Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 213/24
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin vom 26. November 2024 wird auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 23. Januar 2025 unter Zurückweisung auch der Anschlussbeschwerde im Übrigen der am 29. Oktober 2025 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (13 F 92/24) wie folgt abgeändert:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 75.933,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 62% und dem Antragsgegner zu 38% auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 53% und dem Antragsgegner zu 47% auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 162.595,15 € (Beschwerde: 57.659,84 €, Anschlussbeschwerde: 104.935,31 €) festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin erhielt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine erhebliche Versicherungssumme. Nach der Abfindungserklärung vom 15.01.2023 betrug die Abfindungssumme 650.000 € abzüglich für das 1. Quartal 2023 bereits gezahlter 6.015,94 €. Der Betrag wurde auf ein Konto des Antragsgegners gezahlt. Von diesem Konto wurden unstreitig gemeinsame Zahlungen wie folgt getätigt: für einen J. 44.985 €, Felgen hierfür 893,24 €, Autokauf 24.600 €, Schiffsbatterien 1.880 €, Kühlschrank 450 €,
4GEZ 29,50 €, Telefon 59,96 €, Krankenversicherung 170 €, KFZ-Leasing 76,11 €, KFZ-Versicherung 209,09 €, KFZ-Versicherung 35,94 €, KFZ-Steuer 198 €. Von diesem Konto wurde auch die Miete, insgesamt 11.340 € gezahlt. Eine Mietzahlung betrug 2.835 €. Von dem Konto wurden bis zur Trennung für getätigte Bestellungen 24.259,84 € und in bar 33.400 € abgebucht. B. erhielt 27.478,01 €, L. erhielt 10.000 €, U. 15.000 €. Der Antragsgegner zahlte an die Antragstellerin bereits 350.000 €.
5Die Antragstellerin hat beantragt,
6den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 199.901,76 € nebst Zinsen seit dem 25.03.2024 zu zahlen.
7Der Antragsgegner hat beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Das Amtsgericht – Familiengericht – Lüdinghausen hat dem Antragsgegner mit am 29.10.2025 verkündeten Beschluss aufgegeben, an die Antragstellerin 104.935,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2024 zu zahlen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
10Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, das Amtsgericht habe fehlerhaft die beiden Positionen Bestellungen in Höhe von 24.259,84 € und Barabhebungen in Höhe von 33.400 € berücksichtigt. Falsch sei, dass verabredet gewesen sei, dass man hiervon gelebt habe. Gelebt habe man von ihren Renteneinkünften. Bestellt worden sei nicht für sie, sondern ausschließlich für den Antragsgegner. Sie habe interveniert und erklärt, dass der Antragsgegner die Bestellungen zu unterlassen habe.
11Die Antragstellerin beantragt,
12unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 29.10.2024 den Antragsgegner zu verpflichten, neben den zugesprochenen 104.935,31 € nebst Zinsen weitere 24.259,84 E und 33.400 €, somit insgesamt 162.595,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisleitzins seit dem 26.03.2024 zu zahlen,
13Der Antragsgegner beantragt;
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15im Wege der Anschlussbeschwerde,
16den Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 29.10.2024 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vollumfänglich zurückzuweisen.
17Die Antragstellerin beantragt,
18die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
19Der Antragsgegner trägt vor, zwischen den Beteiligten sei durch konkludentes Handeln eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden. Er sei hälftiger Eigentümer des Guthabens von 643.984,06 € geworden. Er habe keinen Zugriff auf das Girokonto der Antragstellerin und die dort eingehenden Renteneinkünfte gehabt und sei auf die Nutzung des auf seinem Girokonto befindlichen Guthabens angewiesen gewesen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien die Bestellungen mit Wissen und zum Teil auf ausdrückliche Bitte der Antragstellerin aufgegeben worden. Der Anspruch belaufe sich auf maximal 72.553,57 €, dem Guthaben zum Trennungszeitpunkt am 08.12.2023.
20II.
21Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2024 vor dem Familiengericht persönlich angehört worden, von einer erneuten Vornahme sind zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.
22III.
23A. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 29.10.2024 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt und innerhalb der Frist nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG begründet worden. Auch die Anschlussbeschwerde ist zulässig und innerhalb der Frist der §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingelegt worden.
24B. In der Sache hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg. Das Familiengericht hat die Rechtslage und die Darlegungs- und Beweislast vorliegend zutreffend bewertet. Die Beschwerdeangriffe der Antragstellerin hiergegen greifen nicht durch, während die Anschlussbeschwerde lediglich durch ergänzenden Vortrag zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses führt.
25Die verheirateten und seit November 2023 getrenntlebenden Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren erst- und zweitinstanzlich um (weitere) anteilige Rückzahlung bzw. Erstattung des der Antragstellerin gezahlten Schadenersatz- und Schmerzensgeldes in Höhe von 650.000,00 €, welches im Januar 2023 von der Versicherung des Schadenverursachers auf Weisung der Antragstellerin auf ein Konto des Antragsgegners, für welches die Antragstellerin weder eine Vollmacht noch eine EC-Karte hatte, überwiesen worden war. Soweit der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut auf eine Zahlung von nur 643.984,06 € hinweist, ist er nach wie vor der Behauptung der Antragstellerin, der Differenzbetrag sei zuvor bereits auf dasselbe Konto überwiesen worden, nicht substantiiert entgegengetreten. Von den 650.000,00 € sind unstreitig verschiedene Beträge von den Beteiligten einvernehmlich verschenkt, als Darlehen herausgegeben, für die Anschaffung von Autos und anderen Gegenständen und zudem für Miete, Handyverträge, Kraftfahrzeugversicherung und -steuer (unstreitig gestellt: Bl. 195 Akte erster Instanz) ausgegeben worden. Die Berechtigung weiterer Ausgaben und Abhebungen von dem Konto durch den Antragsgegner ist streitig. Am 16.11.2023 hat der Antragsgegner von dem Konto einen Betrag in Höhe von 350.000,00 € an die Antragstellerin überwiesen. Nach dieser Überweisung wies das Konto noch einen Bestand in Höhe von 75.933,39 € auf.
261. Eine Bruchteilsberechtigung der Beteiligten an dem als Schadenersatz und Schmerzensgeld gezahlten Geldbetrag liegt nicht vor. Der Antragsgegner behauptet hiermit auch lediglich einen rechtlichen Zustand, ohne dessen Entstehung auch nur ansatzweise darzulegen. Eine wie auch immer gestaltete Mehrheit von Gläubigern an einer Sache – auch Geld – entsteht durch einen rechtsgeschäftlichen Vorgang, für den von ihm nichts dargetan ist. Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung pauschal auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2002 (NJW 2002, 3702) bezieht, ist diese für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht ergiebig. In dem dort entschiedenen Fall hatte der hauswirtschaftende Ehegatte von dem laufenden und zum Familienunterhalt zur Verfügung gestellten Einkommen des anderen Ehegatten über geraume Zeit ein Vermögen angespart und nur auf den eigenen Namen angelegt. Da der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie durch Führung des Haushalts erbringt (§ 1360 Abs. 1 S. 2 BGB), handelte es sich um gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen, welches durch die Anlage nur auf dem Konto des haushaltsführenden Ehegatten gerade nicht seinen Charakter als gemeinschaftliches Vermögen verloren hatte. Dementsprechend führt auch die Anlage des der Antragstellerin allein zustehenden Schadenersatzes auf einem Konto des Antragsgegners vorliegend nicht zu einer Änderung der ursprünglichen Berechtigung der Antragstellerin. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich auch nach Einzahlung auf dem Konto des Antragsgegners um das alleinige Vermögen der Antragstellerin handelte. Die Annahme einer auch konkludenten Schenkung ist schon nach dem eigenen Verhalten des Antragsgegners abwegig. Denn er hat unter Berücksichtigung der auch für die Antragstellerin getätigten Anschaffungen weit mehr als die Hälfte des Betrages zurückerstattet.
272. Nach Rückzahlung von schon 350.000,00 € durch den Antragsgegner hat die Antragstellerin gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung weiterer 75.933,39 € aus § 667 BGB.
28a. Zwischen den Beteiligten ist durch ihre Vorgehensweise ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1413, 662 ff. BGB konkludent vereinbart worden. Ausgehend von § 1413 BGB kann ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens überlassen. Die Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen (schuldrechtlichen) Vertrag voraus, der auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert (vgl. BGH, FamRZ 1986, 558 ff., m.w.N.). Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages zwar keine geringen Anforderungen gestellt werden, so dass etwa die Erteilung einer Vollmacht - auch einer Generalvollmacht - nicht genügt, und es auch nicht ausreicht, wenn ein Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Gefälligkeit gegenüber dem anderen, oder weil dieser sich um die finanziellen Angelegenheiten nicht kümmert, dessen Vermögensangelegenheiten miterledigt; für eine Vermögensverwaltung spricht es dagegen, wenn der Vermögensinhaber während der Verwaltungsdauer nicht selbst Vermögensverfügungen treffen könnte (vgl. BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hatte jedenfalls in der Beschwerdeinstanz unstreitig keinen Zugriff auf die ihr zustehende Versicherungsleistung, die auch angesichts der Höhe von 650.000,00 € wohl den wesentlichen Bestandteil ihres Vermögens darstellte. Da die Antragstellerin über ein eigenes Girokonto verfügte, auf welches ihre Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wurde, bestand für die Überweisung des vorgenannten Betrages auf das Konto des Antragsgegners auch keine zwingende Veranlassung in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, vielmehr muss es sich um eine bewusste Entscheidung der Beteiligten gehandelt haben, das Vermögen gesondert von den Einnahmen der Antragstellerin vom Antragsgegner verwalten zu lassen.
29b. Gemäß § 1413 BGB kann die Überlassung der Vermögensverwaltung jederzeit widerrufen werden, das Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB endet damit und der Auftragnehmer – vorliegend der Antragsgegner – ist gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des Erhaltenen verpflichtet. Als spätesten Zeitpunkt des Widerrufs ist vorliegend das Datum der Rückzahlung des wesentlichen Teils des noch vorhandenen Vermögens in Höhe von 350.000,00 € am 16.11.2023 anzunehmen, auf den Trennungszeitpunkt kommt es insofern nicht an. Zu diesem Zeitpunkt belief sich das danach noch vorhandene Vermögen auf 75.933,39 €. Hinsichtlich des darüber hinaus von der Antragstellerin geltend gemachten Betrages in Höhe von 86.661,76 € lässt sich eine Herausgabepflicht des Antragsgegners nicht feststellen.
30aa. Auch wenn es sich bei dem erlangten Gegenstand um Geld handelt, geht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um eine gewöhnliche Geldschuld (vgl. BGH, NJW 2006, 986 ff, m.w.N.). Herauszugeben ist der erlangte Gegenstand, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, dass der Beauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden hat und dieses mithin nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern braucht (vgl. BGH, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mittel zwar nicht mehr beim Beauftragten vorhanden, aber nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden (vgl. BGH, NZG 2004, 326 ff.).
31bb. Die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen trägt zwar der Beauftrage, zuvor muss jedoch der Auftraggeber seinerseits zunächst den von ihm behaupteten Inhalt des Auftrags und die dem Auftraggeber gemäß § 665 BGB erteilten Weisung darlegen und beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 927 ff, m.w.N.). An einem nachvollziehbaren und unter Beweis gestellten Vortrag der Antragstellerin zu möglichen (konkreten) Abreden der Beteiligten zu der Vermögensverwaltung durch den Antragsgegner und zu von ihr erteilten Weisungen fehlt es, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung lässt sich schon deswegen nicht feststellen. Unstreitig sind aber nicht nur größere Geldbeträge verschenkt, verliehen und für Vermögensgegenstände wie Kraftfahrzeuge ausgegeben, sondern es sind ebenfalls einvernehmlich laufende Kosten für die Lebenshaltung (Miete, Handy, Steuern) von dem Vermögen getragen worden. Der Auftrag des Antragsgegners umfasste daher offensichtlich nicht nur die Verwahrung des Vermögens, sondern auch dessen zumindest teilweisen Verbrauch für den Familienunterhalt. Entgegen der lediglich pauschalen Behauptung der Antragstellerin, der über das von ihr im Verfahren zugestandene Maß hinausgegangene Vermögensverbrauch sei gegen ihren Willen erfolgt und der Antragsgegner habe sich „kräftig bedient und das Geld für sich ausgegeben“, hat der Antragsgegner auch die Berechtigung zur Bestellung verschiedener Haushaltsgegenstände (auch) für die Antragstellerin (Bestellliste Bl. 116 ff.) sowie Kenntnis und Einvernehmen der Antragstellerin mit Barabhebungen – etwa für Urlaube – substantiiert vorgetragen. Da als laufende Einkünfte der Ehegatten lediglich die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragstellerin in Höhe von 1.480,00 € zur Verfügung stand, erscheint die Summe der Barabhebungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes in Höhe von 33.000,00 € in 10 Monaten zwar großzügig, aber vor dem Hintergrund des tatsächlich ja vorhandenen Vermögens und des von den Beteiligten mit zwei Kraftfahrzeugen und einem Boot mit einem sechsstelligen Wert offensichtlich gelebten Lebensstils auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Mietzahlungen nicht unangemessen.
32cc. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob von den Barabhebungen auch oder in wesentlichen Teilen persönliche Bedürfnisse des Antragsgegners befriedigt worden sind. Denn einem Anspruch auf Rückerstattung aus dem eigenen Vermögen des Antragsgegners steht die Regelung des § 1360b BGB entgegen. Ehegatten sind gemäß §1360 Abs. 1 BGB verpflichtet, sich gegenseitig aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen zu unterhalten. Der Umfang der Unterhaltspflicht wird durch § 1360a BGB bestimmt und umfasst auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten. Soweit über das Maß des nach § 1360a BGB geschuldeten Unterhalts Leistungen eines Ehegatten erbracht werden, ist eine Ersatzpflicht auch nach §§ 667 oder 812 BGB ausgeschlossen, soweit sich – wie vorliegend – die überobligatorische Leistung (auch wenn sie aus dem Vermögen stammt) als Beitrag zum Familienunterhalt darstellt (vgl. BGH, FamRZ 1983, 351 f.; Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 17. Auflage, § 1360b Rn. 2 f.). Ein Ersatzanspruch hinsichtlich überobligatorischer erbrachter Leistungen kommt zwar dann in Betracht, wenn der leistende Ehegatte die Absicht, diese Leistungen zurückzufordern, deutlich gemacht hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Erkennbarkeit einer solchen Absicht ist indes der die Mehrleistung herausverlangende Ehegatte (vgl. Erman/Kroll-Ludwigs, a.a.O., Rn. 4). Entsprechender Vortrag der Antragstellerin fehlt.
33dd. Soweit hinsichtlich des über 75.933,39 € hinausgehenden Betrages Ersatzansprüche der Antragstellerin nicht nur aus § 667 Abs. 1 BGB, sondern auch aus den §§ 280 ff., 823 BGB in Betracht kommen könnten, ist die Antragstellerin darlegungs- und beweisbelastet. Auf Ziffer II.1.c. des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
34C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert folgt aus §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.
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Referenzen
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- ZPO § 524 Anschlussberufung 1x
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- §§ 662 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
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- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
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