1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird Ziffer 1 und Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts-Familiengericht-Bruchsal vom 04.02.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 15.01.2021 wird aufgehoben.
Von vorläufigen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wird abgesehen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.
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| Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für das Kind E., geboren am ... E. ist aus der am 17.08.2001 geschlossenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Ihre Eltern leben seit dem 25.10.2014 dauerhaft voneinander getrennt, die Scheidung ist im Jahr 2017 erfolgt. Die Eltern haben neben E. zwei weitere Kinder R., geboren am ... und K., geboren am ... Alle Kinder leben seit dem Auszug des Antragsgegners im Haushalt ihrer Mutter. |
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| Bereits im April 2016 kam es zu einem sorgerechtlichen Verfahren zwischen den Kindeseltern, im Zuge dessen die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder auf sich allein beansprucht hat (Verfahren 2 F 64/16 des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal). Das Verfahren endete damit, dass der Vater der Mutter im Termin am 02.05.2016 eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt hat. Wegen des Inhalts der Vollmacht im Einzelnen wird auf die Anlage zum Vermerk vom 02.05.2016 im Verfahren 2 F 64/16 des Familiengerichts Bruchsal Bezug genommen. Zur Frage des Widerrufs beinhaltet die Vollmacht den folgenden Zusatz: „Die Vollmacht gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf. Der Widerruf ist jederzeit möglich.“ |
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| Hiesiges Verfahren wurde durch den Antrag des Jugendamts vom 12.01.2021, die Zustimmung des Vaters zur Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Heimerziehung beim Träger Z. ab dem 18.01.2021 und zur Beschulung im P. Zentrum ab dem 01.02.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung zu ersetzen, eingeleitet. |
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| Zur familiären Situation teilte das Jugendamt in seinem Antrag mit, dass die Mutter mit allen drei Kindern in einem kleinen, sanierungsbedürftigen Haus wohne, in dem auch die Großeltern mütterlicherseits und der Bruder der Mutter lebten, was die Wohnsituation sehr beengt mache. Alle Kinder äußerten schon lange den Wunsch nach Rückzugsräumen. R. nehme unter anderem daher seit März 2020 eine stationäre Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch das Jugendamt in Anspruch. Er absolviere eine berufliche Maßnahme im SRH N., wo er in einer Wohngruppe für junge Menschen mit Autismus lebe. Die Eltern stammten aus Kroatien. Die Mutter arbeite derzeit nicht und beziehe ALG II-Leistungen. Sie klage über Depressionen, gesundheitliche Beschwerden und Ängste vor dem Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Vater sei ebenfalls arbeitssuchend, er sei immer mal wieder in der Gastronomie tätig und leide unter einer Alkoholerkrankung. Er sei nur zeitweise präsent und beteilige sich dann aber rege am familiären Geschehen. Geregelte Umgangszeiten oder Unterhaltszahlungen gebe es nicht. |
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| Zur Vorgeschichte teilte das Jugendamt in seinem Antrag mit, dass es vor allem in den Jahren 2011 und 2012 zu familiären Streitigkeiten unter Alkoholeinfluss des Vaters gekommen sei. Dieser sei dann nach einem heftigen Streit mit dem Großvater der Kinder mütterlicherseits aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen. |
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| Bereits im Juli 2015 habe die Schulsozialarbeiterin der P.-Gemeinschaftsschule in G. Kontakt zum Jugendamt aufgenommen, wobei insbesondere auf erhebliche Defizite R.s im emotionalen und schulischen Bereich aufmerksam gemacht worden sei. Die Kindesmutter habe damals von familiären Problemen aufgrund der Wohnsituation und Konflikten der Familie berichtet. |
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| Die Mutter sei dann von November 2015 bis November 2017 im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt worden. Es sei deutlich geworden, dass den Kindern keinerlei Tagesstruktur, erzieherische Rahmenbedingungen, Gesprächskultur oder Ähnliches vorgelebt würden. Die Kinder würden neben der schulischen Vernachlässigung sozial isoliert wirken und hätten außerhalb der Schulzeit nur wenige soziale Kontakte oder Hobbys. Bereits zu dieser Zeit sei E. ohne erkennbaren Grund in konstantes Schweigen gegenüber den meisten Erwachsenen, Lehrern und Fachkräften verfallen. |
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| Mit Unterstützung der Familienhelferin sei im Hilfeverlauf eine Diagnostik von E. bei Frau Dr. A. (Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - Psychotherapie) organisiert und die Verdachtsdiagnose elektiver Mutismus gestellt worden. Für E. sei eine Logopädie installiert worden. Auch hinsichtlich R. sei eine Diagnostik und Autismustherapie vorangetrieben worden. |
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| Die Mutter habe meist einen passiven und resignierten Eindruck gemacht. Die Mutter sei in ihrer eigenen Persönlichkeit stark vom Willen des eigenen Vaters abhängig erlebt worden. |
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| Ende 2018 habe die Schulsozialarbeiterin der Gemeinschaftsschule G. erneut Kontakt zum Jugendamt aufgenommen, da E. (zu diesem Zeitpunkt fünfte Klasse) immer deutlichere Anzeichen von Schulverweigerung gezeigt habe und nur sporadisch zur Schule gekommen sei. E. habe auch nach einjähriger Logopädie nicht mit den Lehren oder fremden Erwachsenen kommuniziert, sie habe in sich gekehrt, müde, gestresst und belastet gewirkt. |
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| Seit Februar 2019 werde die Familie erneut im Umfang von ein bis zwei Terminen pro Woche durch eine sozialpädagogische Familienhilfe begleitet. Es sei in diesen zwei Jahren aber kaum gelungen, die Gesamtsituation und Grundversorgung für E. (und K.) zu verbessern. |
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| Mit viel Nachdruck hätten sich die Eltern dafür entschieden, E. vom 13.05.2019 bis 05.08.2019 zur umfassenden Diagnostik in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in K. aufnehmen zu lassen. E.s Verhalten hätte für die Ärzte kein klares Bild ergeben. In dem dem Antrag des Jugendamts beigefügten stationären Entlassbericht sind die Diagnosen elektiver Mutismus, emotionale Störung des Kindesalters mit sozialer Ängstlichkeit bei durchschnittlicher Intelligenz und abweichender Elternsituation gestellt worden. Die Klinik sah eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule und Gleichaltrige und empfahl die Beschulung in einem SBBZ ESENT (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) sowie eine außerhäusliche Unterbringung von E., da die Wohnsituation für E. und ihre Brüder unbefriedigend und gefährdend sei, da es für keines der Kinder einen geeigneten Rückzugsraum gebe. Wegen der Einzelheiten wird auf den stationären Entlassbrief des Städtischen Klinikums K., Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 30.01.2020 verwiesen. |
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| Für E., so das Jugendamt weiter, sei zudem mit dem Schulamt der Anspruch auf eine sonderpädagogische Beschulung mit Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung festgestellt worden. In dem insoweit erstellten Gutachten vom 08.12.2019 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich E. zum aktuellen Zeitpunkt in einer persönlichen Krise befinde, die sowohl ihre aktive Teilnahme am Bildungsangebot verhindere, aber auch eine massive Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten Bezug genommen. |
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| Da, so das Jugendamt in seinem Antrag weiter, im weiteren Verlauf eine Beschulung von zu Hause immer unwahrscheinlicher geworden sei, weil sich die Mutter gegenüber den übrigen Familienmitgliedern und auch gegenüber E. nicht durchzusetzen vermöge, sei der Familie Anfang 2020 dringend angeraten worden, stationäre Hilfen für alle drei Kinder in Anspruch zu nehmen. Für E. und K. habe insoweit eine Unterbringung im Jugendwerk H. verwirklicht werden können, wo E. und K. am 19.6.2020 in die dort vorgesehenen Wohngruppen eingezogen seien. Sie seien dort bis 04.10.2020 verblieben, bis die Hilfe einseitig durch die Familie beendet worden sei. E. sei Opfer sexuell übergriffigen Verhaltens eines jüngeres Mädchen geworden. Der Vorfall sei durch einen Nachbetreuer falsch eingeschätzt worden, wonach die Mutter ein weiteres Gespräch und die Rückkehr in den Jugendhof H. verweigert habe. |
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| Die weitere Zusammenarbeit habe sich als schwierig gestaltet. Die Mutter habe nunmehr angegeben, sich eventuell für eine geschützte Wohnform öffnen zu können, die familienähnlicher sei. Daraufhin sei ein Kennenlernengespräch in einer familienanalogen Wohngruppe in L. organisiert worden. Hier könne E. neben zwei anderen Mädchen ab dem 18.01.2021 ebenfalls einziehen. E. sei in ihrer persönlichen Entwicklung und Teilhabe massiv beeinträchtigt und habe Anspruch auf eine Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII, diese könne ab dem 18.01.2021 in Form von Heimerziehung geleistet werden. |
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| Parallel habe ein Schulplatz in einer Intensivklasse des P. Zentrums organisiert werden können. E. könne somit ab dem 01.02.2021 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von Beschulung in einem sonderpädagogischen Bildungszentrum erhalten. |
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| Beide Elternteile hätten sich - wenn auch mit Zweifeln - zustimmend zu Beschulung im P. Zentrum geäußert. |
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| Zunächst hätten beide Eltern den Einzug in der Wohngruppe abgelehnt. Die Mutter habe dann aber noch ihre Zustimmung erteilt, der Vater habe schriftlich eine Ablehnung zur Jugendhilfemaßnahme/Eingliederungshilfe geäußert. |
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| Auf die Gefährdungsmitteilung des Jugendamts hin hat das Amtsgericht-Familiengericht-Bruchsal mit zunächst ohne mündliche Verhandlung erlassenem Beschluss vom 15.01.2021 (Az. 2 F 38/21) dem Vater für E. die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten sowie Beantragung öffentlicher Hilfen vorläufig entzogen. Deklaratorisch wurde festgestellt, dass die elterliche Sorge in den entzogenen Teilbereichen somit der Kindesmutter alleine zu stehen. Im weiteren hat das Amtsgericht die Zustimmung des Vaters zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer Heimerziehung beim Träger Z. ab dem 18.01.2021 und Beschulung in einer Intensivklasse des P. Zentrums in K. ersetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht aus, dass die begründete Gefahr bestehe, dass bei Nichteingreifen das Wohl von E. beeinträchtigt werde. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Form einer Heimerziehung und Beschulung im P. Zentrum zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erforderlich seien. Dies gründe auf der Empfehlung der KJP vom 30. Januar 2020, wonach E. besonders zu beschulen sei und in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden solle, um ihre intellektuellen Fähigkeiten sowie ihre soziale und emotionale Entwicklung zu fördern. Ohne diese Maßnahmen sei ihre Entwicklung als gefährdet anzusehen. |
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| Der Vater sei dagegen zu Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Die Eltern hätten weder eine ambulante therapeutische noch eine medizinische Nachbehandlung für E. sichergestellt und hätten auch keine fachliche Unterstützung initiiert, die E. dabei hätte helfen können, sich gegenüber ihrer Umwelt verbal auszudrücken. Weniger einschneidende Maßnahmen sei nicht ersichtlich. Insbesondere genüge es nicht, allein die Zustimmung des Vaters zur Eingliederungshilfe zu ersetzen. Da der Vater die Eingliederungshilfe ablehne, sei es naheliegend, dass er den Aufenthalt des Kindes in der Einrichtung unterbrechen werde. Im Übrigen sei bereits eine Vielzahl vorangegangener Maßnahmen bei den Eltern installiert worden, die jedoch jeweils zu keinem Erfolg geführt hätten. |
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| In der Folge bestellte das Amtsgericht für E. eine Verfahrensbeiständin und beraumte einen Termin zur Anhörung für den 01.02.2021 an. |
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| Mit Schreiben vom 19.01.2021 informierte das Jugendamt von dem Bestehen der bereits vorerwähnten Sorgerechtsvollmacht. Die von Seiten des Vaters deutlich persönlich wie auch schriftlich erteilte Ablehnung der Zustimmung zur Eingliederungshilfe für die Tochter E. werde als Widerruf der Bevollmächtigung angesehen. |
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| Die Verfahrensbeiständin hat sich mit Bericht vom 26.01.2021 dafür ausgesprochen, die bereits getroffene Entscheidung des Familiengerichts Bruchsal aufrechtzuerhalten. Die Mutter scheine bereit zu sein, die vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen der Eingliederungshilfe zur Förderung von E. zu unterstützen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen. |
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| E. befindet sich seit dem 21.01.2021 in einer familienanalogen Wohngruppe. |
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| Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat das Jugendamt im Weiteren beantragt, die elterliche Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII auf einen Ergänzungspfleger des Jugendamts zu übertragen. Grund hierfür sei, dass sich bereits nach den ersten Tagen der stationären Eingliederungshilfe für E. in der familienanalogen Wohngruppe erhebliche Eingewöhnungsprobleme ergeben hätten. Der Mutter sei es nach dem ersten Heimfahrtwochenende nicht ohne intensive Unterstützung durch die Familienhelferin gelungen, E. wieder zur Rückkehr in die Wohngruppe zu ermutigen. Auch die Mutter sei nicht vollumfänglich in der Lage, die entwicklungspsychologischen Bedürfnisse ihrer Tochter anzuerkennen und entsprechend zu handeln. |
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| Das Amtsgericht hat am 01.02.2021 zunächst E. in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin angehört. Ausweislich des Vermerks vom 01.02.2021 über die Kindesanhörung ist ein Gespräch mit E. ist letztlich nicht möglich gewesen. Ebenfalls am 01.02.2021 wurden die übrigen Beteiligten einschließlich des Jugendamts angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Anhörung der übrigen Beteiligten vom 01.02.2021 verwiesen. |
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| Mit Beschluss vom 04.02.2021 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 15.01.2021 aufrechterhalten und hat den zuletzt von Seiten des Jugendamts gestellten Antrag abgewiesen. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung der Eltern und von E. davon überzeugt, dass der Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge in Bezug auf den Vater zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sei. Insbesondere habe die Anhörung des Vaters bestätigt, dass er nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der Tochter zu erkennen und diesen gerecht zu werden. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er E. selbst helfen könne, in dem er mit ihr lange Gespräche führe, bringe deutlich zum Ausdruck, dass er jeglichen Realitätsbezug verloren habe. E. leide unter elektivem Mutismus und spreche nicht mit ihrem Vater, was er selbst so angebe. Auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung habe E. emotionslos und unbeteiligt gewirkt. Ein Gespräch mit ihr sei nicht möglich gewesen, weil sie auf eine Frage mit einem kaum erkennbaren Kopfnicken oder Kopfschütteln reagiert und kein einziges Wort gesprochen habe. Das Gericht sei daher davon überzeugt, dass E. auch lange Gespräche mit Ihrem Vater nicht weiterhelfen würden. Vielmehr sehe das Gericht ihre Entwicklung ohne Maßnahmen der Jugendhilfe als gefährdet an. Der Vater habe zudem keine rationalen Gründe dafür benennen können, weshalb er mit der Unterbringung seiner Tochter in einer Wohngruppe nicht einverstanden sei. Auf Nachfrage des Gerichts habe er lediglich erklärt, dass dort nur „schlimme Sachen“ passieren würden. |
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| Der Antrag des Jugendamts, auch der Mutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen, sei nicht begründet. Es würden derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung in Bezug auf die Mutter vorliegen. Die Notwendigkeit einer (vorübergehenden) Fremdunterbringung eines Kindes allein erfordere nicht zwangsläufig den Sorgerechtsentzug. Dies könne insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mit trage und unterstütze und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornehmen oder vorzunehmen bereit sei. Die Mutter war und sei nach wie vor damit einverstanden, dass E. sich dauerhaft in einer familienanalogen Wohngruppe aufhalte und in einer Intensivklasse des P. Zentrums beschult werde. Sie habe dies zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2021 bestätigt. Zwar habe auch die Mutter eingeräumt, am Anfang etwas misstrauisch gegenüber der Wohngruppe gewesen zu sein. Sie habe jedoch inzwischen die Leiterin der Wohngruppe besser kennen gelernt und arbeite mit ihr zusammen. Das Gericht habe derzeit kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. |
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| Gegen den ihm am 05.02.2021 zugestellten Beschluss hat der Vater - erstmals anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 08.02.2021, beim Amtsgericht eingegangen am 11.02.2021, Beschwerde eingelegt. Ausweislich des Schriftsatzes vom 19.02.2021 richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge. Hierzu führt der Vater aus, dass er gesagt habe, dass er dafür sei, dass die Kinder in die Schule gingen. Er habe signalisiert, Hilfe annehmen zu wollen. Als er beim Jugendamt vorgesprochen habe, habe man ihm prompt das Sorgerecht entzogen. So könne man mit dem Sorgerecht von Eltern nicht umgehen. Vater und Mutter hätten ein gutes Verhältnis und würden gut miteinander kommunizieren und die Dinge regeln. Wenn die Eltern Schwierigkeiten hätten, würden sie die Dinge besprechen. Für einen teilweisen Entzug des Sorgerechts bestehe keine Grundlage. Das Sorgerecht sei an den Vater zurück zu übertragen. |
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| Die Verfahrensbeiständin hat zu der Beschwerde mit Bericht vom 16.03.2021 dahingehend Stellung genommen, dass die Mutter die Heimerziehung weiterhin befürworte ebenso wie die Beschulung von E. in einer Intensivklasse des P. Zentrums. Der Vater lehne diese Jugendhilfemaßnahmen aber strikt ab. Er sei der Auffassung, dass die Mutter das alleine in den Griff bekommen könne. Schuld an der ganzen Situation seien seine Schwiegereltern, die mit im Haushalt der Mutter und der Kinder lebten. Der Vater sei der Auffassung, dass das Reden mit E. deren Probleme löse. Die Verfahrensbeiständin ist der Auffassung, dass E. dringend qualifizierte Hilfe benötige und dass bei einem Nichteingreifen ihr seelisches und körperliches Wohl weiter beeinträchtigt werde. Die Unterbringung in der Wohngruppe und die Beschulung in dem P. Zentrum seien geeignet, um die Kindeswohlgefährdung von E. abzuwenden. |
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| Die Akte des Verfahrens 2 F 64/16 des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal wurde beigezogen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. |
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| Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, vgl. §§ 57 Ziffer 1 S. 2 Nr. 1, 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Soweit sich der Vater lediglich gegen den Teilsorgerechtsentzug, nicht gegen die Ersetzung der Zustimmung, wendet, ist die damit vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung mangels Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands nicht zulässig mit der Folge, dass der Senat die angefochtene Entscheidung insgesamt zu überprüfen hat (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 65 FamFG Rn. 5). |
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| Die Beschwerde ist begründet. Zwar liegt eine Kindeswohlgefährdung vor (b) aa)). Ein (Teil-)Sorgeentzug scheidet aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus (b) bb)). |
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| Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Annahme einer Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 25 mwN; BGH Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18 -, juris, Rn. 18). Die Entscheidung ist dabei nicht nur an den betroffenen Grundrechten der Eltern auszurichten, auch die Grundrechte des Kindes sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen und gegen die Grundrechte der Eltern abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 37 ff.). |
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| Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB insbesondere die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 –, juris, Rn. 27). |
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| Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des Verfahrensrechts. In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Im hier vorliegenden Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Insbesondere ist es kaum möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht einem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 -, juris, Rn. 18). |
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| Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für in das Sorgerecht des Kindesvaters eingreifende Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1666, 1666 a BGB, § 49 FamFG nicht vor. |
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| aa) Nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnissen liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblich durch ein elterliches Erziehungsversagen hervorgerufenen gegenwärtigen und nachhaltigen Gefährdung von E. bei einem weiteren Verbleib im mütterlichen Haushalt vor, der nur durch vorläufige Maßnahmen begegnet werden kann. Nach den bisher geführten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass das seelische und geistige Wohl von E. bereits nachhaltig Schaden genommen hat. E. leidet bereits seit mehreren Jahren unter elektivem Mutismus, also an einer emotional bedingten psychischen Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt ist. Seit Ende 2018 verweigert E. zudem den Schulbesuch, auch nach einjähriger Logopädie hat sie nicht mit Lehrern oder fremden Erwachsenen gesprochen, sie wirkte nach dem Bericht des Jugendamts vom 12.01.2021 in sich gekehrt, müde, gestresst und belastet. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie K. im Zeitraum 13.05.2019 bis 05.08.2019 wurde von der Klinik dringend eine Beschulung in einer sonderpädagogischen Schule sowie eine Änderung der aktuellen Wohnsituation angeraten, ohne dass beide Elternteile zunächst in der Lage gewesen wären, diese Empfehlungen eigenständig umzusetzen. Der Mutter gelang es nicht, ihren Kindern Strukturen und erzieherische Grenzen zu setzen, Ansätze in diese Richtung wurden von E. mit Wut- und Weinanfällen beantwortet, denen die Kindesmutter nichts entgegenzusetzen hatte. Nachdem Anfang 2020 zunächst unter Mitwirkung der Eltern stationäre Hilfen für die Kinder umgesetzt werden konnten, waren die nachfolgenden Wochen und Monate davon geprägt, für E. nach der gescheiterten Unterbringung im Jugendwerk H. weitere bedarfsgerechte Angebote zu suchen, die ab dem 18.01.2021 (familienanaloge Wohngruppe) bzw. ab dem 01.02.2021 (Beschulung in einem Sonderpädagogischen Bildungszentrum) zur Verfügung standen. Entsprechend der Vorgeschichte ergab sich insoweit ein dringender Handlungsbedarf, da sich die Situation von E. weiter zu verschlechtern drohte, ohne dass die Eltern dem aus eigener Kraft entgegenwirken konnten. |
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| bb) Obwohl nach vorstehendem nach den im Eilverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung gegeben sind, sind sowohl der Teilsorgerechtsentzug zum Nachteil des Kindesvaters wie auch die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zu den in Rede stehenden Maßnahmen nicht gerechtfertigt. |
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| So, wie im Regelungsbereich des § 1671 BGB eine Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil durch Erteilung einer Vollmacht entbehrlich werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 21), gilt dies auch in Verfahren nach § 1666 ff. BGB, und zwar insbesondere dann, wenn - wie hier - mangels Antrags eines Elternteils der Anwendungsbereich des § 1671 BGB nicht eröffnet und nur deshalb über die Ergreifung von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen alleine am Maßstab der §§ 1666 ff. BGB zu entscheiden ist (vgl. Staudinger/Coester (2020), BGB, § 1666 Rn. 41; Prinz, NZFam 2020, S. 747 <756 ff.>). In beiden Verfahren stellt sich gleichermaßen die Frage, ob ein Entzug auch nur von Teilen der elterlichen Sorge bei erteilter Sorgerechtsvollmacht eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz standhaltende Maßnahme darstellt. Dies ist auch in Verfahren nach §§ 1666 ff. BGB dann nicht der Fall, wenn die Konstellation von fortbestehender elterlicher Sorge qualitativ im Verhältnis zum Sorgeentzug nicht nachteilbehaftet ist, weil es dann an der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht fehlt (vgl. Prinz, NZFam 2020, S. 747 <756>). Wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, liegen in der Person der Kindesmutter keine Gründe für ein Einschreiten wegen einer Kindeswohlgefährdung vor. Die Kindesmutter hat sowohl der Beschulung E.s in der P. Schule wie auch der Unterbringung von E. in der Wohngruppe zugestimmt. Aufgrund der ihr erteilten Sorgerechtsvollmacht kann sie diese Maßnahmen auch umsetzen, soweit der Kindesvater die Vollmacht nicht widerruft und auch durch sein sonstiges Verhalten die notwendigen Maßnahmen nicht gefährdet. Die Kindesmutter hat damit zuletzt alles getan, um der Gefährdung von E. entgegenzuwirken, weshalb auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug zum Nachteil der Kindesmutter nicht in Betracht kommt (vgl. Veit, in: BeckOK BGB, Stand 01.11.2019, § 1666 BGB Rn. 68 f.). |
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| Auch eines teilweisen Sorgerechtsentzugs zum Nachteil des Kindesvaters bedarf es nicht, da dieser zuletzt keine Verhaltensweisen (mehr) erkennen oder befürchten lässt, die die Durchführung der als dringend notwendig erachteten Maßnahmen gefährden. Insbesondere ist auch von einem Widerruf der der Mutter erteilten (umfassenden) Sorgerechtsvollmacht nicht auszugehen. |
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| Auf die Sorgerechtsvollmacht finden die gesetzlichen Regeln der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB unmittelbar Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 24). Gemäß § 168 S. 2 BGB ist auch eine Sorgerechtsvollmacht frei widerruflich und kann mangels Disponibilität des Elternrechts auch nicht wirksam unwiderruflich erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 35). Für die Erklärung des Widerrufs gelten gemäß § 168 S. 3 BGB die Regeln des § 167 Abs. 1 BGB entsprechend. Dies bedeutet, dass der Widerruf durch einseitige Willenserklärung erfolgen muss. Adressat des Widerrufs kann neben dem Bevollmächtigten auch ein Dritter sein, gegenüber dem die Vollmacht besteht (vgl. Ackermann, in: Thomas Ackermann, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, § 168 Rn. 5). Die Erklärung kann in der Regel ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (vgl. Schilken, in: Staudinger, BGB (2019), § 168 Rn. 5; Schäfer, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2021, § 168 Rn. 19). „Schlüssig“ in diesem Sinne ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf. v. § 116 Rn. 6). |
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| Gemäß der von dem Kindesvater beim Familiengericht unterzeichneten Erklärung gilt die Vollmacht „bis zu ihrem schriftlichen Widerruf“. Ein solches Schriftformerfordernis kann grundsätzlich auch für den Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht vorgesehen werden (vgl. Geiger/Kirsch, FamRZ 2009, S. 1879 <1881>). Jedoch kann weder der vom Jugendamt vorgelegten E-Mail vom 11.01.2021 noch den sonstigen Erklärungen des Kindesvaters - insbesondere in der mündlichen Verhandlung – entnommen werden, dass dieser zugleich die erteilte Sorgerechtsvollmacht widerrufen will. |
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| Allerdings macht seine Mitteilung in der vom Jugendamt vorgelegten E-Mail vom 11.01.2021 mit dem Wortlaut: „Ich bin nicht einverstanden das E. geht in fremde Familie“ deutlich, dass der Vater eine Fremdunterbringung des Kindes ablehnt. Auch haben seine mündlichen Ausführungen bei der Anhörung vor dem Familiengericht diese Haltung bestätigt. Jedoch geht es in Anbetracht der Gesamtumstände zu weit, den allein auf diese Frage bezogenen Mitteilungen des Kindesvaters einen darüber hinausgehenden Erklärungswert dahingehend zu entnehmen, dass er die der Mutter umfassend erteilte Sorgerechtsvollmacht ganz oder teilweise widerrufen und ihre Handlungsbefugnisse daraus beschränken oder beseitigen wolle. Einem Vollmachtgeber bleibt es grundsätzlich unbenommen, eine von derjenigen des Bevollmächtigen abweichende Auffassung zu haben und diese auf Nachfrage auch zu äußern, zumal wenn er im Familienverfahren als Beteiligter angehört wird. Tatsächlich hat der Vater inzwischen auf ausdrückliche Nachfrage des Senats klargestellt, dass er sowohl an der Sorgerechtsvollmacht festhalten als auch die Entscheidung der Mutter betreffend die Aufnahme von E. in der Wohngruppe respektieren und diesbezüglich keine eigenen Schritte unternehme wolle. Mit der weiteren von der Mutter befürworteten Maßnahme einer Beschulung von E. in der P.schule hatte er sich noch im Termin vor dem Amtsgericht am 01.02.2021 einverstanden erklärt. |
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| Da der Vater somit durch die Aufrechterhaltung der erteilten Sorgerechtsvollmacht und die von ihm bekräftigte Bereitschaft, sowohl den von der Mutter entschiedenen Wechsel von E. in die Wohngruppe als auch ihre Beschulung in der P. Schule zu respektieren und hinzunehmen, jedenfalls derzeit keine Verhaltensweisen (mehr) erkennen oder befürchten lässt, die die Durchführung dieser als dringend notwendig erachteten Maßnahmen gefährden, erscheint ein vorläufiger Teilsorgeentzug zur Herstellung der elterlichen Alleinsorge der Kindesmutter (§ 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB) nicht erforderlich. Das allein abstrakte Risiko eines künftigen Vollmachtswiderrufs ist auch in Amtsverfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB nicht geeignet, die Erforderlichkeit eines Sorgerechtsentzuges zu begründen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Familiengerichts, in einem solchen Fall kurzfristig mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu reagieren (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 35; Prinz, NZFam 2020, S. 747 <757>). |
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| Damit entfällt auch ein Bedürfnis für die vom Familiengericht ausgesprochene Ersetzung der Zustimmung des Vaters zu der vom Jugendamt empfohlenen Maßnahmen unabhängig von der Frage, ob diese neben dem erfolgen (Teil-)Sorgeentzug überhaupt notwendig gewesen wäre. |
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| Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. E. wurde vom Familiengericht am 01.02.2021 angehört, wobei ein Gespräch mit E. aufgrund deren Erkrankung nicht möglich gewesen ist. Auch die Eltern wurden ausführlich am 01.02.2021 angehört. Hiernach verbleibende Fragen insbesondere zu der bestehenden Sorgerechtsvollmacht konnte der Senat im schriftlichen Verfahren klären, ohne dass sich insoweit erwartbar weitere Erkenntnisse aus einer mündlichen Erörterung ergeben hätten. |
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