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BImSchG § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 2748/25
13. Februar 2026
9 L 2748/25 13. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 B 7.25
3. Februar 2026
7 B 7.25 3. Februar 2026
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 14.25
3. Dezember 2025
7 A 14.25 3. Dezember 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 A 17/25
11. November 2025
OVG 7 A 17/25 11. November 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 A 2.24
8. Oktober 2025
9 A 2.24 8. Oktober 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 47/25
7. August 2025
12 ME 47/25 7. August 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 D 251/21.AK
22. Juli 2025
8 D 251/21.AK 22. Juli 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 A 9/25
22. Juli 2025
7 A 9/25 22. Juli 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 12/24
10. Juli 2025
6 B 12/24 10. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 23 K 24.1468
26. Juni 2025
M 23 K 24.1468 26. Juni 2025