Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 18/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses der am ####1920 in C geborenen und am ####2009 in C2 verstorbenen Erblasserin Frau M, geb. C3, seine Zustimmung zu folgendem Teilungsplan zu erklären:

I.

1.              Die Parteien sind sich einig, dass der im Grundbuch von C2 Bl. #### in Abt. I unter lfd. Nr. 4.2.1 und 4.2.2 eingetragene Anteil von 3/5 der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach der vorgenannten Erblasserin an dem unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück der G2, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freifläche I-Straße in der Größe von 897 m² auf die Klägerin übertragen wird, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin aus ihrem eigenen Vermögen i.H.v. 52.500 € an den Beklagten.

2.              Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin ab dem Erbfall (####2009) die Lasten dieses Grundbesitzes allein zu tragen hat und ihr seitdem sämtliche Nutzungen zustehen.

Der Beklagte wird verurteilt,

3.              den im Grundbuch von C2 Bl. #### eingetragenen Miteigentumsanteil von 3/5 in Erbengemeinschaft (lfd. Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Abt. I) an die Klägerin aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin aus ihrem eigenen Vermögen i.H.v. 52.500 € an den Beklagten.

II.

1.              Die Parteien sind sich einig, dass der im Grundbuch von D Bl. #### in Abt. I unter lfd. Nr. 2.1 und 2.2 eingetragene Miteigentumsanteil von ½ der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach der Erblasserin M an folgenden im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter lfd. Nr. 10-12 eingetragenen Grundstücken zu einem Bruchteil von je ½ auf die Klägerin und den Beklagten übertragen wird:

a)              lfd. Nr. 10, G5, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche in D2, 728 m²,

b)              lfd. Nr. 11, G5, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche (3.411 m²), Waldfläche (9.949 m²), D3, 13.360 m²

c)              lfd. Nr. 12, G5, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche D4, 15.836 m².

2.              Die Parteien sind sich einig, dass die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft bis zur Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft sämtliche auf die Erbengemeinschaft entfallenden Lasten zur gesamten Hand zu tragen hat, dass jedoch im Innenverhältnis jede Partei die Lasten zu ½ trägt und dass ein etwaiger Überschuss aus der Verpachtung der Grundstücke den Parteien zu je ½ zusteht.

Der Beklagte wird verurteilt,

3.              den Miteigentumsanteil von ½ der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft an dem im Grundbuch von D Bl. #### eingetragenen Grundbesitz zu ½ an die Klägerin und zu ½ an den Beklagten aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

III.

1.              Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte von dem Guthaben, welches sich auf dem Konto der Erblasserin Nr. #####/####, Volksbank E e.G., fortgeführt unter der Konto-Nr. #####/#### bei der vorgenannten Volksbank, befindet, folgende Beträge erhält:

a)              von dem Saldo am 30.12.2009 i.H.v. 786,10 € die Hälfte, also 393 €,

b)              von den vom Finanzamt C2 als Steuererstattung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß Bescheid vom 24.11.2010 überwiesenen 3.586,- € die Hälfte, also 1.784,- €,

c)              die Hälfte der seit dem Erbfall auf dieses Konto überwiesenen, überschüssigen Pacht aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der G5, eingetragen im Grundbuch von D Bl. #### (sog. Pachtanteil D), und zwar

126,12 € per 18.01.2010 aus der Pachtabrechnung für die Jahre 2007, 2008 und 2009,

83,95 € per 12.10.2010 aus der Pachtabrechnung für 2010 und 2011,

42,98 € per 30.12.2014 aus der Pachtabrechnung für 2013,

40,27 € per 30.12.2014 aus der Pachtabrechnung für 2014.

d)              Die Parteien sind sich einig, dass die Guthaben auf diesen Konten im Übrigen der Klägerin zustehen.

2.              In Vollzug dieser Einigung weisen die Parteien die Volksbank E e.G. an, die zu a – c genannten Beträge auf ein vom Beklagten zu benennendes Konto zu überweisen. Die Parteien sind sich einig, dass nach der Auszahlung der Guthaben zu a – c an den Beklagten das Konto der Klägerin zur alleinigen Verfügung zusteht und auf ihren Namen umgeschrieben oder von ihr aufgelöst werden kann.

3. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

   wegen von hier aus ihrem Vermögen beglichenen Nachlassverbindlichkeiten

   einem Betrag i.H.v. 4.561,03 € zuzüglich Jahreszinsen i.H.v. 5

   Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2011 zu

   zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Widerklage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung von Geldforderungen kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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