Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hessen (1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs) - 1 AGH 5/25

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

margin-left:36pt">Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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6pt">Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 5. Juni 2025 die Verleihung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht.

Die Klägerin ist seit 1992 zur Anwaltschaft zugelassen. Sie ist bereits seit 2006 beziehungsweise 2018 Fachanwältin für Medizinrecht beziehungsweise für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Am 15. April 2024 beantragte sie darüber hinaus die Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht. Unstreitig erfüllte die Klägerin alle theoretischen Voraussetzungen und auch die praktischen Voraussetzungen bis auf den Nachweis von zwanzig rechtsförmlichen Verfahren, von denen nach § 5 S. 1 lit. m FAO nur höchstens fünfzehn Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sein dürfen. Die Beklagte hat aus der eingereichten Fallliste lediglich sieben rechtsförmliche Verfahren anerkannt, die nicht aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stammten. Ferner hat sie die Fälle 9, 31, 41 und 44 aus dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorbehaltlos anerkannt und den Fall 29 zumindest als erörterungsbedürftig angesehen. Sie kam daher nur auf elf beziehungsweise mit Fall 29 - maximal zwölf rechtsförmliche Verfahren, weshalb sie mit Bescheid vom 6. Mai 2025 die Verleihung zur Befugnis zur Führung der Bezeichnung des Fachanwalts für Erbrecht ablehnte.

Die Klägerin macht mir ihrer Klage geltend, dass 28 Fälle der von ihr durchgeführten Nachlasspflegschaften als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen seien. Zudem will sie, dass fünf weitere Fälle der Verfahrenspflegschaft in Vergütungsfestsetzungsverfahren ebenfalls als rechtsförmliche Verfahren gewertet werden, womit insgesamt deutlich mehr als zwanzig rechtsförmliche Verfahren vorliegen würden.

Zu den Fällen der Nachlasspflegschaft führt sie aus, dass dies durch den Wortlaut des § 14f Nr. 4 FAO gestützt werde, der die Nachlasspflegschaft explizit aufführe. Sie weist ferner darauf hin, dass zahlreiche andere Rechtsanwaltskammern in ihren Merkblättern festhalten, dass die Nachlasspflegschaft als ein rechtsförmliches Verfahren anerkannt werde. Die Erteilung beziehungsweise Nichterteilung der Befugnis könne nicht von der zufälligen Lage des Kanzleisitzes und damit der Zugehörigkeit zur jeweiligen Rechtsanwaltskammer abhängig gemacht werden, sondern müsse bundeseinheitlich erfolgen. Die Nachlasspflegschaft sei mit der Verweisung nach §§ 1960 ff. auf das FamFG und die Paragraphen des Betreuungsrechts im BGB als ein rechtsförmliches Verfahren strukturiert. Das gesamte Verfahren unterliege der Aufsicht durch das Nachlassgericht. Dazu müsse es nicht streitig geführt werden.

Bei den Verfahrenspflegschaften ginge es um die Kontrolle der Honorierung von Nachlasspflegern und damit um die Abrechnung von spezifischen Leistungen im Bereich des Erbrechts. Daher seien diese ebenfalls als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 6. Mai 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Führung der Bezeichnung Fachanwältin für Erbrecht" zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Nachlasspflegschaft zwar als erbrechtliche Fälle, nicht jedoch als rechtsförmliche Verfahren zu werten seien, da für sie keine Verfahrensordnung existiere, sondern lediglich Verweise auf einzelne Pflichten bei Ausführung des Amtes gemäß dem Betreuungsrecht.

class="doc">Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hessische Anwaltsgerichtshof ist nach § 112a Abs. 1 BRAO zuständig, da es sich bei der Verleihung der Befugnis zur Führung eines Fachanwaltstitels um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache handelt.

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2025 war als Verwaltungsakt nach § 112c Abs 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO in Form der Verpflichtungsklage anzugreifen. Gemäß Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27.10.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.11.2010 (GVBI. I S. 421) war ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen.

Die Klage vom 5. Juni 2025 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Durch den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2025 ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 112c BRAO, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Verleihung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht. Denn die von der Klägerin geführten Nachlass- und Verfahrenspflegschaften sind nicht als Tätigkeiten in rechtsförmlichen Verfahren im Sinne des § 5 S. 1 lit. m FAO anzuerkennen.

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a) Der BGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass der Begriff gebraucht wird. Allerdings definiert er ihn über alle Fachanwaltsgebiete hinweg, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens falle, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insbesondere durch Form- und Fristvorschriften, geregelt sei (BGH, Urteil vom 10. März 2014 AnwZ (Brfg) 58/12, juris Rn. 29 mwN). Dabei muss es sich nicht um ein streitiges Verfahren handeln (BGH, Beschluss vom 20. April 2009 AnwZ (B) 48/08, juris Rn. 12). Es bedarf daher zumindest eines ordnenden Verfahrens, das durch Form- und Fristvorschriften sowie weitere Elemente strukturiert ist.

Die Tätigkeit in einem rechtsförmlichen Verfahren muss sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle. Hierbei handelt es sich um die Bereiche: materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, Internationales Privatrecht im Erbrecht, vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 14f FAO näher umschriebenen Fachgebiet Erbrecht liegt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2024 AnwZ (Brfg) 25/24, juris Rn. 8 mwN).

b) Dies ist in den vorliegenden Fällen weder für die Fälle der Nachlass- noch für die der Verfahrenspflegschaft gegeben:

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aa) So gibt es in den §§ 1960 bis 1962 BGB keine eigenständige Verfahrensordnung zur Nachlasspflegschaft Vielmehr ist die Nachlasspflegschaft eine besondere Form der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882 BGB), so dass auf sie die Vorschriften des Betreuungsrechts (durch das Nachlassgericht, vgl. § 1962 BGB) entsprechend anzuwenden sind (§ 1888 Abs. 1 BGB). Zwar unterliegt hierdurch der Nachlasspfleger der Beratung und Aufsicht durch das Nachlassgericht (vgl. § 1861 ff. BGB). Seitens des Nachlasspflegers bestehen auch bestimmte Amtspflichten gegenüber dem Nachlassgericht (vgl. §§ 1863 ff. BGB) oder darüber hinaus (§§ 1821 ff., §§ 1835 ff. BGB), jedoch außerhalb eines rechtsförmlichen Verfahrens. Dabei handelt es sich selbst bei der Aufsicht des Gerichts um eine Tätigkeit außerhalb eines solchen Verfahrens, weil diese nicht auf eine Verfahrensbeendigung durch Beschluss iSd § 38 FamFG hinarbeitet (vgl. BeckOGK/Gietl BGB § 1862 Rn. 81). Erst wenn diese Pflichten nicht (freiwillig und/oder gehörig) beachtet werden, besteht für das Nachlassgericht ggf. nach Durchführung von Vorermittlungen Anlass und Möglichkeit, im Zuge eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens gegen die Pflichtwidrigkeit durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Pfleger (zugleich oder separat später) durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten (vgl. § 1862 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Erst hierdurch werden rechtsförmliche Verfahren eingeleitet und betrieben (vgl. BeckOGK/Gietl BGB § 1862 Rn. 82), deren Endentscheidungen (§ 38 FamFG) beschwerdefähig sind (vgl. LG Paderborn, Beschluss vom 8. April 2013 5 T 124/13, juris; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 17. Februar 2010 5 T 529/09, juris je zu § 1837 BGB aF; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2025 XII ZB 572/24, juris).

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Hiervon zu unterscheiden sind die getrennt zu betrachtenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 XII ZB 293/11, BeckRS 2012, 12) Verfahren auf Einrichtung der Nachlasspflegschaft und auf Auswahl eines Nachlasspflegers, die beide aufgrund ihrer Struktur aber mit ihren jeweils erlassenen Endentscheidungen (§ 38 FamFG) ihren Abschluss finden. Ebenfalls getrennt zu betrachten sind etwaige Genehmigungsverfahren (vgl. §§ 1848 ff. BGB), die ihrerseits ebenfalls aufgrund ihrer Struktur und der Geltung der Verfahrensvorschriften der §§ 23 ff. FamFG für sie als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen sind. Gleiches gilt für die weiterhin separat zu betrachtenden Verfahren zum Wechsel des Nachlasspflegers (§ 1868 f. BGB) bzw. zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft als solcher (§ 1886, 1887 Abs. 2 BGB, vgl. Zimmermann in: Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl., A. Wesen und Zweck der Nachlasspflegschaft).

bb) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in diesem Sinne an spezifischen rechtsförmlichen Verfahren gerade im Zuge ihrer Tätigkeit als Nachlasspflegerin - noch dazu mit einem Schwerpunkt im Erbrecht tätig war.

Die Nachlasspflegschaft selbst ist in diesem Sinne kein (rechtsförmliches) Verfahren, das vom Nachlasspfleger im Sinne von § 5 S. 1 lit. m FAO geführt wird.

Die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 Abs. 2 BGB ist ein Unterfall der Pflegschaft (vgl. §§ 1809 ff. BGB) und eine Maßnahme der gerichtlichen Nachlassfürsorge. Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist der Art nach Vermögensverwaltung.

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Die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß 1960 Abs. 2 BGB ist zwar ein förmliches Verfahren. An den Verfahren auf Einrichtung der Nachlasspflegschaft als solcher war die Klägerin aber mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht beteiligt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). An Verfahren anlässlich ihrer Bestellung war sie zwar ab dem Zeitpunkt beteiligt, in dem sich der Bestellungswille des Nachlassgerichts auf ihre Person konkretisierte, allerdings nur zu der Frage, ob sie zur Ausübung des Amts bereit und in der Lage ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27. November 2015, 4 UF 353/14, juris zur Bestellung eines Ergänzungspflegers) und somit nicht zu erbrechtlichen Fragestellungen.

Durch seine Bestellung erwirbt der Nachlasspfleger eine besondere rechtliche Stellung mit Rechten und Pflichten, zu denen auch das Recht bzw. im Einzelfall sogar die Verpflichtung zum Führen förmlicher Verfahren gehören kann. Die Pflichtenstellung an sich stellt jedoch kein Verfahren in diesem Sinne dar.

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Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Nachlasspflegschaft selbst für einzelne Fragestellungen durch den spezifischen Verweis auf das Betreuungsrecht teilweise strukturiert ist. Allerdings erfolgt dieser Verweis themenspezifisch und prägt die Nachlasspflege nicht in genereller Natur. Die Art und Weise der Ausübung des Daueramtes der Nachlasspflege ist vielmehr verfahrensrechtlich weitgehend ungeregelt und dem jeweiligen Pfleger anheimgestellt. Auch der 2. Abschnitts des 3. Buchs des FamFG weist keine Verfahrensordnung für die Nachlasspflegschaft aus, im Gegensatz etwa nach den §§ 352 ff. FamFG, der Beantragung der Erteilung eines Erbscheins oder auch der Beantragung der Anordnung der Nachlasspflegschaft und der Ernennung eines Nachlasspflegers.

Durch den Verweis auf das Betreuungsrecht besteht zwar die theoretische Möglichkeit, dass Elemente eines rechtsförmlichen Verfahrens nach dem Betreuungsrecht für die Nachlasspflege im Einzelfall herangezogen werden können. Allerdings bedarf es in diesen Fällen da Vorschriften des Betreuungsrechts und nicht des Erbrechts betroffen sind des eigenständigen Nachweises eines für die Entscheidung erheblichen Bezugs zum materiellen Erbrecht in dem dann angewandten rechtsförmlichen Verfahren.

Allein, dass der Nachlasspfleger gegebenenfalls Anweisungen des Nachlassgerichts Folge zu leisten und seine mit der Nachlasspflegschaft verbundenen formalen Pflichten zu erfüllen hat, macht ihre Ausübung im Allgemeinen allein nicht zu einem rechtsförmlichen Verfahren im Sinne des § 5 S. 1 lit. m FAO. Auch wenn das Nachlassgericht selbst zur Ausübung seiner Aufsicht intern auf Verfahrensvorschriften zurückgreift, muss hiervon der Nachlasspfleger im Außenverhältnis nicht reflexiv betroffen sein. Der Nachlasspfleger hat auch nur im Rahmen der speziellen Aufsichts, Genehmigungs- und Entlassungsverfahren Antrags- und Rechtsmittelbefugnisse. Die Pflicht zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und der Abgabe einer jährlichen Rechnungslegung sowie die Anzeige der Beendigung der Nachlasspflege stellen weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang eine Verfahrensordnung dar.

Dass sonstige konkrete Aufsichts- und Genehmigungsverfahren seitens der jeweils tätigen Nachlassgerichte eingeleitet und betrieben wurden, in denen die Klägerin als Nachlasspflegerin unmittelbar Beteiligte gewesen wäre bzw. hätte sein können (vgl. § 7 FamFG), hat die Klägerin mit ihrer Fallliste und auch im Übrigen trotz der umfangreichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. Insofern fehlen dem Senat auch Anhaltspunkte für ergänzende Ermittlungen. Gleiches gilt für Pflegerwechselverfahren. An den Pflegschaftsaufhebungsverfahren ist die Klägerin nicht zu beteiligen gewesen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), weil die Aufhebung der Pflegschaft nicht ihre Rechte betrifft. Sie hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Pflegschaft oder ihres Amtes (Roth in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1886 BGB mit Verweis auf § 59 FamFG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13, juris zur fehlenden Rechtsbetroffenheit des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung).

Auch jenseits dessen ist nicht generell ausgeschlossen, dass die Ausübung einer Nachlasspflegschaft im Einzelfall in ein förmliches Verfahren münden kann, etwa dann, wenn der Nachlasspfleger im Rahmen von Zivil- oder (Spezial-) Verwaltungsprozessen mit erbrechtlichen Fragestellungen konfrontiert ist. Auch eine solche Tätigkeit hat aber die Klägerin nicht aufgezeigt.

Der Hinweis auf den Wortlaut des § 14f Nr. 4 FAO vermag hieran nichts zu ändern.

§ 14f FAO definiert, wann ein Fall als ein erbrechtlicher Fall Anerkennung findet. Die Frage, wann ein (erbrechtlich geprägtes) rechtsförmliches Verfahren vorliegt, wird dagegen dort nicht beantwortet. Vielmehr steht die erbrechtliche Tätigkeit der Klägerin in diesen Fällen auch für den Senat außer Streit; sie erfolgte nur nicht innerhalb rechtsförmlicher Verfahren. Die Beklagte hat daher zutreffend alle von der Klägerin vorgelegten Nachlasspflegschaftsfälle auch als erbrechtliche Fälle im Sinne des § 14f FAO anerkannt. Sie hat sie auch alle jeweils als einen Fall bewertet.

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>Auch wenn dies für den erkennenden Senat nicht bindend ist, stehen selbst die Merkblätter verschiedener Rechtsanwaltskammern der hier vertretenen Ansicht nicht grundlegend entgegen. Die meisten Rechtsanwaltskammern verhalten sich zu der speziellen Frage, ob die Nachlasspflegschaft immer als rechtsförmliches Verfahren anzuerkennen sei, nicht. Soweit die Frage überhaupt aufgeworfen wird, heißt es zumeist, dass Nachlasspflegschaften Anerkennung finden können aber nicht müssen (so etwa die Rechtsanwaltskammern Stuttgart und Köln). Dies dürfte auch nach diesen Ansichten wie auch der hier vertretenen immer nur dann der Fall sein, wenn es in der Ausübung der Nachlasspflegschaft zu einem verfahrensgeleiteten inhaltlichen Austausch zwischen Nachlasspfleger und einem Gericht (ggf. auch dem Nachlassgericht) zu Fragen des materiellen Erbrechts kommt, der über die Erfüllung von Berichtspflichten hinausgeht.

Selbst die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe weicht hiervon nicht ab, wenn sie die Antragstellung (für einen Nachlassgläubiger) zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft und die dortige weitere Tätigkeit im Verfahren (§ 1961 BGB) als ein rechtsförmliches Verfahren ansieht. Hierbei handelt es sich auch nach Ansicht des Senats um ein rechtsfömliches Verfahren (s.o.), nur hat die Klägerin nicht aufgezeigt, gerade als Verfahrensbevollmächtigte eines Nachlassgläubigers in ein solches Verfahren involviert gewesen zu sein; ihre jeweilige Bestellung als Nachlasspflegerin dürfte wegen eines bestandenen Interessenkonfliktes dem auch nicht entsprochen haben.

Es existiert kein abweichendes Urteil eines anderen Anwaltsgerichtshofs zu der hier vertretenen Auffassung. Der AGH Hamm hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 (Az. 1 AGH 52/10) sich mit der Bewertung einer Nachlasspflege als erbrechtlichen Fall auseinandergesetzt, nicht hingegen, ob diese als rechtsförmliches Verfahren zu werten sei. Die Entscheidung des AGH München III 4 17/12 steht der hier vertretenen Rechtsauffassung ebenfalls nicht entgegen. Dort wurden der Fall 19 (Nachlassinsolvenz) sowie 27 (Nachlasspflege) als erbrechtliche Fälle (Rz. 58) und summierend später auch als rechtsförmliche Verfahren (Rz. 73) anerkannt. Letzteres wurde jedoch nicht weiter begründet.

cc) Die Tätigkeit der Klägerin als Verfahrenspflegerin in den rechtlich geregelten Vergütungsfestsetzungsverfahren (§§ 340, 292, 276 FamFG) ist zwar eine solche als Beteiligte (vgl. § 274 Abs. 2 FamFG) in rechtsförmlichen Verfahren. Diese Tätigkeit hat aber keinen erbrechtlichen Schwerpunkt. Einerseits ist die Verfahrenspflegschaft in § 14f FAO nicht aufgeführt, so dass diese nicht unmittelbar als erbrechtliche Fälle anzuerkennen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2024 Az. AnwZ (Brfg) 25/24, juris Rz 10 f. mwN.). Andererseits betreffen diese Verfahren nur Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes eines Nachlasspflegers entsprechend der §§ 1 ff. VBVG (vgl. § 1888 Abs. 2 BGB). Eine Anerkennung als erbrechtlicher Fall wäre nur dann angezeigt, wenn im Rahmen der genannten Bestimmungen spezielle Fragen auch des materiellen Erbrechts entscheidungserheblich gewesen wären. Dies ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 112c Abs. 1 Satz1 BRAO, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 124 VwGO i.V.m. § 112e BRAO vorliegt und insbesondere die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit den angewandten Maßstäben zu den Tatbestandsmerkmalen sowohl des rechtsförmlichen Verfahrens als auch des erbrechtlichen Schwerpunktes bewegt sich der Senat in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nicht durch erkennbare und maßgebliche Stimmen in anderer Rechtsprechung und/oder Literatur in Zweifel gezogen worden sind.