Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 716/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 - 2 K 14163/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 K 14163/17 - auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren werden abgelehnt.

Gründe

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren haben keinen Erfolg.
I.
Der Zulassungsantrag des Klägers ist zum Teil bereits unzulässig (vgl. hierzu nachfolgend 1.). Im Übrigen ist er unbegründet (2.)
1. Der Zulassungsantrag ist bereits unzulässig, soweit er das Begehren des Klägers betrifft, Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Juli 2017 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 20. Januar 2020 erhalten hat, aufzuheben. Soweit sich der Zulassungsantrag auf diesen Streitgegenstand (befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot) bezieht, ist er nicht statthaft. Denn das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil keine Entscheidung zu diesem Streitgegenstand getroffen. Vielmehr hat es in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 beschlossen, den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung des Einreise- und Aufenthaltsverbots abzutrennen und ihn unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen fortzuführen.
2. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
a) Der Kläger thematisiert in der Begründung des Zulassungsantrags allein seine mit Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Juli 2017 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie die mit dem angegriffenen Urteil abgegebene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisungsverfügung rechtmäßig sei. Nur insofern setzt sich der Kläger mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander und erläutert, weshalb er Anlass sieht, das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren zu überprüfen. Aus Sicht des beschließenden Senats greifen die vom Kläger erhobenen Rügen gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht durch (vgl. hierzu nachfolgend b)).
Auf die Abweisung seiner Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheids (Meldeauflage) und seiner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betreffenden Verpflichtungsklage (Ziffer 4 des Bescheids) ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht eingegangen. Soweit sich sein Zulassungsantrag auf diese Streitgegenstände bezieht, genügt er folglich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und bleibt bereits deshalb ohne Erfolg.
b) Den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass in Bezug auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen. Der Kläger rügt insofern das Vorliegen von Verfahrensmängeln (vgl. hierzu nachfolgend (1)). Außerdem bestehen aus Sicht des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. (2)). Die vom Kläger erhobenen Rügen greifen aber nicht durch.
(1) Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts an einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
(a) Der Kläger rügt insofern, dass das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ausreichend nachgekommen sei und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) verstoßen habe. Es habe angenommen, dass vom Kläger eine nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG relevante Wiederholungsgefahr ausgehe. Außerdem habe es verneint, dass der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe. Hierzu habe es aber nicht die erforderlichen Ermittlungen angestellt und insbesondere davon abgesehen, den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören oder förmlich zu vernehmen. Eine persönliche Anhörung oder förmliche Vernehmung des seit dem Jahr xxxxxx im Ausland lebenden Klägers habe sich dem Verwaltungsgericht in der gegebenen Situation aufdrängen müssen. Dennoch habe sich das Verwaltungsgericht damit begnügt, den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung zu laden, ohne seine tatsächliche Mitwirkung sicherzustellen. Einen in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2021 für den Kläger durch dessen Prozessbevollmächtigten gestellten Vertagungsantrag habe das Verwaltungsgericht ohne ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage abgelehnt. Mit diesem Vertagungsantrag sei aber gerade das Ziel verfolgt worden, dem Kläger die notwendige Zeit zu verschaffen, bis zum nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde seine Einreise ins Bundesgebiet zu organisieren.
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Ein relevanter Verfahrensmangel ist mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Denn legt man - wie hier angezeigt - die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts zugrunde, kam es für dessen Entscheidung nicht darauf an, ob vom Kläger eine nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG relevante Wiederholungsgefahr ausgeht und ob der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Beide Fragen konnte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den gewählten Ansatz offen lassen und hat dies auch getan. Denn es vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung des Klägers mit Blick auf die von ihm begangenen Straftaten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland bereits aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sei.
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(b) Weiter beanstandet der Kläger, dass das Verwaltungsgericht pflichtwidrig davon abgesehen habe, nähere Ermittlungen zur Ausweisungspraxis des Regierungspräsidiums Stuttgart in Fällen mit Bezug zum Terrorismus anzustellen. Die Annahme eines relevanten generalpräventiven Interesses an einer Ausweisung setze voraus, dass bei der zuständigen Ausländerbehörde keine „widersprüchliche Ausweisungspraxis“ bestehe. Über diesen Punkt habe sich das Verwaltungsgericht durch geeignete Ermittlungen, etwa durch Einsichtnahme in behördliche Statistiken, Gewissheit zu verschaffen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen sei in das gerichtliche Verfahren einzuführen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Entsprechendes gelte, wenn das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Ausweisungspraxis der zuständigen Ausländerbehörde über ein präsentes „Sonderwissen“ verfüge. Auch dieses sei den Verfahrensbeteiligten zugänglich zu machen und in der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Im Fall des Klägers habe das Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführungen zur Ausweisungspraxis des Regierungspräsidiums Stuttgart im Allgemeinen festgestellt, dass der Behörde keine widersprüchliche Ausweisungspraxis in Fällen mit Terrorismusbezug vorgeworfen werden könne. Sei dies ohne ausreichende Ermittlungen oder ein präsentes „Sonderwissen“ geschehen, fehle es an einer ausreichenden Sachaufklärung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Habe das Gericht hingegen im Geheimen ermittelt oder auf ein dem Kläger nicht bekanntes „Sonderwissen“ zurückgegriffen, lägen eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor.
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Auch diese Verfahrensrügen greifen nicht durch:
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Angesichts der Ausgestaltung des Ausweisungsrechts als Bereich der gebundenen Eingriffsverwaltung kann das Verwaltungsgericht im Grundsatz ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass die gesetzliche Ermächtigung, die Ausweisung eines Ausländers zu verfügen (§ 53 Abs. 1 AufenthG), in der behördlichen Praxis konsequent angewendet wird, wenn die Voraussetzungen ihrer Anwendung vorliegen. Das Verwaltungsgericht ist verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, ins Blaue hinein Ermittlungen zur allgemeinen behördlichen Rechtsanwendungspraxis anzustellen. Dies gilt auch im Bereich des Ausweisungsrechts bei der Klärung der Frage, ob die Ausweisung eines Ausländers geeignet ist, generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Anderes kommt - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte auf eine grundlegend inkonsistente Ausweisungspraxis hindeuten. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger im Zulassungsantrag aber nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium den Kläger aufenthaltsrechtlich anders behandelt hat als dessen Bruder. Dies erklärt sich - worauf das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend hinweist - ohne Weiteres aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium den Bruder des Klägers als Freizügigkeitsberechtigten im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingestuft hat, während auf den Kläger uneingeschränkt die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Anwendung finden.
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Soweit der Kläger anspricht, das Verwaltungsgericht habe eventuell im Geheimen Ermittlungen angestellt oder auf präsentes „Sonderwissen“ zurückgegriffen, ohne ihn daran teilhaben und Stellung nehmen zu lassen, handelt es sich um bloße Mutmaßungen. Diese finden in der Gerichtsakte zum Verfahren erster Instanz keine Grundlage. Der Kläger benennt auch keine tatsächlichen Umstände, die geeignet sein könnten, seine Mutmaßungen zu stützen. Sehr viel näher liegt hier die Annahme, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Einschätzung zur Konsistenz der Ausweisungspraxis des Regierungspräsidiums Stuttgart auf eine entsprechende Erklärung einer Mitarbeiterin der Behörde stützt, die diese als Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegeben hat (vgl. AS 235 der Gerichtsakte zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und eine Versagung des rechtlichen Gehörs sind bei dieser Sachlage nicht anzunehmen.
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(2) Entgegen der Einschätzung des Klägers bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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(a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5).
17 
Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 - juris Rn. 3 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 4).
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(b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen.
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(aa) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Vorliegen von Verfahrensmängeln rügt, bezieht er sich auf seine Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit diesen Darlegungen hat er jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel aufgezeigt. Zu Einzelheiten verweist der beschließende Senat auf die Ausführungen unter (1).
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(bb) Die auf die Würdigung der generalpräventiven Wirkung seiner Ausweisung bezogene Kritik des Klägers begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
21 
Der Kläger bezweifelt bereits die grundsätzliche Eignung seiner Ausweisung, relevante generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang folgende Umstände nicht ausreichend gewürdigt: Seine - des Klägers - Ausweisung sei nur dessen Familie bekannt. Eine Kommunikation mit Mitgliedern einer „islamistischen Szene“, die durch die Maßnahme abgeschreckt werden könnten, selbst Straftaten mit Bezug zum Terrorismus zu begehen, finde nicht statt. Bei seinen Straftaten handle es sich zudem um ein singulär gebliebenes Fehlverhalten in einer Ausnahmesituation, das sich nur über einen Zeitraum von wenigen Wochen erstreckt habe. Dieser Umstand habe im Strafverfahren gegen ihn strafmildernd Berücksichtigung gefunden. Er sei im Strafverfahren vor der Urteilsfällung auch nur kurzzeitig in Untersuchungshaft genommen, wenig später aber wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe sei mit Blick auf seine gute Führung im Justizvollzug nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt worden. Bereits zuvor habe man ihm Vollzugslockerungen gewährt. Gegen eine Eignung seiner Ausweisung, generalpräventive Wirkungen zu entfalten, spreche ferner der Umstand, dass sich seine Brüder nach wie vor im Bundesgebiet aufhielten. Hinzu komme, dass seit der Begehung seiner Straftaten bereits ein langer Zeitraum verstrichen sei. Weder in den Medien noch in der „islamistischen Szene“ sei seine Ausweisung ein Thema.
22 
Diese Kritik betrifft die grundsätzliche Frage, ob die Ausweisung eines Ausländers geeignet sein kann, mit Blick auf das künftige Verhalten anderer Ausländer generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 16 ff. und vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 14), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 - juris Rn. 9), geklärt und zu bejahen. Ebenfalls geklärt ist, dass bei Straftaten mit Bezug zum Terrorismus eine Ausweisung des verurteilten Ausländers auch allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17 sowie den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ). Weiter ist geklärt, wie lange ein an die Begehung abgeurteilter Straftaten anknüpfendes generalpräventives Ausweisungsinteresse die für seine Berücksichtigung notwendige Aktualität aufweist (BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21/18 - juris Rn. 19 und vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 23). Die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, bildet dabei die Untergrenze. Bei abgeurteilten Straftaten ergibt sich eine absolute Obergrenze aus den Tilgungsfristen des § 46 BZRG. Der Kläger ist in Anwendung von § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 sowie § 53 Abs. 1 StGB wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die einfache Verjährungsfrist für die abgeurteilten Straftaten liegt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB bei zehn Jahren. Der Kläger hat die Straftaten im Jahr xxxx verübt. Damit ist in seinem Fall noch nicht einmal die Untergrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit des generalpräventiven Ausweisungsinteresses erreicht.
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Die klägerische Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft außerdem die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des hier interessierenden Falles durch die zuständige Kammer sowie das Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Auch hieraus ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12 vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 18 und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - 18 A 1459/11 - juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalten ausgegangen ist (OVG Sach.-Anh., Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12, vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 18, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19 und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - juris Rn. 3 f.).
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Nach diesen Maßstaben sieht der beschließende Senat keinen Anlass, das Ergebnis der in der Vorinstanz erfolgten richterlichen Überzeugungsbildung zu beanstanden. Ausweislich der Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte durchaus in den Blick genommen, jedoch anders gewürdigt, als dies dem Kläger richtig erscheint. Die rationale Nachvollziehbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet auch angesichts der Darlegungen des Klägers keinen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bei der Bewertung der generalpräventiven Wirksamkeit einer Ausweisung maßgeblich darauf abstellt, ob der konkrete Fall in den Medien thematisiert wird und ob der Betroffene selbst mit anderen Ausländern über seine Ausweisung spricht. Dabei gerät ihm der von ihm selbst in anderem Zusammenhang diskutierte Aspekt aus dem Blick, dass auch die Praxis der zuständigen Ausländerbehörden, auf Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus konsequent mit der Einleitung von Ausweisungsverfahren zu reagieren und dies in ihrer Öffentlichkeitsarbeit zum Ausdruck zu bringen, zur generalpräventiven Wirkung von Ausweisungen beiträgt.
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(cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich schließlich nicht aus dem Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung den Umfang der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nur unvollständig erfasst. Auch insofern beanstandet er die Ordnungsmäßigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Kläger führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht die Folgen der Ausweisung des Klägers für seine Kinder nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt habe. Die Notwendigkeit einer Berücksichtigung und Würdigung dieser Folgen habe das Verwaltungsgericht zwar erkannt. In der konkreten Rechtsanwendung seien die Interessen der Kinder jedoch unberücksichtigt geblieben. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Es habe angenommen, dass der Kläger mit seinen Kindern lieber in xxxxxxxxxx als in deutscher Sprache spreche. Tatsächlich ergebe sich aus der Vernehmung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, dass die Unterhaltungen des Klägers mit ihren gemeinsamen Kindern immer in deutscher Sprache geführt werden. Außerdem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Kläger nur eine Ehefrau habe und diese nicht aus xxxxxxxxxxx stamme, sondern xxxxxxxx Staatsangehörige sei.
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Nach den oben aufgezeigten Maßstäben zu § 108 Abs. 1 VwGO lassen sich auch aus diesem Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ableiten. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung und Würdigung der Interessen der in Deutschland bei ihren jeweiligen Müttern lebenden Kinder des Klägers hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich angesprochen (vgl. Seite 11 der Urteilsausfertigung). Entgegen der Auffassung des Klägers hat es diese Interessen auch tatsächlich in den Blick genommen und festgehalten, dass der Kläger aufgrund seines regelmäßigen, über Video-Telefonate gepflegten Kontakts mit seinen ehelichen Kindern die Voraussetzungen eines schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfülle (vgl. Seite 18 der Urteilsausfertigung). Umstände, aus denen abgeleitet werden könnte, dass den damit berücksichtigten familiären Belangen des Klägers und seiner Kinder bei der richterlichen Überzeugungsbildung nicht das richtige Gewicht zugemessen wurde, hat der Kläger nicht benannt.
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Auch aus den beiden weiteren, vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten lässt sich anhand seiner Darlegungen nicht ableiten, dass die in der Vorinstanz erfolgte richterliche Überzeugungsbildung zu beanstanden wäre. Beide angesprochenen Aspekte (Deutsch als üblicherweise zwischen dem Kläger und seinen Kindern genutzte Verkehrssprache; Anzahl und Herkunft der Ehefrauen des Klägers) betreffen die Erörterung der Frage, ob der Kläger als „faktischer Inländer“ einzustufen ist und ob er - einer solchen Annahme entgegenstehend - noch hinreichend enge Bezüge zu seinem Herkunftsland aufweist. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zu diesen beiden Punkten angestellten Überlegungen beruhen auf einer Fehlinterpretation der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. So trifft es zwar zu, dass nach den Einlassungen der Ehefrau des Klägers dieser die Telefonate mit seinen Kindern in deutscher Sprache führe. Hierdurch wird jedoch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts widerlegt, dass der Kläger mit seinen Kindern „lieber xxxxxxx als Deutsch“ spreche. Denn ausweislich der Angaben der Ehefrau des Klägers ist die Wahl der Verkehrssprache zwischen dem Kläger und seinen Kindern maßgeblich dadurch geprägt, dass die Kinder „Deutsch … schon besser können als xxxxxxxx“. Einer - vom Verwaltungsgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme angenommenen - Neigung des Klägers, mit seinen Kindern lieber in xxxxxxxxxx als in deutscher Sprache zu sprechen, steht diese Aussage nicht entgegen. Soweit im angegriffenen Urteil von den „beiden Ehefrauen“ des Klägers gesprochen wird, die beide aus xxxxxxxxxxx stammten (Seite 19 der Urteilsausfertigung), rechtfertigt dies nicht den vom Kläger gezogenen Schluss, das Verwaltungsgericht unterliege der Fehleinschätzung, er sei aktuell mit zwei xxxxxxxxxxxxx Staatsangehörigen verheiratet. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Tatbestand des Urteils deutlich, dass sich die Aussage des Verwaltungsgerichts auf die aktuelle und die frühere (inzwischen von ihm geschiedene) Ehefrau des Klägers bezieht. Erstere ist zwar xxxxxxxxx Staatsangehörige, hat den Kläger aber xxxxxxxxx geheiratet. Letztere ist zwar xxxxxxxx Staatsangehörige, jedoch xxxxxxxxxx geboren. Sonstige Umstände, die auf eine relevante „Entwurzelung“ des Klägers aus den xxxxxxxxxx vorherrschenden Lebensverhältnissen hindeuten und die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.
II.
29 
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
30 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat geht seit seinem Beschluss vom 8. Juli 2019 (11 S 45/19, juris Rn. 19) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen ist; dasselbe gilt für den Streitwert eines auf eine Ausweisung bezogenen Berufungszulassungsverfahrens. Werden mit der Anfechtungsklage zugleich eine formal mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie gegebenenfalls Melde- und sonstige Auflagen angegriffen, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Allerdings ist gesondert zu berücksichtigen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG mit dem Wert des Gegenstands der Ausweisung zusammenzurechnen, wenn nicht nur über die Anfechtung der Ausweisung (und der mit ihr zusammenhängenden Entscheidungen), sondern - wie hier - auch über die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden wurde. Der Wert einer solchen Verpflichtungsklage ist ebenfalls mit 5.000,- EUR zu veranschlagen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2021 - 11 S 41/20 - juris Rn. 40). Die vom Verwaltungsgericht für das Verfahren im ersten Rechtszug vorgenommene Streitwertfestsetzung wird entsprechend von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
IV.
31 
Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm für dieses Verfahren seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, waren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der angestrebten Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung abzulehnen.
32 
1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
33 
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 - juris Rn. 3, vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 - juris Rn. 3 und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 - juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 - juris Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen können (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 15). Nach Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Tatsachen, die die Erfolgsaussichten der Klage jedoch zugunsten des Antragstellers verändern, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 3). Für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Beschwerdeverfahren generell auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen (entsprechend § 120a ZPO; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2021 - 11 S 2721/20 - juris Rn. 3).
34 
Dabei gilt für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris Rn. 12). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige, höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 - juris Rn. 14, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26).
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Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber nicht in diesem Sinn als „schwierig“ erscheint. Das gilt auch für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Auch wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine solche fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen fast immer zu gewähren. Dies ist mit dem Verbot, „schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen“ im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 13, vom 07.07.2020 - 1 BvR 2447/19 - juris Rn. 7 und vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15).
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2. Nach diesem Maßstab war dem Kläger für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn es bestand unter Berücksichtigung sämtlicher Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren von vornherein keine Veranlassung, seinem Zulassungsantrag zu entsprechen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass dem Kläger für das Verfahren im ersten Rechtszug noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen waren (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2019 - 11 S 2475/18 -). Denn die von den Gerichten im ersten Rechtszug und im Berufungszulassungsverfahren anzulegenden Maßstäbe unterscheiden sich deutlich. Im Zulassungsverfahren wäre sowohl im Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsanträge als auch zu jedem anderen Zeitpunkt über das Rechtsschutzbegehren des Klägers abschlägig zu entscheiden gewesen. Anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht standen hier auch weder eine Vorwegnahme von Beweiswürdigungen noch die Klärung schwieriger, höchstrichterlich bislang nicht entschiedener Rechtsfragen im Raum.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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