Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 507 Teilzahlungsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 U 46/23
2. Mai 2024
8 U 46/23 2. Mai 2024
Urteil vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 U 78/21
24. Mai 2023
26 U 78/21 24. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 19.00069
22. April 2022
AN 2 K 19.00069 22. April 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 U 24/21
8. Juni 2021
1 U 24/21 8. Juni 2021
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 32 U 7119/19
18. Juni 2020
32 U 7119/19 18. Juni 2020
Urteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - XI ZR 461/18
3. März 2020
XI ZR 461/18 3. März 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23. Zivilsenat) - 23 U 82/18
20. Februar 2019
23 U 82/18 20. Februar 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg - 332 O 412/16
14. Februar 2018
332 O 412/16 14. Februar 2018
Beschluss vom Landgericht Krefeld - 1 S 40/17
17. August 2017
1 S 40/17 17. August 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 130/16
10. Juli 2017
31 U 130/16 10. Juli 2017