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FamFG § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

(2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.

(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.

(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.

(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.

(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 242/26
24. März 2026
12 L 242/26 24. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 558/25
4. Februar 2026
XII ZB 558/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Landgericht Erfurt - 1 BD 26/26
27. Januar 2026
1 BD 26/26 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 271/24
12. November 2025
XII ZB 271/24 12. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 140/25
13. August 2025
XII ZB 140/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 207/25
30. Juli 2025
XII ZB 207/25 30. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 386/24
26. Juni 2025
7 T 386/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 183/25
11. Juni 2025
XII ZB 183/25 11. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 121/24
10. Juni 2025
9 T 121/24 10. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 95/25
25. April 2025
5 T 95/25 25. April 2025