FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Referenzen

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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Senat für Familiensachen) - 2 WF 67/22
25. Mai 2022
2 WF 67/22 25. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 106/21
13. Juli 2021
13 WF 106/21 13. Juli 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 213/20
16. November 2020
2 WF 213/20 16. November 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 WF 151/20
25. August 2020
2 WF 151/20 25. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Senat für Familiensachen) - 9 WF 101/20
11. Februar 2020
9 WF 101/20 11. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 11 WF 79/19
23. Mai 2019
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (4. Senat) - 13 WF 57/18
3. Juli 2018
13 WF 57/18 3. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 37/18
19. März 2018
20 WF 37/18 19. März 2018
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 WF 137/17
4. August 2017
10 WF 137/17 4. August 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 22/17
20. Februar 2017
17 WF 22/17 20. Februar 2017