Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 UF 61/21
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. März 2021 abgeändert und das Recht zur erstmaligen Anmeldung des gemeinsamen Sohnes N. auf die weiterführende Schule wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Mutter übertragen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten begehren wechselseitig die Übertragung der Entscheidung über die Anmeldung des gemeinsamen Sohnes auf die weiterführende Schule.
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Der 49-jährige Vater und die 46-jährige Mutter sind die Eltern des 9-jährigen N. und der 13-jährigen L. N. besucht aktuell die 4. Klasse der Grundschule. N. hat eine Gymnasialempfehlung erhalten. Seine besten Freunde in der Klasse sind E. und J. Mit J. verbringt er teilweise auch die Wochenenden an der Ostsee. Beide werden voraussichtlich auf das E-Gymnasium wechseln. In seiner Freizeit nimmt N. Trompetenunterricht. Sein Trompetenlehrer ging Ende 2020 in den Ruhestand. Der Nachfolger setzte den Unterricht bisher nur Online fort. Bereits vor der Corona-Pandemie hörte N. mit dem Fußball beim E-Verein auf. N. würde gerne wieder schwimmen gehen. Seine Schwester L. besucht die 7. Klasse der Stadtteilschule E. L. spielt Handball beim E-Verein. Früher ging sie Reiten. Ihre sozialen Kontakte sind in Hamburg-E.
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Der Vater ist Inhaber und Geschäftsführer eines IT-Unternehmens, das in der Nähe seiner Wohnung geschäftsansässig ist. Er lebt mit seiner neuen Partnerin A. und deren 8-jährigen Tochter A. in einer ihm gehörenden circa 100qm großen 3 Zimmerwohnung in Hamburg-E. Seine Partnerin A. arbeitet in einem Krankenhaus. Seine Großeltern leben in B. in Schleswig-Holstein. Er hat ein Ferienhaus am Nord-Ostseekanal, an dem er teilweise die Wochenenden verbringt.
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Die Mutter ist seit dem Jahr 2009 Gymnasiallehrerin am Gymnasium E. mit einem Deputat von 85%, das sie zum 1. August 2021 auf 75% reduziert. Mit ihrem neuen Partner C., der zuvor in W. gewohnt hat, bezog sie zum 1. März 2020 eine Doppelhaushälfte in Hamburg–R. Ihr Partner hat zwei Töchter, die vierzehntägig am Wochenende zu ihm kommen. Er arbeitet bei einem Medizintechnikunternehmen in Hamburg-H. Ihre Großeltern leben im Sauerland.
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Die Eltern führten in der Zeit von 2003 bis 2015 eine Beziehung, aus der die beiden Kinder N. und L. hervorgegangen sind. Sie üben die gemeinsame Sorge aus. Im Jahr 2010 erwarb der Vater die gemeinsam genutzte Eigentumswohnung. Die Mutter zog zum 1. August 2015 aus der gemeinsamen Wohnung aus und zog in die 150m entfernt liegende G-Straße ebenfalls im Stadtteil Hamburg-E. Zunächst fand der Umgang mit dem Vater vierzehntägig von freitags bis montags sowie einer weiteren Übernachtung statt. Auf Wunsch der Kinder und bei beruflichen und privaten Terminen passten die Eltern die Betreuung an. Der Vater hat behauptet, dass im Jahr 2017 die Umgänge in den Wochen ohne Wochenendumgang von mittwochs bis freitags ausgeweitet wurden.
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Ende des Jahres 2018 machte die Mutter gegen den Vater wegen unregelmäßiger Zahlungen Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt geltend. Im Frühjahr 2019 bat der Vater die Mutter anwaltlich zur Zustimmung zum Wechselmodell. Eine Mediation der Eltern scheiterte in der dritten Sitzung. Im Januar 2020 unterbreitete der Vater der Mutter einen schriftlichen Vorschlag zur Betreuung der Kinder im Wechselmodell. Die Mutter zog zum 1. März 2020 in den gut 17km vom Wohnort des Vaters entfernt liegenden Stadtteil Hamburg-R. Mit dem Beginn der Corona-Pandemie zu den Frühjahrsferien 2020 betreuen die Eltern die Kinder im paritätischen Wechselmodell. Die Kinder halten sich in den ungeraden Kalenderwochen beim Vater und in den geraden Kalenderwochen bei der Mutter auf. Sie wechseln jeweils sonntags abends. Die Mutter ist mit der Fortführung des Wechselmodells nicht einverstanden. Sie strebt eine Rückkehr zur Betreuung vor der Corona-Pandemie an und machte im August 2020 einen entsprechenden Vorschlag. Ob der Mutter ein Kindesunterhaltsanspruch zusteht wird derzeit mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung geklärt.
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Die Mutter meldete N. auf dem Gymnasium Hamburg-R. an. Er erhielt eine Zusage, gegen die der Vater im Anschluss Widerspruch einlegte, da er von der Mutter nicht einbezogen worden war. Der Vater reichte unter dem 8. Januar 2021 einen Antrag auf Übertragung des Rechts zur Bestimmung der weiterführenden Schule bei Gericht ein.
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Der Vater ist der Ansicht, dass als weiterführende Schule für N. das E-Gymnasium die beste Entscheidung sei. Für letztere spreche das bisherige gute Umfeld. N. könnte mit seinen beiden Freunden E. und J. auf die Schule wechseln. Die Schule befinde sich in seinem bisherigen sozialen Umfeld. Zudem könne dann das Wechselmodell besser beibehalten werden. Die Mutter und ihr Lebenspartner würden in der Innenstadt arbeiten und sie könnten N. mitnehmen. Zudem besuche auch L. eine Schule in der Innenstadt. Da L. auch weiter in Hamburg-E. in die Schule gehe, erscheine eine Trennung der Geschwister wenig sinnvoll. In Notsituationen sei niemand in Hamburg-R. vor Ort.
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Die Mutter ist der Ansicht, dass als weiterführende Schule das R-Gymnasium die beste Wahl sei. Die Schule entspreche den Neigungen N. am besten. Es handele sich um eine MINT-Schule mit bilingualem Unterricht und einer besonderen Sportförderung. Das Wechselmodell sei der vorübergehenden beruflichen Situation der Mutter in der Corona-Pandemie geschuldet gewesen. Die Mutter habe in dieser Zeit einerseits ihre Schüler unterrichten müssen und gleichzeitig wurden ihre Kinder im Distanzunterricht beschult. Der Vater halte jetzt trotz Wegfall der Notsituation an dem Wechselmodell fest und sei nicht bereit seine Betreuungszeit absprachegemäß wieder einzuschränken. Die Kinder zeigten sich zwar beiden Eltern gegenüber loyal, gäben der Mutter aber zu verstehen, dass sie sich gerne wieder mehrheitlich in ihrem Haushalt aufhalten würden. Im Haushalt des Vaters hätten sie überhaupt keine Rückzugsmöglichkeit. Während die Tochter der Lebenspartnerin ein eigenes Zimmer habe, müssten ihre Kinder im Stockbett im Wohnzimmer schlafen. Zwischen dem Vater und seiner Lebensgefährtin bestehe fortlaufend Streit, der die Kinder belaste, worauf auch die Verfahrensbeiständin hinweise. Der Vater könnte N. auch weiterhin umfangreich betreuen. R. sei mit der S-Bahn innerhalb von 23 Minuten vom S-Bahnhof H. zu erreichen. Beide Kinder seien seit ihrem Auszug bei der Mutter gemeldet.
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Mit Beschluss vom 8. Januar 2020 hat das Gericht N. einen Verfahrensbeistand bestellt. Die Verfahrensbeiständin hat ausführlich über die Kinder und die Sichtweise der Eltern berichtet.
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Ein außergerichtlicher Einigungsversuch der Eltern am 24. Februar 2021 und 26. Februar 2021 in einer Mediation scheiterte. Zwischen den Eltern ist weiter ein Hauptsacheverfahren zum Umgang (Az. 278 F 5/21), ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Az. 278 F 74/21) und ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den melderechtlichen Erstwohnsitz (Az. 278 F 75/21) anhängig.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2021 die Befugnis zur Entscheidung über die Auswahl der weiterführenden Schule für N. dem Vater übertragen. Eine Schulwahl in R. würde die Entscheidung über die Aufteilung der Betreuung zwischen den Beteiligten präjudizieren. Denn dann dürfte sich das Wechselmodell nur unter sehr erschwerten Bedingungen gestalten lassen.
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Gegen die Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde.
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Die Mutter beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. März 2021 aufzuheben und den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen Befugnis, über die weitergehende Schule für den gemeinsamen Sohn zu entscheiden, zurückzuweisen,
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hilfsweise
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die alleinige Befugnis über die Wahl der weitergehenden Schule, in die der gemeinsame Sohn ab der 5. Klasse gehen soll, auf die Mutter zu übertragen.
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Der Vater beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Senat hat die Eltern am 20. Mai 2021 persönlich in einem Erörterungstermin und N. am 25. Mai 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin im Gericht angehört. Eine Einigung konnten die Eltern nicht erzielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte und dabei insbesondere auf den schriftlichen Bericht des Verfahrensbeistandes und die Anhörungsvermerke verwiesen.
II.
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Die form- und fristgerechte Beschwerde der Mutter ist zulässig. Es liegt mit der Entscheidung über die Bestimmung der Schulwahl im Wege der einstweiligen Anordnung eine anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 151 Nr. 1 FamFG, § 1628 BGB vor (vgl. Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 57 Rn. 7).
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Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts wird abgeändert und der Mutter wird das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung N. auf die weiterführende Schule für den gemeinsamen Sohn N. übertragen.
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Es besteht gemäß § 49 FamFG ein dringendes Bedürfnis für die Entscheidung über die Schulwahl, da N. im Anschluss an die Hamburger Schulferien auf die weiterführende Schule - auf die sich die Eltern nicht einigen können - wechselt.
- 24
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
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Die Vorschrift des § 1628 BGB regelt die Lösung eines Elternkonflikts in wichtigen Kindesangelegenheiten. In unmittelbarer Anknüpfung an § 1627 S. 2 BGB trifft § 1628 BGB Vorsorge für den Fall, dass die dort geforderte Elterneinigung nicht zustande kommt und die streitige Angelegenheit der elterlichen Sorge für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Es muss demnach ein punktuell-sachbezogener Konflikt von erheblicher Bedeutung vorliegen.
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Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die durch das Kind zu besuchende weiterführende Schule stellt dabei einen solchen punktuell-sachbezogenen Konflikt dar.Gleichwohl ist die Entscheidung unter Umständen geeignet, weitreichende Auswirkungen auch hinsichtlich des zukünftigen Aufenthaltsorts und des von den Eltern gewählten Betreuungsmodells zu zeitigen, etwa wenn die alternativen Schulen in verschiedenen Orten liegen. Teilweise wird vertreten, dass in diesem Fall eine Entscheidung nur nach § 1671 BGB und nicht nach § 1628 BGB ergehen kann, wenn einem Elterndissens faktisch eine Auseinandersetzung über den Aufenthalt des Kindes zu Grunde liegt, etwa weil ein Elternteil umziehen möchte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 15 UF 170/18, juris Rn, 29, FamRZ 2019, 802; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. November 2018 - 13 UF 413/18, juris Rn. 7, FamRZ 2019, 804). Hielten sich die Gerichte in derartigen Fällen gleichwohl für kompetent, eine Entscheidung im Wege des § 1628 – und nicht über § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB – zu treffen, müssten sie auch diese Folgewirkungen berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 13 UF 110/17, juris Rn. 13, FamRZ 2018, 502; Amend-Traut in: BeckOGK, Stand 1.5.2021, § 1628 Rn. 34).
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Die Entscheidung über die Anmeldung zur weiterführenden Schule stellt sich vorliegend als eine Entscheidung über eine einzelne Angelegenheit der elterlichen Sorge dar, über die gemäß § 1628 BGB entschieden werden kann. Es kann offen bleiben, ob überhaupt die Auswirkungen einer punktuell-sachbezogenen Entscheidung für die Eltern dazu führen können, dass diese (zusätzlich) eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht herbeiführen müssen. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei § 1628 und § 1671 BGB um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt. Der Abgrenzung der Verfahren wird bereits mit der Antragstellung Rechnung getragen, indem dort die streitige Angelegenheit konkret bezeichnet wird. Die punktuell-sachbezogene Entscheidung über die Anmeldung eines Kindes in einer Schule gemäß § 1628 BGB ist in den Voraussetzungen und in der Rechtsfolge von der Übertragung des Rechtes auf Bestimmung des Aufenthalts zu trennen. Insoweit kann eine punktuelle Entscheidung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur Bestimmung des Aufenthaltsrechts treten. Dies stellt sich aber als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar (vgl. zum Wechselmodell: BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18, juris Rn. 17, FamRZ 2020, 255). Da die Entscheidung vorliegend zudem Auswirkungen auf die Aufteilung der Betreuung hätte, wäre letztlich - den Gedanken zu Ende gedacht - weiter eine Entscheidung in einem Umgangsverfahren zu treffen. Dies hätte die praxisferne Folge, dass drei am Kindeswohl zu messende Verfahren zur Klärung der Schulfrage zu führen wären. Letztlich kann die Streitfrage jedoch vorliegend dahinstehen, da die Entscheidung über die Anmeldung zur weiterführenden Schule keine derart gravierenden Auswirkungen auf die Regelung der Betreuung der Eltern hat, wie ein Umzug in einen weit entfernt liegenden Ort. Die Eltern leben zwar inzwischen gut 17km auseinander. Es lässt sich jedoch - auch mit Blick auf die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmittel – weiterhin eine Betreuung im vom Vater favorisierten Wechselmodell als auch durch die Mutter im Residenzmodell verwirklichen.
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In der Sache ist die Entscheidungsbefugnis - da die Streitfrage einer Entscheidung gemäß § 1628 BGB zugänglich ist - auf den Hilfsantrag der Mutter zu übertragen.
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Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16, juris Rn. 15, FamRZ 2017, 1057; BeckOK BGB/Veit, Stand 1.5.2021, § 1628 Rn. 12). Es sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 1 BvR 1870/02, juris Rn. 9, FamRZ 2003, 511).
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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Schulwahl N. auch Auswirkungen auf die nicht geklärte Aufteilung der Betreuung durch die Eltern hat. Insoweit sind Wechselwirkungen zu beachten. Die Mutter arbeitet als Gymnasiallehrerin in Hamburg–E. und die Schwester L. besucht ebenfalls die Stadtteilschule in Hamburg–E. Insoweit wird die Mutter an den Tagen, an denen sie unterrichtet, ebenfalls von Hamburg–R. nach E. pendeln. Würde sie an ihren Arbeitstagen zusätzlich N. nach Hamburg–E. mitnehmen, würden sich daraus Synergieeffekte für die Betreuung ergeben. Diese bestehen beim Vater nicht. Eine Schulanmeldung im Stadtteil Hamburg–E. würde daher ein Wechselmodell erleichtern.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ebenfalls unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Bundesgerichtshof in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt. Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mithin hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Ein Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18, juris Rn. 20ff, FamRZ 2020, 255).
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes gemäß § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Mit der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Das Wechselmodell stellt gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird. Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird dann durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Die Anordnung des Wechselmodells erscheint grundsätzlich dazu ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen. Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der – gemeinsamen – Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18, juris Rn. 23f, FamRZ 2020, 255).
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Die Erziehungseignung und der Erziehungswille der Eltern sowie die Bindungen und der Wille des Kindes gegeben die Entscheidung nicht vor.
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Bei den Bindungen handelt es sich um eine innere, psychische Tatsache, und zwar um die gefühlsmäßigen Neigungen, mit anderen Worten die in den Emotionen des Kindes verankerte besondere Beziehung des Kindes zu seinen Eltern, die zwar nicht direkt, aber über verbale Äußerungen und zu beobachtendes Verhalten des Kindes wahrnehmbar sind. Über eine bloße „Beziehung“ hinaus bezeichnet der Begriff der „Bindung“ ein biologisch verankertes Verhaltenssystem, welches darauf abzielt, dem Kind lebensnotwendige Sicherheit und Schutz durch die Betreuungsperson zu vermitteln (Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1671 Rn. 68). Dem Kindeswillen kommen im Rahmen der Kindeswohlprüfung zwei Funktionen zu. Zum einen ist er verbaler Ausdruck von inneren Bindungen zu bestimmten Personen, die das Kind empfindet, und zum anderen ab einem bestimmten Alter ein Akt der Selbstbestimmung (vgl. BeckOK BGB/Veit, Stand 1.5.2021, § 1671 Rn. 89; Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1671 Rn. 79). Beide Eltern sind erziehungsgeeignet und wollen N. erziehen. Zu beiden Eltern hat er intensive Bindungen. Auch der von N. in der letzten gerichtlichen Anhörung ausgesprochener Vorschlag gibt vorliegend für die Entscheidung nicht den Ausschlag. Er hat zuletzt gegenüber dem Senat geäußert, dass die acht Schuljahre zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden. Auch aus der Äußerung, dass er zunächst vier Jahre das E-Gymnasium besucht und er anschließend auf das R-Gymnasium wechselt, vermag der Senat nicht den (versteckten) Wunsch zu entnehmen, dass er mit seinen Freunden auf das E-Gymnasium wechseln möchte. Denn dieser Wunsch scheint ein Ausdruck zu sein, beiden Eltern einen Weg aufzuzeigen, sich auf eine gerechte Regelung zu einigen. Er hat bereits zuvor in den Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass seine Eltern die Entscheidung treffen mögen und insoweit nicht Stellung bezogen. Er verfügt über starke Bindungen an beide Eltern und ließ nicht wie seine Schwester in der Anhörung gegenüber der Verfahrensbeiständin eine Tendenz zur Betreuung durch seine Mutter erkennen.
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Der Kontinuitätsgrundsatz spricht tendenziell zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Mutter. Nach dem Kontinuitätsgrundsatz empfiehlt sich diejenige Sorgerechtsregelung, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse wahrt oder am wenigsten stört (Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Auflage 2020, § 1671 Rn. 65). Die Kontinuität besteht hinsichtlich der Beziehungen des Kindes in seinem Umfeld („Beziehungskontinuität“), sowie hinsichtlich seines Wohnorts („Umgebungskontinuität“). Je älter das Kind wird, desto mehr wandelt sich das Bedürfnis der Beziehungskontinuität von dem betreuenden Elternteil hin zu dem weiteren sozialen Umfeld. Die Umgebungskontinuität gewinnt erst allmählich an Bedeutung. Bei der Beurteilung der Kontinuität ist die Beibehaltung bestehender Bindungen zu anderen Verwandten – insbesondere zu Großeltern – mit zu berücksichtigen (vgl. BeckOGK BGB/Fuchs, Stand 1.1.2021, § 1671 Rn. 274f).
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Vorliegend fallen die Beziehungs- und die Umgebungskontinuität auseinander. Die räumliche Umgebungskontinuität liegt in Hamburg–E. Dort hat N. bisher mit beiden Eltern gelebt, hat insbesondere seine Freunde E. und J. und ging früher seinen Hobbys nach. Diesbezüglich ergeben sich jedoch mit dem Wechsel auf die weiterführende Schule weitreichende Änderungen. Auf dem Gymnasium haben die Kinder neue und mehr Lehrer, mehr Fächer und mehr Hausaufgaben. Mit dem Wechsel ändert sich die Klassenzusammensetzung. Jede neue Klasse entwickelt ihre eigene Struktur und häufig sind mit dem Wechsel auch neue Freundschaften der Kinder verbunden. Es ist auch nicht gesichert, dass er mit seinen beiden Freunden weiterhin eine Klasse besucht. Es steht nicht fest, ob N. überhaupt mit seinen beiden Freunden E. und J. auf die gleiche Schule und in die gleiche Klasse eingeschult werden kann. Dies ist deswegen unklar, weil sich die Eltern zunächst nicht auf eine abgestimmte Anmeldung in der Schule verständigen konnten und N. bisher bei seiner Mutter gemeldet war. Da es sich bei dem vom Vater favorisierten E-Gymnasium um eine beliebte Schule handelt, die mehr Anmeldungen erhält als sie Schüler aufnehmen kann, könnte die Meldeadresse bei der Mutter einer Anmeldung im Wege stehen. Die Meldeadresse wird zwar derzeit vom Bezirksamt geprüft und gegebenenfalls neu festgelegt. Das Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
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Die Beziehungskontinuität spricht für die Mutter. Sie war vor und zunächst nach der Trennung der Eltern nicht nur eine, sondern die Hauptbezugsperson beider Kinder. Der Vater übte nach der Trennung zunächst eine umfangreiche Betreuung aus. Mit dem Umzug der Mutter nach Hamburg – R. und dem Beginn der Corona-Pandemie betreuten die Eltern die Kinder im paritätischen Wechselmodell. Allerdings stellt die paritätische Betreuung während der Corona-Pandemie eine besondere Situation dar. Der Unterricht erfolgte über die Distanz. Die Freizeitaktivitäten sind und waren reduziert. Die Arbeit der Eltern erfolgte weitgehend von zu Hause aus. Insoweit spricht der längerfristige Kontinuitätsgedanke für die Mutter. Der Beziehungskontinuität bemisst der Senat mit Blick auf das Alter N. derzeit gegenüber der Umgebungskontinuität ein tendenziell höheres Gewicht zu.
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Vorliegend gibt aus Sicht des Senats das Prinzip der Förderung den Ausschlag zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Mutter. Die Förderkompetenz umfasst die Fähigkeit der Eltern, dem Kind die Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben zu ermöglichen, es bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu unterstützen und gleichmäßig zu betreuen und zu erziehen. Schulkinder benötigen insbesondere Unterstützung beim Erbringen von Leistungen, bei Selbstzweifeln und Problemen in der Peer Group. Aspekte der Förderkompetenz sind die Beziehungsfähigkeit, die Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, die Grenzsetzungsfähigkeiten, die Förderfähigkeit, die Vorbildfähigkeit und das Alltagsmanagement (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Auflage 2015, Rn. 1036f).
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Wenn alleine die Entscheidung über die Auswahl der Schule angestanden hätte, wäre diese relativ eindeutig der Mutter zuzuweisen gewesen. Der Vater hat in der persönlichen Anhörung vor dem Senat mitgeteilt, dass sich die Mutter bisher um die Entscheidungen in Schulfragen federführend gekümmert habe. Sie bringe als Lehrerin die Kompetenzen mit und er habe seine Stärken in anderen Bereichen. Die Mutter hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihr ausgewählte Gymnasium den Stärken N. in besonderer Weise gerecht wird. Demgegenüber hat der Vater zum pädagogischen Konzept der Schule keine Gesichtspunkte vorgetragen. Für die vom Vater favorisierte Schule spricht allerdings, dass die beiden besten Freunde N. voraussichtlich auf diese Schule wechseln werden und N. insoweit der Start erleichtert werden könnte. Der Senat teilt jedoch die Einschätzung der Mutter, dass es N. auch bei einem Wechsel ohne Klassenkameraden möglich sein wird, schnell neue Freundschaften zu finden. Seine offene, interessierte, freundliche und zugewandte Art werden ihm dabei helfen. So zeigte er sich im Rahmen seiner Anhörung nicht verunsichert und auch offen gegenüber mehreren anderen Gymnasien im Stadtteil E.
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Es sind jedoch auch die Auswirkungen auf das derzeitig gelebte und vom Vater favorisierte paritätische Wechselmodell zu berücksichtigen. Beide Kinder – die gemeinsame Tochter allerdings mit Einschränkungen – zeigten sich im Rahmen der Anhörungen offen für die Fortführung. Dieses ist – entgegen der Ansicht der Mutter – nicht von vornherein aufgrund der Konflikte der Eltern untereinander ausgeschlossen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Konflikte besonders an der Fortführung der mit der Corona-Pandemie begonnenen paritätischen Betreuung entzünden. Darauf sind die Auseinandersetzungen jedoch nicht beschränkt. Sie kreisen weiter insbesondere um finanzielle Fragen in Form des ungeklärten Kindesunterhaltes und die Aufteilung der für die Kinder entstehenden Kosten. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Eltern nach einer diesbezüglichen Klärung wieder vermehrt an einem Strang ziehen. Dies ist jedoch derzeit nicht zeitnah zu erwarten, da die Eltern zunächst eine Klärung der finanziellen Grundlagen herbeiführen wollen und sich in der Auskunftsstufe befinden. Da der Vater Einkommen als Geschäftsführer und Inhaber seines Unternehmens erzielt, werden die unterhaltsrechtlich relevanten Einkommensverhältnisse nicht leicht aufzuklären sein und die Auseinandersetzung dürfte sich noch länger hinziehen. Die Thematik wurde in der Anhörung angesprochen, ohne dass dazu kurzfristig tragbare Lösungsmöglichkeiten seitens beider Eltern aufgezeigt oder unterbreitet wurden. Ein Verweis auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt hilft aufgrund der damit verbundenen Unwägbarkeiten insoweit nicht weiter. Die nicht geklärten finanziellen Grundlagen sprechen nicht für die Fortführung eines paritätischen Wechselmodells. So blieb auch die Aussage der Mutter, dass sich der Vater auch im Wechselmodell nicht an den Kosten für die Kinder (Musik, Sport, Schulessen) beteiligt im Raum stehen. Eine Klärung wir kurzfristig auch für N. erforderlich sein, da dieser mit fortschreitenden Lockerungen seine Freizeitaktivitäten wieder aufnehmen möchte und es nicht dem Wohl N. am besten entsprechen würde, wenn die finanziellen Auseinandersetzungen der Eltern zu Lasten der Interessen der Kinder gehen würden.
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Gleichzeitig hat die Anhörung der Eltern auch gezeigt, dass die Mutter näher bei ihren Kindern ist. Sie macht sich tiefergehende Gedanken um die Entwicklung der Kinder, benennt diese und setzt sie entsprechend um. Dies zeigt exemplarisch einerseits der in der Verhandlung von ihr aufgeworfene Aspekt, dass sie überrascht gewesen sei, dass der Vater es mit der grundsätzlichen Auswahl der Schule belassen habe und nicht bei den Eltern der Freunde E. und J. nachgefragt hat, ob diese N. auch als gewünschten Klassenkameraden angegeben haben. Zusätzlich hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit ihrem Partner bei der Suche nach einer für sie finanzierbaren Wohnung trotz des vorhandenen kleinen Hauses des Partners in W. die Interessen ihrer Kinder einbezogen hat. Sie hat eine Wohnung gesucht in der die Kinder jeweils ein eigenes Zimmer und damit einen Rückzugsort haben. Dabei darf trotz der sehr hohen Mietpreise in Hamburg – E. allerdings auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mutter es letztlich mit ihrem Umzug erschwert hat, dass die Kinder zu beiden Eltern unkompliziert ihre Bindung aufrechterhalten können. Der Vater strebt schon seit mehreren Jahren eine umfangreichere und paritätische Betreuung der Kinder an. Seit dem Beginn der Corona-Pandemie und damit seit mehr als einem Jahr betreut er die Kinder paritätisch. Trotzdem hat er bisher seine Wohnung nicht entsprechend der Betreuungsanteile umgebaut. Der zunächst im Verfahren gegenüber dem Gericht geäußerte Hinweis darauf, dass der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden soll, überzeugt schon deswegen nicht, weil die aus seiner Sicht unproblematische Umgestaltung der Wohnung auch mit Blick auf eine umfangreiche Betreuung der Kinder Sinn ergeben kann. Der Verweis auf fehlende Handwerker blieb ebenfalls unkonkret. Der Vater konnte aber auch auf den Hinweis des Senats, dass sich noch nicht erschließt, aus welchen Gründen der Tochter der Lebensgefährtin ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, für sich selbst nicht ausreichend erklären („frage ich mich auch“). Er verneinte, dass dies etwas mit einer eventuellen Vertragsgestaltung und einer Mietzahlung („nicht wirklich“) zu tun habe. Auch blieb die seit mehreren Monaten im Raum stehende Äußerung, seine Lebensgefährtin würde in Kürze ausziehen, ohne tragbares Fundament. Letztlich erschließt sich auch seine Aussage im Rahmen der mündlichen Erörterung gegenüber der Mutter, die sich betroffen darüber zeigte, dass die gemeinsamen Kinder im Doppelstockbett im Wohnzimmer schlafen, während die Tochter der Lebensgefährtin über ein eigenes Zimmer verfüge nicht, denn entgegen der Aussage des Vaters, dass das Doppelstockbett abgebaut sei und dass sich die Mutter dies gerne ansehen könne, bestätigte sich diese Aussage im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht. Auch über zukünftige Hobbys N. im Anschluss an die Pandemie war seine Vorstellung noch nicht weiter vorangeschritten, während die Mutter schon mit Vereinen in Hamburg – R. gesprochen hatte und darauf verwies, dass es schwierig werde einen Verein zu finden, wenn nur vierzehntägig trainiert werden könne.
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In einer Gesamtabwägung spricht sich der Senat deshalb für die Entscheidung der Schulanmeldung durch die Mutter aus. Dies geschieht unter Berücksichtigung der genannten Umstände und insbesondere der Folge, dass damit ein paritätisches Wechselmodell erschwert wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG.
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Referenzen
- BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern 10x
- FamFG § 57 Rechtsmittel 1x
- 13 UF 413/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 49 Einstweilige Anordnung 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- 13 UF 110/17 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 512/18 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 151 Kindschaftssachen 1x
- BGB § 1697a Kindeswohlprinzip 1x
- 278 F 74/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- 278 F 5/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1870/02 1x (nicht zugeordnet)
- 278 F 75/21 1x (nicht zugeordnet)
- 15 UF 170/18 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge 1x
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 3x
- XII ZB 157/16 1x (nicht zugeordnet)