Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 289/16

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „COSIMO“ und/oder „COSIMO ONE“ und/oder „COSIMO SL“ für Plissees (= Faltstores) oder deren Teile zu benutzen, insbesondere diese Zeichen auf Plissees oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesen Zeichen Plissees einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, oder diese Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

  • 2. der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach Ziffer I. 1. gekennzeichneten Waren ab dem 01.01.2013 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Ware bezahlt wurden;

  • 3. der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen ab dem 01.01.2013 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Ziffer I. 1. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben;

  • 4. die nach Ziffer I. 1. gekennzeichneten Waren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung ab dem 01.01.2013 Besitz an solchen Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Unionsmarke O. 174649 „COSIFLOR“ erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die so gekennzeichneten Waren an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt  wird;

  • 5. die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden nach Ziffer I. 1. gekennzeichneten Waren und die ihr gehörenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung gemäß Ziffer I. 1. gedient haben, zu vernichten;

  • 6. an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2014 zu zahlen.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 01.01.2013 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9 tragen.

  • IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 €, hinsichtlich Ziffer I. 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € und hinsichtlich Ziffer I. 6. und III. für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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