Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
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FamFG § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
- FamFG § 20 Verfahrensverbindung und -trennung 1x
- FamFG § 21 Aussetzung des Verfahrens 1x
- FamFG § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung 1x
- FamFG § 23 Verfahrenseinleitender Antrag 1x
- FamFG § 24 Anregung des Verfahrens 1x
- FamFG § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle 1x
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x