Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 SaGa 11/12
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az. 8 Ga 8/12, abgeändert und der Verfügungsbeklagten untersagt, in Bezug auf die Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei."
der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 angedroht.
II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: nur Klägerin) betreibt in K. eine Pflegeeinrichtung mit ca. 36 Arbeitnehmern. Es besteht kein Betriebsrat. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: nur Beklagte) ist Gewerkschaftssekretärin bei der Gewerkschaft ver.di.
- 2
Im Beschlussverfahren 3 BVGa (9 TaBVGa) begehrt die Gewerkschaft ver.di mit einstweiliger Verfügung vom 04.06.2012 für die Beklagte Zutritt zur Pflegeeinrichtung, um die Einladung zu einer Betriebsversammlung, in der nach § 17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand gewählt werden soll, aushängen zu können. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs der Gewerkschaft ver.di angehört.
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Am 20.07.2012 erschien in der örtlichen Tageszeitung (Pfälzische Volkszeitung) ein Artikel, der auszugsweise folgenden Inhalt (Bl. 26 d.A.) hat:
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"Verdi soll draußen bleiben
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Schwere Vorwürfe erhebt die Gewerkschaft Verdi gegen die Betreiberinnen des Senioren-Centrums K.. Es werde versucht, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. …
…
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Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei Verdi ist, schildert C. weiter.
…“
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Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 32 d.A.) abzugeben. Die Beklagte sollte sich verpflichten, es zu unterlassen, zukünftig die Behauptung aufzustellen, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei. Außerdem sollte sich die Beklagte verpflichten, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.192,60 zu erstatten. Nachdem die Beklagte keine Erklärung abgegeben hat, leitete die Klägerin am 15.08.2012 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein.
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Im erstinstanzlichen Termin vom 04.09.2012 legte die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung vom 03.09.2012 (Bl. 58 d.A.) vor und erklärte u.a.:
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„Ich habe niemals eine Aussage gemacht: „Jeder Mitarbeiter der Senioren-Einrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei.““
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Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zukünftig wörtlich oder sinn-gemäß die Behauptung aufzustellen, die Behauptung zu verbreiten, durch Dritte aufstellen bzw. verbreiten zu lassen:
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„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei",
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff.1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 anzudrohen.
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Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
- 15
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 04.09.2012 mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13.09.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Sie ist der Ansicht, die Eilbedürftigkeit sei nicht durch langes Zuwarten nach Veröffentlichung des Zeitungsartikels vom 20.07.2012 entfallen. Sie habe die Beklagte am 06.08.2012 zunächst unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Versuch einer außergerichtlichen Klärung sei nicht dringlichkeitsschädlich, zumal sich die Beklagte bis einschließlich 12.08.2012 auf einer Urlaubsreise im Ausland befunden und ver.di deshalb um eine Fristverlängerung bis wenigstens zum 13.08.2012 gebeten habe. Aufgrund der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 03.09.2012 habe sie sich sowohl an die Tageszeitung als auch an die zuständige Redakteurin gewandt, die presserechtlich für den Artikel vom 20.07.2012 verantwortlich sei.
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Die Redakteurin M. G. erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 20.09.2012 (Bl. 126/127 d.A.) u.a. folgendes:
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„Die Anregung für diesen Beitrag kam von der Verdi-Gewerkschaftssekretärin C., die mich Ende Juni/ Anfang Juli 2012 … angerufen und mich darüber informiert hat, dass die Betreiber des Senioren-Centrums K. versuchten, die Gründung eines Betriebsrates zu verhindern. Bei diesem Telefongespräch … sagte Frau C. mir unter anderem, jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist.
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Einige Tage später hat Frau C. mich angerufen und ein persönliches Treffen mit ihr und vier Mitarbeiterinnen des Senioren-Centrums K. für den 10.07.2012 vereinbart. …
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Während dieses Gesprächs wiederholte Frau C. ihre Aussage, jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei Verdi ist. Zugleich sagte sie, dass keiner von ihnen von dieser Erklärung eine Kopie erhalten hat.
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Vor der Veröffentlichung des Beitrags „Verdi soll draußen bleiben“ habe ich aus Gründen der journalistischen Sorgfalt das komplette Manuskript … per E-Mail an Frau C. mit der Bitte um Autorisierung geschickt. Am 19.07. um 13:16 Uhr hat Frau C. mir die Autorisierung per E-Mail erteilt. In dieser Nachricht heißt es zum Manuskript: „… alles gut so, ein Schreibfehler im letzten Absatz …“
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Die Eilbedürftigkeit und die Wiederholungsgefahr seien auch daran zu messen, dass die Beklagte eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Es sei damit zu rechnen, dass sie ihre Behauptungen weiterhin aufrechterhalte und insbesondere deren Verbreitung dulde. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.09.2012 (Bl. 95-117 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az.: 8 Ga 8/12, aufzuheben und
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zukünftig wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, durch Dritte aufstellen oder verbreiten zu lassen:
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„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei",
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 anzudrohen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Sie erkläre - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - wie bereits erstinstanzlich nochmals, dass sie nicht äußern werde, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei. Sie habe auch in der Vergangenheit eine derartige Äußerung nicht gemacht. Sie habe den Artikel in der Tageszeitung auch nur darauf überflogen, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anhand dieses Artikels für die Klägerin „identifizierbar“ seien. Sie habe befürchtet, dass die Arbeitsverhältnisse andernfalls enden werden.
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In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 06.12.2012 legte die Beklagte die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 15.11.2012 (Bl. 187-191 d.A.) vor. Danach erklärten zwei Personen, die ihre Personalien (nur) dem Notar offenlegten, dass sie an dem Gespräch der Beklagten mit der Redakteurin M. G. am 10.07.2012 teilgenommen haben. Die zwei Personen versicherten an Eides statt:
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„Wir bestätigen hiermit, dass der oben zitierte Satz [Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist] nicht gesagt wurde“.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG finden die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Das Begehren der Klägerin scheitert unter Berücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrages der Parteien weder am Verfügungsanspruch noch am Verfügungsgrund. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern.
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1. Die Klägerin hat auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegen die Beklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung: „Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei“ und Verbreitung des angegriffenen Textes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
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1.1. Die Klägerin kann sich nicht nur auf die Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch auf das ihr als juristischer Person des Privatrechts zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) berufen. Auch juristische Personen genießen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur BGH 19.05.2005 – X ZR 15/04 - Rn. 27, NJW 2005, 2766; BGH 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - Rn. 10, NJW 2009, 555; mwN.). Dies ist bspw. der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben können (BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - Rn. 23, NJW 1994, 1281).
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1.2. Es steht außer Frage, dass der Vorwurf: „Jeder Mitarbeiter habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei“, geeignet ist, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Wer unzulässigen Druck auf seine Mitarbeiter ausübt, um die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern, wird nur schwerlich als „sozialer Arbeitgeber“ wahrgenommen werden.
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Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich in der antragsgegenständlichen Weise geäußert, ist durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Redakteurin M. G. vom 20.09.2012, die für den Artikel vom 20.07.2012 presserechtlich verantwortlich ist, in einem den Anforderungen des § 294 ZPO genügenden Maß belegt. Zwar hat die Beklagte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2012 erklärt, dass sie niemals eine Aussage gemacht habe: „Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei“. Auch haben zwei anonyme Personen in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.11.2012 vor einem Notar erklärt, dass die Beklagte im Gespräch am 10.07.2012 mit der Redakteurin die angegriffene Äußerung nicht aufgestellt habe. Diese eidesstattlichen Erklärungen stehen der ausführlichen und in sich schlüssigen eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin vom 20.09.2012 entgegen. Es kann jedoch dahinstehen, welche eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der angegriffenen Äußerung der Wahrheit entspricht.
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Die abweichenden eidesstattlichen Versicherungen wirken sich vorliegend schon deshalb nicht zu Lasten der Klägerin aus, weil die Beklagte den Artikel, der am 20.07.2012 in der Tageszeitung erschienen ist, vor der Veröffentlichung autorisiert hat. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Redakteurin M. G. das vollständige Manuskript des Beitrags „Verdi soll draußen bleiben“ vor seiner Veröffentlichung per E-Mail an die Beklagte mit der Bitte um Autorisierung gesandt hat. Die Beklagte hat die im Manuskript enthaltenen Sätze:
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„Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist, schildert C. weiter. Keiner von ihnen habe von dieser Erklärung eine Kopie erhalten.“
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nicht beanstandet. Sie hat vielmehr - ebenfalls unstreitig - der Redakteurin am 19.07.2012 die Autorisierung per E-Mail erteilt. In dieser Nachricht heißt es zum Manuskript:
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„… alles gut so, ein Schreibfehler im letzten Absatz …“
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Gegen diese Autorisierung kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, sie habe den Artikel nur darauf „überflogen“, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Klägerin „identifizierbar“ gewesen seien. Die Beklagte hat der Veröffentlichung des Presseartikels und damit der Verbreitung der - ihr selbst zugeschriebenen - streitgegenständlichen Äußerung zugestimmt. Sie ist von der Redakteurin ausdrücklich als Quelle genannt worden. An dieser Autorisierung muss sich die Beklagte festhalten lassen.
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1.3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aus der Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung abzugeben.
- 44
Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH 19.10.2004 - VI ZR 292/03 - Rn. 17, NJW 2005, 595, mwN.). An die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, hohe Anforderungen zu stellen (BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281).
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Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte weigert sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Klägerin mehrfach verlangt hat, abzugeben. Der Verletzte braucht sich grundsätzlich nicht mit einer einfachen ungesicherten Erklärung zu begnügen. Deshalb genügt es nicht, wenn die Beklagte -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zweitinstanzlich nochmals erklärt, dass sie nicht äußern werde, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei.
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2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Klägerin einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit der Angelegenheit kann mit dem Hinweis auf den Zeitablauf zwischen dem Erscheinungstag des Zeitungsartikels (20.07.2012) und der Antragstellung bei Gericht (15.08.2012) nicht in Abrede gestellt werden.
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Zwar können die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hat. Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vgl. zB. LAG Düsseldorf 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12 - Rn. 8, Juris, mzN.). Für die Frage, welcher Zeitraum als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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Im vorliegenden Fall kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat die Beklagte durchaus zeitnah nach dem Erscheinungstag des Zeitungsartikels zunächst mit Schreiben vom 06.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Beklagte keine Erklärung abgegeben hat, leitete sie bereits am 15.08.2012 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte bis einschließlich 12.08.2012 auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhielt und ver.di deshalb um eine Fristverlängerung (wenigstens) bis zum 13.08.2012 gebeten hat. Bei dieser Sachlage kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit keine Rede sein. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe die „Verzögerung der Entscheidung“ selbst verursacht, weil sie ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nicht begründet habe, ist unvertretbar.
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3. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
III.
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Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.
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Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.
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Referenzen
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- X ZR 15/04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ga 8/12 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 62 Zwangsvollstreckung 1x
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- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- VI ZR 292/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
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- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat 1x