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BGB § 214 Wirkung der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 19 U 6823/19
4. April 2022
19 U 6823/19 4. April 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 U 2907/21
14. März 2022
8 U 2907/21 14. März 2022
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 289/16
18. April 2018
2a O 289/16 18. April 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 33/15
1. Februar 2018
I-2 U 33/15 1. Februar 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 125/15
11. August 2016
I-16 U 125/15 11. August 2016