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BGB § 1314 Aufhebungsgründe

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 5400/23
20. Mai 2025
27 K 5400/23 20. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 148/24
27. Januar 2025
6 W 148/24 27. Januar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 K 154/24 V
7. Juni 2024
24 K 154/24 V 7. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Heilbronn (10. Zivilkammer) - Ga 10 O 240/22
17. November 2023
Ga 10 O 240/22 17. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 107/22
24. August 2023
20 W 107/22 24. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (10. Kammer) - 10 K 2751/21
20. Juli 2023
10 K 2751/21 20. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UF 102/22
31. März 2023
5 UF 102/22 31. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Ibbenbüren - 41 F 286/22
14. März 2023
41 F 286/22 14. März 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 565/20
8. März 2023
XII ZB 565/20 8. März 2023
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 WF 1/22
17. Januar 2022
16 WF 1/22 17. Januar 2022