Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 289 Zinseszinsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.