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BGB § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.

(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 44/25
2. Mai 2025
10 W 44/25 2. Mai 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 74/23
11. Juli 2024
10 U 74/23 11. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 103/23
21. Dezember 2023
10 W 103/23 21. Dezember 2023
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 19 O 103/22
22. Mai 2023
19 O 103/22 22. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 135/20
22. Juli 2021
19 U 135/20 22. Juli 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 450/20
27. Januar 2021
XII ZB 450/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 74 M VI 1897/09
8. März 2010
74 M VI 1897/09 8. März 2010