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BGB § 1244 Gutgläubiger Erwerb

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
20 U 141/11 30. März 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 114/94
28. Juni 1995
17 U 114/94 28. Juni 1995