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BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

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Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 134 VI 311/23
13. Februar 2025
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Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 264/24
22. Januar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 201/24
12. Dezember 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 132/24
13. November 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 45F VI 1925/22
21. August 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 56/24
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 26/23
22. Mai 2024
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