Beschluss vom Amtsgericht Ibbenbüren - 41 F 286/22
Tenor
Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 2
Erlassen am 14.03.2023
3durch Verlesen der Beschlussformel
4Justizbeschäftigte
5als Urkundsbeamtin der
6Geschäftsstelle
7Amtsgericht Ibbenbüren
8Familiengericht
9Beschluss
10In der Familiensache
11des Herrn
12Antragstellers,
13Verfahrensbevollmächtigter:
14Rechtsanwälte
15gegen
16die Frau
17Antragsgegnerin,
18Verfahrensbevollmächtigter:
19Rechtsanwälte
20hat das Amtsgericht - Familiengericht (FamFG) - Ibbenbüren
21auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2023
22durch die Richterin am Amtsgericht
23beschlossen:
241. Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.
252. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
263. Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.
274. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
28Gründe:
29I.
30Die Beteiligten lernten sich am 17.06.2022 am Beach am Aasee in Ibbenbüren
31kennen. Die Antragsgegnerin war zu der Zeit noch mit dem Zeugen
32verlobt. Diesen wollte sie am 23.09.2022 heiraten.
33Innerhalb kürzester Zeit entschlossen sich die Beteiligten zu heiraten, wobei
34zwischen ihnen streitig ist, von wem die Initiative ausging und wer den
35Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbart hat.
36Die Ehe wurde am 12.08.2022 vor dem Standesamt Sylt zu Eheregisternummer geschlossen.
37Weder vor noch nach Eheschließung lebten die Beteiligten zusammen.
38Der Antragsteller behauptet, das Verhalten der Antragsgegnerin habe sich direkt
39nach Eheschließung geändert. Körperliche Nähe habe sie nicht mehr zugelassen.
40Nur einmalig vor der Eheschließung habe es körperlichen Kontakt gegeben.
41Als er sie zur Rede gestellt habe, warum sie sich so verändert habe, habe die
42Antragsgegnerin ihn verschiedentlich beschimpft und angeschrien, ihn u.a. als
43Dreckstück und armer Schlucker bezeichnet.
44Am 28.08.2022 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei einem Spaziergang
45heftig auf den Oberarm geschlagen, als er ihr vorgehalten habe, dass sie eigentlich
46keine richtige Beziehung hätten.
47An Samstag der Ibbenbürener Kirmes habe die Antragsgegnerin ihm ihre
48Handtasche gegen den Kopf geschlagen und gemeint, sein Steuerberater habe sie
49über den Tisch gezogen.
50Mittlerweile sei die Antragsgegnerin wieder mit dem Zeugen gesehen
51worden, sei mit ihm auf einem Oktoberfest in Düsseldorf und auf einem Peter Maffay
52Konzert gewesen.
53Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe offenbar nie die Vorstellung
54gehabt, die Ehe tatsächlich zu vollziehen.
55Außerdem habe die Antragsgegnerin einmal geäußert, sie werde mit ihm nur dann
56zusammenleben, wenn er ihr eine Immobilie kaufe und sie im Grundbuch stehe.
57Die Antragsgegnerin habe permanent unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten. Sie
58habe sich von dem Zeugen 15.000 € geliehen. 5.000 € habe der Zeuge
59ihr geschenkt, wegen der nun zurückgeforderten 10.000 € behaupte die
60Antragsgegnerin, der Zeuge habe ihre Unterschrift gefälscht. Außerdem habe sie ein
61Fahrrad und einen Pkw BMW einbehalten, obwohl der Zeuge Eigentümer
62sei. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, der Zeuge habe sie zusammengeschlagen.
63Der Antragsteller beantragt,
64die am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf
65Sylt, Heiratsregister-Nummer geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben,
66hilfsweise
67die am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf
68Sylt, Heiratsregister-Nummer geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
69Die Antragsgegnerin beantragt,
70die Anträge zurückzuweisen.
71Die Antragsgegnerin wendet ein, sie sei von der Ernsthaftigkeit des Heiratswillens
72des Antragstellers ausgegangen.
73Der Antragsteller sei, obwohl am 17.06.2022 auch über die für den 23.09.2022
74geplante Hochzeit mit dem Zeugen gesprochen worden sei, am
7518.06.2022 mit ihr in Kontakt getreten. Am 30.07.2022 habe er in einer WhatsApp
76Nachricht geschrieben, dass er sie heiraten wolle und zwar nicht am 23.09. Der
77Antragsteller habe beim Standesamt Ibbenbüren den Termin für den 23.09.2022
78abgesagt und den Termin beim Standesamt Sylt vereinbart.
79Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Antragsteller habe sich auch schon
80vor der Eheschließung um das Anmieten bzw. Kaufen einer Wohnung bemüht, habe
81ihr mehrere Wohnungsbilder geschickt sowie Nachrichten über einen
82Besichtigungstermin.
83Sie hätten sich wechselseitig in verschiedenen WhatsApp Nachrichten ihre Liebe
84bekundet, der Antragsteller u.a. noch am 28.08.2022.
85Völlig unerwartet habe er dann am 03.09.2022 geschrieben, dass er die Scheidung
86einreichen werde.
87Die Antragsgegnerin legt weiter dar, sie habe den Antragsteller noch am 08.09. und
8818.09.2022 angeschrieben, dass sie an der Ehe festhalten werde, dass sie mit ihm
89zusammen sein wolle.
90Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten
91wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.01.2023 und die
92wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die
93WhatsApp Kommunikation Bezug genommen.
94II.
95Der Hauptantrag, die am 12.08.2022 geschlossene Ehe aufzuheben, ist nicht
96begründet.
97Die Voraussetzungen des § 1314 BGB liegen nicht vor.
98Die Tatbestände des § 1314 Abs. 1 BGB scheiden offensichtlich aus.
99Auch wenn der Antragsteller zwischenzeitig behauptet, die Antragsgegnerin sei
100offenbar psychisch erkrankt, sind Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit nicht
101zu erkennen.
102Die Voraussetzungen von § 1314 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und auch Nr. 5 BGB
103scheiden aus.
104Selbst wenn der Antragsteller mittlerweile davon überzeugt ist, die Antragsgegnerin
105habe nicht ernsthaft die Ehe schließen wollen, die wechselseitigen Verpflichtungen
106einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB nicht gewollt,
107weil es nach der Hochzeit nicht mehr zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, reicht
108dies für die Annahme von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht aus. Nach dem Wortlaut ist
109erforderlich, dass beide Eheleute sich bei Eheschließung einig sind, dass sie keine
110Verpflichtungen im Sinne von § 1353 BGB begründen wollen. Ein solches
111Einvernehmen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lassen die
112wechselseitigen WhatsApp Nachrichten darauf schließen, dass die Beteiligten
113ernsthaft heiraten wollten und auch gewillt waren, zusammenzuleben und
114füreinander da zu sein.
115Auch der Tatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht erfüllt.
116Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller über ihre
117finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse getäuscht haben sollte, wenn sie
118– wie er behauptet – unter permanenten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten
119haben sollte, ist dies schon nach dem Wortlaut des § 1314 BGB kein
120Aufhebungskriterium. Die Täuschung über Vermögensverhältnisse ist in § 1314 Abs. 2
121Nr. 3 BGB ausdrücklich ausgenommen („dies gilt nicht, wenn“).
122Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Vernehmung des vom Antragsteller
123benannten Zeugen Peselmann, ob dieser der Antragsgegnerin Geld geliehen habe,
124ihr Hochzeitskleidung gekauft habe, ihre Schuhe bezahlt habe und die
125Antragsgegnerin sich nun weigere, das Geld zurückzuzahlen.
126Schließlich kommen als Umstände einer arglistigen Täuschung nur solche in
127Betracht, die mindestens mitursächlich für die Eheschließung geworden sind.
128Der Antragsteller wusste, als er die Antragsgegnerin am 17.06.2022 am Beach am
129Aasee in Ibbenbüren kennengelernt hat, dass sie eigentlich am 23.09.2022 Herrn
130heiraten wollte. Er hat die Antragsgegnerin dem Zeugen „ausgespannt“.
131Er hat in einer WhatsApp deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sehr entschlossen
132sei, die Antragsgegnerin zu heiraten. Er hat ausgeführt, er wolle sie heiraten, wolle
133nicht bis zum 23.09. warten. Er würde seinen Porsche verkaufen, sein letztes Hemd
134für sie geben. Auch ist den weiteren Nachrichten zu entnehmen, dass nicht die
135Antragsgegnerin den Hochzeitstermin vereinbart hat, sondern der Antragsteller
136eigeninitiativ sich um einen schnellen Termin auf Sylt bemüht hat.
137Obwohl der Antragsteller wusste, dass die Antragsgegnerin sich wenige Wochen vor
138der Eheschließung noch in einer anderen Beziehung befunden hat, wollte er nicht
139warten, wie sich die Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt.
140Er wollte offenbar die Antragsgegnerin, ihre Charaktereigenschaften, Stärken,
141Schwächen, Eigenarten gar nicht erst genauer kennenlernen. Er wollte nicht vorher
142prüfen, wie sie sich im Zusammenleben verhält, wie sie in unterschiedlichen
143Situationen, bspw. bei Konflikten reagiert. All dies hat den Antragsteller vor der
144Eheschließung offenbar nicht interessiert.
145Es kann deswegen nicht angenommen werden, dass der Antragsteller von der
146Eheschließung Abstand genommen hätte, hätte er gewusst, dass die
147Antragsgegnerin – was im Übrigen von ihr bestritten wird – im Streit ihm auf den Arm
148schlägt oder mit einer Handtasche um sich schlägt, dass sie ihn beleidigt.
149Eine Ursächlichkeit ist nicht erkennbar; der Antragsteller war zur Ehe fest
150entschlossen (vgl. dazu LG Rostock in FamRZ 2003, 598
Im Übrigen berechtigen gewisse Enttäuschungen, Schwächen oder Lügen eines
152Partners nicht zur Aufhebung der Ehe (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum
153BGB, 9. Auflage 2022, § 1314 Rn. 18; M. Otto in BeckOGK, Stand 01.10.2022, §
1541314 Rn. 17).
155Schließlich können Umstände, die vor der Eheschließung nicht thematisiert werden,
156d.h. die Vorstellungen nur eines Ehepartners nicht Gegenstand einer – mindestens
157bedingt vorsätzlichen – Täuschung des anderen Ehepartners sein (vgl. OLG Köln in
158FamRZ 2000, 819
mit der Antragsgegnerin vorher besprochen zu haben, bspw. wie oft es nach der
160Heirat zum Geschlechtsverkehr kommen soll, wie die Lebensgemeinschaft in
161wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet sein soll, wer die Miete bezahlt, wer eine
162Immobilie finanziert und wer von beiden als Eigentümer eingetragen wird.
163Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der Antragsteller meint, die
164Antragsgegnerin habe nach der Hochzeit nicht mehr mit ihm schlafen wollen.
165Auch aus dem jüngsten Vorbringen des Antragstellers, wie die Antragsgegnerin sich
166gegenüber ihrem früheren Verlobten verhalten haben soll und welche
167Auseinandersetzungen es aktuell zwischen dem Zeugen und der Antragsgegnerin
168geben soll, ergibt sich keine im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB relevante
169Täuschung.
170Zwar kann das Verschweigen wesentlicher Umstände eine Täuschung durch
171Unterlassen darstellen, allerdings nur dann, wenn eine Offenbarungspflicht besteht.
172Eine allgemeine Offenbarungspflicht ist zu verneinen (M. Otto a.a.O. Rn. 21). Zu
173unterscheiden ist auch, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit
174liegende, abgeschlossene Umstände handelt.
175Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe sich von ihrem früheren
176Verlobten Geld geliehen und behaupte nun, ihre Unterschrift auf dem
177Darlehensvertrag sei gefälscht. Außerdem habe die Antragsgegnerin ein Fahrrad und
178einen Pkw BMW des Herrn behalten, obwohl er Eigentümer sei. Zudem
179leide sie an unkontrollierbaren Wutausbrüchen und befinde sich langjährig in
180psychiatrischer Behandlung.
181Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge diesen Vortrag bestätigt,
182stellte dies keine tatbestandliche Täuschungshandlung dar. Die Antragsgegnerin ist
183und war nicht verpflichtet, derartige Umstände zu offenbaren. Offenbarungspflichtige
184erhebliche Vorstrafen oder verbrecherische Erwerbsquellen liegen nicht vor.
185Außerdem ist überhaupt nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich
186gehandelt hat (vgl. M. Otto a.a.O. Rn. 21.1; OLG Brandenburg in NJW-RR 2021,
187867, 868).
188III.
189Der Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet.
190Voraussetzung für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist neben dem
191Scheitern der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB, dass gemäß § 1565 Abs. 2 BGB
192die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
193anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
194An das Vorliegen der „unzumutbaren Härte“ sind strenge Anforderungen zu stellen.
195Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-
196Miteinander-Verheiratet-Sein“ und nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen
197Zusammenlebens beziehen. Das Merkmal der Härte erfasst die individuelle,
198subjektive Befindlichkeit des Antragstellers. Das Tatbestandsmerkmal „unzumutbar“
199muss sich aus der Sicht eines außenstehenden objektiven Beurteilers ergeben.
200Zudem muss die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten begründet
201sein (Thormeyer in jurisPK BGB, Stand 15.11.2022, § 1565 Rn. 19). Ob eine
202unzumutbare Härte vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Prüfung und
203Bewertung der Lebensumstände, des ehelichen Umfeld und auch der jeweiligen
204persönlichen Einstellung des beantragenden Ehegatten im konkreten Einzelfall
205festgestellt werden (Thormeyer a.a.O. Rn. 19). Für die Annahme einer Härte ist
206jedenfalls nicht ausreichend, dass beim Antragsteller ein dramatisches Gefühl der
207Härte ausgelöst wird, weil die Ehe (aus seiner Sicht) gescheitert ist (Weber in
208Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1565 Rn. 90). Erforderlich ist in
209subjektiver Hinsicht eine über das Scheitern der Ehe hinausgehende psychische
210Belastung, allein weil die Ehe auf dem Papier weiter besteht
211(Unger/Hartmann/Franzius in BeckOGK, Stand 01.11.2022, § 1565 Rn. 125).
212Eine besondere psychische Belastung hat der Antragsteller schon nicht substantiiert
213dargelegt. Er meint lediglich, er müsse sich nicht beleidigen oder schlagen lassen,
214wolle mit der Antragsgegnerin nicht zusammen sein, weil diese offensichtlich nur
215finanzielle Hintergedanken gehabt habe.
216Damit bringt der Antragsteller vielmehr – durchaus nachvollziehbar – zum Ausdruck,
217in seinen Erwartungen und Vorstellungen enttäuscht, in seiner Ehre und Eitelkeit
218gekränkt zu sein, sich einen anderen, respektvollen Umgang gewünscht zu haben.
219Es mag auch sein, dass er mit der Antragsgegnerin keine eheliche
220Lebensgemeinschaft aufnehmen und fortsetzen will, wenn sie sich in
221Konfliktsituationen so verhält, wie von ihm behauptet.
222Objektiv betrachtet unzumutbar ist das bloße Verheiratetsein auf dem Papier
223deswegen nicht.
224Selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin habe, nachdem sie den
225Antragsteller kennengelernt hat, noch ein Konzert oder sonst ein Fest mit ihrem
226vorherigen Verlobten besucht oder sei mit ihm einkaufen gewesen, begründet auch
227das keine unzumutbare Härte.
228Ungeachtet des Umstandes, dass die Verletzung der ehelichen Treuepflicht als
229solche keinen Härtegrund darstellt, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers
230schon nicht entnehmen, die Antragsgegnerin sei ihm fremdgegangen. Selbst wenn
231die Antragsgegnerin noch Gefühle für den Zeugen
232hätte, begründete auch das objektiv betrachtet keine unzumutbare Härte. Dazu hat das OLG München
233ausgeführt, dass bei dem Scheidungsbegehren einer Frau, die drei Tage nach der
234Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr
235sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart habe und ihr später zusätzlich
236bekannt wird, dass der Mann am Tag vor der Hochzeit dieser Freundin eine
237entsprechende Liebesbekundung per E-Mail geschickt habe, eine unzumutbare
238Härte zu verneinen sei (Thormeyer a.a.O. Rn. 20; OLG München in FamRZ 2011,
239218
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den
241Zeugen heiraten wollen, obwohl er sie brutal zusammengeschlagen
242habe, begründet keine unzumutbare Härte. Insbesondere lässt sich dies nicht als
243charakterlichen Mangel qualifizieren. Ein solches Verhalten mag, die Richtigkeit
244unterstellt, für all jene, die keine Gewalterfahrungen in einer Beziehung und keine
245emotionale Abhängigkeit erfahren haben, nicht nachvollziehbar sein. Gleichwohl
246geschieht es nicht selten, dass Frauen, die über lange Zeit Gewalt durch ihren
247Partner erlebt haben, es nicht schaffen, diesen zu verlassen.
248Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen
249Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen
250schließen, dass ihm das bloße Verheiratetsein bis zum Ablauf des Trennungsjahres
251ohne eheliches Zusammenleben unzumutbar ist.
252IV.
253Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.
254Die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Antragsteller
255mitgeteilten Einkommens beider Beteiligten und der Entscheidung über Haupt- und
256Hilfsantrag aus §§ 39 Abs. 1 S. 2, 43 FamGKG.
257Die Anordnungen zur Vollstreckbarkeit folgen §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 709 ZPO.
258Rechtsbehelfsbelehrung:
259Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die
260Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den
261Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt
262werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,
263ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600
264Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum
265Versorgungsausgleich.
266Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss
267beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -
268Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache durch
269einen Rechtsanwalt einzulegen.
270Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
271Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren
272eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
273Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
274Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
275Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
276Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
277Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
278ist zu unterzeichnen.
279Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen
280und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der
281schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
282nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie
283die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,
284Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
285Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
286Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
287elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
288die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
289elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
290verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
291§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
292Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
293elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
294Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
29501.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
296den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
297Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
298vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
299mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
300hingewiesen.
301Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
302Richterin am Amtsgericht
303 ![]()
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FamGKG § 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung 1x
- FamGKG § 43 Ehesachen 1x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- BGB § 1314 Aufhebungsgründe 7x
- BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 1565 Scheitern der Ehe 2x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Ibbenbüren - 41 F 286/22 1x