Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 125/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte und die Streithelferin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der „S… GmbH & Co KG“ (im Folgenden: …-Fonds) vom 12.11.2003 in Anspruch. Bei der Beteiligung handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.
4Der Kläger ist promovierter Arzt und hatte vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in deutsche und ausländische Aktien wie beispielsweise der Siemens AG (WKN DE000…), der Morphosys AG (WKN DE0006…), der Abbott Laboratories Shares O.N. (WKN US002…), Eurofins Scientific S.A. Actions (ISIN FR000…) und Tomra Systems (WKN NO000…) sowie in Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Zertifikate investiert.
5Am 12.11.2003 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Jens F… (im Folgenden: Berater), in der Filiale der Beklagten in B…, bei dem auch die Ehefrau des Klägers zugegen war. Der Inhalt der Unterredung und die Prospektübergabe sind zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch beteiligte sich der Kläger mit einer Zeichnungssumme von 50.000,00 Euro zuzüglich eines Agios von 5 % an dem …. Wegen des Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Zudem unterschrieb der Kläger eine sogenannte „Erklärung zum Verkaufsgespräch“. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf die Anlage B 30 Bezug genommen.
6Ferner investierte der Kläger am selben Tag weitere rund 30.000,00 Euro in Anteile am offenen Fonds Fid.-Fds-EU.Hugh, ISIN LU0110…, und weitere 80.000,00 Euro in Festgeld für ein Jahr zu einem Zinssatz von 4,34 %.
7Der Kläger tätigte am 26.11.2003 weitere Festgeldanlagen in Höhe von 56.000,00 Euro für ein Jahr zu einem Zinssatz von 3,25 % und in Höhe von 70.000,00 Euro für sechs Jahre zu einem Zinssatz von 4,34 %.
8Im Oktober/November 2004 zeichnete der Kläger den geschlossenen Schiffsfonds „Santa Vanessa“ mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 Euro. Fünf Tage nach der Zeichnung widerrief er seine Beitrittserklärung und erklärte sogleich seinen Beitritt zu demselben Fonds in Höhe von 25.000,00 Euro. Er unterschrieb am 29.10.2004 erneut eine „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ (Anlage B 13, B 15).
9Der Kläger zeichnete am 03.07.2006 zudem die geschlossene Immobilienbeteiligung „Bankhaus Wölbern England 01- Immobilienfonds“ mit einer Beteiligungssumme von 35.000,00 Euro (B 19). Er unterschrieb erneut eine „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ (Anlage B 20).
10Anlässlich eines Depoteröffnungs-/Änderungsantrages für das gemeinschaftliche Wertpapierdepot mit seiner Ehefrau vom September 2007 erhielt der Kläger auch die Broschüre „Information zu Ihren Wertpapiergeschäften“.
11Der Kläger investierte daneben auch in Wertpapiere. Der Jahresdepotauszug des Klägers und seiner Ehefrau aus dem Jahr 2013 wies ein Vermögen von mehr als 200.000,00 Euro auf, wobei ein Aktienbestandteil von 51,55 % und ein Anteil (offener) Fonds von 39,55 % gegeben war. Wegen des Inhalts des Depotauszuges wird auf die Anlage B 12 Bezug genommen.
12Dem Kläger wurde mit Schreiben der Treuhandgesellschaft vom 01.12.2004 der Geschäfts- und Treuhandbericht für das Geschäftsjahr 2003 übersandt. Er erteile die Genehmigung und Feststellung hinsichtlich des Jahresabschlusses sowie der Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und Treuhänderin für das Geschäftsjahr 2003.
13Mit Schreiben der Treuhandgesellschaft vom 19.09.2007 wurde der Kläger über die Umstrukturierung und Umfinanzierung des streitgegenständlichen Fonds informiert. Wegen des Inhalts dieses Schreibens sowie der anliegenden Informationsunterlagen zur Umstrukturierung wird auf die Anlage S 2 verwiesen. Der Kläger nahm an der darauf folgenden Gesellschafterversammlung teil und stimmte für das Vorhaben ab.
14Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2003 (Anlage K 3) zur Leistung von Schadensersatz auf. Mit Schreiben vom selben Tag reichten sie für den Kläger einen Güteantrag bei der Gütestelle Franz X. R… in F… (Anlage K 5) ein.
15Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.11.2003 (Anlage K 4) die Regulierung des Schadens und mit Schreiben vom 04.12.2013 die Teilnahme an dem Güteverfahren ab.
16Die Gütestelle Franz X. R… stellte mit Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage K 7) das Scheitern des Güteverfahrens fest.
17Der Kläger hat behauptet, er sei ein vorsichtiger und auf Sicherheit bedachter Anleger. Er habe eine sichere Anlage zur Altersvorsorge zeichnen wollen. Die Empfehlung der Beklagten sei schon deshalb nicht anlegergerecht, da er neben der Steuerersparnis eine sichere Anlage gewünscht habe.
18n>Die Beteiligung sei ihm als grundsolides, risikoloses und absolut rentables Investment und als langfristige, sichere Anlagemöglichkeit mit einer hohen steuerfreien Rendite bis 7 % vorgestellt worden.
19Über folgende Risiken bzw. Umstände sei aufzuklären gewesen, was die Beklagte jeweils unterlassen habe:
20- Totalverlustrisiko
21- Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB
22- Eingeschränkte Fungibilität
23- Erhöhter Fremdkapitalanteil von 53,47%
24Darüber hinaus habe der Berater ihn nicht darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe die Beklagte Rückvergütungen vereinnahme.
25Zudem sei der Prospekt fehlerhaft und irreführend. Folgende Umstände bzw. Risiken seien in dem Prospekt unzureichend dargestellt worden:
26- Totalverlustrisiko
27- Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
28- Fungibilität
29- Kostentransparenz
30- Renditeprognosen
31Die „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ habe er im Vertrauen auf den Berater nicht gelesen und als reine Formalität unterschrieben.
32In Kenntnis der Risiken hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Gegenüber der Beklagten habe er zu keiner Zeit dargelegt, dass in Bezug auf die anderen geschlossenen Beteiligungen keine rechtlichen Ansprüche geltend gemacht würden.
33Er habe Ausschüttungen von insgesamt 21.452,26 Euro erhalten.
34Die Beklagte hat demgegenüber die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Kläger habe über eine hohe Risikobereitschaft verfügt. Sein Anlageziel sei die Erwirtschaftung einer guten Rendite sowie die Möglichkeit der Steueroptimierung gewesen.
35Der Berater habe den Kläger über sämtliche Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung sowie über die Tatsache, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Vergütung erhalte, aufgeklärt.
36Der Kläger habe Ausschüttungen in Höhe von 21.624,78 Euro erhalten.
37Die Streithelferin hat behauptet, die Finanz- und Wirtschaftskrise sei zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht absehbar und der niederländische Immobilienmarkt zu dieser Zeit stabil gewesen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 243-248 GA) Bezug genommen.
39Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Schadensersatzanspruch in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sei und nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag, da der Berater unbestritten im Vorfeld der Zeichnung die Vermögensverhältnisse und die Anlageziele des Klägers analysiert habe und eine Empfehlung habe ausgesprochen werden sollen, die auf die Ziele des Klägers zugeschnitten sein sollten und nicht lediglich eine Auskunft über ein bestimmtes Produkt.
class="absatzRechts">40Das Landgericht hat eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers nicht feststellen können und etwaige Ansprüche als verjährt angesehen.
41Aus dem bisherigen Anlageverhalten des Klägers sowie seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ergebe sich nicht, dass die Empfehlung der Beklagten seiner Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit nicht entsprochen habe.
42Darüber hinaus sei ein – unterstellter – Anspruch gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 12.11.2013 verjährt.
43Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung erhoben.
44Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB habe die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist für den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 13.11.2003 begonnen und damit gemäß § 188 Abs. 1 BGB am 12.11.2013 geendet.
45Der Lauf der Verjährung sei nicht durch Einreichung eines Güteantrages nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden
46Zwar sei insoweit ohne Bedeutung, ob die Gütestelle Franz X. R… nach der entsprechenden Verfahrensordnung örtlich und sachlich zuständig gewesen sei und ob der Güteantrag (Anlage K 5) ausreichend individualisiert und damit überhaupt geeignet sei, die Verjährung zu hemmen. Denn dem Kl228;ger sei es schon deshalb verwehrt, sich auf die Hemmungswirkung des Güteantrags zu berufen, weil nicht erkennbar sei, dass der Güteantrag zum Zwecke einer außergerichtlichen gütlichen Einigung eingereicht worden sei. Vielmehr sei lediglich festzustellen, dass er ausschließlich mit der Zielrichtung eingereicht worden sei, das Güteverfahren zum Zwecke der Verjährungshemmung zu nutzen. Dies aber sei rechtsmissbräuchlich, weil der Sinn und Zweck des Güteverfahrens nicht darin liege, das Klageverfahren zu verzögern, wenn ohnehin schon feststehe, dass dieses durchgeführt werden wird.
47Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Güteantrages sei vorliegend auszugehen. Werde der Güteantrag erkennbar ausschließlich deshalb gestellt, um die Verjährung zu hemmen, ohne dass gleichzeitig beabsichtigt wird, sich mit dem Gegner vor einem Mediator gütlich zu einigen oder jedenfalls dem Gegner eine ernsthafte Einigungsbereitschaft zu signalisieren, sei die Grenze zur Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB überschritten. In einem solchen Fall nutzte der Antragsteller ein Verfahren, das eine Klageerhebung vermeiden soll und den Parteien nur hierfür einen zeitlichen Aufschub im Hinblick auf die andernfalls notwendige gerichtliche Auseinandersetzung gewährt, gerade nicht zur Klagevermeidung, sondern einzig mit dem Ziel, einen Aufschub für seine Klagebegründung zu erreichen. Nach diesen Grundsätzen sei hier von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Güteantrags auszugehen. Zwar habe der Kläger in seinem vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom 04.11.2013 (Anlage K 3) und auch in dem Güteantrag (Anlage K 5) angegeben, zu einer außergerichtlichen Einigung bereit zu sein. Dass er aber selbst mit einer solchen im Rahmen des von ihm gewählten Güteverfahrens nicht gerechnet und dieses damit auch nicht mit dem Ziel einer Einigung durchgeführte habe, ergebe sich daraus, dass – was sich der Kläger zurechnen lassen müsse – seinen Prozessbevollmächtigten aus anderen vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen sei, dass die Beklagte sich an einem Güteverfahren bei der Gütestelle Franz X. R… aus nachvollziehbaren Gründen nicht beteiligen würde und ein Güteverfahren jedenfalls vor dieser Gütestelle unter dem Gesichtspunkt einer gütlichen Einigung sinnlos gewesen sei.
48Soweit der Kläger die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigen von der ablehnenden Haltung der Beklagten bestreite, seien ihm die von der Beklagten als Anlage B 32 vorgelegten zahlreichen Schreiben – aus der Zeit vor und auch nach des im Streitfall eingereichten Güteantrages, wie beispielsweise vom 02.07.2013, 22.07.2013, 22.11.2013, 26.11.2013, 29.11.2013, 04.12.2013 - vorzuhalten, in denen sie gegenüber den Klägervertretern die Durchführung des Güteverfahrens bei der Gütestelle Franz X. R… stets abgelehnt habe.
49Auch eine nicht objektgerechte Beratung des Klägers sei nicht feststellbar. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche verjährt. Es könne dahinstehen, ob im Streitfall gefahrerhöhende Umstände dergestalt vorgelegen hätten, dass der Fonds einen erhöhten Fremdkapitalanteil von 53,47 % aufweise, in Fondsobjekte in H… investiert habe und aufgrund dessen das Totalverlustrisiko bei dem streitgegenständlichen Immobilienfonds ein aufklärungsbedürftiges Risiko gewesen sei. Denn jedenfalls sei ein etwaiger Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden und die Beklagte zudem berechtigt, die Leistung gemäß § 214 BGB aufgrund der eingetretenen Verjährung zu verweigern.
50Die – bei unterstellter Aufklärungspflichtverletzung – gegen die Beklagte sprechende Vermutung, der Kläger hätte die Beteiligung bei vollständiger Unterrichtung über das Risiko des Totalverlustes nicht gezeichnet, sei widerlegt.
51Es sei davon auszugehen, dass die beiden nachher gezeichneten geschlossenen Fonds des Klägers „Santa Vanessa“ und „Bankhaus Wölbern England 01“, die ebenfalls die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bis zum Totalverlust mit sich bringen, nicht rückabgewickelt würden. Dass der Kläger die insofern vergleichbaren Beteiligungen nicht rückabwickele, lasse damit den Schluss zu, dass das Totalverlustrisiko für seine Anlageentscheidung nicht ausschlaggebend gewesen sei und ihn nicht davon abgehalten habe, solche Anlagen zu zeichnen.
52Darüber hinaus sei ein etwaiger Anspruch aber auch mit Ablauf des Jahres 2006, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt und die Verjährung habe durch Erhebung der Klage im Jahr 2014 nicht mehr gehemmt werden können.
53Der Kläger habe zumindest seit der Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ am 12.11.2003 (Anlage B 30) Kenntnis bzw. jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von dem Risiko des Totalverlustes. In dieser Erklärung heiße es:
54„Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu. Bei Fondsanlagen handelt es sich weder um Bankeinlagen, noch um Schuldverschreibungen. Sie werden nicht von der Citibank/Citigroup oder deren Tochtergesellschaften garantiert. […] Ggf. erhalten Sie daher nicht den ursprünglich angelegten Betrag zurück.“
55Dieser Passage sei das Risiko des Totalverlustes zu entnehmen, indem dargestellt werde, dass gegebenenfalls ein Rückfluss des eingebrachten Kapitals nicht erfolge und von der Beklagten auch nicht garantiert werde.
56Der Kläger berufe sich insoweit ohne Erfolg darauf, dass es sich bei dieser Erklärung um ungültige „Mustererklärungen“ handele. Dass diese Erklärungen vielfach verwendet worden seien, bedeute nicht, dass sie vor der Unterschrift des Anlegers nicht zur Kenntnis genommen werden können. Darüber hinaus handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um ein Protokoll mit einem „erheblichen Umfang“, da die Erklärung lediglich eine Seite lang und übersichtlich gestaltet sei.
57Auch soweit der Kläger behaupte, er habe die Erklärung „blind“ und „im Vertrauen auf den Berater“ unterschrieben, ändere dies an vorstehender Beurteilung nichts. Bei der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ handele es sich um ein gesondertes Schriftstück neben der Zeichnungsunterlage. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger mit dieser Erklärung neben dem Zeichnungsschein ein weiteres gesondertes Schriftstück vorgelegt worden sei, sei nicht plausibel, dass er davon ausgegangen sei, es würde sich bei der Unterschrift dieser Erklärung um eine „Formalie“ handeln.
58Spätestens sei jedoch die Verjährung eines etwaigen Anspruchs wegen unterlassener Aufklärung über das Totalverlustrisiko mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten.
59Dem Kläger sei aufgrund des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 19.09.2007 (Anlage S 2) zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von dem Risiko des Totalverlustes vorzuwerfen. Dort heiße es unter Ziffer 5 „Ist die hohe Fremdfinanzierung nicht sehr risikoreich?“:
60„Leerstand oder geringe Mieten könnten […] zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen. In diesem Fall wäre jedoch maximal das reduzierte, noch in der C.V. verbliebene Kapital gefährdet“.
61Dieser Passage sei eindeutig zu entnehmen, dass das eingebrachte Kapital gegebenenfalls nicht zurück fließe. Dass der Kläger das Schreiben nicht bekommen habe, trage er nicht vor.
62Soweit der Kläger rüge, nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und über die behauptete diesbezügliche Fehlerhaftigkeit des Prospekts aufgeklärt worden zu sein, seien etwaige Ansprüche für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden und darüber hinaus auch mit Ablauf des 31.12.2010 gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.
63Die Kausalitätsvermutung sei aus den bereits genannten Gründen widerlegt. Darüber hinaus habe der Kläger durch Übersendung des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 19.09.2007 (Anlage S 2) Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis von diesem Risiko. So heiße unter der Überschrift „Wichtige Fragen und Antworten“:
64„Soweit die Einlage eines Gesellschafters zurückbezahlt oder nach Entnahmen der Kapitalanteile unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird, können die ausgekehrten Beträge zurückgefordert werden.“
65Ein etwaiger Anspruch wegen unterbliebener Aufklärung über das Risiko der eingeschränkte Fungibilität und der behaupteten diesbezüglichen Fehlerhaftigkeit des Prospekts bestehe aufgrund fehlender Kausalität zwischen unterstellter Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung des Klägers und wegen der gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 eingetretenen Verjährung des Anspruchs nicht.
66Eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung sei anzunehmen. Darüber hinaus sei ein etwaiger Anspruch mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt, da der Kläger seit der Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ am 12.11.2003 (Anlage B 30) Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis des Risikos der eingeschränkten Fungibilität gehabt habe. In dieser Erklärung heiße es:
67„Der Unterzeichner nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Rückgabe und der Verkauf der Fondsbeteiligung außerhalb der Fondsauflösung nur sehr beschränkt möglich sein kann […].“
68Diese Passage bringe das Risiko der eingeschränkten Fungibilität in aller Deutlichkeit zum Ausdruck.
69Mit seiner Behauptung, er sei nicht über den erhöhten Fremdkapitalanteil von 53,47 % aufgeklärt worden, lege der Kläger für sich genommen keinen Beratungsfehler der Beklagten dar. So ergebe sich aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig sei. Auch ergebe sich ein strukturelles Risiko, das zu einer Aufklärungsbedürftigkeit des Fremdkapitalanteils führen könnte, nicht aus der Tatsache, dass es sich bei den Fondsobjekten um Immobilien in Holland handele. So habe der Kläger nicht mit Substanz vorgetragen, dass der Immobilienmarkt in H… solche Instabilitäten oder Unsicherheiten aufgewiesen habe, dass die Kumulation der Umstände den Fremdkapitalanteil zu einem wesentlichen aufklärungsbedürftigen Risiko werden ließen.
70Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte habe ihn darüber aufklären müssen, dass im Prospekt die Kosten intransparent dargestellt seien, da sich nicht aus dem Prospekt ergebe, wer das Agio und die Kapitalbeschaffungskosten erhalte, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Ein diesbezüglicher aufklärungsbedürftiger Prospektfehler sei im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 23 und 40 des Prospekts nicht ersichtlich.
71Mit seiner Rüge, die im Prospekt dargestellten Renditeprognosen seien auf zahlreichen Eventualitäten aufgebaut und daher weitestgehend unbrauchbar, lege der Kläger ebenfalls keinen aufklärungsbedürftigen Prospektfehler dar. Der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass die Kalkulation nicht auf vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung beruhte und woran er dies festmache
72Zudem seien etwaige Ansprüche wegen einer nicht objektgerechten Beratung aber auch gemäß § 199 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 12.11.2013 verjährt. Eine Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrages sei nicht erreicht worden.
73Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch darauf stütze, dass er nicht über die Rückvergütungen der Beklagten für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt worden sei, seien etwaige Ansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt und die Verjährung habe durch Erhebung der Klage im Jahr 2014 nicht mehr gehemmt werden können.
74Der Lauf der Verjährung habe hier spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen, weil der Kläger jedenfalls seit der Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ am 12.11.2003 (Anlage B 30) Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Beklagte für die Vermittlung des Fonds eine Vergütung erhält. In der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ heiße es:
75„Der Unterzeichner nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die C… AG nur als Vermittler geschlossener Fonds tätig ist und dafür eine Vergütung erhält.“
76Dieser Passage sei deutlich zu entnehmen, dass die Beklagte Provisionen erhalte.
77Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 248 ff. GA) Bezug genommen.
78Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiter verfolgt.
79Unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vertritt der Kläger die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Güteantrages ausgegangen und habe rechtsfehlerhaft die nach 10 Jahren eintretende absolute Verjährung der Ansprüche angenommen. Das Landgericht habe den Vortrag außer Acht gelassen, dass das Güteverfahren nicht ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung eingereicht worden sei.
80Der Bundesgerichtshof habe in vielen Fällen, bei denen der Güteantrag der Beklagten bei der Gütestelle Franz X. R… eingereicht worden sei, nicht entschieden, dass das Verfahren rechtsmissbräuchlich gewählt worden sei, sondern habe deshalb Verjährung angenommen, weil der Güteantrag mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs bei Verwendung eines älteren Mustergüteantrags keine Hemmung herbeigeführt habe. Der Kläger behauptet, ausweislich seines außergerichtlichen Schriftverkehrs habe er intensiv versucht, eine gütliche Einigung mit der Beklagten herbeizuführen. Seinen Prozessbevollmächtigten sei nicht klar gewesen, dass mit diesem Güteverfahren eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgen würde, da sie keine Informanten in den Gremien hätten.
81Nach dem Willen des Gesetzgebers sei das Güteverfahren ein legitimes Mittel zur Verjährungshemmung, so dass der Kläger auch davon Gebrauch machen dürfe. Aus den Schreiben in anderen Verfahren hätten seine Prozessbevollmächtigten nicht den Schluss ziehen können, dass eine generelle Ablehnung von Güteanträgen seitens der Beklagten erfolge. Die Entfernung der Gütestelle für die Beteiligten sei nicht erheblich.
82Entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei auch keine kenntnisabhängige Verjährung eingetreten. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Aussagen des Beraters F… nachträglich anhand des Prospektes oder Schriftstücken (Anlagen B 26, B 30, B6 und B7) zu kontrollieren. Die Beklagte habe eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beispielsweise über den Provisionsfluss nicht hinreichend dargetan. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch die Kausalität als widerlegt angesehen, weil der Kläger seine beiden gezeichneten Fonds nicht rückabgewickelt habe. Nach der Rechtsprechung des BGH könne ein Motiv für die Klage selbstverständlich der wirtschaftlich schlechte Verlauf einer Anlage sein. Dies lasse jedoch keinen Rückschluss auf das Motiv für die Anlageentscheidung zu.
83Schließlich habe es das Landgericht versäumt, sich mit den angebotenen Beweisen hinreichend zu beschäftigen.
84Der Kläger beantragt,
85unter Abänderung des am 22.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (10 O 304/14)
861.
87die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.047,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
882.
89die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 11.550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
903.
91festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der S… GmbH & Co KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen freizustellen;
924.
93festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH betreffend die Beteiligung des Klägers an der S… GmbH & Co KG in Verzug befindet;
945.
95die Verurteilung gem228;ß Ziffer 1 bis 4 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH betreffend die Beteiligung des Klägers an der S… GmbH & Co KG an die Beklagte.
96Die Beklagte beantragt,
97die Berufung zurückzuweisen.
bsatzRechts">98Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags darauf hin, dass die Verjährung durch den Güteantrag bereits deshalb nicht gehemmt werde, da dieser nicht hinreichend individualisiert sei. Sie bezieht sich diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2015, Az. III ZR 373/14.
99Die Klägerseite habe in rechtsmissbräuchlicher Weise die Schiedsstelle R… angerufen, um nicht sofort die Klage begründen zu müssen Den Klägervertretern sei bekannt gewesen, dass sich die Beklagte aus nachvollziehbaren und wiederholt geäußerten Gründen (kostenloses Schiedsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken) nicht auf eine solches Schiedsverfahren vor der „Schiedsstelle R…“ einlassen werde. Insoweit habe sie treuwidrig eine formale Rechtsposition ausgenutzt. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur Erschleichung eines Mahnbescheids sei insoweit heranzuziehen. Der Kläger habe sich das Wissen seiner Prozessbevollmächtigten aus Parallelverfahren anrechnen zu lassen. Ferner weist die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall hin (Urteil vom 09.11.2015, Az. 17 U 129/15).
100Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
101B.
102nks">Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
103Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Vorbringen des Klägers zur Begr2;ndung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr schließt sich der Senat der rechtlichen Würdigung des Landgerichts an.
104I.
105Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem …-Fonds zu.
106Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt, so dass sie nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB.
<span class="absatzRechts">107>1.
tzLinks">Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Vertrag über die Anlageberatung zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung sattfindet (Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn 12; BGH, Urteil vom 25.06.2002, XI ZR 218/01, rn.38). Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte selbst trägt in der Klageerwiderung vor, dass ihr Berater dem Kläger unter anderem die Möglichkeit eines Investments in die streitgegenständliche Beteiligung nach Einholung von Informationen der Anlageziele des Klägers vorstellte. Es sollte eine Empfehlung ausgesprochen werden, die auf die Ziele des Klägers abgestimmt war.
1092.
110Aus dem Beratungsvertrag ist der Anlageberater wie eine Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH Urt. v. 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119; BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., Urt. v. 07.10.2008, XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, Urt. v. 09.05.2000, XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; BGH Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGH Urt. v. 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, BGH Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49; BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19).
111a) Anlegergerechte Beratung
112aa)
113Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH Urt. v. 6.12.2012, III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 221; BGH, Urt. v. 19.04.2007, III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f; BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25).
114Der Kläger hat behauptet, der für ihn seit 10 Jahren tätige Berater der Beklagten habe gewusst, dass er ein vorsichtiger auf Sicherheit bedachter Anleger gewesen sei, der sich neben der Steuerersparnis eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschte. Dies habe er ihm auch immer gesagt. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung bereits über ein Wertpapierdepot mit einem Wert von über 200.000 EUR und Festgelder verfügte, bestehen schon Zweifel, ob dieses Vorbringen schlüssig ist. Die sichere Altersvorsorge des Klägers musste bei derartigen Vermögenswerten nicht erst aufgebaut werden. Es war bereits ein beträchtlicher Grundstock vorhanden. Es fehlt bei derartigen Vermögenswerten eine Darstellung, warum gerade die hier streitgegenständlichen Anlagen als Altersvorsorge mit dem Ziel der Sicherheit und nicht mit dem vorrangigen Ziel der Steuerersparnis und Rendite angelegt wurden. Gerade bei größeren Vermögen spielt auch die Steuerersparnis eine Rolle. Dies hat auch der der Kläger so gesehen, da er die Steuerersparnis neben der sicheren Anlage als Ziel der Vermögensanlage aufgenommen hat. Hinzu kommt, darin ist dem Landgericht zuzustimmen, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Depotauszüge bereits Investitionen in deutsche und ausländische Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Zertifikate getätigt hatte. Alle diese Anlageformen haben gemeinsam, dass sie erhöhte Renditeaussichten haben, aber auch ein gewisses Verlustrisiko bergen, dieses aber vergleichbar ist mit den Risiken des streitgegenständlichen Anlagefonds. Dass der Kläger eine auf absolute Sicherheit ausgerichtete und jegliche Verlustrisiken ausschließende Anlagestrategie verfolgte, ist in Anbetracht seiner bisherigen Anlagen nicht plausibel.
115Auch die Verfahrensweise des Klägers am 12.11.2003 lässt darauf schließen, dass der Kläger eine Mischung seiner Anlagen in risikoreichere, renditeträchtigere und steuerersparende Anlageformen und dazu sichere nicht so einträgliche Anlagen wählte. So hat er am Tag der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung rund 30.000,00 EUR in Anteile am offenen Fonds Fid.-Fds-EU.Hugh, ISIN LU011… investiert und 80.000 EUR für ein Jahr zu einem Zinssatz von 4,34 % als Festgeld angelegt. Am 26.11.2003 tätigte er weitere Festgeldanlagen in Höhe von 56.000,00 EUR für ein Jahr zu einem Zinssatz von 3,25 % p.a. und in Höhe von 70.000,00 EUR für sechs Jahre zu einem Zinssatz von 4,34 % p.a. Bereits aus der Streuung der Anlageformen ist ersichtlich, dass der Kläger nicht allein in jegliche Verlustrisiken ausschließende Anlageformen investierte, sondern eine gemischte Strategie verfolgte.
116Die Risikobereitschaft des Klägers zeigt sich auch darin, dass er nach der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds in zwei weitere geschlossene Fonds investierte, nämlich den Schiffsfonds „Santa Vanessa“ und den Immobilienfonds „Bankhaus Wölbern England 01) und damit ebenfalls die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bis hin zum Totalverlust im Fall des Schiffsfonds in Kauf nahm. Auch der Aktienanteil seines Depots von 51,55 % lässt auf eine Risikobereitschaft des Klägers schließen.
117Im Übrigen war die Anlage für eine Altersvorsorge auch nicht ungeeignet. Allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, rechtfertigt nicht schon den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an den Immobilienfonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits wie hier eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht und es gerade auch darum gehen soll, Steuern einzusparen; denn Letzteres ist regelmä;ßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (BGH Urt. v. 24.4.2014, III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, BGH Urt. v. 19.6.2008, III ZR 159/07). Darüber hinaus handelt es sich bei einem Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil jedenfalls der Sachwert des Vermögens erhalten bleibt, selbst wenn die Erträge den Erwartungen nicht entsprechen (vgl. BGH Urt. v. 11.12.2014, III ZR 365/13 NZG 2015, 235. zum Immobilienfonds mit zahlreichen Nachweisen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Fremdkapitalquote des streitgegenständlichen Fonds von 53,47 % daran etwas ändert.
118Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner festgestellten Anlageziele kann eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers nicht festgestellt werden.
119bb)
120Entgegen den Berufungsangriffen des Klägers hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch wegen nicht anlegergerechter Beratung gemä23; § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 12.11.2013 verjährt und damit gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar ist.
121Nach § 199 Abs. 2 Nr. BGB begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß §; 187 Abs. 1 BGB am 13.11.2003 und endet damit gemäß § 188 Abs. 1 BGB am 12.11.2013.
122Der Lauf der Verjährung wurde nicht durch Einreichung des Güteantrages vom 04.11.2013 bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator Franz X. R… nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 gehemmt.
123(1)
124Der bei der Gütestelle R… eingereichte Güteantrag des Klägers ist mangels hinreichender Individualisierung der geltend gemachten prozessualen Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Verjährungshemmung geeignet gewesen.
125(a)
126Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 18.06. 2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 12.). Das Individualisierungserfordernis ergibt sich bereits daraus, dass die Verjährung nur für einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände gehemmt werden kann und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder noch mehr Parteien (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB12/12, Juris, Rn. 145; OLG München, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, WM 2008, 733; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rn. 19; Grüneberg, WM 2014, 1109; Duchstein, NJW 2014, 342, 344). Deshalb ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten möchte. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh28;ltnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. zum Mahnbescheid BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, Juris, Rn. 11 m.w.N.; zum Güteantrag BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 19). Der Regelung des § 204 BGB liegt dabei das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (urspr2;nglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 17). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt; der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BGH, ebenda).
127Für eine Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags ist insoweit nach der Rechtsprechung des III. und IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zunächst einmal erforderlich, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 23 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13).
128Daraus folgt nach den grundlegenden und zwischenzeitlich mehrfach bestätigten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, die im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urt. v. 27.03.2015 - I-16 U 56/14), dass ein zur Verjährungshemmung geeigneter Güteantrag - in Anlageberatungsfällen - regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen hat. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.08.2015 - III ZR 373/14, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 302/14, Juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 3; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 380/14, Juris, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 3; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - III ZR 33/15, Juris, Rn. 4; ferner BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 18). Dabei bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17). Maßgebend für die n246;tige Individualisierung ist hierbei nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird (BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 16).
129(b)
130Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben entspricht der Güteantrag des Klägers vom 04.11.2013 nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts Franz X. R…, wonach der Güteantrag „eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens“ enthalten muss; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen.
131lass="absatz
Links">Dem 1-seitigen Güteantrag des Klägers vom 04.11.2013 sowie dem diesem beigefügten 9-seitgen Anspruchsschreiben an die Beklagte unter demselben Datum liegt offenkundig ein von dessen Prozessbevollmächtigten gefertigtes, aus Textbausteinen bestehendes, inhaltlich pauschales und für eine Vielzahl nahezu gleich lautender Anträge vorformuliertes Musterschreiben zugrunde, ohne jegliche Individualisierung und ohne jeden Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall, was nicht zuletzt aus der verwandten Parteibezeichnung „Antragstellerpartei“, die auf alle Konstellationen passt, zu entnehmen ist, sowie nach einmaliger Vorstellung des streitgegenständlichen Fonds, die Folgebezeichnung „Fonds“, die wiederum auf jegliche Fonds Verwendung finden kann. absatzRechts">132Auch die im Abschnitt III des Güteantrags erfolgte Beschreibung der vermeintlichen Aufkl28;rungs- und Beratungspflichtverletzungen enthält lediglich 8222;Allgemeinplätze“, ein konkreter Bezug zu dem Beratungsgespräch des Beraters F… und die konkrete Anlage, wird nicht hergestellt. Prospektfehler werden zwar pauschal gerügt, aber nicht konkret benannt.
133Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben, weil nicht dargelegt wird, welche erhaltenen und verbliebenen Vorteile von dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der zum Erwerb der Beteiligung geleisteten Zahlungen abzuziehen sind, wie hoch der Anspruch auf entgangenen Gewinn ausfällt und was sich hinter den Verpflichtungen verbirgt, von denen sie von der Beklagten die Freistellung begehrt. Hiernach ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güteantrag die Summe des eingebrachten Kapitals (€ 50.000,00) nebst 5 % Agio entnommen werden, nicht aber der (wenigstens ungefähre) Umfang des entgangenen Gewinns und etwaiger abzuziehender Zahlungen Dass insbesondere die Größenordnung des geltend gemachten Schadens angesichts dieser Angaben weder für die Beklagte noch die Gütestelle im Ansatz zu erkennen war, zeigt sich schon daran, dass sich der vom Kläger allein mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch auf € 31.047,74 beläuft, während sich der von ihm einschließlich Agio aufgebrachte Betrag auf € 52.500,00 belief, und allein der Anspruch auf entgangenen Gewinn eine Betrag von 11.550,00 EUR ausmachte, so dass durch die Angabe der erbachten Einlagen und des Agios im Güteantrag - entgegen der Ansicht des Klägers - die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Rückabwicklungsanspruches für die Beklagte gerade nicht hinreichend abschätzbar ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anspruchsschreiben des Klägers vom 04.11.2013, das lediglich mit Rechtsprechungszitaten ergänzt wurde.
134Unter diesen Umständen war es der Gütestelle gar nicht möglich einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.
135(2)
136Darüber hinaus wäre es dem Kläger verwehrt, sich auf die Hemmungswirkung des Güteantrages zu berufen, weil die Inanspruchnahme des Güteverfahrens hier als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, § 242 BGB.
lass="absatzRechts">137Allerdings stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge zeitnah bei der Gütestelle eingereicht haben. Dies ist im Rahmen sinnvoller Prozessf252;hrung grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Die Prozessbevollmächtigen des Klägers waren daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren.
138Es ist auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345).
139Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, S. 1 und 5) - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der G252;testelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 –, juris; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23 m.w.N. [für Hemmung durch Mahnverfahren]).
140Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war aus Parallelverfahren gegen die Beklagte vor der Einreichung des hiesigen Güteverfahrens bekannt, dass diese die Durchführung des Güteverfahrens bei der Gütestelle Franz X. R... prinzipiell stets ablehnte. Diese Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 166 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 16.07.2015, - III ZR 238/14 – juris) Bei den von der Beklagten im Anlagenkonvolut B 32 vorgelegten Schreiben vom 02.07.2013 und 22.07.2013 handelte es sich um vorgefertigte Standardschreiben mit stets dem gleichen Inhalt, die ohne Zweifel erkennen ließen, dass die Beklagte sich aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf die Kostenfrage keinesfalls auf ein Güteverfahren einlassen würde. Entgegen der Ansicht des Klägers war aus den stets verwandten gleichlautenden Schreiben bei objektiver Betrachtung sofort ersichtlich, dass diese nicht auf den jeweiligen Streitfall zugeschnitten waren, sondern als Standardschreiben für alle Fälle verschickt wurden. Der Hinweis auf die Kosten des Güteverfahrens und das kostengünstigere Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken machte die Einstellung der Beklagten, nicht an Güteverfahren teilzunehmen noch einmal deutlich. Zwar kann die Beklagte, wie der Kläger zu Recht bemerkt, den Kläger nicht in ein freiwilliges Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken zwingen, umgekehrt ist die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, sich an einem Güteverfahren zu beteiligen. Der Kläger hatte in Kenntnis dieser Einstellung der Beklagten sofort den Gerichtsweg zu beschreiten. Auch wenn eine ganze Reihe von Banken und Finanzdienstleistern dem Güteverfahren beitreten, wie der Kläger behauptet, konnte er nach den seinen Prozessbevollmächtigten bekannten eindeutigen Reaktionen der Beklagten in deren Schreiben an die Schlichtungsstelle R… nicht davon ausgehen, dass auch die Beklagte sich darauf einlassen würde.
141b)
142Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berater der Beklagten eine ordnungsgemäße den oben genannten Anforderungen entsprechende objekt- und anlagegerechte Aufklärung und Beratung über die Chancen und Risiken des streitgegenständlichen Beitritts zu dem Immobilienfonds vorgenommen hat. In jedem Fall sind aus einer – unterstellt - fehlerhaften Beratung resultierende Ansprüche verjährt.
143Zum einen sind etwaige Ansprüche wegen einer nicht objektgerechten Beratung gemäß § 199 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 12.11.2013 verjährt, da eine Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrag aus den oben genannten Gründen nicht erreicht wurde. Zum anderen sind die einzelnen Ansprüche bereits individuell aus weiteren Gesichtspunkten verjährt. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und ist für jede geltend gemachte Pflichtverletzung gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 02.07.2015 – III ZR 149/14 – juris). Dazu im Einzelnen:
tzLinks">(1) Totalverlustrisiko
">145(a)
146Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf eine unzureichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko liegt bereits nicht vor. Die Beklagte war nicht verpflichtet hierüber aufzuklären. Für Immobilienfonds gelten wegen des erheblichen Sachwertes, der selbst bei schlechtem Ertrag verbleibt, die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof hierfür aufgestellt hat. Aus der Fremdkapitalquote eines solchen Fonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig wäre. Zu einem Totalverlust kann es erst kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Zwar besteht bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt. Die sich daraus ergebenden Risiken sind aber allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, zitiert nach juris). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, zitiert nach juris , Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 363/10, zitiert nach juris mwN). Dazu hat der Kläger nicht erheblich vorgetragen. Es wird aus den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich, weshalb der Fremdkapitalanteil von 53,47 % hier im Vergleich zu anderen Fremdkapitalquoten ein besonderer risikoerhöhender Umstand gewesen ist. Dass es sich hier um Immobilien in H… handelte, musste dem Kläger schon angesichts der Fondsbezeichnung bekannt sein und besagt im Übrigen nichts über ein erhöhtes Risiko. Leerstandsrisiken und eine möglicherweise schwere Vermietbarkeit sind Immobilienprojekten immanent. Einer Aufklärung darüber bedarf es nicht.
147(b)
148Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass ein etwaiger Anspruch wegen der – unterstellten - Verletzung einer Aufklärungspflicht über das Totalverlustrisiko verjährt ist.
149Für den geltend gemachten Anspruch – das gleiche gilt im Übrigen auch für die nachfolgend noch dargestellten Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten - gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. und Nr. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09 – juris)
150Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 12.11.2003 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklä-rungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (Urteile des BGH 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243; vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f. und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 mwN).
151Der Kläger hatte – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - bereits bei Zeichnung der Anlage im Jahr 2003 nach Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ am 12.11.2003 (Anlage B 30) spätestens jedoch nach Erhalt des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 19.09.2007 (Anlage S 2) ausreichende Kenntnis jedenfalls jedoch grob fahrlässige Unkenntnis über das Risiko des Totalverlustes, so dass der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2006, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt ist und durch die Klageerhebung im Jahr 2014 nicht mehr gehemmt werden konnte.
152Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 und vom 19. März 2008 - III ZR 22/07, WM 2008, 1077 Rn. 7; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975 und vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1331).
153Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger der Passage kurz über der Unterschriftszeile in der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ vom 12.11.2003
154„Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu. Bei Fondsanlagen handelt es sich weder um Bankeinlagen, noch um Schuldverschreibungen. Sie werden nicht von der C…/C… oder deren Tochtergesellschaften garantiert. […] Ggf. erhalten Sie daher nicht den ursprünglich angelegten Betrag zurück.“
155das Risiko des Totalverlustes entnehmen konnte. Die Beklagte hat hierin eindeutig klargestellt, dass ein Rückfluss des eingebrachten Kapitals gegebenenfalls nicht erfolgt und von ihr auch nicht garantiert wird.
156Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe den Inhalt dieser Erklärung nicht zur Kenntnis nehmen müssen.
157Auch wenn die Beklagte diesen Erklärungstext für eine Vielzahl von Fällen als Information und Belehrung verwendet, entbindet es den Kläger nicht davon diese Information zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ihren Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Erklärung erstreckt sich nur über eine Seite, ist gut aufgegliedert und enthält nur prägnante Informationen, die für den Kunden besonders wichtig sind. Die Tatsache, dass der Kunde die aufgeführten Unterpunkte zur Kenntnis nimmt und mit seiner Unterschrift bestätigt, wird zudem auffällig durch eine im Text durch Abätze herausgehobene groß im Fettdruck geschriebene Überschrift dargestellt.
158Die Unterzeichnung dieser Erklärung kommt für den Kläger auch nicht überraschend, da Vertragsunterlagen häufig mehrere Seiten lang sind. Bei der „Erklärung zum Verkaufsgespräch „Geschlossene Fonds“ handelte es sich neben der Beitrittserklärung nur um ein zweites Schriftstück, das durch seine auffällige Gestaltung durch Groß- und Fettdruck der Überschriften, insbesondere der Zeile “Der Unterzeichner nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass …“, den Vertragsunterzeichner unmissverständlich und deutlich auf die Wichtigkeit dieser zu unterzeichnenden Informationen hinweist. Die Behauptung des Klägers, er habe die Erklärung „blind“ und „im Vertrauen auf den Berater“ unterschrieben, dieser habe die Unterschrift als Formalie bezeichnet, entlässt den Kläger nicht von seiner Verantwortung für seine sein grob fahrlässiges Verhalten die Folgen zu tragen. Wenn dem Kunden bei Abschluss einer finanziell schwerwiegenden Vereinbarung zwei Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt werden, gebietet es schon die Sorgfalt, die Vorsicht und das eigene Interesse sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen, alle wesentlichen Vertragsgrundlagen vor Unterzeichnung durchzulesen und gegebenenfalls durch nachfragen Unklarheiten zu beseitigen.
159Der Einwand des Klägers, er müsse Angaben des Beraters nicht nachträglich anhand des Prospektes überprüfen ist zwar zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. III ZR 90/10), betrifft jedoch nicht den hier zu entscheidenden Fall. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Kenntnisnahme von nicht rechtzeitig vor Abschluss des Beitritts übergebenen Prospekten kann hier nicht herangezogen werden, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei Verkaufsprospekten um umfangreiche Werke mit vielen Seiten handelt, deren Inhalt im Rahmen eines Beratungsgesprächs nichtvollständig erfasst werden kann, deren Studium Zeit bedarf. Bei der Erklärung zum Verkaufsgespräch“ handelte es sich demgegenüber um eine gut gegliederte Seite deren Informationsgehalt vor dem Leisten der Unterschrift ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden konnte und ggf. Nachfragen erlaubte. Die Zeit, Vertragsunterlagen von 2 Seiten zur Kenntnis zu nehmen, wird jedem Kunden ohne weiteres zugestanden und sollte sich der Kunde im eigenen Interesse auch nehmen.p> 160
Darüber hinaus hat der Kläger vom Totalverlustrisiko durch das Schreiben der Treuhandgesellschaft vom 19.09.2007 (Anlage S 2) Kenntnis erlangt, zumindest lag eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Risiko des Totalverlusts vor, wenn er die Informationen in diesem Schreiben nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Schreiben war als Information über die geplante Umfinanzierung und Umstrukturierung des Fonds versandt worden und für jeden Anleger wegen der beabsichtigten Beschlussfassung unbedingt lesenswert.
161In dem Schreiben heißt es unter Ziffer 5 „Ist die hohe Fremdfinanzierung nicht sehr risikoreich?“:
162„Leerstand oder geringe Mieten könnten […] zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen. In diesem Fall wäre jedoch maximal das reduzierte, noch in der C.V. verbliebene Kapital gefährdet“.
163Daraus geht hervor, dass das eingebrachte Kapital unter Umständen nicht an den Anleger zurückfließt. Mithin ist Verjährung eines etwaigen Anspruchs wegen unterlassener Aufklärung über das Totalverlustrisiko mit Ablauf des Jahres 2010 eingetreten.
164(2)
165Soweit der Kläger rügt, nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden zu sein, sind etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2010 gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.
166Der Kläger erhielt auch diesbezüglich durch Übersendung des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 19.09.2007 Kenntnis oder zumindest ist eine grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen, wenn der Kläger die Informationen darin nicht zur Kenntnis genommen hat, von diesem Risiko.
167So heißt unter der Überschrift „Wichtige Fragen und Antworten“:
168„Soweit die Einlage eines Gesellschafters zurückbezahlt oder nach Entnahmen der Kapitalanteile unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird, können die ausgekehrten Beträge zurückgefordert werden.“
169Dieser Passage ist, wie das Landgericht zu Recht ausführt, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung zweifelsfrei zu entnehmen.
170(3)
171Ein etwaiger Anspruch wegen unterbliebener Aufklärung über das Risiko der eingeschränkten Fungibilität ist ebenfalls verjährt. Gemäß §§ 195, 199 BGB ist mit Ablauf des Jahres 2006 die Verjährung des Anspruches eingetreten. Der Klä;ger hatte seit der Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ am 12.11.2003 (Anlage B 30) Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis des Risikos der eingeschränkten Fungibilität hatte. In dieser Erklärung heißt es:
="absatzRechts">172„Der Unterzeichner nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Rückgabe und der Verkauf der Fondsbeteiligung außerhalb der Fondsauflösung nur sehr beschränkt möglich sein kann […].“
173Die Textpassage bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Fungibilität des Fonds nur eingeschränkt vorhanden ist. Soweit der Kläger behauptet die Erklärung nicht gelesen zu haben, hilft ihm dies nicht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
174c)
175Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass er nicht über die Rückvergütungen der Beklagten für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt worden ist, sind etwaige Ansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt.
176Die Verjährung ist mit Ablauf des Jahres 2006 eingetreten, also noch vor Einreichung der Klage im Jahre 2014. Vorliegend begann der Lauf der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Ablauf des Jahres 2003, weil der Kläger seit Unterzeichnung der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ am 21.11.2003 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte dass die Beklagte für die Vermittlung des Fonds eine Vergütung erhält. In der „Erklärung zum Verkaufsgespräch“ heißt es: „Der Unterzeichner nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Citibank Privatkunden AG nur als Vermittler geschlossener Fonds tätig ist und dafür eine Vergütung erhält.“
177Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis vom Vergütungsinteresse der Beklagten und damit Kenntnis aller für einen Schadenersatzanspruch relevanten Umstände.
178In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27; BGH, Ur-teile vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252, vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 186 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 - juris). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, BGHZ 196, 233-243; BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, juris). So liegt der Fall auch hier. Aus der oben genannten Passage ist für den Kläger unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beklagte Provisionen erhält und sich daher in einem Konflikt zwischen der Wahrung der klägerischen Interessen im Rahmen der Beratung und des eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Vergütung für die Vermittlung der Beteiligung befunden hat. Aus den bereits zuvor genannten Gründen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe die „Erklärung zum Verkaufsgespräch nicht gelesen.
179Zwar kommen für den Fall, dass die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht, Schadensersatzansprüche weiter in Betracht, weil dann der Anleger meint, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstä;nde fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 a.a.O.; Urteil vom 04.02.2014, Az. XI ZR 398/12). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger bemängelt hier, überhaupt nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein. Dies ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass die Bank fehlerhafte Angaben über die Höhe der Rückvergütung macht. Ein Irrtum über das Ausmaß des Interessenkonflikts konnte beim Kläger ohne Angaben zur Höhe der Rückvergütung nicht entstehen. Es reicht f52;r den Lauf der Verjährung aus, dass der Kläger generell Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von dem Interessenkonflikt der Bank hatte. Wenn es ihm darauf angekommen wäre, das Ausmaß des Interessenkonflikts zu erkennen, hätte er hinsichtlich der Höhe der Vergütungen nachfragen müssen.
180Links">d)
181Soweit der Kl8;ger rügt, die Beklagte habe ihn über Fehler des Prospekts in Bezug auf das Wiederaufleben der Haftung, der fehlenden Fungibilität, der Kostentransparenz, der Renditeprognosen und des Totalverlustes nicht hinreichend aufgeklärt ist diese Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers jedenfalls nicht ursächlich geworden. Es fehlt an der Kausalität etwaiger Prospektfehler für den Beitrittsentschluss des Klägers. Der Kläger hatte, wie er selbst vorträgt, keine Möglichkeit, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen, da er den Prospekt nicht erhalten hat. Daher kann er nicht eine fehlerhafte Anlageberatung mit missverständlichen oder unzureichenden Darstellungen im Prospekt begründen. Auch eine Richtigstellung von Prospektfehlern im Beratungsgespräch wäre nur dann erforderlich, wenn der Prospekt insoweit Verwendung gefunden hätte. Andernfalls haben die vermeintlichen Fehler für die Anlageentscheidung keine Rolle gespielt. Zwar kann ein Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich sein, wenn der Verkaufsprospekt dem Anlageinteressenten nicht oder nicht rechtzeitig vor der Entschlussfassung über die Tätigung der Anlage übergeben wird, von den Vermittlern aber entsprechend dem Vertriebskonzept als Grundlage der Vermittlungsgespräche benutzt wird ( BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 17 und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 33). Die Behauptung, durch Angaben im mündlichen Beratungsgespräch getäuscht worden zu sein, setzt aber zumindest substantiierte Angaben dazu voraus, dass die maßgeblichen Prospektpassagen im Gespräch tatsächlich erörtert worden sind (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 27). Dem Klägervortrag lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass der Prospekt überhaupt Gesprächsgrundlage war, geschweige denn, dass die beanstandeten Passagen mit ihm durchgegangen wurden. Soweit der Kläger vorträgt die Angaben im Prospekt dienten für die von der Beklagten eingesetzte Beraterin als alleinige Arbeits- und Informationsgrundlage; die Beraterin habe sich die Angaben im Prospekt im Rahmen des Beratungsgesprächs zu eigen gemacht, lässt sich dieser Vortrag nicht nachvollziehen. Der Vortrag steht im Widerspruch dazu, dass der Berater des Klägers ein Herr F… gewesen ist und keine Beraterin. Im Übrigen will der Kläger überhaupt nicht über die streitgegenständlichen Punkte beraten worden sein. So ist nicht erklärlich, wie sich die Beraterin, die Angaben im Prospekt für die Beratung zu Eigen gemacht haben will. Im Übrigen fehlt es an einem konkreten Sachvortrag zu den einzelnen Beratungspunkten im Beratungsgespräch. Auch für eine Verharmlosung der Prospektangaben fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag.
1824.
183Im Übrigen liegen Prospektfehler, wie sie der Kläger gerügt hat nicht vor.
184a)
185Das Aufleben der Kommanditistenhaftung wird auf Seite 44 des Prospektes, den auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung zitiert in einer auch für den Laien verständlichen Weise hinreichend erläutert.
186b)
187Auf die fehlende Fungibilität wird in den Erläuterungen dazu auf Seite 44 des Prospekts unter „Verkäuflichkeit der Fondsanteile“, die auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung zitiert, ausreichend hingewiesen. Aus der Formulierung, dass es praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt und auch eine Rückgabe der Anteile an die Gesellschaft selbst ausgeschlossen ist, macht hinreichend deutlich, dass die Veräußerbarkeit der Fondsanteile sehr eingeschränkt ist. Der Erwähnung eines Zweitmarktes und das Fehlen einer Art des Börsenhandels bedurfte es nach der gewählten Darstellung nicht. Die Einschätzung, dass eine Gewinn bringende Veräußerung nach etwa 10 Jahren realistisch und sinnvoll sei, ist als erkennbare Prognose nicht zu beanstanden.
188c)
189Soweit der Kläger eine Intransparenz der Kosten rügt, ist dem aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils, das auf die Ausführungen im Prospekt auf Seiten 23 und 40 verweist, nicht zu folgen. Mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt.
190d)
191Mit seiner Rüge, die im Prospekt dargestellten Renditeprognosen seien auf zahlreichen Eventualitäten aufgebaut und daher weitestgehend unbrauchbar, dringt der Kläger aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls nicht vor. Weitere Tatsachen, die seinen Vortrag konkretisieren, hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen.
192e)
193Auf das Totalverlustrisiko wird unter dem Punkt „Insolvenz der Fondsgesellschaft“ in ausreichender Form hingewiesen. Dort heißt es ausdrücklich „ Sollte es zum Beispiel durch eine Unvermietbarkeit der Objekte zu einer Insolvenz kommen, könnten Anleger ihr gesamtes oder zumindest Teile ihres Eigenkapitals verlieren.“ Diese Formulierung weist hinreichend deutlich auf das Risiko des Totalverlusts hin. Die Erläuterungen, dass sich nach Einschätzung der Fondsgesellschaft das Chancen-Risiko-Verhältnis ausgesprochen günstig darstellt und eine Insolvenz eher unwahrscheinlich gehalten wurde, relativiert das angesprochene Risiko nicht, sondern stellt lediglich eine begründete positive Prognose dar, die ein Totalverlustrisiko jedoch nicht gänzlich verneint.
1945.
195Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB zu.
1966.
197Zudem hat der Kläger mangels einer Hauptforderung gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
198II.
199Der zulässige Feststellungsantrag hinsichtlich der Freistellung von Nachteilen ist ebenfalls unbegründet. Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht ersichtlich ist, ist diese auch nicht verpflichtet, den Kläger von etwaigen Nachteilen freizustellen.
200III.
201Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme der Beteiligung im Annahmeverzug befindet, da sie - mangels Bestehens des Anspruchs des Klägers auf Rückabwicklung der Anlage – nicht zur Annahme der angebotenen Leistung verpflichtet gewesen ist.
202IV.
203Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
204Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
205Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis 32.000 EUR.
206Der entgangene Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 11.550,00 Euro berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung i. S. d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH an (vgl. BGH vom 8. 5. 2012 – XI ZR 261/10 – NJW 2012, 2446 Tz. 14 und vom 15. 1. 2013 – XI ZR 370/11 – BeckRS 2013, 02155; s. auch Senat vom 27. 6. 2013 – III ZR 257/12).
207Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen – wie auch vorliegend – für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH vom 8. 5. 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350 [351]). Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (vgl. OLG Düsseldorf vom 16. 3. 2012 – I-6 U 253/10 – juris Tz. 6 m. w. N.).
208L… S… K…
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