Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 125/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten  und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte und die Streithelferin nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18n> 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 class="absatzRechts">40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 bsatzRechts">98 99 100 101 102

nks">Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

103 104 105 106 <span class="absatzRechts">107 an class="absatzRechts">108

tzLinks">Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Vertrag über die Anlageberatung zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung sattfindet (Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn 12; BGH, Urteil  vom 25.06.2002, XI ZR 218/01, rn.38). Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte selbst trägt in der Klageerwiderung vor, dass ihr Berater dem Kläger unter anderem die Möglichkeit eines Investments in die streitgegenständliche Beteiligung nach Einholung von Informationen der Anlageziele des Klägers vorstellte. Es sollte eine Empfehlung ausgesprochen werden, die auf  die Ziele des Klägers abgestimmt war.

109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131

lass="absatzLinks">Dem 1-seitigen Güteantrag des Klägers vom 04.11.2013 sowie dem diesem beigefügten 9-seitgen Anspruchsschreiben an die Beklagte unter demselben Datum liegt offenkundig ein von dessen Prozessbevollmächtigten gefertigtes, aus Textbausteinen bestehendes, inhaltlich pauschales und für eine Vielzahl nahezu gleich lautender Anträge vorformuliertes Musterschreiben zugrunde, ohne jegliche Individualisierung und ohne jeden Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall, was nicht zuletzt aus der verwandten Parteibezeichnung „Antragstellerpartei“, die auf alle Konstellationen passt, zu entnehmen ist, sowie nach einmaliger Vorstellung des streitgegenständlichen Fonds, die Folgebezeichnung „Fonds“, die wiederum auf jegliche Fonds Verwendung finden kann.

absatzRechts">132 133 134 135 136 lass="absatzRechts">137 138 139 140 141 142 143 n class="absatzRechts">144

tzLinks">(1) Totalverlustrisiko

">145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 ="absatzRechts">172 173 174 175 176 177 178 179 180

Links">d)

181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen