Beschluss vom Landgericht Krefeld - 1 S 40/17

Tenor

Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zugleich wird Anwaltskanzlei T. zu den Bedingungen eines in Krefeld zugelassenen Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.


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