Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 2 U 33/17

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg in der Fassung des Beschlusses vom 24.05.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.959,50 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 haben D. L. , K. T. und W. R. vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen den Beklagten zu 2. (im Folgenden: der Beklagte) Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. bis zum 31.03.2036 allein den Klägern zusteht; ferner haben sie gegen den Beklagten den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der dem Beklagten die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. untersagt werden sollte (Bl. 1 – 57, I der Beiakte 2 U 34/17; im Folgenden: BA).

2

Mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 22.04.2016 haben die Kläger die Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Beklagte zu 1. (im Folgenden: die Beklagte) erweitert und folgende Anträge angekündigt:

3

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Jagdgenossenschaft P. vom 22.03.2016, dem Beklagten zu 2 H. M. , P. Hof 1, M. das Jagdausübungsrecht ab dem 01.01.2016 zu übertragen, unwirksam, jedenfalls rechtswidrig ist;

4

2. es wird ferner festgestellt, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. allein den Klägern/Antragstellern bis zum Ablauf des 31.03.2036 zusteht nach Maßgabe des verlängerten Jagdpachtvertrages vom 18.03.2004;

5

im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu beschließen:

6

3. zur Sicherung des Rechtsfriedens zwischen den Streitparteien wird, um drohende Gewalt zu verhindern, der Beklagten/Antragsgegnerin zu 1 aufgegeben, dem Beklagten/dem Antragsgegner zu 2 zu untersagen, die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. auszuüben;

7

hilfsweise,

8

4. zur Sicherung des Rechtsfriedens zwischen den Streitparteien wird, um drohende Gewalt zu verhindern, dem Beklagten/Antragsgegner zu 2 unter Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. auszuüben.

9

Mit beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichten Schriftsatz vom 19.05.2016 haben die Kläger erklärt, dass sie den gegen den Beklagten gerichteten Antrag zu 4. nicht weiterverfolgen (Bl. 158, I BA).

10

Mit Beschluss vom 23.05.2016 hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg betreffend den Klageantrag zu 3. für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Magdeburg verwiesen (10 B 177/16; Bl. 173 - 175, I BA).

11

Mit Beschluss vom selben Tage hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg hinsichtlich des Klageantrags zu 2. betreffend beide Beklagte für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Magdeburg verwiesen (10 A 178/16, Bl. 179 – 181, I BA; vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil 11 O 800/16, dort Seite 4, und die Verfügung der Berichterstatterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.09.2017, Bl. 150, III BA). Hierbei handelt es sich um den hier vorliegenden Rechtsstreit (2 U 33/17; 11 O 1470/16 - LG Magdeburg).

12

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

13

Mit "Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk in der Jagdgenossenschaft P. " vom 18.03.2004 verpachtete die Beklagte, "vertreten durch ihren Vorstand, in Person von E. Rh. , in Vertretung des Vorsitzenden H. J. ", an U. G. , D. L. , W. R. und K. T. die "gesamte Jagdnutzung (Jagdausübungsrecht)" auf den zum Jagdbezirk P. gehörigen Grundstücken. Die 12- jährige Pachtzeit sollte am 01.04.2004 beginnen und am 31.03.2016 enden, wenn nicht die Vertragspartner spätestens drei Monate vorher einvernehmlich erklären, den Pachtvertrag zu gleichen oder geänderten Bedingungen fortsetzen zu wollen (Anlage A 1 BA). Die Pachtfläche betrug laut dem maschinenschriftlichen Text des Pachtvertrages "456,3945 ha". Über dieser Textpassage befindet sich ein handschriftlicher Zusatz, der - soweit leserlich - den folgenden Wortlaut hat: "Änderung 06.10.2011: 351,2514 ha". § 2 Abs. 1 des Pachtvertrages lautet:

14

"Der Jagdbezirk besteht aus den in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten Grundstücken. Als Anlage 2 ist ein Lageplan Maßstab 1 : 5000 beigefügt, auf dem die Jagdbezirksgrenzen und die Grenze zum Schlosspark eingezeichnet sind."

15

Jedenfalls der zur Gerichtsakte gereichten Abschrift des Pachtvertrages war lediglich – unverbunden – eine der beiden Anlagen, ein Lageplan mit schraffierten Jagdbezirksflächen, beigefügt (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 29.09.2016 (Bl. 109, II, BA).

16

Der Vertrag vom 18.03.2004 wurde dem Landkreis J. , der keine Beanstandungen erhob, angezeigt (vgl. Bl. 15, I BA).

17

In der Satzung der Beklagten zu 1. vom 13.07.2001 heißt es u.a. (Anlage 3 BA):

"§ 5

18

(1) Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Vorstandsmitglieder dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade…einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

19

(2) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt oder der Vorsitzende allein…

§ 7

20

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung und Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen."

21

Am 15.10.2013 führte die Beklagte - als "Wiederholungssitzung" (vgl. die einen Hinweis auf § 7 Abs. 3 S. 2 der Satzung enthaltene Einladung vom 11.09.2013, die am 30.09.2013 im Amtsblatt des Landkreises J. veröffentlicht worden ist, Anlage 4 BA) - eine Jagdgenossenschaftsversammlung durch, an der - H. T. fehlte entschuldigt - W. R. und M. N. sowie R. R. als Schriftführerin teilnahmen (vgl. das Sitzungsprotokoll, Anlage A 5 BA). Mit zwei Ja-Stimmen beschloss die Beklagte, um Wiederholungssitzungen mit verlängerter Ladungsfrist zu vermeiden, die Empfehlung, die Satzung dergestalt zu verändern, dass die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder bestehen solle (TOP 7, Anlage 7 BA). Sodann beschloss die Beklagte in Abwesenheit von W. R. und R. R. , die beide wegen Befangenheit zuvor den Sitzungsraum verlassen hatten, mit der Stimme des M. N. die Verlängerung des Jagdpachtvertrages um weitere 20 Jahre (TOP 8, Anlage 6 BA: "Der bestehende Jagdpachtvertrag soll nicht mit dem 31.3.2016 auslaufen, sondern fortdauern bis zum 31.3.2016. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Vertragsänderung beauftragt.").

22

Unter dem 16.10.2013 unterzeichneten die Beklagte als Verpächterin, vertreten durch M. N. , einerseits und D. L. , K. T. und W. R. als Pächter andererseits eine "Vertragsverlängerung", die folgenden Wortlaut hat (Anlage 8 BA):

23

"Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der am 18.3.2004 unterzeichnete Jagdpachtvertrag über die Gemeinschaftsjagd P. nicht am 31.3.2016 ausläuft, sondern verlängert wird bis zum 31.3.2036."

24

Der Verlängerungsvertrag ist von der Unteren Jagdaufsichtsbehörde genehmigt worden (Seite 7 der Klageschrift).

25

In der Folgezeit wurden in unmittelbarer Nähe zum Jagdbezirk gelegene Land- und Forstflächen an Prof. Dr. Ln. veräußert. In der Jagdgenossenschaftsversammlung der Beklagten zu 1. vom 17.12.2015, an der auch Prof. Dr. Ln. , seine Ehefrau, eines ihrer Enkelkinder und eine weitere nicht bekannte Person teilnahmen, wurde unter TOP 9 u.a. beschlossen (Anlage 10 BA):

26

"Der Beschluss des Vorstandes zur Pachtverlängerung vom 25.10.2013 ist nichtig. Der Beschluss wird hilfsweise angefochten."

27

Die unter TOP 9 in Bezug genommene Anlage 4, die das Abstimmungsergebnis ausweisen soll, ist nicht zur Gerichtsakte gereicht worden.

28

Mit Jagdpachtvertrag vom 19.04.2016 hat die Jagdgenossenschaft die Pachtflächen in einer Größe von 393 ha zu einem Pachtzins von 8.449,50 € an den Beklagten verpachtet (Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 08.08.2016, Bl. 45 - 50, II BA).

29

In der Parallelsache 11 O 800/16 (2 U 34/17) hat Rechtsanwalt D. vor dem Landgericht Magdeburg in der dortigen Sitzung vom 13.09.2016 erklärt, dass "die Pächter als GbR geklagt haben" (Bl. 99, II BA).

30

Die Klägerin hat beantragt,

31

festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. allein der Klägerin bis zum Ablauf des 31.03.2036 zusteht, nach Maßgabe des verlängerten Jagdpachtvertrages vom 18.03.2004.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Klage durch Versäumnisurteil, hilfsweise ganz abzuweisen.

34

Der Beklagte hat beantragt,

35

die Klage abzuweisen, hilfsweise durch Versäumnisurteil abzuweisen.

36

Mit am 11.04.2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage "als unzulässig abgewiesen" und die Kosten des Rechtsstreits W. R. und Rechtsanwalt D. zu gleichen Teilen auferlegt. Wegen der Gründe wird auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen (Bl. 39 - 43).

37

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

38

Die Klägerin beantragt,

39

festzustellen, dass das Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. allein den Klägern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit bis zum Ablauf des 31.03.2036 zusteht, nach Maßgabe des verlängerten Jagdpachtvertrages vom 18.03.2004;

40

hilfsweise, den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zurückzuverweisen.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

43

Der Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird verwiesen.

46

Die Akte 2 U 34/17 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

B.

47

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere liegt eine Prozessvollmacht des klägerischen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D. , vor.

48

1.a) Die für die "Gemeinschaft der Jagdpächter" von D. L. , K. T. und W. R. diesem erteilte Vollmacht vom 24.11.2015 (Anlage 1) erstreckt sich auf "die Besorgung aller Rechtsangelegenheiten bezüglich des Fortbestehens des Jagdpachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft P. ", mithin auch auf den streitgegenständlichen Feststellungsantrag. Ob diese Vollmacht auch die Befugnis beinhaltet, einem Dritten, hier Rechtsanwalt D. , eine (Unter-)Vollmacht zu erteilen, kann dahinstehen.

49

b) aa) Denn die Klägerin hat in ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.10.2017 beschlossen, dass sie "die dem Gesellschafter W. R. am 24.11.2015 erteilte Vollmacht zur Führung von Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Fortbestehens des Jagdpachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft P. (bestätigt)". Diese Bestätigung ist in Verbindung mit der in dem Beschluss des Weiteren getroffenen Klarstellung, "dass diese Vollmachtserteilung eine umfassende ist…(und) sich auf alle Verfahrensarten und Verfahrensschritte und sonstige Maßnahmen (erstreckt)" sowie "selbstverständlich…die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten (umfasst)", als mit Rückwirkung erteilte Bevollmächtigung des W. R. u.a. zur Erteilung einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt D. auszulegen.

50

bb) Die Gesellschafterversammlung vom 21.10.2017 ist wirksam einberufen und durchgeführt worden. Der Wirksamkeit steht nicht eine Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegen. Soweit die Beklagte - mit Schriftsatz vom 28.10.2017 in der Sache 2 U 34/17 - vorgetragen hat, dass die Gesellschaft "längst nicht mehr besteht", kann diese Behauptung der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Eine vor dem 21.10.2017 erfolgte ausdrückliche Kündigung eines Gesellschafters liegt nicht vor. Der bloße Hinweis darauf, dass der Kläger zu 2., K. T. , "durch schlüssiges Verhalten gekündigt (habe)", vermag den Schluss auf eine Auflösung der Gesellschaft nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 11.12.2017 vorgetragen hat, dass K. T. mit zwei an W. R. und D. L. gerichteten Schreiben "die o.g. GbR mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Kündigung vermag an der wirksamen Einberufung und Durchführung der zuvor - am 21.10.2017 - erfolgten Gesellschafterversammlung nichts zu ändern. Darüber hinaus gilt die Gesellschaft trotz ihrer Auflösung für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 730 Abs. 2 S. 1 BGB ohnehin als fortbestehend.

51

2. Rechtsanwalt D. ist durch W. R. eine Prozessvollmacht erteilt worden.

52

a) Allerdings ist die von W. R. gegenüber Rechtsanwalt D. erteilte Vollmacht - ohne Datum - (Anlage 2; es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Datum der Beglaubigung vom 01.12.2015 mit dem Datum der Vollmacht identisch ist) nicht geeignet, diesen zur Führung des hiesigen Berufungsrechtsstreits zu ermächtigen. Zum einen beinhaltet die Bevollmächtigung lediglich eine Vollmachtserteilung durch W. R. , ohne dass insoweit ein Hinweis darauf enthalten wäre, dass dessen Vollmachtserteilung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte ("Hiermit bevollmächtige ich,… mich vollumfänglich zu vertreten…"). Zum anderen lässt der Hinweis, dass die Vollmacht insbesondere für die Vertretung bei Jagdgenossenschaftsversammlungen gelte, nicht den Schluss darauf zu, dass die Bevollmächtigung sich auch auf eine gerichtliche Vertretung in Angelegenheiten der Klägerin erstrecken sollte.

53

b) Jedoch ist in der von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten "Vollmacht/nochmalige Bestätigung" des W. R. vom 10.10.2017 eine mit Rückwirkung erteilte Bevollmächtigung des Rechtsanwalts D. zur Führung (auch) des vorliegenden Feststellungsverfahrens für die Klägerin - in I. und II. Instanz - zu sehen ("Hiermit genehmige ich, W. R. , aufgrund der mir erteilten Bevollmächtigung nochmals die gesamte Prozessführung des Herrn Rechtsanwalts R. D. …hinsichtlich der beiden beim Oberlandesgericht Naumburg anhängigen Verfahren 2 U 34/17 und 2 U 33/17…Im Rahmen der Arbeitsteilung unserer Pächtergemeinschaft…ist mir mit Datum vom 24.11.2015 von meinen Mitpächtern… Vollmacht erteilt worden, sämtliche Rechtsangelegenheiten zu besorgen bezüglich des Fortbestehens des Jagdpachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft P. . Auf Basis dieser Bevollmächtigung habe ich Herrn Rechtsanwalt R. D. bevollmächtigt, mich vollumfänglich zu vertreten in allen Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft P. .").

54

3. Der Wirksamkeit der Rechtsanwalt D. erteilten Prozessvollmacht steht nicht entgegen, dass die W. R. unter dem 24.11.2015 erteilte Vollmacht (oben Ziff. 1.a) von einem weiteren Gesellschafter der Klägerin hätte beschlossen und unterzeichnet werden müssen.

55

a) In dem ursprünglichen Pachtvertrag ist ein vierter Pächter, U. G. , aufgeführt, der jedoch mit Austrittserklärung vom 27.08.2007 aus der Pächtergemeinschaft ausgeschieden ist (Bl. 123, I BA; Anlage 22 BA sowie Seite 2 der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1. und Anlage BE 1).

56

b) Ebenso war eine Unterzeichnung der Vollmacht vom 24.11.2015 nicht durch M. H. erforderlich.

57

aa) Allerdings enthält die vorgenannte Austrittserklärung die Einverständniserklärung des M. H. zu einem Eintritt in die Pächtergemeinschaft. Der - nicht mit einer Unterschrift versehene - handschriftliche Zusatz ("Eintritt H. nicht realisiert.") stellt keine förmliche Widerrufs- bzw. Austrittserklärung des M. H. dar, zumal nicht ersichtlich ist, dass dieser Zusatz von M. H. stammt.

58

bb) Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da M. H. aus einem anderen Grund nicht Mitglied der Pächtergemeinschaft geworden ist. Denn das vorauszusetzende Einverständnis der Beklagten zu 1. mit einer Aufnahme des M. H. in die Pächtergemeinschaft ist nicht erteilt worden.

59

(1) Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 20.08.2014, 7 U 38/14, AUR 2015, 53) an, dass Gesellschaften nicht jagdpachtfähig sind. Gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG darf Pächter nur sein, wer einen Jagdschein besitzt. Aus dieser öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Jagdpachtrechts folgt, dass nur natürliche Personen Jagdpächter sein können. Personengesellschaften wie die oHG, die KG und die ihnen durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichgestellte GbR dürfen zwar nach § 124 HGB Rechte erwerben; sie können als solche mit ihrem Gesamthandsvermögen aber keinen Jagdschein erwerben und die dafür erforderliche Prüfung ablegen. Daher sind allein die im Jagdpachtvertrag im Einzelnen benannten Personen Mitpächter. Im Verhältnis zur Jagdgenossenschaft ist die GbR trotz ihrer grundsätzlichen (Teil-)Rechtsfähigkeit nur eine Innengesellschaft; im Außenverhältnis zur Jagdgenossenschaft bekommt jeder Mitpächter vom Verpächter das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht übertragen. Die Mitpächter bilden eine Rechtsgemeinschaft i. S. d. § 741 BGB. Da sich die Mitpächtergemeinschaft jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks - der gemeinsamen Jagdausübung in dem gepachteten Jagdbezirk - zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengetan hat, werden die Vorschriften über die Rechtsgemeinschaft durch die über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 f. BGB überlagert. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass jede Veränderung auf der Pächterseite zu ihrer Wirksamkeit des Einverständnisses und der Mitwirkung der Jagdgenossenschaft als Verpächterin bedarf, etwa durch den Abschluss eines Änderungsvertrags zwischen der Mitpächtergemeinschaft und der Jagdgenossenschaft.

60

(2) Vorliegend ist weder zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ein Änderungsvertrag abgeschlossen worden, noch hat diese ihr Einverständnis mit einer Aufnahme des M. H. als Mitpächter erklärt. Das an M. H. gerichtete Schreiben des W. R. in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des Vorstands der Beklagten zu 1. vom 06.05.2011 (Anlage BE 3) rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass ein solches Einverständnis durch die Beklagte zu 1. verweigert worden ist.

61

4. Der von K. T. als lediglich einem Gesellschafter der GbR gegenüber Rechtsanwalt D. erklärte Widerruf der Prozessvollmacht vermochte nicht zu einem Erlöschen der Prozessvollmacht zu führen (vgl. auch die an das Verwaltungsgericht Magdeburg gerichteten Schreiben des K. T. vom 22.04.2016 und 12.05.2016). Dies gilt erst Recht für die beiden vorgenannten Schreiben vom 29.11.2017, da sie nicht einmal an Rechtsanwalt D. gerichtet sind.

62

5. Soweit der Berufungsantrag von dem Klageantrag insoweit abweicht, als die Feststellung des Jagdausübungsrechts "der Kläger in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit" begehrt wird, stellt dies, anders als der Beklagte meint (Seite 1 der Berufungserwiderung), keine Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO dar, da es sich lediglich um die sprachliche Konkretisierung der bereits erstinstanzlich vorgenommenen Klarstellung handelt, dass die Pächtergemeinschaft Klägerin ist (Seite 1 des Sitzungsprotokolls vom 14.03.2017: "Antragstellervertreter erklärt: Es bleibe dabei, dass er für die Pächtergemeinschaft auftritt."). Hingegen kann der Berufungsantrag bei sachgerechter Auslegung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die GbR etwa in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Inhaberin des Pachtrechts geworden ist (vgl. vorstehend unter Ziff. 3.b)bb) (2).

63

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet, da der Klägerin kein (alleiniges) Jagdausübungsrecht betreffend den gemeinschaftlichen Jagdbezirk P. bis zum Ablauf des 31.03.2036 nach Maßgabe eines verlängerten Jagdpachtvertrag vom 18.03.2004 zusteht.

64

1. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Feststellungsantrag auch gegen den Beklagten gerichtet. Der Vortrag der Klägerin, dass sich der streitgegenständliche Antrag bereits erstinstanzlich nicht gegen den Beklagten gerichtet habe (Seite 2 und 3 der Berufungsbegründung), ist unzutreffend. Richtig ist allein, dass die Klägerin ihren einstweiligen Verfügungsantrag - Antrag zu 4. aus dem Schriftsatz vom 22.04.2016 - gegen den Beklagten mit an das Verwaltungsgericht Magdeburg gerichtetem Schriftsatz vom 19.05.2016 zurückgenommen hat.

65

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar sind, wie ausgeführt, allein die der Pächtergemeinschaft angehörenden Gesellschafter der Klägerin Pächter der Jagdflächen, nicht aber die Klägerin selbst. Dennoch ist ein eigenes Feststellungsinteresse der Klägerin als GbR zu bejahen, da die Berechtigung einzelner Gesellschafter der Klägerin als Mitpächter unmittelbaren Einfluss auf die GbR hat, welche sich zur gemeinschaftlichen Jagdausübung gebildet hat.

66

3. Der Beklagte ist - entgegen seiner Auffassung (Seite 1 und 2 des Schriftsatzes vom 25.04.2016, Bl. 81/82, I BA) - passivlegitimiert, da die Klägerin auch die Feststellung begehrt, alleinige Berechtigte zu sein.

67

4. Der Jagdpachtvertrag vom 18.03.2004 entspricht nicht der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG.

68

a) Allerdings ist der Jagdpachtvertrag vom 18.03.2004 von beiden Vertragsparteien wirksam unterzeichnet worden.

69

aa) Auf Pächterseite hat neben D. L. , K. T. und W. R. auch U. G. unterzeichnet, da dieser im Jahre 2004 Gesellschafter der Klägerin gewesen und erst im Jahre 2007 aus der GbR ausgeschieden ist.

70

bb) Auch soweit auf Verpächterseite lediglich E. Rh. und H. J. unterzeichnet haben, ist eine Wirksamkeit der Unterzeichnung gegeben. Hierbei ist zugrunde zu legen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Jagdpachtvertrages Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1. U. G. , H. J. und E. Rh. gewesen sind (soweit im klägerischen Schriftsatz vom 29.09.2016, dort Seite 4, Bl. 110, II BA, von Herrn Rh. die Rede ist, ist von einer offenbaren Unrichtigkeit auszugehen), wobei U. G. Vorstandsvorsitzender ("Jagdvorsteher") und H. J. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden gewesen ist. Da U. G. zugleich Gesellschafter der Pächter- GbR und daher befangen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung gewesen ist ("Vorstandsmitglieder dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst…einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann."), war H. J. als stellvertretender Vorsitzender zur alleinigen Unterzeichnung des Pachtvertrages gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 der Satzung berechtigt ("Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt oder der Vorsitzende allein."; vgl. insoweit auch den klägerischen Schriftsatz vom 02.05.2017). Darüber hinaus ist auch die erste Alternative dieser Satzungsregelung ("sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt") erfüllt, da aufgrund der vorgenannten Befangenheit des U. G. nur noch die beiden Vorstandsmitglieder H. J. und E. Rh. zur Unterzeichnung befugt gewesen sind und neben H. J. auch E. Rh. eine Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages vorgenommen hat.

71

b) Allerdings ist die Schriftform deshalb nicht eingehalten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass beide der in § 2 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages vom 18.03.2004 in Bezug genommenen Anlagen (Anlage A 1 und A 2) dem Vertrag bei dessen Abschluss am 18.03.2004 beigefügt gewesen sind. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (dort Seite 3, Bl. 109, II BA) ausgeführt hat, dass dem ursprünglichen Pachtvertrag aus dem Jahre 2004 die Originalkarte (Anlage 6) beigefügt gewesen sei, welche, nachdem sich Änderungen durch Bildung einer BVVG-Eigenjagd ab dem 01.04.2011 ergeben hätten, noch vor Abschluss der Verlängerungsvereinbarung durch eine aktualisierte Originalkarte ausgewechselt worden sei (Anlage 7; vgl. auch Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 14.03.2017, Bl. 24: "Ferner wird festgestellt, dass zwei Lagepläne vorgelegt worden sind, die mit dem vorgelegten Jagdpachtvertrag nicht verbunden sind."), folgt hieraus, dass jedenfalls die weitere der beiden in § 2 Abs. 1 des Pachtvertrags vom 18.03.2004 genannten Anlagen dem Pachtvertrag nicht beigefügt gewesen ist.

72

c) Aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG ist der Vertrag vom 18.03.2004 gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG nichtig.

73

d) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vertragsparteien durch konkludentes Verhalten einen Jagdpachtvertrag ab dem Beginn der vereinbarten Nutzungszeit (01.04.2004) abgeschlossen hätten, läge jedenfalls keine wirksame Vereinbarung betreffend die 12-jährige Pachtzeit, mithin bis zum 31.03.2016, vor.

74

5. Darüber hinaus entspricht auch die streitgegenständliche Verlängerungsvereinbarung vom 16.10.2013 nicht der Schriftform.

75

a) Allerdings ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung durch beide Vertragsparteien wirksam erfolgt ist.

76

aa) Auf Pächterseite haben sämtliche Mitpächter, D. L. , K. T. und W. R. , unterzeichnet. Wie bereits ausgeführt, waren U. G. im Jahr 2007 aus der Pächtergemeinschaft ausgeschieden und M. H. nicht Mitpächter geworden.

77

bb) Auch die Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung auf Verpächterseite lediglich durch M. N. ist wirksam. Hierbei legt der Senat zugrunde, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 16.10.2013 - aufgrund der Neuwahl des Vorstands im Mai 2011 (vgl. Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.09.2016, Bl. 110, II BA) - der Vorstand der Beklagten zu 1. aus W. R. , H. T. (dem Vater des K. T. , vgl. Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.09.2016, Bl. 110, II BA) und R. R. bestanden hat (Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerin vom 10.08.2016, Bl. 25, II BA, und Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten zu 1. vom 07.09.2016, Bl. 98, II BA). Eine Wirksamkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass M. N. die Verlängerungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 der Satzung - angesichts der Befangenheit des W. R. , dessen Vorstandsvorsitz der Senat auch nach der Neuwahl im Mai 2011 annimmt - als stellvertretender Vorstandsvorsitzender unterschrieben hätte; denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich lediglich, dass M. N. stellvertretendes Vorstandsmitglied gewesen ist (vgl. Seite 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 10.08.2016, Bl. 25, II BA, und Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.09.2016, Bl. 110, II BA; vgl. auch das weitere Vorbringen der Klägerin, mit dem sie M. N. als "Ersatzvorstandsmitglied", Bl. 123/124, I BA, und "verbliebenes Vorstandsmitglied", Bl. 23, II BA, bezeichnet hat). Doch sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 der Satzung erfüllt, da lediglich M. N. als abstimmungsberechtigtes - stellvertretendes - Mitglied des Vorstandes verblieben war, da sämtliche ordentlichen Vorstandsmitglieder befangen i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 der Satzung gewesen sind.

78

b) Die Nichteinhaltung der Schriftform ergibt sich jedoch daraus, dass die Verlängerungsvereinbarung auf den Ursprungsvertrag vom 18.03.2004 Bezug nimmt, welcher jedoch seinerseits, wie ausgeführt, nicht der Schriftform entspricht.

79

c) Die Verlängerungsvereinbarung ist auch deshalb nicht formwirksam abgeschlossen worden, weil mit ihr eine Bestimmung der Pachtfläche nicht möglich ist. Gegen eine Bestimmbarkeit sprechen die folgenden Erwägungen:

80

aa) (1) Unstreitig ist eine Verringerung der Größe auf 351,2514 ha vorgenommen worden. Diese ist jedoch nicht formwirksam vereinbart, weil nicht feststellbar ist, von wem und zu welchem Zeitpunkt der handschriftliche Zusatz, der diese geringere Größe angibt, auf die Vertragsurkunde vom 18.03.2004 gesetzt worden ist.

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(2) Eine zeichnerische Änderung in der Originalkarte (Anlage 7; vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 29.09.2016, Bl. 109, II BA) und in einer Kopie der Ursprungskarte (vgl. Seite 4 und 5 des Schriftsatzes vom 29.09.2016) führte nicht zu einer hinreichenden Bestimmung der Pachtsache, weil es an der Konkretisierung nach Quadratmetern fehlt, die die Vertragsparteien, wie sich aus dem im Ursprungsvertrag enthaltenen § 2 Abs. 2, der diesen Titel trägt ("Beschreibung des Jagdbezirks"), ergibt, zur Beschreibung des Jagdbezirks für erforderlich erachtet haben.

82

bb) Darüber hinaus ist nach dem Abschluss des Pachtvertrags im Jahre 2004 wiederum eine Vergrößerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks P. eingetreten, wie dies die Beklagte behauptet hat (Seite 3 des Schriftsatzes vom 31.07.2016, Bl. 19, II BA, und Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.03.2017, Bl. 29 b, III BA). Die hierauf erfolgte Erwiderung der Klägerin, dass der "Verlängerungsvertrag auch nicht dadurch unwirksam (wird), dass angeblich Teilflächen hinzugekommen wären" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.08.2016, Bl. 23, II BA), stellt keine erhebliche Erwiderung dar (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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cc) Letztlich folgt die fehlende Bestimmbarkeit der Pachtfläche auch daraus, dass das Vorstandsmitglied R. R. in ihren beiden an die Gesellschafter L. und R. gerichteten Schreiben vom 06.05.2012 von einer Pachtfläche von 355,6038 ha ausgegangen ist (Anlage BE 2a und BE 2b), während der handschriftliche Zusatz, wie ausgeführt, auf eine Pachtfläche von 351,2514 ha hinweist.

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dd) Die Unklarheit hinsichtlich der Größe der Pachtfläche hat zugleich zur Folge, dass sich die Höhe der Gegenleistung nicht – mehr – dem schriftlichen Vertrag entnehmen ließ. Denn § 4 des Jagdpachtvertrages enthielt lediglich eine Vereinbarung des Pachtzinses "pro Hektar", was wiederum voraussetzte, dass Einigkeit über die zugrunde zu legende Gesamthektarzahl bestand und diese Einigkeit auch ihren Niederschlag in der schriftlichen Vereinbarung fand.

85

6. Aus diesen Gründen kann ungeklärt bleiben, ob, wie die Beklagte meint (Bl. 19/20, II BA), die Verlängerungsvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil am 18.06.2013 deshalb Änderungen eingetreten seien, weil an diesem Tage der Grundstückskaufvertrag zwischen der BVVG und Prof. Dr. Ln. abgeschlossen worden sei, durch den an diesen 70 ha veräußert worden seien und sich der Jagdbezirk um 18 % vergrößert habe, und ferner deshalb, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung ein wesentlich höherer Pachtzins hätte erzielt werden können.

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7. Auch kommt es auf die Wirksamkeit des die Verlängerung des Vertrages fassenden Beschlusses in der Versammlung vom 15.10.2013 nicht mehr an. Dennoch ist auf Folgendes hinzuweisen:

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a) Zunächst unterliegt die Klägerin insoweit einem Rechtsirrtum, als sie hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Beschlusses auf die Anwesenheit und das Abstimmungsverhalten von Vorstandsmitgliedern abstellt. Entscheidend ist hingegen die Anwesenheit und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Versammlung der Jagdgenossen. Zudem ist zwischen der Beschlussfähigkeit nach § 7 Abs. 3 der Satzung und der erforderlichen Stimmenzahl nach § 7 Abs. 4 der Satzung zu unterscheiden.

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b) aa) Ausgehend von der Mitgliederstellung der in der Versammlung vom 15.10.2013 anwesenden Personen (W. R. , R. R. und M. N. ) ist dann, wenn es sich um eine "Wiederholungsversammlung" gehandelt hat (siehe hierzu unten c)), von einer Beschlussfähigkeit der Versammlung nach § 7 Abs. 3 S. 2 der Satzung auszugehen, da hiernach "ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder" Beschlussfähigkeit gegeben ist.

89

bb) Jedoch ist es zumindest zweifelhaft, ob der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit zustandegekommen ist. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen dem Beschluss zustimmt. Vorliegend hat lediglich M. N. seine Zustimmung erteilt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass W. R. - nicht zuletzt wegen § 181 BGB - über kein Stimmrecht verfügt hat. Dies könnte jedoch auf die in der Versammlung anwesende R. R. , die Ehefrau des W. R. , nicht zutreffen. Denn die Beklagte hat lediglich hinsichtlich der Abstimmung innerhalb des Vorstandes - in § 5 Abs. 1 S. 3 der Satzung - die Regelung getroffen, dass eine Mitwirkung ausgeschlossen ist, wenn der Beschluss einem Ehegatten eines Vorstandsmitglieds einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Eine vergleichbare Regelung für die Mitgliederversammlung hat die Beklagte in ihrer Satzung jedoch nicht verankert. Ob hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, die vorliegend für eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 3 der Satzung auf die Mitgliederversammlung sprächen, ist zweifelhaft. Verneinte man dies, hätte von zwei abstimmungsberechtigten Mitgliedern lediglich ein Mitglied für den Beschlussentwurf gestimmt, was naturgemäß keine Mehrheit i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung darstellt. Ein Erlass des Beschlusses folgt auch nicht aus der Innehabung einer Flächenmehrheit des M. N. gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung, da die Klägerin zu der Flächenverteilung unter den Mitgliedern nichts vorgetragen hat, insbesondere auch nicht, dass etwa M. N. mehr als 50 % der Flächen inne gehabt hätte.

90

c) Einem wirksamen Beschluss könnte ein weiterer Grund entgegenstehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf eine gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 vorausgesetzte Anwesenheit von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dann nicht an, wenn es sich bei der Versammlung um eine Wiederholungsversammlung i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 2 der Satzung handelt. Dann aber ist es erheblich, ob die erste Versammlung am 10.09.2013 ordnungsgemäß einberufen worden ist, was die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.08.2016 (Bl. 30, II BA, und 05.09.2016, Bl. 87/88, II BA) und in der Berufungserwiderung (dort Seite 3) in Abrede gestellt hat, ohne dass die Klägerin hierauf erheblich erwidert hätte (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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8. Ebenso kommt es allein aus den vorgenannten Gründen nicht mehr auf die Wirksamkeit des zwischen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. geschlossenen Jagdpachtvertrags an.

92

9. Dem Antrag der Klägerin, "im Hinblick darauf, dass nach den Ausführungen des Senats die Grundstücksliste gemäß § 2 des Jagdpachtvertrages vom 18.03.2004 diesem Vertrag nicht beigefügt gewesen sei", eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen einzuräumen (Seite 1 des Sitzungsprotokolls vom 15.12.2017), war nicht zu entsprechen. Denn selbst wenn man von einer solchen Beifügung der Grundstücksliste zum Vertrag ausginge, wäre die Schriftform der Verlängerungsvereinbarung aus den vorgenannten weiteren Gründen nicht eingehalten worden (Ziff. II.5.c)).

93

III. Soweit Rechtsanwalt D. und W. R. gegen das landgerichtliche Urteil Berufung wegen der dortigen Kostenentscheidung eingelegt haben (Seite 2 und 3 der Berufungsschrift), ist über diese Berufung keine Entscheidung zu treffen.

94

1. Die Berufung ist umzudeuten in einen Antrag, die Kostenentscheidung des Landgerichts zu überprüfen und abzuändern.

95

2. Eines solchen Antrags bedarf es jedoch nicht, weil der Senat aufgrund der Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Beklagte zu 1. und 2. als unzulässig abweisende Urteil ohnehin von Amts wegen eine Überprüfung der landgerichtlichen Kostenentscheidung vorzunehmen gehabt hat (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 99, Rn. 1: "Gesetzeszweck: Die Rechtsmittelsperre soll verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss…Dieser Fall kann nur dann eintreten, wenn der Kostenpunkt nicht selbst zur Hauptsache geworden ist."; vgl. auch Zöller/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 35: "Die Anschließung ist auch zulässig, wenn sie auf den Kostenpunkt beschränkt wird…, ist aber nicht erforderlich, weil die Kostenentscheidung ohnehin unter Ausschluss des Verschlechterungsverbots…vAw insgesamt zu überprüfen ist…").

96

3. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch dem Interesse des Rechtsanwalts D. und des W. R. , da andernfalls die insoweit eingelegte Berufung als unstatthaft und mithin unzulässig zu bewerten gewesen wäre. Denn ihnen hätte als Nichtparteien allein das Rechtmittel der sofortigen Beschwerde analog § 99 Abs. 2 ZPO zugestanden (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 99, Rn. 5). Auch W. R. ist in diesem Rechtsstreit als Nichtpartei anzusehen. Zwar ist es zutreffend, dass im Falle des Vorliegens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowohl die Gesellschafter als auch die GbR klagen und verklagt werden können. Vorliegend hat jedoch die GbR die prozessuale Entscheidung getroffen, als GbR die Parteirolle der Klägerin einzunehmen, so dass ein einzelner oder mehrerer einzelne Gesellschafter dieser GbR diese Parteirolle nicht ausüben.

97

4. Die Kosten der ersten Instanz sind entgegen der landgerichtlichen Auffassung nicht W. R. und Rechtsanwalt D. zu gleichen Teilen aufzuerlegen, da die Klage nicht wegen einer fehlenden Prozessvollmacht unzulässig ist.

C.

98

I. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 41 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Da der klägerische Antrag auf die Feststellung der alleinigen Jagdausübungsberechtigung gerichtet ist, hat die Klägerin nicht lediglich die Feststellung der Wirksamkeit der am 16.10.2013 unterzeichneten Verlängerungsvereinbarung zum Pachtvertrag vom 18.03.2004, sondern auch die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. am 19.04.2016 geschlossenen Jagdpachtvertrags begehrt. Daher ist die Jahrespacht (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG) beider Verträge (2.510,00 € + 8.449,50 €) zu berücksichtigen.

99

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

100

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

101

IV. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


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