Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 153/25

Tenor

1. Die Beschwerde des Zuwendungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 13.11.2025, Az. XXX, wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist eine Zuwendungspflegschaft für den am XXX geborenen XXX.

2

Der Betroffene ist das gemeinsame Kind von Frau XXX (nachfolgend Mutter) und Herrn XXX (nachfolgend Vater). Der Vater verstarb am ….2024. Neben dem Betroffenen hinterließ der Vater einen weiteren Abkömmling, die am 08.01.2007 geborene XXX.

3

Mit eigenhändigem Testament vom 06.02.2009 setzte der Vater seine Tochter XXX sowie deren Mutter, Frau XXX, als alleinige Erben ein. Am 20.12.2010 verfügte er ergänzend, dass sein Haus in der XXX in XXX seiner Tochter XXX zustehen, deren Mutter das Haus bis zu XXXs Volljährigkeit verwalten solle und diese darin ein lebenslanges Wohnrecht erhalte. Mit eigenhändigem Testament vom 13.02.2015 setzte der Vater seine Tochter XXX „und alle weiteren Abkömmlinge“ zu seinen Alleinerben ein und bestimmte, dass die Verwaltung des Vermögens und der Sachwerte bis zur Volljährigkeit der Alleinerben durch seine Schwester, Frau XXX, erfolgen solle. Das Testament vom 06.02.2009 überschrieb er mit Rotstift mit der Aufschrift: „Ungültig - wird ersetzt durch das Testament vom 13.02.2015“.

4

Die Testamentseröffnung erfolgte am 27.08.2024 durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - Heidelberg.

5

Mit Verfügung vom 18.02.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg das vorliegende Pflegschaftsverfahren von Amts wegen eingeleitet und mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Schwester des Vaters als Zuwendungspflegerin zur Verwaltung des Erbes für den Betroffenen einzusetzen.

6

Mit Schreiben vom 05.03.2025 hat die Schwester des Vaters mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, die Pflegschaft zu übernehmen. Daneben vertrete sie die Auffassung, dass sich aus dem Testament vom 13.02.2015 auch keine Anordnung einer Zuwendungspflegschaft ergebe. Vielmehr handele es sich um eine Testamentsvollstreckung. Das Institut der Zuwendungspflegschaft sei Erblassern regelmäßig ohne vorherige rechtliche Beratung nicht bekannt. Der Formulierung sei nicht im Ansatz zu entnehmen, dass den jeweiligen Müttern das Sorgerecht habe entzogen werden sollen. Im Übrigen sei sie - so ihre ergänzende Mitteilung vom 19.05.2025 - auch nicht bereit, das Amt als Testamentsvollstreckerin zu übernehmen.

7

Mit Beschluss vom 10.06.2025 hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine Zuwendungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis vorläufig als Pfleger mit dem Wirkungskreis der Verwaltung des Vermögens, das der Minderjährige von Todes wegen von dem Erblasser XXX erhalten hat, bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Testament vom 13.02.2015, das als zeitlich jüngstes die zeitlich älteren Testamente ersetzt habe, auslegungsbedürftig sei, da der Vater explizit seiner Schwester die Verwaltungsbefugnis eingeräumt habe. Eine Testamentsvollstreckung sei naheliegend, da dies auch juristischen Laien bekannt sei. Jedoch sei auch eine Zuwendungspflegschaft gemäß § 1811 BGB denkbar. Der Ausschluss der Eltern von der Verwaltung des zugewandten Vermögens müsse bei Zuwendungen von Todes wegen in einer wirksamen letztwilligen Verfügung erfolgt sein. Dabei müsse der Ausschluss in der letztwilligen Verfügung eines Erblassers nicht ausdrücklich vorgenommen werden. Es genüge, dass der Wille des Erblassers, den Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, ggf. auch unvollkommen, zum Ausdruck komme. Eine ausdrückliche Bestimmung über den Ausschluss des Vermögensverwaltungsrechts der Mutter des Betroffenen enthalte das Testament nicht. Alleine die Anordnung einer Testamentsvollstreckung genüge für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge nicht. Eine Anordnung beider Einschränkungen, sowohl der Testamentsvollstreckung als auch der Zuwendungspflegschaft seien nebeneinander möglich. Da der Erblasser jedoch bereits im Testament vom 20.12.2010 auf die Verwaltung bis zur Volljährigkeit Bezug genommen und im Testament vom 13.02.2015 erneut die Verwaltung bis zur Volljährigkeit gewünscht habe, werde ersichtlich, dass es keine Abwicklung, sondern eine Dauerverwaltung darstelle und die Mutter bis zur Volljährigkeit nicht verfügungsbefugt habe sein sollen. Aus dem Testament vom 13.02.2015 ergebe sich der Wille des Vaters, dass sein Nachlass von einem vertrauenswürdigen Familienangehörigen verwaltet werde und nicht von widerstreitenden Parteien, die die Geschichte seines Nachlasses nicht würdigten. Der Wille des Vaters werde somit dahingehend angenommen, dass er die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Erbschaft nicht den sorgeberechtigten Elternteilen seiner Kinder habe übergeben wollen. Da die Schwester des Vaters eine Übernahme der Pflegschaft abgelehnt habe und eine andere geeignete Person bisher nicht bekannt sei, werde vorläufig das Jugendamt als Pfleger eingesetzt. Eine Anordnung des Erblassers hinsichtlich der Person sei nicht bindend.

8

Der Beschluss vom 10.06.2025 ist seit dem 02.08.2025 formell rechtskräftig. Mit Schreiben vom 23.07.2025 hat der Zuwendungspfleger mitgeteilt, dass der Beschluss vom 10.06.2025 bei ihm „untergegangen“ sei und er diesen nicht mehr anfechten könne.

9

Mit Schreiben vom 19.09.2025 hat der Zuwendungspfleger ausgeführt, dass er sowohl mit der Mutter des Betroffenen als auch mit der Mutter von XXX Kontakt aufgenommen habe. Beide hätten berichtet, dass der Vater aus Unkenntnis das Testament nicht korrekt verfasst bzw. ergänzt habe. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 13.02.2015 habe ein angespanntes Verhältnis zu XXXs Mutter bestanden. Daher habe er seine Schwester als Verwalterin des Erbes für XXX einsetzen wollen. Der Betroffene sei damals noch nicht geboren gewesen und der Vater habe schlichtweg nicht daran gedacht, dass die leibliche Mutter des Betroffenen als Verwalterin für dessen Erbe eingesetzt werden könne. Es sei dem Vater ausschließlich darum gegangen, dass XXXs Mutter das Erbe nicht mehr verwalten könne. Beide Mütter würden gut miteinander auskommen. Auch das Verhältnis zu dem Vater habe sich im Laufe der Zeit wieder deutlich entspannt.

10

Mit Schreiben vom 21.10.2025 hat der Zuwendungspfleger die Entlassung aus der Zuwendungspflegschaft beantragt. Zur Begründung hat er nochmals angeführt, dass die Zusammenarbeit von XXX und der Mutter des Betroffenen reibungslos verlaufe und im Hinblick auf eine Verwaltung des Erbes des Betroffenen durch dessen Mutter keine Bedenken bestünden. Zudem hat der Zuwendungspfleger dem Amtsgericht ein Schreiben von XXX und deren Mutter vom 20.09.2025 vorgelegt, in dem diese bestätigen, dass sie ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zu dem Betroffenen und dessen Mutter pflegten und keine Gefahren von Interessenskonflikten oder Unstimmigkeiten bestünden, die den Einsatz eines Zuwendungspflegers erforderlich machen würden.

11

Mit Beschluss vom 13.11.2025 hat das Amtsgericht den Antrag des Zuwendungspflegers auf Entlassung aus der Zuwendungspflegschaft zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge nach § 1638 BGB von Anfang an wirke und nicht erst ab Pflegerbestellung. Die Ergänzungspflegschaft trete an die Stelle der elterlichen Vermögenssorge und ende somit zwingend mit der Volljährigkeit des Betroffenen. Wenn der Zuwendende die Verwaltung der Eltern ausgeschlossen habe, aber keine Person zum Pfleger berufen habe, so müsse das Gericht einen Pfleger nach den Grundsätzen des § 1774 Abs. 1 i.V.m. § 1813 Abs. 1 BGB auswählen. Das Gleiche gelte, wenn die benannte Person die Übernahme des Amtes verweigere oder wenn ihrer Bestellung rechtliche Hindernisse im Wege stünden. Nach bisherigen Kenntnissen sei das Jugendamt als Pfleger als geeignet anzusehen und eine besser geeignete Person derzeit nicht ersichtlich. Der überlebende Elternteil könne die Beschränkung seines Vermögenssorgerechts nicht revidieren, wenn durch letztwillige Verfügung eines mitsorgeberechtigten Elternteils bestimmt worden sei, dass der andere Elternteil gemäß § 1638 Abs. 1 BGB von der Verwaltung des Vermögens, welches dem Kind von Todes wegen zugewendet werde, ausgeschlossen sei. Der Mutter sei die Vermögenssorge hinsichtlich des dem Kind vererbten Vermögens nicht etwa durch einen rechtsgestaltenden Akt entzogen worden, der durch „Rückübertragung“ oder „Aufhebung“ wieder rückgängig gemacht werden könne. Sie sei gemäß § 1638 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall aufgrund der letztwilligen Verfügung des Vaters von der Verwaltung des Vermögens, das das Kind geerbt habe, ausgeschlossen und insoweit nie vermögenssorgeberechtigt gewesen. Eine Revision dieser Beschränkung des Umfangs ihrer Vermögenssorge sei rechtlich nicht vorgesehen, sodass ein Anspruch hierauf nicht bestehe. Die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft führe nicht dazu, dass sich die Vermögenssorge der Mutter auf die Verwaltung des Erbes erstrecken könne. Auch bei Überzeugung des Gerichts von der Befähigung der Mutter zur Vertretung des Kindes und Verwaltung des Kindesvermögens scheide eine Beendigung der Pflegschaft und Entlassung des Pflegers aus, da die Mutter die Verwaltungsbefugnis dadurch nicht zurückerhalte und das Kind somit ohne rechtliche Vertretung dastünde.

12

Gegen diesen, ihm am 24.11.2025 zugestellten Beschluss, wendet sich der Zuwendungspfleger mit seiner am 11.12.2025 bei dem Amtsgericht eingegangen Beschwerde und beantragt weiterhin seine Entlassung als Zuwendungspfleger für den Betroffenen sowie die Bestellung der Mutter des Betroffenen als neue Zuwendungspflegerin. Zur Begründung führt der Pfleger aus, dass keinerlei Bedenken bestünden, wenn die Mutter des Betroffenen das Vermögen für diesen verwalte, zumal sie auch sonst das vollständige Sorgerecht inne habe. Im Testament des Vaters lasse sich kein eindeutiger Ausschluss der Mutter von der Vermögensverwaltung finden. Es handele sich um eine zweideutige Formulierung, die missverständlich aufgefasst werden könne. Die Angehörigen hätten angegeben, dass ein Ausschluss der Mutter nicht dem Willen des Vaters entsprochen habe. Ein Ausschluss müsse klar und eindeutig gewollt sein. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Die Tatsache, dass das Jugendamt nur zum „vorläufigen Zuwendungspfleger“ bestellt worden sei, sei ebenfalls ein Indiz, dass das Gericht offensichtlich selbst von einer Unsicherheit bezüglich der Auslegung der letztwilligen Verfügung ausgegangen sei. Zudem sei hier auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Die persönliche Anhörung sei zwingend. Diese sei jedoch durch das Amtsgericht nicht durchgeführt worden. Mit der Mutter stehe eine Person zur Verfügung die geeignet und bereit sei, das Erbe für den Betroffenen zu verwalten. Dies entspreche auch dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Vaters sowie der restlichen Familienangehörigen und dem Kindeswillen.

13

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17.12.2025 ist der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ist nicht erfolgt.

14

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Beteiligtenvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde des Jugendamts als Zuwendungspfleger für den Betroffenen ist nicht begründet.

1.

16

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Zuwendungspfleger hinsichtlich der Ablehnung einer von ihm beantragten Entlassung beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 15.11.2025), § 1804 BGB, Rn. 183).

2.

17

Die Beschwerde ist unbegründet.

18

Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamts auf Entlassung aus der Zuwendungspflegschaft im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

19

Es besteht eine wirksame Zuwendungspflegschaft (dazu nachfolgend a.) und die Voraussetzungen für eine Auswechslung des bisherigen Zuwendungspflegers nach § 1813 BGB i.V.m. § 1804 BGB liegen nicht vor (dazu nachfolgend b.).

a.

20

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zuwendungspflegschaft im Sinne des § 1811 Abs. 1 BGB für den Betroffenen hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen von seinem am ….2024 verstorbenen Vaters erhalten hat, liegen vor.

aa.

21

Nach § 1809 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält, wer unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an denen die Eltern verhindert sind, einen Pfleger. Als spezielle Form der Ergänzungspflegschaft regelt § 1811 BGB die sog. Zuwendungspflegschaft. Nach § 1811 Abs. 1 BGB erhält ein Minderjähriger einen Zuwendungspfleger, wenn er von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

22

Bestandteil der elterlichen Sorge ist neben der Personensorge auch die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren (Grüneberg/Götz, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1626 Rn. 20). Den Sorgeberechtigten steht grundsätzlich die Sorge für das gesamte Vermögen des Kindes zu. Nach § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge jedoch nicht auf das Vermögen, das das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Die Vermögenssorge hinsichtlich des von dem Kind geerbten Vermögens ist dann von Rechts wegen und nicht erst aufgrund der Bestellung eines Zuwendungspflegers ausgeschlossen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2018 - 15 WF 196/18 -, Rn. 5, juris).

23

Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung muss bei Erwerb von Todes wegen durch letztwillige Verfügung, d.h. durch Testament oder in einem Erbvertrag, erfolgen. Der Ausschluss muss nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser vorgenommen werden. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, die Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur unvollkommen - zum Ausdruck kommt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.03.2019 - 9 WF 265/18 -, Rn. 19, juris; MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, § 1638 Rn. 8). Es handelt sich um eine Auslegungsfrage. Bei der Auslegung ist bei einem Testament als Willenserklärung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, wobei der Wortlaut des Testaments den Ausgangspunkt der Auslegung bildet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2020 - 8 W 359/20 -, ErbR 2021, 315; BeckOGK/Gierl, 01.12.2025, § 2084 BGB Rn. 10). Dabei sind neben dem Text der Verfügung alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers heranzuziehen. Hierzu gehören unter anderem die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2020 - 8 W 359/20 -, ErbR 2021, 315). Zur Ermittlung des Erblasserwillens im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann auch auf frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers zurückgegriffen werden (BeckOGK/Gierl, 01.12.2025, § 2084 BGB Rn. 42).

24

Der Ausschluss nach § 1638 Abs. 1 BGB kann darin liegen, dass der Erblasser um die Bestellung eines Pflegers oder um die Verwaltung durch das Jugendamt ersucht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 UF 123/12 -, Rn. 12, juris). Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2205 BGB) allein genügt für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge aber nicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.03.2019 - 9 WF 265/18 -, Rn. 20, juris). Zwar wird die elterliche Vermögenssorge durch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ähnlich weitreichend ausgeschaltet wie bei einer Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1638 Rn. 9; vgl. auch Grüneberg/Götz, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1626 Rn. 19). Doch gibt es auch Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten; so kann die Testamentsvollstreckung in den Fällen der §§ 2225 ff. BGB vorzeitig enden und auf diese Weise zur Wiederherstellung der elterlichen Vermögenssorge führen (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1638 Rn. 9). Für das Vorliegen eines Ausschlusses nach § 1638 Abs. 1 BGB spricht es, wenn der Erblasser für die Verwaltung des Erbteils des Minderjährigen oder des Nachlasses andere Personen als dessen Eltern bestimmt (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, § 1638 Rn. 8).

bb.

25

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erstreckt sich die Vermögenssorge der hier allein sorgeberechtigten Mutter des Betroffenen nicht auf die Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen von seinem am ….2024 verstorbenen Vaters erhalten hat.

26

In dem nach §§ 2064, 2231, 2247 BGB formgültig errichteten Testament vom 13.02.2015, durch das die früheren letztwilligen Verfügungen vom 06.02.2009 und vom 20.12.2010 widerrufen worden sind (§ 2258 Abs. 1 BGB), hat der Vater seine damals bereits geborene Tochter XXX sowie alle weiteren (zukünftigen) Abkömmlinge zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass die Verwaltung des Vermögens und der Sachwerte bis zu dem Eintritt der Volljährigkeit der Alleinerben durch seine Schwester erfolgen soll. Aus der Einsetzung seiner Schwester als „Verwalterin“ für das Nachlassvermögen bis zum Eintritt der Volljährigkeit seiner Abkömmlinge ergibt sich zugleich, dass der Vater ausschließen wollte, dass die Mütter seiner Abkömmlinge Zugriff auf das Vermögen erhalten. Dieser Wille folgt zudem aus der hierzu im Gegensatz stehenden Bestimmung in dem vorherigen Testament vom 20.12.2010 mit dem Inhalt, dass das seiner Tochter XXX zugewendete Haus in XXX deren Mutter „bis zu XXXs Volljährigkeit verwaltet“. Auch die Angaben der Mutter des Betroffenen und der Mutter von XXX, dass der Vater aufgrund der gescheiterten Beziehung zu XXXs Mutter und dem im Jahr 2015 bestehenden angespannten Verhältnis, habe ausschließen wollen, dass XXXs Mutter das Erbe verwalte, stützt die Annahme, dass der Vater die Vermögenverwaltungsrechte des anderen sorgeberechtigten Elternteils im Hinblick auf seinen Nachlass hat ausschließen wollen. Dafür, dass dies nur für die Mutter von XXX gelten sollte, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Insoweit ist der Wortlaut des Testaments vom 13.02.2015 eindeutig und der Auslegung nicht zugänglich. Der Vater hat im Wortlaut ausdrücklich auf die „Volljährigkeit der Alleinerben“ abgestellt und gerade nicht zwischen XXX und den weiteren Abkömmlingen differenziert. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Geburt des Betroffenen, die rund ein Jahr nach der Testamentserrichtung erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Vater - wie auch schon das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 10.06.2025 ausgeführt hat - im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits mit der Mutter des Betroffenen eine Beziehung führte und mit der Geburt von weiteren Abkömmlingen rechnete. Somit erscheint es lebensfremd anzunehmen, er habe schlichtweg nicht daran gedacht, dass die Mutter des Betroffenen das Nachlassvermögen bis zu dessen Volljährigkeit verwalten könnte. Vielmehr sah er sich im Februar 2015 nicht nur veranlasst, seine bisherigen Testamente zugunsten weiterer etwaiger Abkömmlinge abzuändern, sondern befasste sich darüber hinaus, wie sich aus der Benennung seiner Schwester und gerade nicht einer der - ihm zu diesem Zeitpunkt als Personen bereits bekannten - Mütter seiner schon vorhandenen oder in Aussicht genommenen Kinder ergibt, offensichtlich auch mit der ihm ebenfalls wichtigen Frage, wem er sein Erbe bis zur Volljährigkeit seiner Abkömmlinge anvertrauen könne. Dabei ergibt sich insbesondere aus der letztwilligen Verfügung vom 20.12.2010, dass die Immobilie in XXX für ihn auch von erheblichem immateriellem Wert war.

27

Unabhängig davon, ob der Vater hier ggf. (auch) Testamentsvollstreckung anordnen wollte, ist der letztwilligen Verfügung vom 13.02.2015 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Wille des Erblassers zu entnehmen, dass das Nachlassvermögen bis zur Volljährigkeit der Abkömmlinge von einer dritten (Vertrauens-)Person verwaltet und dem Zugriff der sorgeberechtigten Mütter entzogen werden sollte.

b.

28

Die Voraussetzungen für eine Auswechslung des Zuwendungspflegers liegen nicht vor.

29

Das Jugendamt ist als Ergänzungs- bzw. Zuwendungspfleger ist nach §§ 1813 Abs. 1, 1804 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere dann zu entlassen, wenn eine andere Person geeignet und bereit ist, die Pflegschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn die Entlassung würde dem Wohl des Betroffenen widersprechen.

30

Die Auswahl des Zuwendungspflegers bzw. die Ablehnung der Entlassung des Jugendamts als Zuwendungspfleger durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden.

31

Wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen wird, bedarf es eines Pflegers, den der Zuwendende benennen kann, § 1811 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Weigert sich die von dem Zuwendenden benannte Person - wie hier - das Amt zu übernehmen, ist das Familiengericht berufen, den Pfleger aufgrund der Verweisung des § 1813 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der §§ 1778, 1779 BGB auszuwählen und zu bestellen (BeckOGK/Schöpflin, 01.11.2024, § 1811 BGB Rn. 26). Hat der Zuwendende den alleinsorgeberechtigten Elternteil von der Verwaltung des zugewandten Vermögens ausgeschlossen, so kann dieser grundsätzlich nicht aufgrund einer Auswahl des Gerichts bestellt werden. Denn es ist gerade der Wille des Zuwendenden, diese Person insgesamt von der Vermögenssorge fernzuhalten (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, § 1811 Rn. 16), sodass die Mutter des Betroffenen entgegen der Auffassung des Jugendamts als Zuwendungspflegerin ausscheidet.

32

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass - aus dem Umfeld des Betroffenen - derzeit andere geeignete und übernahmebereite Personen zur Verfügung stünden.

c.

33

Der Umstand, dass die nach §§ 1813 Abs. 1, 1781 Abs. 1 BGB vorläufige Bestellung des Jugendamts als Zuwendungspfleger in dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 10.06.2025 entgegen den §§ 1813, 1781 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht befristet worden ist, bietet keine Grundlage für die vom Jugendamt im vorliegenden Verfahren begehrte Auswechslung des Zuwendungspflegers. Der Beschluss vom 10.06.2025 ist nach § 40 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten wirksam geworden und mit Ablauf der Beschwerdefrist am 02.08.2025 nach § 45 Abs. 1 FamFG in formelle Rechtskraft erwachsen. Er ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das allein die mit Beschluss vom 13.11.2025 erfolgte Ablehnung der Entlassung bzw. Auswechslung des Zuwendungspflegers betrifft, einer Abänderung nicht zugänglich (vgl. (MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, § 45 Rn. 12).

34

Aus §§ 1813 Abs. 1, 1781 Abs. 5 BGB ergibt sich, dass auch bei nicht fristgerechter Bestellung des vorläufigen Zuwendungspflegers dessen Amt erst mit Bestellung eines endgültigen Pflegers endet (BeckOGK/B. Hoffmann, 01.01.2026, § 1781 BGB Rn. 31). Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob die mit Beschluss vom 10.06.2025 erfolgte vorläufige Bestellung des Jugendamts als Zuwendungspfleger nunmehr endgültig zu erfolgen hat.

3.

35

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Eine Zurückweisung an das Amtsgericht ist nicht veranlasst.

36

Im vorliegenden Verfahren auf Entlassung bzw. Wechsel des Zuwendungspflegers sind die insoweit nicht sorgeberechtigten Elternteile nicht verfahrensbeteiligt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.8.2024 - 5 UF 67/24 -, BeckRS 2024, 33911). Dadurch, dass sie nach § 160 FamFG anzuhören sind, kommt ihnen nicht der Status eines Beteiligten zu (§ 7 Abs. 6 FamFG). Daher kann dahinstehen, ob das Verfahren auch ohne Antrag eines Beteiligten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverwiesen werden könnte, weil das Amtsgericht mangels Beteiligung eines notwendigen Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG - hier wurde die Mutter des Betroffenen durch das Amtsgericht nicht angehört - womöglich in der Sache noch nicht entschieden hat (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026, § 69 FamFG Rn. 9 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2021 - 6 UF 22/21 -, Rn. 10, juris). Jedenfalls erfordert eine Entscheidung des Senats trotz unterbliebener erstinstanzlicher Anhörung der Mutter keine weitere umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Mutter wurde durch den Senat schriftlich angehört, was nach § 160 Abs. 2 FamFG in Verfahren der Vermögenssorge ausreichend ist (vgl. BeckOGK/Fuchs, 15.11.2025, § 160 FamFG Rn. 18).

37

Von einer Anhörung des Betroffenen kann nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine weitere Sachverhaltsaufklärung dadurch auch nicht zu erwarten ist.

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

39

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG in Anlehnung an den in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für Verfahren betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge bestimmten Wert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2024 - 5 WF 31/24 -, Rn. 46, juris)

40

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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