Lichte der Einwände der Antragstellerin an der fristlosen Entlassung festhalten will. Ungeachtet dessen wäre der Mangel im Übrigen auch durch einen noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid heilbar.

Auch die Beteiligung des Personalrates ist hier vor Erlass der Entlassungsverfügung ordnungsgemäß erfolgt. Dass die Entlassungsverfügung auf den 9. Juli 2025 datiert, wohingegen der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme erst am 10. Juli 2025 zustimmte, ist unschädlich. Die Beteiligung des zuständigen Personalrats im Fall der Entlassung einer Beamtin erfolgt dadurch, dass der Personalrat, regelmäßig nach eingehender Erörterung, der Entlassung vor ihrem Erlass zustimmt, §§ 75 Abs. 1 Nr. 10, 66 Abs. 1 und 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG -. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf eine Maßnahmeabsicht, nicht deren späteres Ergebnis. Das zwingend vorgegebene personalvertretungsrechtliche Verfahren wurde hier eingehalten, weil der Personalrat der Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis am 10. Juli 2025 zustimmte und ausweislich der vorgelegten Behördenvorgänge die Übersendung der Entlassungsverfügung an die Antragstellerin erst nach Eingang der Zustimmung durch die Leiterin der JVA Z verfügt, mithin also endgültig getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 2 C 59/81 –, NJW 1983, 2516, 2517 für eine Anhörung des Personalrats, nachdem die fristlose Entlassung schon verfügt worden ist).

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist gleichsam ordnungsgemäß beteiligt worden (§§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, 3 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGIG - i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 10 HPVG), da die Zustimmung am 10. Juli 2025 erfolgte und die Übersendung der Entlassungsverfügung an die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Behördenvorgänge ebenfalls erst nach Eingang der Zustimmung verfügt worden ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Entlassung durch Verwaltungsakt sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 -, juris).

Die Entlassungsverfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die streitgegenständliche Entlassung beruht auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 29 Abs. 5 und Abs. 4 HBG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei ihnen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Nach § 29 Abs. 5 HBG gelten für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG die Absätze 3 und 4 des § 29 HBG entsprechend. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 HBG ist, abhängig von der Beschäftigungszeit, grundsätzlich eine Frist einzuhalten. Davon abweichend ist eine fristlose Entlassung zulässig, wenn die Entlassung auf einen Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt ist und damit darauf, dass die Beamtin bzw. der Beamte eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte, § 29 Abs. 4 HBG.

Dem Dienstherrn ist bei einer Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Dennoch muss die Entlassung von sachlichen Erwägungen getragen sein und darf nicht willkürlich erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 – juris), wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund die Entlassung rechtfertigen kann (vgl. hierzu auch v. Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, IV, 27. Aktualisierung, Oktober 2019, § 23 BeamtStG Rn. 752 m.w.N.). Einen solchen sachlichen Grund bildet unter anderem das Fehlen der fachlichen und/oder persönlichen bzw. charakterlichen Eignung. Derartige Eignungsmängel müssen nicht positiv festgestellt werden; vielmehr genügen bereits berechtigte Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten auf Widerruf für das angestrebte Amt oder die angestrebte Laufbahn (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267, juris Rn. 20).

Hinsichtlich der Einschätzung der persönlichen und fachlichen Eignung, die ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt, verfügt der Dienstherr über einen Beurteilungsspielraum, der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. Das insoweit vom Dienstherrn getroffene Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis vom Gericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris Rn. 9).

Im Falle einer fristlosen Entlassung – wie vorliegend verfügt – erfährt der oben dargestellte Maßstab des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eine Verschärfung durch die nach § 29 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 HBG zusätzlich aufgestellten Anforderungen. Ausreichend ist demnach nicht lediglich ein sachlicher Grund im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG, vielmehr müssen die weiteren Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 HBG vorliegen. Ohne Einhaltung einer Entlassungsfrist, mithin nach § 29 Abs. 4 Satz 1 HBG, kann die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf – sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach dessen Sinn und Zweck – daher nur entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vorliegt. Eine fristlose Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf bedarf folglich einer entsprechenden Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG durch den Dienstherrn; eine fristlose Entlassung etwa lediglich gestützt auf Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf ist materiell rechtswidrig (VG Wiesbaden, Beschluss vom 26. März 2021 – 3 L 694/20.WI -, BeckRS 2021, 7881 Rn. 87 ff).

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, wenn er also schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 10/89 -, BeckRS 1989, 4517, NVwZ 1990, 768; VGH München, Urteil vom 3. Dezember 1987 – 3 B 87.00505, BeckRS 1987, 4638, NVwZ 1989, 83; VG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2014 – 1 K 2155/13 -, BeckRS 2014, 53423), das im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG qualifiziert ist.

Vor einer Entlassung im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ohne Einhaltung einer Frist ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes - HDG - gelten entsprechend (§ 29 Abs. 4 Satz 2 HBG). Durch diese gesetzliche Anordnung wird verdeutlicht, dass der Sachverhalt vor der Entlassung durch die Behörde hinreichend aufzuklären ist. Dementsprechend bestimmt auch § 24 Abs. 1 Satz 1 HDG, dass zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen sind. Die – lediglich – entsprechende Anwendung der §§ 24 bis 34 HDG verlangt indes keine förmliche Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die fristlose Entlassung wird durch den auf die Sachverhaltsermittlung bezogenen Verweis nicht zu einer disziplinarrechtlichen, sondern bleibt eine beamtenrechtliche Entscheidung. Diese spezifisch beamtenrechtliche Entscheidung, die den Status des Beamten elementar berührt, erfasst in aller Regel umfassende, das Gesamtverhalten und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten würdigende Erwägungen unter Einbeziehung des Gebots der Fürsorge des Dienstherrn. Demgegenüber liegt die spezifische Zweckbestimmung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung, die nicht primär dem Schutz von Rechten des Beamten dient, in der Tatsachenfeststellung mit dem Ziel der Verfolgung von Dienstvergehen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 TG 1524/99 -, NVwZ-RR 2000, 236). Die Entlassung soll also nicht − wie eine Disziplinarmaßnahme − erzieherisch auf das künftige Verhalten des Beamten einwirken, sondern sein Beamtenverhältnis schlichtweg beenden. Greift ein Beamter seine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit einer Anfechtungsklage an, ist die Entlassungsverfügung als Ermessensentscheidung nach §§ 113, 114 VwGO (eingeschränkt) verwaltungsgerichtlich überprüfbar (vgl. Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schillendorf, 39. Edition, Stand: 01.07.2025, § 23 BeamtStG Rn. 51 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Im Ergebnis wird ein Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art in Rede zu stehen haben. Sanktionen milderer Art als die Kürzung der Dienstbezüge, wie etwa ein Verweis oder eine Geldbuße, rechtfertigen keine Entlassung. Hätte das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit hingegen weitergehende Sanktionen, wie etwa eine Zurückstufung oder sogar eine Entfernung aus dem Dienst (vgl. §§ 12, 13 HDG) zur Folge, sind die Entlassungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ebenfalls erfüllt. Bei der danach anzustellenden Prognose handelt es sich im Regelfall um eine hypothetische Betrachtung, weil das Verhalten eines Probezeitbeamten bzw. Widerrufsbeamten hypothetisch an den Maßstäben eines Disziplinarverfahrens gegen einen Lebenszeitbeamten zu messen ist (Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schillendorf, 39. Edition, Stand: 01.07.2025, § 23 BeamtStG Rn. 52 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe vorzunehmen, die aus einer Gesamtschau der zum Disziplinarrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln sind. Nur wenn das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer noch schwereren Sanktion geführt hätte, ist der Entlassungsgrund nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gegeben (vgl. zum Vorstehenden insgesamt mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schillendorf, 39. Edition, Stand: 01.07.2025, § 23 BeamtStG Rn. 53). Fehlt es an einer einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechungs- oder Verwaltungspraxis, müssen Behörden und Gerichte unter Heranziehung disziplinarrechtlicher Grundsätze und der in der Rechtsprechung auch anderer Disziplinargerichte erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen eine eigene Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens vornehmen, wobei eine hypothetische Feststellung gefordert ist, wie die zuständige Behörde oder das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte (Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schillendorf, 39. Edition, Stand: 01.07.2025, § 23 BeamtStG Rn. 54 m.w.N.).

Ein Regel-Disziplinarmaß hat die Rechtsprechung für Verstöße gegen das Verbot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen nicht entwickelt. Somit kommt den konkreten Umständen besondere Bedeutung zu (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16aD 06.85 -, BeckRS 2007, 30071 Rn. 40).

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung der Antragstellerin vor. Das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten stellt ein Dienstvergehen im oben genannten Sinne dar, das bei einem Beamten auf Lebenszeit jedenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

Zutreffend führt der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin mit dem von ihr gezeigten Verhalten sowohl die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als auch ihre Gehorsamspflicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt hat. Zudem liegt eine Verletzung des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor.

Indem die Antragstellerin anfänglich den Anschein erweckte, sie werde den Kontakt zu dem inhaftierten Lebensgefährten, Herrn M., nach Klärung von "Sachen", wie z.B. dem Verbleib eines Hundes, abbrechen, jedoch im weiteren Verlauf das Aufrechterhalten der Beziehung verschleierte, Liebesbriefe und Bilder übersandte, sich auf die Seite des Inhaftierten stellte und dadurch in einen Interessengegensatz zu ihrem Dienstherrn trat ("Ich bin egal was ist immer für dich da und wir bekommen alles zusammen hin, egal wie schwer es wird."), jedenfalls hilfreiche Informationen ("Ach und wegen Besuch, die müssen dir auf jeden Fall mitteilen, wenn dieser abgelehnt wird und das mit Begründung - wieso, weshalb, warum.") übermittelte und vertrauliche Telefongespräche führte, ohne dies ihrer Anstaltsleitung anzuzeigen, hat sie vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtStG), gegen ihre Pflicht, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen ihre Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen und im Ergebnis ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Materiell-rechtlich kommt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nicht in Betracht, weil die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen und damit keine Selbstständigkeit haben (vgl. hierzu Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 4 Rn. 22 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise ist eine Verletzung der Hingabepflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Mängel der Dienstleistungen sind nur pflichtwidrig bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anforderungen und bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat bzw. einem nachlässigen Gesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängeln, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sind (vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 34 BeamtStG Rn.4).

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht). Wie die Grundpflichten des Beamten in § 33 BeamtStG verfolgt auch die Wohlverhaltenspflicht den Zweck, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Die Wohlverhaltenspflicht ist dabei amtsbezogen. Bei den Begriffen "Achtung" "Vertrauen" und "berufliches Erfordernis" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht besteht zunächst innerdienstlich. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 34 BeamtStG Rn. 13 f.).

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (Gehorsamspflicht). Die Gehorsamspflicht besteht mit Bezug auf allgemeine Richtlinien und dienstliche Anordnungen. Unter allgemeinen Richtlinien in diesem Sinne sind untergesetzliche abstrakte Rechtsnormen zu verstehen, die eine unbestimmte Zahl von Fällen betreffen, typischerweise in Form von Verwaltungsvorschriften bzw. Rundschreiben oberster Dienstbehörden. Durch allgemeine Richtlinien können die in den §§ 33 und 34 normierten Pflichten an die sich verändernden gesellschaftlichen Verhältnisse und an die sich wandelnden Erfordernisse der Verwaltung angepasst werden, sofern dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich ist. Es handelt sich insoweit um ein flexibles Instrument der Verwaltung, um unterhalb der parlamentsgesetzlichen Normebene abstrakte Regelungen zu treffen (Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 35 BeamtStG, Rn. 7 m.w.N.).

Gemäß Nummer 1 Abs. 1 und 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug - DSVollz -, die bundeseinheitlich gelten, müssen sich die Bediensteten der Vollzugsanstalten immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 Strafvollzugsgesetz) zu verwirklichen. Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen. Gemäß Nummer 2 Abs. 1 DSVollz haben Justizvollzugsbeamte gegenüber den Gefangenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren (Satz 1). Jede Beziehung zu Gefangenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen (Satz 2). Zudem haben die Bediensteten gemäß Nummer 9 Satz 1 DSVollz dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Dienstliche Anordnungen sind allgemeine Weisungen oder Einzelweisungen vorgesetzter Stellen. Durch sie konkretisiert und steuert der Dienstherr die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht. Eine (mündliche oder schriftliche) Äußerung oder ein sonstiges Verhalten des Vorgesetzten eines Beamten diesem gegenüber ist eine dienstliche Anordnung, wenn sie den untergebenen Beamten nach ihrem objektiven Erklärungswert in Bezug auf dessen dienstliche Tätigkeit zu einem bestimmten Verhalten (Tun oder Unterlassen) rechtlich verpflichten will. Voraussetzung für den Eintritt der gewollten rechtlichen Bindung ist, dass die dienstliche Anordnung bei der gebotenen Auslegung nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) als solche aufzufassen und ihr Inhalt eindeutig und unmissverständlich ist. Sie muss dem angewiesenen Beamten hinreichend klar machen, was von ihm verlangt wird und dass ihm insoweit eigenes Ermessen nicht eingeräumt ist. Die Gehorsamspflicht besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich solcher Anordnungen, die evident rechtswidrig sind, insbesondere in schwerwiegender Weise gegen elementare Verfassungswerte oder Strafgesetze verstoßen (Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 35 BeamtStG, Rn. 7.1 und 8 m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen und unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls verletzte die Antragstellerin ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und 3 BeamtStG), indem sie zunächst den Eindruck erweckte, den Kontakt zu dem inhaftierten Lebensgefährten abzubrechen, die Beziehung zu Herrn M. im weiteren Verlauf jedoch aufrechterhielt und die tatsächlichen Umstände durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber Vorgesetzten verschleierte, Liebesbriefe und Bilder an ihn versandte, sich auf die Seite des Inhaftierten stellte und dadurch in einen Interessengegensatz zu ihrem Dienstherrn trat sowie vertrauliche, nicht angezeigte Telefongespräche mit ihm führte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten im Kontext des Strafvollzuges. Das Verhalten stellt einen dauerhaft schweren Verstoß gegen die Kernpflichten von Bediensteten im Strafvollzug dar. Betroffen waren die Grundpflichten nach Nummer 1 DSVollz, das Distanzgebot nach Nummer 2 Abs. 1 DSVollz und die Meldepflicht nach Nummer 9 DSVollz, die den Rahmen für ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten innerhalb des (Justizvollzugs-)Dienst (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorgeben, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu befolgen sind und welche die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) konkretisieren. Hierbei handelte es sich um den Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten, die im Mittelpunkt ihres Amtes im Justizvollzugsdienst standen und die zur Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit in dem hochsensiblen Bereich des Justizvollzugsdienstes unabdingbar sind (vgl. für die freiwillige Eingehung und Verheimlichung einer persönlichen Beziehung zu einem Strafgefangenen auch OVG Saarlous, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 6 B 289/09 -, BeckRS 2009, 35609).

Soweit die Antragstellerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG – i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragstellerin verkennt zunächst, dass Anknüpfungspunkt ihrer Dienstpflichtverletzungen nicht die Liebesbeziehung als solche ist, sondern das oben aufgezeigte Verhalten. Des Weiteren ist der mit der fristlosen Entlassung verbundene Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Im konkreten Einzelfall überwiegt das Interesse des Dienstherrn an einer funktionsfähigen Justizvollzugsanstalt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt jedenfalls kein Recht darauf, eine Beziehung in dem oben aufgezeigten Ausmaß, welches in grundsätzlich unauflösbarem Widerspruch zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten steht, zu verschleiern. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass sie als Beamtin im Dienst des Staates in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Dieses ist geprägt durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere – wie oben aufgezeigt – durch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Gerade im Bereich des Justizvollzugs bestehen besonders hohe Anforderungen. Obschon die Antragstellerin insoweit freiwillig ein Amt im Justizvollzugsdienst aufgenommen hat, das mit besonderen Treue- und Distanzpflichten verbunden ist, hat sie sich gleichwohl bewusst, wissentlich und willentlich gegen die dienstpflichtgemäßen Handlungsalternativen entschieden.

Das verschleierte Ausmaß der Liebesbeziehung und dessen Aufrechterhaltung beruhte dabei auf einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen an eine Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung ist. Die nötige Zurückhaltung wurde insoweit nicht gewahrt. Das Verhalten ist zudem geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und an der inneren Distanz zu begründen. Gerade das Verschleiern der Liebesbeziehung zu Herrn M. führte zudem zur Gefahr der Erpressbarkeit der Antragstellerin sowohl gegenüber dem Inhaftierten als auch gegenüber anderen Mithäftlingen, welche Kenntnis von der oder zumindest eine Vermutung in Bezug auf die Liebesbeziehung hatten. Dies gilt im besonderen Maß durch die Übersendung von persönlichen Bildern. Die Antragstellerin hat sich gleichwohl für die Fortsetzung der Beziehung entschieden und damit ihre pflichtwidrige Diensteinstellung zum Ausdruck gebracht (vgl. für den Austausch von verbalen und körperlichen Zärtlichkeiten zwischen einem Justizvollzugsbediensteten und einem Untersuchungsgefangenen: Sächsisches OVG, Urteil vom 7 Februar 2020 - 12 A 549/18.D -, juris Rn. 59 ff.).

Der Antragstellerin war dabei bewusst, dass der Austausch von jedenfalls verbalen Zärtlichkeiten zwischen einem Justizvollzugsbediensteten und einem Inhaftierten die Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt in der Erfüllung ihrer Amtsaufgaben beeinträchtigt und geeignet ist, das Ansehen der Beamtenschaft nach außen erheblich zu beeinträchtigen (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Juni 2017 - 6 A 50/17.D -, juris Rn. 33).

Die Wohlverhaltenspflicht hat dabei unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Justizvollzugsbeamten und -beamtinnen einen hohen Stellenwert. Durch die für die Strafgefangenen bestehende erhebliche Beschränkung der Außenkontakte sowie durch die außerordentliche Begrenzung des Bewegungsraums, die sich während ihrer Dienstzeit auch für die Justizvollzugsbeamten stark bemerkbar macht und ihnen ein gesteigert sicherungsbewusstes Verhalten abverlangt, bestehen in einer Strafvollzugsanstalt besonders belastende Bedingungen. Sowohl die inhaftierten Personen als auch die innerhalb des abgeschlossenen Bereichs tätigen Beamten und Beamtinnen sehen sich gegenseitig einer andauernden und genauen Beobachtung ausgesetzt. Unter anderen Umständen vielleicht weniger bedeutsamen Abweichungen des Verhaltens gegenüber dem Üblichen wird große Aufmerksamkeit gewidmet und es werden - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - Folgerungen gezogen, die leicht ins Persönliche reichen können. In einer derartigen Atmosphäre erhalten spezielle Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen leicht eine besondere Brisanz, vor allem, wenn sie die Folge tatsächlich vorhandener oder nur vermuteter persönlicher Zu- oder Abneigungen sind (siehe insoweit VGH München, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16aD 06.85 -, BeckRS 2007, 30071 Rn. 39). Das aufgezeigte Verhalten stellt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als ganz besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Verhaltenspflichten einer Justizvollzugsbeamtin dar. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, kann das Verhalten der Antragstellerin leicht dazu führen, dass der Inhaftierte die Gunst der Antragstellerin zu seinen Vorteilen ausnutzt, mit möglichen gravierenden Folgen für die Sicherheitsverhältnisse in den Vollzugsanstalten. Diese Gefahr macht, mag sie im Einzelfall auch nur abstrakt bestehen, die Beamtin erpressbar und zwar insbesondere auch gegenüber dritten Personen. Die von ihr geschriebenen und als solche identifizierbaren Liebesbriefe hätten ohne weiteres auch als Mittel einer Erpressung dienen können (vgl. auch VGH München, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16aD 06.85 -, BeckRS 2007, 30071 Rn. 40).

Darüber hinaus mangelte es in Situationen, in denen die Antragstellerin Liebesbriefe versandte und vertrauliche Telefongespräche führte, sowohl an der erforderlichen Souveränität und Durchsetzungskraft für die Erfüllung von Aufgaben einer Justizvollzugsbeamtin als auch an der hinreichenden Aufmerksamkeit und Hingabe in Bezug auf den aktuellen Dienstbetrieb.

Unerheblich ist dabei insgesamt, dass der inhaftierte Lebensgefährte nicht in derselben Justizvollzugsanstalt untergebracht war. Die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht knüpft nicht an die konkrete Zuständigkeit oder organisatorische Einheit an, sondern an das Statusamt und gilt daher anstaltsübergreifend. Auch aus Nummer 2 Abs. 1 DSVollz folgt nichts anderes. Die Vorschrift knüpft nicht an eine konkrete dienstliche Zuständigkeit innerhalb einer JVA an, sondern an die aus einer Beziehung typischerweise folgende Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und Integrität des Justizvollzuges. Diese Gefahren, insbesondere Einflussnahmen, subkulturelle Vernetzungen der Inhaftierten sowie die Möglichkeit von Druck- oder Erpressungssituationen bestehen unabhängig davon, in welcher Anstalt der Inhaftierte untergebracht ist. Da der Justizvollzug organisatorisch vernetzt ist und Personal- wie Gefangenenbewegungen nicht atypisch sind, kommt einer abstrakten Gefährdungslage besonderer Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass sich dienstliche Berührungspunkte künftig ergeben oder interne Informationen – bewusst oder unbewusst – an den Lebensgefährten gelangen. Hinzu tritt das erwähnte spezifische Risiko subkultureller Vernetzung innerhalb des Vollzugssystems. Inhaftierte stehen untereinander in Kontakt, sei es durch Verlegungen, soziale Netzwerke innerhalb des Vollzugs oder durch Kommunikationskanäle nach außen. Eine persönliche Beziehung einer Justizvollzugsbeamtin zu einem Inhaftierten ist geeignet, in solchen Strukturen Erwartungen, Einflussnahmen oder Drucksituationen zu erzeugen. Bereits die reelle Möglichkeit, dass vertrauliche Informationen aus dem dienstlichen Bereich zur Begünstigung einzelner Gefangener genutzt oder weitergegeben werden könnten, gefährdet die Funktionsfähigkeit des Justizvollzugs, dem besondere Bedeutung zukommt. Der Justizvollzug ist in besonderem Maße auf Verlässlichkeit, Distanz und die strikte Trennung zwischen dienstlicher Rolle und privaten Bindungen angewiesen. Eine intime Beziehung zu einem Inhaftierten steht hierzu in einem grundlegenden Spannungsverhältnis unabhängig davon, in welcher JVA der Lebensgefährte untergebracht ist.

Die Antragstellerin verletzte zudem ihre aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten.

Nach § 35 Satz 1 BeamtStG haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Diese Pflicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, wonach Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen sind. Im übergeordneten Sinn folgt aus dem Zusammenspiel der beiden Vorschriften, dass der Beamte seinen Vorgesetzten generell auf nach seiner Ansicht nach rechtswidrige Umstände hinzuweisen hat. Diese Hinweispflicht gilt jedenfalls unmittelbar für alle mit seinem Aufgabenbereich in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umständen. Auch rechtswidrige Weisungen des Vorgesetzten dürfen demnach nicht schlicht ignoriert werden, sondern sind auch in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG mit Blick auf die bestehenden Rechtmäßigkeitsbedenken gegenüber dem Vorgesetzten zu hinterfragen (Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 35 BeamtStG, Rn. 4 m.w.N.).

Die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht ist Emanation der Beratungs- und Unterstützungspflicht. Voraussetzung dafür ist die Offenheit und Wahrhaftigkeit im dienstlichen Umgang der Beteiligten untereinander. Die wesentliche Bedeutung der Wahrheitspflicht liegt naturgemäß im Bereich der Amtsausübung. In diesem Kernbereich der Dienstpflichten darf die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wichtiger Umstände gefährdet werden. Eine mögliche Pflichtverletzung kann durch Tun (falsche Angaben) oder Unterlassen (Verschweigen erheblicher Tatsachen bei Offenbarungspflicht) verwirklicht werden. Aus der Beratungs- und Unterstützungspflicht folgt eine Pflicht zur Information des Vorgesetzten über alle für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs relevanten Tatsachen (Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 35 BeamtStG, Rn. 5 und 6).

Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin bewusst die Aufrechterhaltung der Beziehung, das Versenden von Liebesbriefen einschließlich des Austausches von Bildern sowie die vertraulichen Telefongespräche verschwiegen und sich auf die Seite des Inhaftierten gestellt, obschon es sich um erhebliche Tatsachen handelt, die der Offenbarungspflicht unterliegen, vgl. auch Nummer 2 Abs. 1 Satz 2 und Nummer 9 Satz 1 DSVollz. Die Dienstpflichtverletzung wiegt dabei besonders schwer, da gerade im Justizvollzug aufgrund der besonderen Sicherheitsrelevanz erhöhte Anforderungen an Integrität, Distanz zu Gefangenen und persönliche Zuverlässigkeit bestehen und der Dienstherr den Justizvollzugsbediensteten erhöhtes Vertrauen entgegenbringt. Durch das Verhalten entzog die Antragstellerin der Dienststelle auch die Möglichkeit, präventive Maßnahmen, wie beispielsweise eine Umsetzung oder besondere Überwachung, zu treffen. Auch hier hat sich die Antragstellerin bewusst, wissentlich und willentlich gegen eine dienstpflichtgemäße Handlungsalternative entschieden.

Soweit die Antragstellerin rügt, der Abbruch der Beziehung sei ausdrücklich "nahegelegt" oder sogar gefordert worden, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob es sich dabei tatsächlich um eine dienstliche Anordnung handelt, begegnet bereits erheblichen rechtlichen Zweifeln. Denn aus den vorgelegten Behördenvorgängen ergibt sich, dass der Antragstellerin lediglich "geraten" worden sei, den Kontakt zu dem Gefangenen abzubrechen (vgl. Blatt 9 der Behördenakte). Insoweit dürfte es sich gerade um keine dienstliche Anordnung handeln, da ein "Anraten" bei der gebotenen Auslegung nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinn (vgl. §§ 133, 157 BGB) gerade keine rechtliche Bindung entfalten soll.

Selbst wenn darin eine derartige dienstliche Anordnung zu erblicken wäre, kann dahinstehen, ob sie rechtmäßig wäre. Anknüpfungspunkt für die fristlose Entlassung ist jedenfalls nicht die Nichtbefolgung einer (vermeintlichen) Weisung, von der der Antragsgegner auch nicht ausgeht, sondern die oben genannten Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten. Im Übrigen hätte die Antragstellerin ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen müssen. Dies ist unterblieben. Sie hat die vermeintliche und nach ihrer Auffassung rechtswidrige Weisung des Vorgesetzten schlicht ignoriert. Zudem folgt aus einer möglicherweise rechtswidrigen dienstlichen Anweisung keine Rechtfertigung oder Entschuldigung der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht und zur Meldung und Offenbarung gegenüber der Anstaltsleitung. Es ist kein Grund ernstlich ersichtlich, welcher es der Antragstellerin unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert haben könnte, die dienstpflichtgemäße Handlungsalternative, ihre Lebensführung nach den Geboten, die u.a. auch durch die DSVollz konkretisiert werden, jedenfalls soweit - entsprechend ihrer Gehorsamspflicht - zu befolgen, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Ebenso war es weder unmöglich noch unzumutbar, die dienstpflichtgemäße Handlungsalternative der Meldung und Offenbarung der Vorgänge gegenüber ihren Vorgesetzten zu wählen (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 6 B 289/09 -, BeckRS 2009, 35609).

Die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen stellen auch ein Dienstvergehen dar, da sie schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG von der Antragstellerin begangen worden sind. Die Antragstellerin handelte vorsätzlich. Ihr war angesichts ihrer im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses erfolgten Belehrungen bzw. Unterrichtung und der am 6. und 21. Mai 2025 erfolgten Personalgespräche bewusst, dass Kontakte zu Inhaftierten und insbesondere persönliche Beziehungen dienstlich relevant sind, die nötige Distanz gegenüber Inhaftierten zu wahren ist und alle wichtigen Vorgänge unverzüglich offengelegt werden müssen.

Es liegt auch ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, da die oben aufgezeigten Dienstpflichtverstöße der Antragstellerin in ihrem Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10 Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 11).

Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht das Gericht davon aus, dass das Fehlverhalten der bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Beamtin sehr schwer wiegt, und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen jedenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge bei einem Beamten auf Lebenszeit für angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 – juris Rn. 21 ff.). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

Danach erlauben die Folgen der Dienstpflichtverstöße der Antragstellerin für den dienstlichen Bereich keine mildere Einschätzung bezüglich der Schwere des Dienstvergehens als die Kürzung der Dienstbezüge im Sinne von § 11 HDG. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beziehung bereits vor der Inhaftierung des Lebensgefährten bestand und insoweit nicht im dienstlichen Kontext angebahnt wurde. Auch waren die Betroffenen nicht derselben JVA zugeordnet. Zudem ist die Selbstoffenbarung unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhalts zu berücksichtigen. Gleichwohl ist hier neben den konkret negativen Auswirkungen des Fehlverhaltens der Antragstellerin auf die Funktionsfähigkeit und Sicherheit in dem hochsensiblen Bereich des Justizvollzugs, der fehlenden Einsicht und Reue der Antragstellerin, ihrer pflichtwidrigen Diensteinstellung und der mangelnden Aufmerksamkeit und Hingabe in Bezug auf den aktuellen Dienstbetrieb insbesondere auf die generell negativen Folgen des maßgeblichen Geschehens für den Einsatz weiblicher Vollzugsbediensteter im Justizvollzugs mit männlichen Gefangenen hinzuweisen (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 6 B 289/09 -, BeckRS 2009, 35609).

Anders als die Antragstellerin meint, liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor. Wie oben aufgezeigt bedurfte es keiner förmlichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Da im Übrigen bei Beamtinnen auf Widerruf, wie der Antragstellerin, als Disziplinarmaßnahme nur Verweis und Geldbuße in Betracht kommen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HDG), erübrigte sich vorliegend auch die Durchführung eines auf ein unmögliches Ziel gerichtetes Disziplinarverfahren, da der Beklagte von der – hypothetischen – Entfernung aus dem Dienst ausgegangen ist und sich für die fristlose Entlassung entschieden hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, bestehen nicht. Die wesentlichen Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten, wie insbesondere den Aktenvermerken, die auch das Verhalten der Antragstellerin im Verhältnis zu ihrem Lebensgefährten zum Gegenstand hatten, aus den von ihr verfassten Briefen sowie den Stellungnahmen der Antragstellerin, der mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Im Übrigen hält die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin durch den Antragsgegner einer rechtlichen Überprüfung stand. Das schuldhafte Begehen einer Dienstpflichtverletzung und insbesondere eines Dienstvergehens rechtfertigt für sich genommen bereits die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Beamter auf Probe, der bereits während seiner Probezeit derart schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, insbesondere in charakterliche Hinsicht ungeeignet ist, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 2 C 44/80 -, BVerwGE 66, 19 (20, 23) = NVwZ 1983, 286; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 – 2 C 43/99 -, BeckRS 2001, 21125). Entsprechendes gilt erst recht für eine Beamtin auf Widerruf.

Die verfügte Entlassung erweist sich darüber hinaus auch als ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO.

Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, vgl. § 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Entscheidung stellt sich als Ergebnis einer abgestuften und einzelfallbezogenen Ermessensbetätigung dar. Während im ersten Personalgespräch der Antragstellerin noch geraten worden ist, den Kontakt zu dem Inhaftierten abzubrechen, wurde in einem zweiten Personalgespräch mitgeteilt, dass von einer Ernennung zur Beamtin auf Probe Abstand genommen wird, bevor erst in einem dritten Personalgespräch die Mitteilung erfolgte, dass – angesichts des aufgezeigten weiteren Verhaltens – die Entlassung beabsichtigt ist. Damit hat der Antragsgegner erkennbar mildere Reaktionen in Betracht gezogen und der Antragstellerin Gelegenheit zur Verhaltensänderung gegeben.

Die Entlassung ist auch mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, da die Antragstellerin aufgrund - wie oben dargestellt - berechtigter Zweifel des Antragsgegners an ihrer Eignung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird.

Der verfügten Entlassung steht auch nicht § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG entgegen. Zwar ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eine Einschränkung des grundsätzlich gewährten Entlassungsrechts des Dienstherrn. Diese ermessenseinschränkende Norm zwingt den Dienstherrn jedoch nicht, dem Beamten unter allen Umständen die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Ist dem Dienstherrn eine weitere Beschäftigung des Beamten unzumutbar, darf ungeachtet des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eine Entlassung erfolgen, da ein wichtiger Grund auch die Entlassung aus dem noch nicht abgeschlossenen Vorbereitungsdienst rechtfertigt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 22. November 2023 - 1 K 381/21.KS -, juris Rn. 43). So liegt der Fall hier. Angesichts der Schwere des von der Antragstellerin begangenen Dienstvergehens ist eine Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Anders als die Antragstellerin meint, sind auch keine selektiven Gesprächsausschnitte verwertet, belastende Interpretationen vorgenommen und ein Persönlichkeitsbild gezeichnet worden, das durch keinerlei objektive Tatsachengrundlage gedeckt ist. Die angefochtene Entlassung stützt sich ausweislich der vorliegenden Akten nicht auf isolierte oder aus dem Zusammenhang gelöste Gesprächspassagen. Vielmehr hat der Dienstherr mehrere Aktenvermerke, schriftliche Äußerungen und seine eigenen Wahrnehmungen rechtsfehlerfrei in eine Gesamtschau eingestellt. Dass hierbei einzelne Äußerungen besonders gewichtet wurden, begründet für sich keinen Ermessensfehler. Auch die Annahme, es fehle an einer objektiven Tatsachengrundlage, vermag nicht zu überzeugen. Dem stehen bereits – wie aufgezeigt – die ordnungsgemäß dokumentierten Vorkommnisse entgegen.

Die Entlassung stellt sich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft – im Sinne einer Unverhältnismäßigkeit – dar, weil das seit dem 27. Juni 2025 erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unberücksichtigt geblieben sei. Zwar mögen sich die tatsächlichen Gründe, die der Antragsgegner zur Begründung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte heranzieht, zumindest teilweise mit den Gründen decken, die zu den hier entscheidenden Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin geführt haben. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine mildere Maßnahme gegenüber der Entlassung handele, da bereits beide Maßnahmen unterschiedliche Ziele verfolgen. Bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte handelt es sich um eine Maßnahme mit lediglich vorläufigem Charakter zur Abwehr einer Gefährdung des Dienstes, während die Entlassung auf eine endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses abzielt.

Schließlich ergibt auch eine isolierte Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entlassungsverfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Funktionsfähigkeit des Justizvollzugsdienstes um ein wichtiges Gemeinschaftsgut handelt. Ferner sind vorliegend auch fiskalische Interessen – in Zusammenschau mit den anderen Umständen – geeignet, ein öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen, da es infolge eines langjährigen Hauptsacheverfahrens zu erheblichen Rückforderungsansprüchen aufgrund Überzahlung kommen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1988 – 1 TH 4097/88 –, juris Rn. 10). Bei der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass vorliegend keine endgültigen (Rechts-)Tatsachen geschaffen werden, sondern bei einem erfolgreichen Hauptsacheverfahren der Antragstellerin jedenfalls kein dauerhafter finanzieller Nachteil entstehen würde.

Eines sog. Hängebeschlusses bedurfte es nicht. Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung der im Eilverfahren angegriffenen Bescheide erfordern, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 S 1916/17 -, juris LS 1). Mit der ausgesprochenen fristlosen Entlassung ist zwar ein erheblicher Eingriff verbunden. Die hiermit verbundenen Nachteile – insbesondere der Wegfall von Dienstbezügen und Statusrechten – sind jedoch reversibel. Weder drohte eine endgültige Vereitelung von Rechten noch liegen Umstände vor, aus denen sich eine existenzielle, unmittelbar drohende und nicht kompensierbare Notlage ergeben hätten.

Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach sind in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Vorliegend war dementsprechend der Anwärtergrundbetrag für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten gemäß Anlage VI HBesG, der zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) am 22. Juli 2025 monatlich 1.436,38 EUR betrug, zugrunde zu legen, so dass sich ein Streitwert in Höhe von insgesamt 8.618,28 EUR errechnet. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025) und ergibt den festgesetzten Betrag in Höhe von 4.309,14 EUR. Der Antrag auf Erlass einer Hängeverfügung war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da über diesen vorab keine Entscheidung erging.


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