Urteil vom Landgericht Hamburg - 332 O 412/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 220.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger machen Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

2

Die Kläger haben zur Immobilienfinanzierung bei der Beklagten mit Vertrag vom 22.11.2007 ein Darlehen aufgenommen. Der Nennbetrag war mit 110.000,00 € angegeben bei einem gebundenen Zinssatz von 4,65 % p.a., fest bis zum 31.10.2017 sowie einer Bereitstellungsprovision von 3 %. Das Darlehen wurde bauabschnittsweise ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagschrift Bezug genommen. Ausweislich des Vertrages diente es - wie ein weiteres Darlehen bei der Beklagten und der H. Sparkasse - der Finanzierung der Errichtung von Ferienwohnungen in B.. In den Allgemeinen Vereinbarungen/Darlehensbedingungen ist unter 25. eine Erklärung zum Widerruf aufgeführt. Auf den Inhalt der dort abgedruckten Belehrung wird Bezug genommen.

3

Die Kläger haben auf dem Grundstück insgesamt 4 Objekte errichtet, die sie unter der Bezeichnung „B. H.“ vermarkten, wobei die Kläger unter der Fa. H. & T. GbR auftreten. Zunächst hatte die Klägerin zu 1) in B. ein Haus zu Wohnzwecken, das unter der Homepage J. H. angeboten wird. Daraufhin erwarben die Kläger zusammen mit ihrem Vater und einer Schwester das Nachbargrundstück, auf dem in der Folgezeit die streitgegenständlichen Ferienwohnungen errichtet wurden. Der Kläger zu 2) zahlte seinen Vater und seine Schwester aus. Daraufhin wurde dort 2006 ein Wohnhaus errichtet, das vermietet werden sollte. Zwei Jahre später errichteten die Kläger zwei weitere Häuser, die 2009 fertiggestellt wurden. Es handelt sich um drei Ferienhäuser, die jeweils in zwei Ferienwohnungen unterteilt sind, hinzu kommt ein Einfamilienhaus. Die Kläger vermieten die Objekte an Tages- und Wochengäste. Die Wohnungen sind sämtlich komplett ausgestattet und möbliert. Den Gästen werden ferner Waschmaschinen angeboten und gegen gesondertes Entgelt Endreinigung und ein Wäschepaket (Anlagen B2-4). Die Wohnungen werden im Internet angeboten. Ferner steht der Kläger telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr für Reservierungsanfragen zur Verfügung (Anlage B5). Sie haben ferner Allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht (Anlage B6). Die Kläger haben die beabsichtigte Vermietungstätigkeit zum 1.11.2007 am 22.1.2008 rückwirkend als Gewerbe in H. angemeldet (Anlage B7, B27). Außerdem werden die Wohnungen auf sämtlichen einschlägigen Vermietungsportalen beworben (Anlagen B12-16). Schließlich haben sich die Kläger erfolgreich um eine Zertifizierung durch den Deutschen Tourismusverband e.V. bemüht (Anlage B19). Die H. & T. GbR ist umsatzsteuerpflichtig.

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Die Kläger haben den Vertrag mit Schreiben vom 17.6.2016 widerrufen (Anlage K2).

5

Wegen der von den Klägern behaupteten Zahlungen bzw. Zinsbelastungen wird auf den Schriftsatz vom 1.6.2017 verwiesen.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, weil durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ unklar sei und dem Verbraucher nicht deutlich werde, von welchen Voraussetzungen der Fristbeginn außer dem Erhalt der Belehrung noch abhänge. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den durch die damals geltende Muster-Widerrufsbelehrung begründeten Vertrauensschutz berufen.

7

Sie seien bei Vertragsschluss Verbraucher gewesen, weil sie zunächst beabsichtigt hätten, ein Ferienobjekt an der Ostsee zur Eigennutzung und zur gelegentlichen Ferienvermietung zu errichten. Es habe der privaten Vermögensverwaltung dienen sollen, eine gewerbliche Prägung hätten sie weder seinerzeit noch heute im Sinn gehabt. Dies sei auch in dieser Weise mit der H. Sparkasse vereinbart worden. Die Vermietung der Ferienwohnungen habe kein hotelartiges Gepräge. Eine Vermietung ohne Voranmeldung finde nicht statt, es bestehe kein eigenes Vermietungsbüro. Die Vermietung erfolge saisonal, d.h. in den Monaten Mitte Juni bis Mitte September mit einem möglicherweise gegenüber reiner Wohnraumvermietung etwas höheren Aufwand, in der übrigen Zeit jedoch mit deutlich geringerem Aufwand. Seit 2008 würden sie die Dienste eines Minjobbers nutzen, der die Gartenanlage pflege und kleinere Reparaturen durchführe. Die Schlüsselübergabe erfolge über Schlüsseltresore. Um die Wohnungen kümmere sich seit 2014 ein ortsansässiger Reiniger und davor seien es verschiedene Hilfskräfte auf 200,00 €-Basis gewesen. Die Verwaltung übernehme der Kläger zu 2) unterstützt durch seine Lebensgefährtin und die Klägerin zu 1). Der Einsatz eines ortsansässigen Verwalters sei an überhöhten Preisvorstellungen gescheitert.

8

Nachdem sie zunächst ein Haus mit zwei Ferienwohnungen errichtet hätten, hätten sie sich 2008 entschlossen, auf dem Grundstück zwei weitere Ferienhäuser zu errichten. Eine neuerliche Erweiterung sei nicht geplant (gewesen). Von Anfang an sei eine unbegrenzte private Nutzung der Ferienwohnungen durch den Kläger vorgesehen gewesen. Die Immobilien würden auch heute noch mehrmals jährlich durch die Kläger und ihre Familien genutzt. Die Homepage B. H..de würden sie erst seit 2012 betreiben. Die Domain hätten sie sich 2009 gesichert. Der private Zweck ergebe sich auch daraus, dass mit dem Bauspardarlehen auch gar kein gewerbliches Unternehmen habe finanziert werden dürfen. Sie hätten auch keine entsprechenden Anträge (Errichtung und Betrieb eines Hotels oder eines Beherbergungsgewerbes) gestellt. Es sei zwar ursprünglich angedacht gewesen, ein Hotel zu eröffnen. Dies sei jedoch nicht zum Tragen gekommen. Die Gewerbeanmeldung stehe in keinem Zusammenhang mit den Ferienwohnungen.

9

Die Kläger seien in Vollzeit als Pilot bzw. im Kfz-Handel tätig.

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Die Beklagte hätte im Übrigen bei der Gewährung eines Darlehens für gewerbliche Zwecke gegen geltendes Recht verstoßen, so dass der Vertrag gemäß § 134 BGB unwirksam und auch deshalb zurückabzuwickeln sei.

11

Ferner machen die Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

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Die Kläger haben zu 1) zunächst folgenden Antrag gestellt:

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Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.017,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz aus 1.100,00 € seit dem 30.1.2008, aus 275,00 € seit dem 30.9.2008, aus 275,00 € seit dem 30.10.2008, aus 108,12 € seit dem 28.11.2008, aus 170,37 € seit dem 30.11.2008, aus 157,45 € seit dem 1.12.2008, aus 170,37 € seit dem 30.12.2008, aus 162,88 € seit dem 1.1.2009, aus 3,76 € seit dem 22.1.2009, aus 7,94 € seit dem 22.1.2009, aus 160,02 € seit den 30.1.2009, aus 178,99 € seit dem 1.2.2009, aus 7,39 € seit dem 20.2.2009, aus 15,59 € seit dem 20.2.2009, aus 139,68 € seit dem 28.2.2009, aus 210,65 € seit dem 1.3.2009, aus 139,68 € seit dem 30.3.2009, aus 210,65 € seit dem 1.4.2009, aus 12,71 € seit dem 17.4.2009, aus 16,33 € seit dem 17.4.2009, aus 398,20 € seit dem 30.4.2009, aus 134,38 € seit dem 30.4.2009 und aus je 428,08 € seit dem 1.6.2009, seit dem 1.7.2009, seit dem 1.8.2009, seit dem 1.9.2009, seit dem 1.10.2009, seit dem 1.11.2009, seit dem 1.12.2009, seit dem 1.1.2010, seit dem 1.2.2010, seit dem 1.3.2010, seit dem 1.4.2010, seit dem 1.5.2010, seit dem 1.6.2010, seit dem 1.7.2010, seit dem 1.8.2010, seit dem 1.9.2010, seit dem 1.10.2010, seit dem 1.11.2010, seit dem 1.12.2010, seit dem 1.1.2011, seit dem 1.2.2011, seit dem 1.3.2011, seit dem 1.4.2011, seit dem 1.5.2011, seit dem 1.6.2011, seit dem 1.7.2011, seit dem 1.8.2011, seit dem 1.9.2011, seit dem 1.10.2011, seit dem 1.11.2011, seit dem 1.12.2011, seit dem 1.1.2012, seit dem 1.2.2012, seit dem 1.3.2012, seit dem 1.4.2012, seit dem 1.5.2012, seit dem 1.6.2012, seit dem 1.7.2012, seit dem 1.8.2012, seit dem 1.9.2012, seit dem 1.10.2012, seit dem 1.11.2012, seit dem 1.12.2012, seit dem 1.1.2013, seit dem 1.2.2013, seit dem 1.3.2013, seit dem 1.4.2013, seit dem 1.5.2013, seit dem 1.6.2013, seit dem 1.7.2013, seit dem 1.8.2013, seit dem 1.9.2013, seit dem 1.10.2013, seit dem 1.11.2013, seit dem 1.12.2013, seit dem 1.1.2014, seit dem 1.2.2014, seit dem 1.3.2014, seit dem 1.4.2014, seit dem 1.5.2014, seit dem 1.6.2014, seit dem 1.7.2014, seit dem 1.8.2014, seit dem 1.9.2014, seit dem 1.10.2014, seit dem 1.11.2014, seit dem 1.12.2014, seit dem 1.1.2015, seit dem 1.2.2015, seit dem 1.3.2015, seit dem 1.4.2015, seit dem 1.5.2015, seit dem 1.6.2015, seit dem 1.7.2015, seit dem 1.8.2015, seit dem 1.9.2015, seit dem 1.10.2015, seit dem 1.11.2015, seit dem 1.12.2015, seit dem 1.1.2016, seit dem 1.2.2016, seit dem 1.3.2016, seit dem 1.4.2016, seit dem 1.5.2016, seit dem 1.6.2016, seit dem 1.7.2016, seit dem 1.8.2016, seit dem 1.9.2016, seit dem 1.10.2016 (vorläufig) zu zahlen.

14

Zuletzt beantragen die Kläger:

15

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.441,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz aus 1.100,00 € seit dem 30.1.2008, aus 275,00 € seit dem 30.9.2008, aus 275,00 € seit dem 30.10.2008, aus 108,12 € seit dem 28.11.2008, aus 170,37 € seit dem 30.11.2008, aus 157,45 € seit dem 1.12.2008, aus 170,37 € seit dem 30.12.2008, aus 162,88 € seit dem 1.1.2009, aus 3,76 € seit dem 22.1.2009, aus 7,94 € seit dem 22.1.2009, aus 160,02 € seit den 30.1.2009, aus 178,99 € seit dem 1.2.2009, aus 7,39 € seit dem 20.2.2009, aus 15,59 € seit dem 20.2.2009, aus 139,68 € seit dem 28.2.2009, aus 210,65 € seit dem 1.3.2009, aus 139,68 € seit dem 30.3.2009, aus 210,65 € seit dem 1.4.2009, aus 12,71 € seit dem 17.4.2009, aus 16,33 € seit dem 17.4.2009, aus 398,20 € seit dem 30.4.2009, aus 134,38 € seit dem 30.4.2009 und aus je 428,08 € seit dem 1.6.2009, seit dem 1.7.2009, seit dem 1.8.2009, seit dem 1.9.2009, seit dem 1.10.2009, seit dem 1.11.2009, seit dem 1.12.2009, seit dem 1.1.2010, seit dem 1.2.2010, seit dem 1.3.2010, seit dem 1.4.2010, seit dem 1.5.2010, seit dem 1.6.2010, seit dem 1.7.2010, seit dem 1.8.2010, seit dem 1.9.2010, seit dem 1.10.2010, seit dem 1.11.2010, seit dem 1.12.2010, seit dem 1.1.2011, seit dem 1.2.2011, seit dem 1.3.2011, seit dem 1.4.2011, seit dem 1.5.2011, seit dem 1.6.2011, seit dem 1.7.2011, seit dem 1.8.2011, seit dem 1.9.2011, seit dem 1.10.2011, seit dem 1.11.2011, seit dem 1.12.2011, seit dem 1.1.2012, seit dem 1.2.2012, seit dem 1.3.2012, seit dem 1.4.2012, seit dem 1.5.2012, seit dem 1.6.2012, seit dem 1.7.2012, seit dem 1.8.2012, seit dem 1.9.2012, seit dem 1.10.2012, seit dem 1.11.2012, seit dem 1.12.2012, seit dem 1.1.2013, seit dem 1.2.2013, seit dem 1.3.2013, seit dem 1.4.2013, seit dem 1.5.2013, seit dem 1.6.2013, seit dem 1.7.2013, seit dem 1.8.2013, seit dem 1.9.2013, seit dem 1.10.2013, seit dem 1.11.2013, seit dem 1.12.2013, seit dem 1.1.2014, seit dem 1.2.2014, seit dem 1.3.2014, seit dem 1.4.2014, seit dem 1.5.2014, seit dem 1.6.2014, seit dem 1.7.2014, seit dem 1.8.2014, seit dem 1.9.2014, seit dem 1.10.2014, seit dem 1.11.2014, seit dem 1.12.2014, seit dem 1.1.2015, seit dem 1.2.2015, seit dem 1.3.2015, seit dem 1.4.2015, seit dem 1.5.2015, seit dem 1.6.2015, seit dem 1.7.2015, seit dem 1.8.2015, seit dem 1.9.2015, seit dem 1.10.2015, seit dem 1.11.2015, seit dem 1.12.2015, seit dem 1.1.2016, seit dem 1.2.2016, seit dem 1.3.2016, seit dem 1.4.2016, seit dem 1.5.2016, seit dem 1.6.2016, seit dem 1.7.2016, seit dem 1.8.2016, seit dem 1.9.2016, seit dem 1.10.2016, seit dem 1.11.2016, seit dem 1.12.2016, seit dem 1.1.2017, seit dem 1.2.2017 seit dem 1.3.2017 seit dem 1.4.2017 seit dem 1.5.2017 seit dem 1.6.2017 (vorläufig) zu zahlen;

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2.) die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von B., Bl. Neu, Bv: neu, Flur 3, Flurstück..., Flur 3, Flurstück..., K. Str..., ... B. in Abt. III eingetragenen Grundschulden, die treuhänderisch von der H. Sparkasse AG für die Beklagte gehalten werden, zu bewilligen und die Urkunde(n) an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben;

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3.) die Verurteilung (1. & 2.) erfolgt Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Beklagten an die Kläger gezahlten Darlehensbetrages (Darlehensnummer... ) i.H.v. 110.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 4,02 % p.a. aus 34.022,60 € seit dem 28.11.2008, aus 7.829,82 € seit dem 28.11.2008, aus 4.140,88 € seit dem 22.1.2009, aus 8.135,52 € seit dem 20.2.2009, aus 9.798,03 € seit dem 17.4.2009, aus 46.073,15 € seit dem 30.4.2009 sowie in Höhe von 3,00 % p.a. aus 34.022,60 € seit dem 31.8.2008 bis zum 28.11.2008, 7.829,82 € vom 31.8.2008 bis zum 28.11.2008, aus 4.140,88 € vom 31.8.2008 bis zum 22.1.2009, aus 8.135,52 € vom 31.8.2008 bis zum 20.2.2009, aus 9.798,03 € vom 31.8.2008 bis zum 17.4.2009 und aus 46.073,15 € vom 31.8.2008 bis zum 30.4.2009;

18

4.) festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 22.11.2007 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Nr...) i.Ü. keinerlei Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen;

19

5.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.952,55 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt

21

Klagabweisung.

22

Die Beklagte wendet folgendes ein:

23

Die Kläger seien keine Verbraucher gewesen. Bei Darlehensaufnahme hätten sie bereits zwei Ferienhäuser auf dem streitgegenständlichen Grundstück besessen, die sie regelmäßig vermietet hätten und bei Bedarf auch selbst genutzt (Anlagen B21, 22). Die Kläger hätten bei Darlehensaufnahme bereits eine gewerbliche Vermietung der finanzierten Ferienwohnungen beabsichtigt und würden auch eine gewerbliche Vermietung betreiben. Diese Absicht ergebe sich auch aus der Beleihungswertermittlung vom 20.11.2007 (Anlage B24) und der Sicherheitenaufstellung (Anlage B22). Die Homepage www. b.- h..de sei seit August/September 2009 abrufbar gewesen (Anlage B8 und 9). Dass die Vermietung gewerblich betrieben werde, ergebe sich auch daraus, dass für die Vermietungsportale teilweise eine Gebühr von mehreren hundert Euro im Jahr bzw. eine Provision von 8 % pro Vermittlung anfalle (Anlage B17, 18). Da davon auszugehen sei, dass die Häuser etwa im Frühjahr 2009 fertiggestellt worden seien, sei anzunehmen, dass sie von Anfang an am Markt umfassend beworben worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die H. + T. GbR von Anfang an einen Mitarbeiterbedarf von 5 Personen gehabt habe, wie im Jahr 2014 (Anlage B20). Auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger in H. wohnhaft seien, ca. 160 km entfernt von B., sei entweder ein hoher eigener Aufwand für die Büroarbeiten, die Erreichbarkeit, die Schlüsselübergabe, die Kontrolle der Wohnungen und des Inventars, der Reinigung und der Wäsche und Vorbereitung des Wäschepakets erforderlich. Ihnen stehe daher kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

24

Ein vertragliches Widerrufsrecht sei nicht eingeräumt worden.

25

Der behauptete Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung bestehe nicht Zug um Zug.

26

Die Beklagte rechnet hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz für das überlassene Darlehen und auf Rückzahlung der Darlehensvaluta auf.

27

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

29

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge, denn sie haben den Kreditvertrag nicht wirksam widerrufen.

a.)

30

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn es sich um einen Verbraucherkreditvertrag gehandelt hat. Dies ist nicht der Fall.

31

Den Klägern obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag objektiv um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat. Gemäß § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Einfügung „überwiegend“ mit Wirkung ab dem 13.6.2014 entsprach auch bereits der vorherigen Rechtslage (Palandt/Ellenberger § 13 BGB Rdn. 1).

32

Demgegenüber liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn selbständig, planmäßig und auf eine gewisse Dauer angelegte entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden soll.

33

Ein Existenzgründer ist Verbraucher bezüglich der Geschäfte, die nach ihrer objektiven Zweckrichtung eine Entscheidung über eine Existenzgründung lediglich vorbereiten, z.B. Existenzgründungsbericht (Palandt/Ellenberger § 12 BGB Rdn. 3). Bei dem Darlehen handelt es sich jedoch um kein Geschäft, dass eine Existenzgründung lediglich vorbereitet, sondern es ist ggf. Teil der Existenzgründung. Dabei können sich die Kläger nicht auf eine etwaige Privilegierung als Existenzgründer berufen, weil dies gemäß § 507 BGB a.F. lediglich bei Darlehen bis zu einer Nettosumme von 50.000,00 € in Betracht gekommen wäre.

34

Zu den privaten Zwecken gehört auch die Verwaltung und Anlage von Vermögen. Die Verwaltung eigenen Vermögens, so auch die Anlage in Mietshäusern erfüllt grundsätzlich nicht den Unternehmensbegriff. Die private Vermögensverwaltung ist dann Unternehmen, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (Palandt a.a.O. § 14 BGB Rdn. 2). Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts ggf. unter Einbeziehung der Begleitumstände. Abzustellen ist auf eine Beurteilung ex ante. Grundsätzlich hat der die Beweislast, der sich auf den Schutz des Gesetzes beruft. Liegt jedoch objektiv ein Verbrauchsgeschäft vor, trifft den Vertragspartner die Beweislast dafür, dass ein Unternehmensgeschäft vorliegt.

35

Da der Abschluss eines Darlehensvertrages zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern nicht per se ein Verbrauchsgeschäft ist, kommt es auf die sonstigen Umstände an.

36

Das Verbraucherkreditgesetz will alle natürlichen Personen schützen, die mit dem Kredit nach dem Inhalt des Vertrages nicht eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit fördern wollen. Das gilt auch dann, wenn mehrere natürliche Personen den Kredit gemeinsam aufnehmen. An der Schutzwürdigkeit solcher Kreditnehmer ändert sich auch dann nichts, wenn sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Auf die rechtsdogmatisch richtige Einordnung der GbR kann es deshalb für die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nicht ankommen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 63/01 –, BGHZ 149, 80-89, Rn. 17). Nicht nur, dass die Kläger den Kreditvertrag noch nicht als GbR abgeschlossen haben, würde auch ein derartiger Zusammenschluss nicht dem entgegen stehen, dass sie als Verbraucher anzusehen wären.

37

Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das Darlehen diente der Finanzierung weiterer neben den bereits bestehenden Ferienhäusern zu errichtenden Ferienwohnungen. Bereits bei Darlehensaufnahme war die Errichtung und Betreibung von wenigstens 7 Ferienwohnungseinheiten vorgesehen. Dies erforderte einen Aufwand, der den Umfang privater Vermögensverwaltung deutlich überschritten hat. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Kläger dafür ein gesondertes Büro eingerichtet haben, oder aufgrund moderner Telekommunikationsmöglichkeiten diesen Aufwand reduzieren konnten. Jedenfalls hält sich der Kläger in der Woche täglich von 10 bis 16 Uhr für seine (potentiellen) Kunden erreichbar, was bereits einen erheblichen Aufwand an Präsens erfordert. Darüber hinaus ist es erforderlich, über das Jahr eine Vielzahl von Vermietungsvorgängen abzuwickeln, die das Ausmaß einer gewöhnlichen Wohnraumvermietung, deren Mietverhältnisse grundsätzlich Jahre überdauern, deutlich überschreitet. Der Umfang an Mietvertragsverhandlungen, Ausfertigung von Verträgen, Überwachungen von Geldverkehr, Instandsetzungen, Kontrolle der Mietsache, Abnahme zurückgegebener Mietobjekte, Bereitstellung von Zusatzleistungen (Wäsche), Organisation von Objektreinigungen insbesondere auch zur wiederholten Qualitätssicherung stellt einen ganz erheblichen Aufwand dar, der jedenfalls auch einer durchdachten Organisation bedarf. Insbesondere auch aufgrund der Entfernung zum Mietobjekt ist es den Klägern allein auch nicht möglich, diese Organisation allein zu bewerkstelligen, sondern es bedarf nicht nur der Mithilfe der Lebensgefährtin der Klägerin, sondern auch verschiedener Hilfskräfte vor Ort, die die Gartenarbeiten, die Vornahme kleinerer Instandsetzungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, mutmaßlich auch Abnahme und Inspektion der Mietobjekte vornehmen. Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn es sich um einen hotelartigen Betrieb handelt; maßgeblich ist allein der Umfang der mit der Verwaltung verbundenen Geschäfte, die im vorliegenden Fall auch so einen erheblichen Umfang einnehmen, auch wenn es saisonale Unterschiede geben mag. Dass sie tatsächlich nur in einem Umfang bestehen, der der üblichen Wohnraumvermietung entsprechen würde, ist nicht dargelegt. Es spricht auch nicht gegen eine gewerbliche Nutzung, dass sowohl die Kläger wie auch Familienangehörige und Freunde die Wohnungen nutzen dürfen, ob in jedem Fall unentgeltlich, steht noch nicht einmal fest. Dass ein derartig aufwendiges und kostspieliges Vorhaben einem privaten Zweck dienen sollte, ist fernliegend. Dass diese Nutzungsmöglichkeit daneben besteht, spricht nicht gegen seine in erster Linie bestehende gewerbliche Nutzung. Für eine gewerbliche Nutzung spricht auch die Tatsache, dass die Kläger die Objekte auf einer eigenen Homepage bewerben und darüber hinaus in einer Reihe von Vermietungsportalen zu finden sind (Anlage B11ff.). Selbst wenn sich die Kläger die Domain 2009 zunächst erst gesichert haben sollten, so bedeutet dies aber ebenfalls, dass sie bereits zu dem Zeitpunkt die Absicht hatten, sie hierüber zu vermarkten. Auch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht für eine unternehmerische Bewirtschaftung der Objekte, ebenso wie der Umstand, dass die Kläger ausweislich der AGB Mehrwertsteuer zu entrichten haben. Auch die Tatsache, dass die Kläger ein Gewerbe angemeldet haben (Betreiben von Hotels), spricht dafür, dass sie von Anfang an beabsichtigt haben, die Ferienwohnanlage gewerblich zu betreiben. Dass sich die Gewerbeanmeldung nicht auf die Ferienwohnanlage bezogen haben soll, ist nicht überzeugend. Dass sie eine ursprünglich nur angedachte, dann aber fallen gelassene Intention der Errichtung einer Hotelanlage betroffen habe, ist unglaubwürdig, weil es hierzu keinen konkreten Vortrag gibt und weil die Anmeldung rückwirkend erfolgt ist, was bedeutet, dass die Entscheidung bei Anmeldung bereits gefallen ist. Auch in dem Firmenprofil (Anlage B20) ist von einem Unternehmensalter von 9 Jahren bei einer Erstgründung vom 1.11.2007 die Rede. Auch in den notwendigen Angaben über das zu beleihende Grundstück aus November 2007 (Anlage B24) ist von einer gewerblichen Nutzung die Rede.

38

Die steuerrechtliche Einschätzung ist demgegenüber für die zivilrechtliche nicht maßgeblich weil die mit dem Steuerrecht verfolgten Zwecke mit den vom Zivilrecht verfolgten nicht übereinzustimmen brauchen(BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 – VII ZR 97/78 –, BGHZ 74, 273-278, Rn. 17), so dass von einer gewerblichen Nutzung nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn tatsächlich eine hotelmäßige vorliegt.

39

Nach allem haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass sie bei Vertragsschluss Verbraucher gewesen sind. Ein gesetzliches Widerrufsrecht hat daher nicht bestanden.

a.)

40

Ein vertragliches Widerrufsrecht wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeräumt.

41

Das Gericht folgt der Ansicht des OLG Hamm vom 10.7.2017, 31 U 130/16, dass bereits die Überschrift: Widerrufsbelehrung keine Willenserklärung dahingehend darstellt, dass ein an sich nicht bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt werden solle, sondern nur dahin, dass über ein ggf. bereits aus anderen Gründen bestehendes Recht belehrt werden sollte. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich diese Belehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet, ist daraus auch aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht der Schluss zu ziehen, dass die Beklagte individualvertraglich ein an sich nach dem Gesetz nicht bestehendes Widerrufsrecht einräumen wollte.

c.)

42

Der Darlehensvertrag ist auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam, weil es nicht generell verboten ist, Bauspardarlehen für gewerbliche Zwecke zu gewähren.

2.)

43

Bereits aus diesen Gründen sind die Anträge zu 1) bis 4) unbegründet.

3.)

44

Da die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

45

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

46

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Maßgeblich ist der Wert der Anträge zu 1, 2 und 4. Bei dem Antrag zu 3.) handelte es sich um eine negative Feststellungsklage, deren Wert dem der abgewehrten Ansprüche entspricht. Mangels genauerer Angaben schätzt das Gericht den Wert beider Anträge zu 1.) und 3.) auf insgesamt 110.000,00 € entsprechend dem Wert des Nettokredits. Der Wert der beantragten Löschungsbewilligung ist daneben gesondert zu berücksichtigen. Es ist streitig, ob sich der Wert nach dem eingetragenen Nennwert, hier 110.000,00 €, bemisst (so BGH MDR 2017, 608 m.w.N.). Dieser Ansatz erscheint im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund, dass erst weniger als die Hälfte des Darlehens getilgt worden ist, auch in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen zu sein.

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