Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4769/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1,00 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf beamtenrechtlicher Grundlage auf Schadensersatz und zwar in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 1,00 Mio. Euro in Anspruch, weil diese ihre beamtenrechtlichen Dienstpflichten, die ihr als Oberbürgermeisterin (OB) in Bezug auf die Errichtung des World Conference Centers in Bonn oblagen, in mehrfacher Hinsicht qualifiziert schuldhaft verletzt habe.
3Die Beklagte war in der Zeit von 1994 bis 2009 OB der Klägerin. Sie trat im Jahre 2009 nicht mehr zu den im Herbst stattfindenden Kommunalwahlen als OB-Kandidatin an. Die Beklagte errichtete mit Organisationsverfügung vom 22.05.2002 die Projektgruppe Internationales Kongresszentrum Bundeshaus Bonn (IKBB) der Klägerin mit dem damaligen Stadtdirektor I1. – dem Beklagten im Verfahren 19 K 4770/18 – als deren Leiter und der Beamtin A. als Leiterin der Geschäftsstelle.
4Grundlage für das Projekt IKBB – später World Conference Center Bonn (WCCB) – war der zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD), dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) und der Stadt Bonn geschlossene Staatsvertrag vom 28.02.2002. Mit diesem Staatsvertrag einigten sich die BRD, das Land NRW und die Klägerin auf die Errichtung und den Betrieb eines Tagungszentrums, das von einem privaten Unternehmen auf dem Gelände der ehemaligen Bundestagsgebäude in Bonn – ohne Zuschüsse der Klägerin – errichtet und betrieben werden sollte und nach seiner Fertigstellung zeitweise als Tagungsort für Veranstaltungen der UN zur Verfügung gestellt werden sollte. Aufgabe der von der Beklagten errichteten Projektgruppe war die Suche nach einem privaten Investor für das WCCB-Projekt. Für die Investorensuche bediente sich die Klägerin externer Berater. Die juristische Beratung der Klägerin übernahm der Rechtsanwalt Dr. M. , in wirtschaftlicher Hinsicht wurde die Klägerin durch den Wirtschaftsberater Dr. U. beraten.
5Im April 2002 schrieb die Klägerin das Projekt zunächst nach Vergabegrundsätzen öffentlich aus. Weil die im Ausschreibungsverfahren abgegebenen Angebote nicht den Vergabebedingungen entsprachen, beschloss der Rat der Klägerin im Mai 2003, die Ausschreibung aufzuheben und beauftragte die Verwaltung, Verhandlungen mit potentiellen Investoren im freien Vergabeverfahren zu führen. Nachdem Verhandlungen mit dem Unternehmen GEAG gescheitert waren, wurden Ende des Jahres 2003 Verhandlungen mit dem Unternehmen IKBB AG aufgenommen. Dessen Verantwortlicher Dr. L. brachte Mitte 2005 die SMI Hyundai Corporation (SMI) in die Verhandlungen mit ein und beteiligte die SMI an der IKBB AG. Nachdem die Verhandlungen der Klägerin mit der IKBB AG gescheitert waren, wurden im Juni 2005 die Verhandlungen mit der SMI als Alleininvestor forciert. Der Verantwortliche der SMI Dr. L. gab in den Verhandlungen u.a. an, dass die SMI zum Konzernverbund des südkoreanischen Autokonzerns Hyundai gehöre. Ferner verwies er auf Erfahrungen der SMI mit vergleichbaren Bauprojekten. Diese Angaben stellten sich erst später als wahrheitswidrig heraus.
6Am 08.07.2005 schloss die Klägerin einen Projektvorvertrag mit der SMI, mit dem sie der SMI eine exklusive Verhandlungsposition bis zum 31.08.2005 einräumte. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die SMI ein Finanzierungskonzept beibringen. Im Juli 2005 gründete die SMI die UNCC GmbH als Projektträger mit einem Stammkapital von 25 T Euro. Die von der SMI/UNCC GmbH im Jahre 2005 veranschlagten Projektkosten betrugen – inklusive eines sog. „Puffers“ von 10 Mio. Euro für unerwartete Ausgaben – etwa 150 Mio. Euro. Die Finanzierung des Projekts sollte durch einen Zuschuss des Landes NRW in Höhe von 35,79 Mio. Euro sowie durch ein Aufbaudarlehen eines Fremdkapitalgebers erfolgen. Die UNCC GmbH/SMI nahm in der zweiten Jahreshälfte 2005 Verhandlungen mit der Sparkasse KölnBonn über die Gewährung eines Aufbaudarlehens in Höhe von 104,3 Mio. Euro auf. Das Darlehen der Sparkasse KölnBonn sollte in Form eines sog. „Multifunktionskredits“ gewährt werden, der aus einer auf etwa zwei Jahre befristeten „Aufbaufinanzierung“ und einem sog. „langfristigen Darlehen“ bestand. Die auf etwa zwei Jahre befristete „Aufbaufinanzierung“ sollte bis zum Ablauf der Befristung durch eine Sondertilgung aus dem von der UNCC GmbH einzubringenden „weiteren“ Eigenkapital in ein sog. langfristiges Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren abgelöst werden. Über die konkrete Höhe des von der UNCC GmbH einzubringenden Eigenkapitals und damit auch über die Höhe des langfristigen Darlehens wurde im Jahre 2005 noch verhandelt.
7Die Sparkasse KölnBonn lehnte am 25.10.2005 den ersten Kreditantrag der UNCC GmbH ab. Gegenstand des ersten Kreditantrages der UNCC GmbH war ein Aufbaudarlehen in Höhe von 104,3 Mio. Euro. Die kurzfristige „Aufbaufinanzierung“ sollte nach einer Sondertilgung durch Einbringung von Eigenkapital in Höhe von 20 Mio. Euro durch ein „langfristiges Darlehen“ von 84,30 Mio. Euro abgelöst werden.
8Am 26.10.2005 führte Stadtdirektor I. gemeinsam mit der Beamtin A. mit Verantwortlichen der Sparkasse KölnBonn (S. , W. ) ein Gespräch, in dem er sich danach erkundigte, ob und unter welchen Voraussetzungen der UNCC GmbH nicht doch ein Kredit gewährt werden könne. In einem Gespräch vom 27.10.2005 teilte Stadtdirektor I. dem Verantwortlichen der SMI Dr. D1. mit, dass der Sparkasse KölnBonn das Risiko einer frühzeitigen Insolvenz der UNCC GmbH zu groß sei. Die Sparkasse KölnBonn fordere, dass die Stadt Bonn für Kreditverbindlichkeiten der UNCC GmbH einstehen solle. Stadtdirektor I. nannte dem Dr. D. in diesem Gespräch die Voraussetzungen, unter denen der Rat der Stadt Bonn der von der Sparkasse KölnBonn geforderten „Bürgschaft“ durch die Stadt zustimmen könne. Er stellte eine Haftungsübernahme der Klägerin in Form der „Bürgschaft“ in Aussicht, falls SMI die Baukosten um mindestens 10 Mio. Euro senke und den Eigenkapitalanteil von 28 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro erhöhe, zu leisten durch 3 Mio. Euro Barmittel unmittelbar nach Unterzeichnung des Projektvertrages, weitere 7 Mio. Euro an Barmitteln nach Beginn der Bauarbeiten sowie durch Bereitstellung einer 30 Mio. Euro Bankbürgschaft, ausgestellt von einer internationalen Bank mit mindestens AA- Rating (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S.124).
9SMI/Dr. L1. ließ sich auf diese Bedingungen ein. Daraufhin erteilte die Sparkasse der UNCC GmbH am 10.11.2005 die Kreditzusage über einen „Multifunktionskredit“ von 104,3 Mio. Euro zur Aufbaufinanzierung bis zum 30.01.2009 und einen langfristigen Kredit von 74,3 Mio. Euro von 2009 bis 2034. Mit der Kreditzusage verlangte die Sparkasse KölnBonn u.a. die Verpflichtung der Stadt Bonn, dass sie bei einem „Heimfall“ alle noch bestehenden Restvaluten der UNCC GmbH in voller Höhe in einer sog. Nebenabrede übernimmt. Ferner hatte die UNCC GmbH eine Bankbürgschaft über 30 Mio. Euro einer europäischen Bank mit AA-Rating vorzulegen, die der Absicherung der Vorfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 30 Mio. Euro durch die Sparkasse dienen sollte.
10Am 28.11.2005 wurde ein 1. Entwurf der zwischen der Klägerin und der Sparkasse KölnBonn zu vereinbarenden Nebenabrede erstellt. Sie bezieht sich auf ein der UNCC GmbH gewährtes Darlehen von 74,3 Mio. Euro. Am 27.12.2005 wurde der 2. Entwurf der Nebenabrede erstellt. In dessen Präambel wird Bezug genommen auf die von der Sparkasse KölnBonn der UNCC GmbH erteilte Kreditzusage vom 10.11.2005, wonach die Sparkasse KölnBonn der UNCC GmbH unter bestimmten Voraussetzungen Kreditmittel in Höhe von insgesamt 104,3 Mio. Euro zur Verfügung stellen werde („Aufbaufinanzierung“). Die Ablösung der „Aufbaufinanzierung“ erfolgt laut Satz 2 der Präambel u.a. durch Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von maximal 74,3 Mio. Euro. Nach Satz 3 der Präambel des 2. Entwurfs soll für dieses langfristiges Darlehen in Höhe von maximal 74,3 Mio. Euro die Nebenabrede getroffen werden.
11Ende November 2005 erstellte die Verwaltung der Klägerin die Beschlussvorlagen für die Sitzung des Rates der Klägerin am 14.12.2005, in der der Rat über die Ermächtigung zum Abschluss des Projektvertrages mit der UNCC GmbH und der Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn entscheiden sollte. Die Beklagte zeichnete die nichtöffentliche Beschlussvorlage für die genannte Ratssitzung am 29.11.2005. Die Beschlussvorlage enthält den Hinweis darauf, dass alle Ratsmitglieder Gelegenheit hatten, den mit der SMI ausgehandelten Entwurf des Projektvertrages vom 08.03.2006 einzusehen. Der Entwurf der Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn war der Beschlussvorlage nicht beigefügt und wurde den Ratsmitgliedern auch ansonsten nicht zugeleitet.
12Mit Beschluss vom 14.12.2005 ermächtigte der Rat der Klägerin die Beklagte in Ziff. I des Beschlusses, mit SMI den Projektvertrag abzuschließen. In Ziff. III des Beschlusses wurde die Beklagte zum Abschluss der Nebenabrede mit der Sparkasse KölnBonn ermächtigt. Wörtlich wird in Ziff. III des Beschlusses wie folgt formuliert: „Der Rat ermächtigt die OB, mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die gesonderte Regelungen bei einem Heimfall enthält nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte“.
13Die Klägerin zeigte die beabsichtigte Nebenabrede am 27.12.2005 gem. § 87 GO NRW a.F. bei der Bezirksregierung (BZR) Köln an. In dem von Stadtdirektor I. unterzeichneten Begleitschreiben vom 27.12.2005 wird zur Erläuterung der Nebenabrede folgendes ausgeführt: „Die zur Anschubfinanzierung erforderlichen Fremdmittel werden von der Sparkasse … i.H.v. insgesamt 104.300.000 € zur Verfügung gestellt. Diese Aufbaufinanzierung wird durch ein langfristiges Darlehen i.H.v. maximal 74.300.000 € abgelöst werden. In einer Nebenabrede zum Projektvertrag sollen zwischen der Sparkasse und der Bundesstadt Bonn vorsorglich Regelungen für den Eintritt des Heimfalls getroffen werden. In diesem Fall müsste die Bundesstadt Bonn den Vertrag für das langfristige Darlehen übernehmen. Der Rat hat dieser Verfahrensweise in seiner Sitzung am 14.12.2005 zugestimmt.“
14Die BZR Köln erhob am 18.01.2006 keine Einwendungen gegen die mit der Sparkasse KölnBonn zu schließende Nebenabrede.
15Am 08.03.2006 schloss die Klägerin den Projektvertrag mit der UNCC GmbH. In dessen § 7.6 ist hinsichtlich des von der UNCC GmbH einzubringenden Eigenkapitals folgendes geregelt:
16„UNCC verpflichtet sich, in folgenden Schritten 40 Mio. Euro Eigenkapital einzubringen:
17- Bei Unterzeichnung des Projektvertrages wird nachgewiesen, dass 3 Mio € als Stammkapital eingezahlt sind.
18- Mit Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten wird das Stammkapital der UNCC um weitere 7 Mio € erhöht und eingezahlt.
19- Spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten wird der Nachweis geführt, dass die Sicherheit in Höhe von 30 Mio € nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 (Anlage 7.6) vorliegt“.
20Dr. L1. /SMI zahlte bis Juni 2006 das vertraglich geschuldete Stammkapital von 10 Mio. Euro an die UNCC GmbH. Dr. L1. /SMI versuchte aber ab Juni 2006 vergeblich, die vertraglich geschuldete Bankbürgschaft von 30 Mio. Euro beizubringen. Stadtdirektor I. forderte die SMI deshalb am 30.11.2006 und am 28.12.2006 zum Nachweis der zugesagten Bankbürgschaft von 30 Mio. Euro auf, weil der Widerruf der Landeszuwendung drohte. I. wies darauf hin, dass bei nicht rechtzeitiger Beibringung der Bankbürgschaft der Rat der Klägerin informiert werden müsse. Weil die SMI die 30 Mio. Euro-Bankbürgschaft nicht beibringen konnte, bemühte sie sich bei der Sparkasse KölnBonn im Januar 2007 um erleichterte Kreditbedingungen. Anstelle der 30 Mio. Euro-Bürgschaft sollte das Eigenkapital in Form von Barmitteln der UNCC GmbH um 10 Mio. Euro (angeblich Eigenmittel Dr. L1. ) erhöht werden. Die übrigen 20 Mio. Euro sollten durch die Sparkasse vorfinanziert werden.
21In einem Gespräch am 24.01.2007 einigte sich Dr. L1. /SMI mit Vertretern der Sparkasse KölnBonn auf erleichterte Kreditbedingungen. Die Sparkasse KölnBonn verzichtete auf die Beibringung der Bankbürgschaft von 30 Mio. Euro, dafür sollte das Eigenkapital in Form von Barmitteln um 10 Mio. Euro bis zum 31.01.2007 erhöht werden. Die übrigen 20 Mio. Euro Eigenkapital sollten von der Sparkasse KölnBonn vorfinanziert werden. Stadtdirektor I. und die Beamtin A. waren bei diesem Gespräch vom 24.01.2007 anwesend (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S. 184). I. hatte bereits am 19.01.2007 gemeinsam mit der Beamtin A. die Finanzierungsproblematik mit den Verantwortlichen der SMI Dr. L1. und Dr. D. besprochen und SMI eine letzte Frist zur Einzahlung von weiteren 10 Mio. Euro Eigenkapital bis zum 08.02.2007 gesetzt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S. 183).
22Am 31.01.2007 leistete Dr. L1. eine Teilzahlung von 1,00 Mio. USD auf ein bei der Sparkasse KölnBonn geführtes Konto der UNCC GmbH. Diese Teilzahlung wurde aber wenige Tage später wieder zurückgebucht.
23Am 12.02.2007 änderte die Sparkasse KölnBonn ihre ursprünglich am 10.11.2005 erteilte Finanzierungszusage an die UNCC GmbH. Statt der Bankbürgschaft von 30 Mio. Euro forderte sie nunmehr die kurzfristige Einzahlung von Eigenkapital in Höhe von 10 Mio. Euro auf ein bei der Sparkasse Köln Bonn geführtes Konto der UNCC GmbH, das der Sparkasse KölnBonn verpfändet wurde. Im Übrigen verlangte die Sparkasse KölnBonn den Abschluss eines Projektcontrollingvertrages zwischen der Klägerin und der Sparkasse KölnBonn, der die projektbezogene Verwendung der ausgezahlten Kreditmittel sicherstellen sollte. Die Kreditzusage beinhaltete einen kurzfristigen Multifunktionskredit von 104,3 Mio. Euro bis zum 30.08.2009 („Aufbaufinanzierung“), der nach Sondertilgung von 30 Mio. Euro ab dem 30.08.2009 durch ein langfristiges Darlehen von 74,3 Mio. Euro abgelöst werden sollte.
24Am 13.02.2007 ging auf dem Konto der UNCC GmbH bei der Sparkasse KölnBonn eine Zahlung von 10,085 Mio. Euro ein. Wie sich erst später herausstellte, hatte sich SMI/Dr. L1. diesen Betrag durch einen Kreditgeber namens Arazim Investments Ltd. gegen Abtretung der Mehrheitsanteile an der UNCC GmbH finanzieren lassen.
25Am 07.03.2007 schloss die Sparkasse KölnBonn mit der UNCC GmbH/SMI den Kreditvertrag zu den Bedingungen der Kreditzusage vom 12.02.2007. Am 19.03.2007 unterzeichnete Stadtdirektor I. gemeinsam mit dem Kämmerer der Klägerin Prof. T. eine im Vergleich zum Entwurf vom 27.12.2005 geänderte Nebenabrede zwischen der Klägerin und der Sparkasse KölnBonn ohne vorherige Befassung des Rates und Anzeige bei der BZR Köln gem. § 87 GO NRW a.F.. Die Änderung bestand darin, dass in der Präambel der Nebenabrede in den Satz „Für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 soll folgende Nebenabrede getroffen werden“ eine Ergänzung eingefügt wurde und es nunmehr hieß: „Für dieses langfristige Darlehen in Höhe von maximal EUR 74.300.000,00 und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung“.
26Nachdem Stadtdirektor I. am 30.09.2007 in den Ruhestand getreten war, änderte die Beklagte ihre Organisationsverfügung vom 22.05.2002 und bestimmte die Beamtin A. zur Leiterin der Projektgruppe WCCB. Deren Stellvertreter wurde der Beschäftigte W1. aus dem Vorstandsreferat Grundsatzangelegenheiten (Referat 02). Stadtdirektor a.D. I. war auf der Grundlage eines mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages bis Ende 2009 als Berater der Projektgruppe tätig.
27Ende des Jahres 2007 ergaben sich für das WCCB-Projekt Baukostensteigerungen in Höhe von ca. 20-30 Mio. Euro, die zusätzlich von der UNCC GmbH zu erbringen waren. Dr. L1. sagte der Sparkasse KölnBonn weiteres Eigenkapital in Höhe von 10 Mio. Euro für Ende 2007 zu und übernahm eine persönliche Bürgschaft in dieser Höhe. Dazu stellte er die Honoua Securities Co Ltd. (Honoua) als potentiellen neuen Investor vor. Der Honoua hatte Dr. L1. vertraglich Geschäftsanteile der UNCC GmbH übertragen, die er bereits im September 2007 zu 94 % an Arazim (Geldgeber von 10 Mio. Euro-Kredit „Eigenkapital“) zur Sicherheit für dessen gewährten Kredit übertragen hatte. Weil Dr. L1. den von Arazim gewährten Kredit nicht vollständig zurückzahlen konnte, verlor er gegenüber Arazim die vertraglich vereinbarte Option zum Rückerwerb der Geschäftsanteile der UNCC GmbH endgültig zum 15.02.2008 (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S.227).
28Im Februar 2008 wies die Sparkasse KölnBonn Stadtdirektor a.D. I. und die nunmehrige Leiterin der Projektgruppe A. darauf hin, dass Dr. L1. seine gegebene Zusage, weiteres Eigenkapital in Höhe von 10 Mio. Euro einzubringen, nicht eingehalten habe und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2008 – unter Hinweis auf die mit der Nebenabrede begründete Einstandspflicht der Klägerin – mit, dass weitere Kreditzahlungen an die UNCC GmbH nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen sollen.
29Mit Schreiben vom 11.02.2008 an die Sparkasse KölnBonn stimmte die Projektleiterin A. der weiteren Kreditauszahlung an die UNCC GmbH zu. Das Schreiben enthält unter Ziff. 2 folgende Begleitverfügung: „vor Abgang Frau Oberbürgermeisterin Dieckmann zur Kenntnis und mit der Bitte um Zustimmung. Wir sind derzeit mit der Sparkasse im Gespräch und entwickeln Szenarien für den Fall, dass der Eigenkapitalnachweis bis zum 30.03.2008 nicht vorliegt. Ich werde Ihnen diese Lösungsvorschläge für den „worst-case“ baldmöglichst vorlegen.“ Die Begleitverfügung wurde von der Beklagten nicht handschriftlich gezeichnet. Stattdessen ist sie mit einer Paraphe der Beamtin A. versehen (K 47).
30Am 27.02.2008 wurden Vertreter von Arazim Ltd. bei der Sparkasse KölnBonn vorstellig und behaupteten, dass Arazim Ltd. zu 94 % Anteilseigner an der UNCC GmbH sei. Die Sparkasse KölnBonn teilte der Klägerin das Auftreten Arazims jedenfalls in Person des Stadtdirektors a.D. I. sowie der Leiterin der Projektgruppe A. mit und fragte, wie weiter vorzugehen sei (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S. 227, 216). Am 15.04.2008 teilte die Sparkasse KölnBonn der Klägerin erneut mit, dass die Auszahlung weiterer Kreditmittel nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen könne. Die Leiterin der Projektgruppe A. stimmte der weiteren Kreditvalutierung unter dem 18.4.2008 „mit Zustimmung der Behördenleitung“ zu (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S. 230).
31Ende Juni 2008 erhöhten sich die Baukostensteigerungen auf ca. 40 Mio. Euro. Zusammen mit den noch fehlenden 20 Mio. Euro Eigenkapital der UNCC GmbH ergab sich eine Gesamtdeckungslücke von 60 Mio. Euro. Wegen dieser Deckungslücke und der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Geschäftsanteile der UNCC GmbH (Arazim und Honoua) schaltete die Sparkasse KölnBonn für die Begutachtung des weiteren Vorgehens die Rechtsanwaltskanzlei D2. D. ein. In der Vorstandssitzung vom 15.07.2008 beschloss die Sparkasse KölnBonn, dass eine weitere Valutierung nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen und die Klägerin dazu bewegt werden solle, die Nebenabrede vom 19.03.2007 um 60 Mio. Euro zu erhöhen, (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.05.2013 – 27 KLs 03/11 – in der Strafsache gegen Dr. L1. u.a., K 15, S. 232).
32Anfang 2009 erwogen die Klägerin und die Sparkasse KölnBonn, die mit der UNCC GmbH geschlossenen Verträge zu kündigen. Am 26.01.2009 fand eine Besprechung mit Vertretern der Klägerin und der Sparkasse KölnBonn statt. Gegenstand der Besprechung war das weitere Vorgehen hinsichtlich der Projektentwicklung des WCCB. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde in einem Memorandum der von der Sparkasse KölnBonn beauftragten Rechtsanwälte D2. D. vom 06.02.2009 (Anlage K 95) festgehalten. Stadtdirektor I. a.D., die Projektleiterin A. sowie Rechtsanwalt Dr. M. erhielten ausweislich des im Memorandum genannten Verteilerkreises Kenntnis von dem Memorandum der Rechtsanwälte D2. D. . Die Rechtsanwälte D2. D. empfahlen in diesem Memorandum „auf Grund der extrem schlechten Prognose für eine erfolgreiche Beendigung der Projektentwicklung durch die UN CC die – schnellstmögliche – Kündigung des Projektvertrages“ durch die Klägerin mit anschließender Übertragung (Heimfall) des Grundstücks auf eine von der Klägerin zu benennende Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, damit das Projekt kurzfristig auf eine neue Basis gestellt werden könne. Zur Begründung für ihre Empfehlung führten die Rechtsanwälte D2. D. im Wesentlichen aus, dass die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei der UNCC GmbH für die Stadt Bonn und die Sparkasse KölnBonn unklar seien. Die UNCC GmbH sei offenkundig finanziell nicht in der Lage, das Projekt weiter zu betreiben. Die Erbringung der im Projektvertrag zugesagten Eigenmittel sei trotz mehrfacher Anmahnung nicht erfolgt. Ob die Verhandlungen mit dem potentiellen neuen Investor Honoua zum Abschluss gebracht werden könnten, sei derzeit offen. Honoua mache ein finanzielles Engagement davon abhängig, dass die für Arazim BV eingetragene Grundschuld gelöscht und die Angelegenheit Arazim seitens der UNCC GmbH insgesamt erledigt werde. In Ermangelung eines neuen Investors müsse die Stadt Bonn aller Voraussicht nach erheblich zusätzliche Mittel bereitstellen, damit das Projekt beendet werden könne. Eine Bereitstellung dieser Mittel an die UNCC GmbH erscheine angesichts der bisherigen schlechten Erfahrungen mit der UNCC GmbH wirtschaftlich außerordentlich risikoträchtig.
33Ausweislich eines am 03.02.2009 von der Projektleiterin A. gefertigten Gesprächsvermerks (K 49) gaben die Projektleiterin A. und Stadtdirektor a.D. I. der Beklagten am 29.01.2009 einen Sachstandsbericht über die Projektentwicklung des WCCB. Ausweislich des Vermerks wiesen A. und I. die Beklagte darauf hin, dass Dr. L1. nicht in der Lage sei, das restliche Eigenkapital von ca. 20 Mio. Euro sowie die Baukostensteigerung zu finanzieren. Das Problem mit Arazim habe bislang nicht ausgeräumt werden können. Es sei ferner bekannt, dass Dr. L1. Anteile der UNCC GmbH noch anderweitig veräußert habe. Aus Sicht der Juristen gebe es nur die Möglichkeit, über Heimfall und Kündigung des Projektvertrages eine saubere neue Gesellschaft zu gründen. Die Beklagte bat I. und A. ausweislich des Vermerks darum, den Kämmerer Prof. Dr. T. über die neusten Entwicklungen zu informieren. Die weiteren Informationsgespräche mit den Fraktionsvorsitzenden sollten nach Karneval stattfinden. Bis zu diesem Termin vereinbarten die Gesprächsteilnehmer Vertraulichkeit.
34Mit einer an den Beschäftigten W1. (Leiter Vorstandsreferat Grundsatzangelegenheiten – 02) gerichteten E-Mail vom 12.02.2009 (K 51) wies die Projektleiterin A. darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine Abmahnung der UNCC GmbH umgehend erforderlich sei. Sie habe Stadtdirektor Dr. L. um Mitzeichnung der Abmahnung gebeten. Dieser habe sich geweigert, die Abmahnung mitzuzeichnen, weil er mit der gesamten Materie nicht vertraut sei. Bevor er mitzeichnen könne, müsse er zunächst das Rechtsamt mit der Prüfung der gesamten Unterlagen beauftragen. Das Rechtsgutachten von D2. D. , das auch der Beklagten vorliege, zeige alle weiteren Verfahrenswege auf. Stadtdirektor a.D. I. stützte mit seiner Mail vom gleichen Tage die Auffassung der Projektleiterin A. und forderte, dass die Abmahnung „jetzt heraus“ solle. Mit E- Mail vom 12.02.2009, 15.01 Uhr teilte der Beschäftigte van W1. mit, „das Thema eben“ mit der Beklagten besprochen zu haben. Die erbetene Mitzeichnung des Dr. L. würde zum jetzigen Zeitpunkt zu zeitlichen Verzögerungen führen, die unter dem Aspekt einer zeitnahen Reaktion nicht sinnvoll seien. Der Beschäftigte van W1. solle ab sofort auch in die Fragen der Finanzierung eingebunden werden, damit ein direkter Informationsfluss zur Beklagten einfacher werde. Wie besprochen solle die Politik nach Karneval informiert werden. Eine Abmahnung der UNCC GmbH erfolgte schließlich am 13.02.2008. Die Beklagte erhielt vor ihrer Absendung Kenntnis von ihr (Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 06.03.2015, K 52, S. 18).
35Der Rat der Klägerin ermächtigte die Beklagte mit Beschluss vom 07.05.2009, der Übertragung der Mehrheitsanteile der UNCC GmbH von SMI an Honoua zuzustimmen und die mit der Sparkasse KölnBonn bestehende Nebenabrede vom 19.03.2007 so abzuändern, „dass die weitere Finanzierung für die Neubaumaßnahmen sichergestellt ist“. Der Ratsbeschluss wurde durch öffentliche und nicht-öffentliche Beschlussvorlagen der Verwaltung der Klägerin vorbereitet, die die Beklagte am 21.04.2009 unterzeichnet hat. Die Auseinandersetzung um die Gesellschaftsanteile an der UNCC GmbH zwischen Arazim Und Honoua wird in den Beschlussvorlagen nicht ausdrücklich genannt. Zu dieser Thematik wird ausgeführt: „Für den Fall, dass ein Dritter geltend machen sollte, über Gesellschaftsanteile zu verfügen, hat Honoua erklärt, hieraus resultierende Risiken alleine zu übernehmen“ (K 10 S. 3). Hinsichtlich der zu ändernden Nebenabrede vom 19.03.2007 wird ausgeführt, dass der Rat mit Beschluss vom 14.12.2005 die Verwaltung ermächtigt hat, mit dem Fremdkapitalgeber eine Nebenabrede abzuschließen, die Regelungen enthalte, falls der Vertragspartner seine Verpflichtungen dem Fremdkapitalgeber gegenüber nicht erfülle.
36Nach Anzeige des Entwurfs der Zusatzvereinbarung bei der BZR Köln durch die Projektleiterin A. erhob die Bezirksregierung Köln gegen die Zusatzvereinbarung mit Schreiben vom 13.05.2009 keine Einwände.
37Die Projektleiterin A. übersandte im Vorfeld der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung am 09.07.2009 per Mail an die beteiligten Fachämter der Klägerin eine Protokollnotiz einer Besprechung vom 07.07.2009, an der Vertreter der Klägerin (Rechtsanwälte M1. ) und der Sparkasse KölnBonn (Rechtsanwälte D2. D. ) teilgenommen hatten (K 93). In dieser Protokollnotiz wird zur Erläuterung der abzuschließenden Zusatzvereinbarung ausgeführt, dass in Ziff. 2.1.2 der Vereinbarung geregelt wird, dass die neuen, durch die Zusatzvereinbarung garantierten Kreditmittel an die UNCC GmbH (teilweise) genutzt werden, um die in Absprache mit der Stadt Bonn erfolgte Zwischenfinanzierung der nach „§ 7.3 lit. 3. Spiegelstrich des Projektvertrages“ sowie der Grundsatzzusage der Sparkasse vom 10.11.2005 von der UNCC GmbH geschuldeten Eigenmittel/Sicherheiten in Höhe von 30 Mio. Euro, zurückzuführen. Die Sparkasse habe das geforderte Eigenkapital einvernehmlich unter Zustimmung der Stadt Bonn (siehe Schreiben vom 23.03.2007) vorfinanziert. Die neu zu bewilligenden Kreditmittel von 30 Mio. Euro dienten auch der Rückführung der Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 14,3 Mio. Euro.
38Der damalige Stadtdirektor der Klägerin, der Zeuge Dr. L2. , weigerte sich, die Zusatzvereinbarung in seiner Funktion als Vorgesetzter des Rechtsamtes mitzuzeichnen. Er erklärte sich aber bereit, die Zusatzvereinbarung als Vertreter des urlaubsabwesenden Kämmerers Prof. Dr. T. mitzuzeichnen, wenn alle Ämter des von Prof. Dr. T. verantworteten Dezernats II „quergezeichnet“ hätten. Außerdem forderte er eine Bestätigung des Amtes 02 („Vorstandsreferat Grundsatzangelegenheiten“), dass die Zusatzvereinbarung durch den Ratsbeschluss gedeckt sei. Der Zeuge W1. teilte dem damaligen Stadtdirektor Dr. L2. für das Amt 02 per Mail vom 09.07.2009 daraufhin mit, dass er – sofern das entsprechende juristische „Go“ von Herrn Dr. M. vorliege – keine Bedenken habe, die Zusatzvereinbarung auf Basis des Ratsbeschlusses abzuschließen (K 94). Rechtsanwalt Dr. M. nahm unter dem 09.07.2009 zu der zu diesem Zeitpunkt im Entwurf vorliegenden Zusatzvereinbarung Stellung. In Ziff. 3 seiner Stellungnahme vom 09.07.2009 erläuterte er Ziff. 2.1.2 der Zusatzvereinbarung dahingehend, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Überzahlung der 74,3 Mio. Euro der alten Nebenabrede von der neuen Nebenabrede erfasst ist. Zu der „Überzahlung“ sei es gekommen, weil das Eigenkapital nicht eingezahlt worden sei, aber ein Baustopp habe verhindert werden sollen. Das Eigenkapital nach dem ursprünglichen Kreditvertrag sei nun zwar teilweise vorhanden, aber immer noch nicht vollständig. Die Differenz werde also – bis zum Eingang des noch ausstehenden Betrages – aus der jetzt erfolgten Kreditaufstockung um 30 Mio. Euro bedient. Von der genannten Stellungnahme des Dr. M. vom 09.07.2009 bestehen zwei Versionen (K 92, 97). Die von der Klägerin als Anlage K 97 überreichte Version enthält die abschließende Zusammenfassung:
39„Zusammengefasst: Die Nebenabrede schreibt die Risiken aus der bisherigen Nebenabrede unter Berücksichtigung der sich zwischenzeitlich ergebenden Sachverhalte und erhöht um 30 Mio. Euro fort. Dies war so beabsichtigt. Sie enthält einige kleinere Verbesserungen der ursprünglichen Nebenabrede für die Stadt Bonn. Sie kann aus meiner Sicht unterschrieben werden.“
40Die Beklagte unterzeichnete am 09.07.2009, zusammen mit dem damaligen Stadtdirektor Dr. L2. , die Zusatzvereinbarung. Diese erweiterte die Kredithaftung der Klägerin um weitere 30 Mio. Euro auf insgesamt 104,3 Mio. Euro. Darüber hinaus sah Ziffer 2.1.2 der Zusatzvereinbarung vor, dass bereits durch die Sparkasse KölnBonn ausgezahlte Kreditmittel – und damit auch das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH – auf die neu zu gewährenden Kreditmittel in Höhe von 30 Mio. Euro angerechnet werden. Vertreter der Sparkasse KölnBonn unterzeichneten die Zusatzvereinbarung am 20.07.2009.
41Am 22.07.2009 schloss die Sparkasse KölnBonn mit der UNCC GmbH einen weiteren Kreditvertrag über weitere 30 Mio. Euro.
42Wegen der für Honoua negativ ausgegangenen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit Arazim in der Zeit vom 18.05.2009 bis zum 05.08.2009 zog sich Honoua im September 2009 als neuer Investor zurück. Dies führte zur Kündigung des Kreditvertrages der UNCC GmbH durch die Sparkasse KölnBonn im September 2009 und zur Einstellung der Bauarbeiten Ende des Jahres 2009. Im Dezember 2012 entschied sich die Klägerin, das WCCB in eigener Trägerschaft zu errichten und zu betreiben. Im Januar 2014 wurde mit den Bauarbeiten zur Fertigstellung des WCCB begonnen. Das WCCB wurde im Mai 2015 fertig gestellt und im Juni 2015 in Betrieb genommen.
43Der Verantwortliche der SMI Dr. L1. wurde durch rechtskräftiges Strafurteil des LG
44Bonn vom 10.05.2013 (27 KLs 03/11) wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6
45Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das gegen die Beklagte eingeleitete strafrechtliche
46Ermittlungsverfahren u.a. wegen Untreue stellte die Staatsanwaltschaft Bonn
47mangels hinreichenden Tatverdachtes am 09.03.2012 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein
48(StA Bonn 000 Js 0000/00). Die vom Rat der Klägerin bei der BZR Köln beantragte
49Einleitung eines Disziplinarverfahrens lehnte die BZR Köln unter dem 25.10.2012
50ab. Die vom Rat der Klägerin angerufene Aufsichtsbehörde der BZR Köln, das
51Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, bestätigte unter dem
5222.04.2013 die Entscheidung der BZR Köln vom 25.10.2012.
53Die von der Klägerin gegen Dr. L1. erhobene und auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützte Schadensersatzklage wies das Landgericht Bonn (1 O 36/14) mit Urteil vom 11.03.2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine kausale Irrtumserregung durch Dr. L1. auf Seiten der Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin in Person der für sie handelnden Verantwortlichen sei in Bezug auf die Bonität der UNCC GmbH/SMI im Dezember 2005 nicht mehr „gutgläubig“ gewesen.
54Der Rat der Klägerin beschloss daraufhin am 28.06.2018, gegen fünf Beschäftigte Schadenersatzklagen zu erheben, darunter die Beklagte, die mit der vorliegenden Klage in Höhe von 1 Mio. Euro in Anspruch genommen wird.
55Die Klägerin hat am 29.06.2018 die vorliegende Klage erhoben.
56Sie meint, sie habe für die Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Dienstherr könne einen Schadensersatzanspruch zwar durch Leistungsbescheid geltend machen. Das für eine Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse bestehe aber dann, wenn der geltend gemachte Anspruch – wie hier – nach Grund und/oder Höhe streitig und deshalb ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen sei.
57Die Beklagte habe eine Pflichtverletzung zunächst dadurch begangen, dass sie die Bonität des Investors, der SMI, nicht geprüft habe. Bereits vor Abschluss des Projektvorvertrages mit SMI am 08.07.2005 und bevor der Rat in seiner Sitzung am 14.12.2005 die Verwaltung zum Abschluss des Projektvertrages mit der UNCC GmbH ermächtigt habe, hätte eine Bonitätsprüfung der SMI erfolgen müssen. Die Erforderlichkeit der Bonitätsprüfung habe sich daraus ergeben, dass die Suche nach einem Investor für das WCCB-Projekt ursprünglich nach vergaberechtlichen Grundsätzen durchgeführt worden sei. Wesentlicher Bestandteil eines solchen Auswahlverfahrens sei die Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber. Die ursprünglich nach vergaberechtlichen Grundsätzen geführte Suche nach Investoren sei schließlich vor allem an der mangelnden finanziellen Ausstattung der Bewerber H. und J. AG gescheitert. Dass die Klägerin das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und in ein freies Vergabeverfahren übergegangen sei, ändere nichts daran, dass die Verwaltung vor Eingehung vertraglicher Verpflichtungen mit privaten Investoren den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe. Die besondere Pflicht zur Bonitätsprüfung ergebe sich zudem aus dem herausgehobenen Charakter des WCCB-Projekts, bei dem es sich um ein für die Klägerin herausragendes Leuchtturmprojekt gehandelt habe. Die Beklagte hätte eine Bonitätsprüfung der SMI jedenfalls vor der Unterzeichnung der mit der Sparkasse KölnBonn am 19.03.2007 geschlossenen sogenannten Nebenabrede durchführen müssen. Die sogenannte Nebenabrede habe für die Klägerin ein hohes wirtschaftliches Risiko begründet. Darin habe die Klägerin sich gegenüber der Sparkasse KölnBonn verpflichtet, unter bestimmten in der Nebenabrede genannten Voraussetzungen – etwa wenn die Projektgesellschaft UNCC GmbH einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle – Darlehensverbindlichkeiten der Projektgesellschaft in Höhe von 74,30 Mio. Euro zu übernehmen. Im Übrigen sei für die Beklagte im Zeitpunkt der Zeichnung der Nebenabrede bekannt gewesen, dass der für die Projektgesellschaft handelnde Dr. L1. seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Aufbringung des Eigenkapitals mehrfach nicht nachgekommen sei. So habe er bzw. SMI zunächst den zu Beginn der Bauarbeiten Ende 2006 fälligen Nachweis einer Bankgarantie über einen Betrag von 30 Mio. Euro nicht erbringen können. Auch nach Umstellung der Finanzierungsbedingungen Anfang 2007 habe er bzw. SMI die zum 31.01.2007 vereinbarte Eigenkapitalerhöhung um 10 Mio. Euro zunächst nicht durchführen, sondern lediglich eine Teilzahlung von 1 Mio. Euro leisten können. Spätestens Anfang 2009 hätte die Beklagte eine Bonitätsprüfung des Investors veranlassen müssen. Auch die ab dem Jahr 2008 von der Sparkasse von der Klägerin geforderten Zustimmungen zur Valutierung weiterer Kreditmittel hätten die Beklagte zu einer Bonitätsprüfung veranlassen müssen. Die Beklagte habe jedoch das Projekt weiterlaufen lassen, obwohl die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Investors offensichtlich gewesen sei. Als Oberbürgermeisterin der Klägerin sei die Beklagte verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung – und damit auch für das Projekt des WCCB – gewesen. Sie sei damit für die Veranlassung einer Bonitätsprüfung verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe sich hinsichtlich der Bonität von SMI nicht auf eine entsprechende Einschätzung der Sparkasse KölnBonn verlassen dürfen. Es habe vielmehr Anlass für eine eigenständige Prüfung der SMI durch die Beklagte gegeben, weil die Sparkasse KölnBonn die Kreditgewährung an die UNCC GmbH zunächst abgelehnt und das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der UNCC GmbH mit der Nebenabrede auf die Klägerin verlagert habe. Hätte die Beklagte eine Bonitätsprüfung durchgeführt bzw. veranlasst, wäre die mangelnde Bonität des Investors festgestellt worden. Es wäre weder zum Abschluss des Projektvertrages noch zu Unterzeichnung der Neben- und Zusatzabrede gekommen mit der Folge, dass die Klägerin nicht in einem Umfang von letztlich 104,30 Mio. Euro in die Darlehensverpflichtungen der UNCC GmbH hätte eintreten müssen.
58Die Beklagte habe ferner die ihr obliegende Pflicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 GO NRW zur umfassenden Information des Rates wenigstens grob fahrlässig verletzt, indem sie zur Vorbereitung der Ratssitzung am 14.12.2005 unzutreffende oder unvollständige Beschlussvorlagen erstellt habe. Die nicht-öffentliche Beschlussvorlage habe unter Ziffer III die Beklagte zum Abschluss der Nebenabrede mit „dem Fremdkapitalgeber“ ermächtigt. Bei dieser Nebenabrede handele es sich um ein einer Bürgschaft gleichkommendes Rechtsgeschäft, das gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 lit. q) GO NRW in die nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates falle. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Rates hätte zumindest die Mitteilung erfordert, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen die Einstandspflicht der Klägerin für Darlehensverbindlichkeiten der UNCC GmbH begründet werden sollte. Weder die öffentliche noch die nicht-öffentliche Beschlussvorlage enthielten Angaben zur Höhe der von der Klägerin einzugehenden Einstandspflicht von 74,3 Mio. Euro. Die Angaben zu den Voraussetzungen der Einstandspflicht seien unzutreffend. Die Formulierung der Ermächtigung in Ziffer III der Vorlage „gesonderte Regelungen bei einem Heimfall“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass die Einstandspflicht der Klägerin allein von dem von ihr geltend zu machenden Heimfallanspruch abhänge und das Risiko somit beherrschbar sei. Tatsächlich habe die Einstandspflicht der Klägerin nach § 1 Abs. 1 der Nebenabrede – bereits in der Fassung des zweiten Entwurfs vom 27.12.2005 – im Falle einer Nicht- und/oder Schlechtleistung der UNCC GmbH – gleich aus welchem Grund – im Verhältnis zur Sparkasse greifen sollen. Weiterhin werde in den Beschlussvorlagen fälschlich der Eindruck erweckt, dass sich die Einstandspflicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen, nicht hingegen auf die Tilgung des Darlehens beziehe. Zudem werde fälschlich suggeriert, dass die SMI im Konzernverbund zu dem koreanischen Autokonzern Hyundai stehe. Die Beklagte habe als Oberbürgermeisterin der Klägerin die fehlerhaften Beschlussvorlagen aufgrund der Pflichtenstellung aus § 62 Abs. 2 S. 1 GO NRW zu verantworten. Die unrichtige Unterrichtung des Rates sei für dessen Beschlussfassung ursächlich und damit auch für die weitere Schadensentwicklung adäquat kausal geworden. Unerheblich sei, ob die Ratsmitglieder Beschluss auch bei voller Kenntnis des finanziellen Risikos getroffen hätten. Entscheidend für den Ursachenzusammenhang sei allein, dass die Ratsmitglieder ihren Beschluss aufgrund einer irrtumsbehafteten Risikoabwägung getroffen hätten.
59Der Beklagten sei eine Dienstpflichtverletzung auch deshalb vorzuwerfen, weil die Anzeige der Nebenabrede bei der Bezirksregierung Köln vom 27.12.2005 fehlerhaft gewesen sei.
60Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten auch dadurch verletzt, dass sie die Unterzeichnung der erweiterten Nebenabrede am 19.03.2007 durch Stadtdirektor I. gebilligt habe. Die Unterzeichnung der Nebenabrede am 19.03.2007 sei von der vom Rat gegebenen Ermächtigung vom 14.12.2005 nicht gedeckt. Der Rat habe die Beklagte mit seinem Ratsbeschluss ermächtigt, mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die „gesonderte Regelungen bei einem Heimfall“ enthalte „nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte“. Der sog. „Heimfall“ sei ein Begriff aus dem Projektvertrag der Klägerin mit der UNCC GmbH. Er bezeichne die Verpflichtung der UNCC GmbH zur Rückübertragung von Grundstücken durch die UNCC GmbH auf die Klägerin. Die Nebenabrede habe eine Einstandspflicht der Klägerin aber nicht nur für den sog. „Heimfall“ vorgesehen, sondern bereits dann, wenn die UNCC GmbH ihre Pflichten aus dem mit der Sparkasse geschlossenen Darlehensvertrag nicht erfülle. Die Sparkasse habe die Einstandspflicht nach den Regelungen der Nebenabrede durch schriftliche Aufforderung zur Entstehung bringen können. Nach den Eckpunkten des Ratsbeschlusses habe auch ein „Heimfall“ die Einstandspflicht nur dann begründen dürfen, wenn der Heimfall von der Klägerin ausgelöst worden sei. Aus den Eckpunkten habe sich zudem ergeben, dass der Rat zur Begründung einer Einstandspflicht erst für die Zeit nach der Bauphase ermächtigt habe. Die Unterzeichnung der Nebenabrede am 19.03.2007 sei auch ohne die nach § 87 GO NRW erforderliche Anzeige erfolgt. Der der BZR am 27.12.2005 vorgelegte Entwurf der Nebenabrede habe sich textlich in wesentlicher Hinsicht von der am 19.03.2007 unterschriebenen Nebenabrede unterschieden. Mit dem Einschub „und den diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teil der Aufbaufinanzierung (Multifunktionskreditvertrag)“ sei die Einstandspflicht der Klägerin auf die Zeit der Bauphase erweitert worden.
61Die Beklagte hätte vor Unterzeichnung der Nebenabrede wegen wesentlich veränderter Sachlage zudem eine nochmalige Beschlussfassung des Rates herbeiführen müssen, weil der Investor seit Ende 2006 wiederholt seine Pflichten zur Eigenkapitalaufbringung nicht erfüllt habe. Die Beklagte habe die Unterzeichnung der Nebenabrede auch nicht ohne vorherige Bonitätsprüfung des Investors billigen dürfen. Die Unterzeichnung der Nebenabrede sei für die weitere Schadensentwicklung kausal, weil ohne sie der Kreditvertrag mit der UNCC GmbH nicht abgeschlossen worden wäre und die Klägerin für die in der Bauphase an die UNCC GmbH ausgezahlten Kreditmittel nicht hätte einstehen müssen.
62Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten ferner dadurch verletzt, dass sie ab Februar 2008 der Weitervalutierung von Kreditmitteln der Sparkasse zugestimmt habe, für die die Klägerin einzustehen habe. Die Beklagte habe damit ihre Pflicht verletzt, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es sei bekannt gewesen, dass der Investor große Schwierigkeiten bei der Aufbringung von Eigenkapital hatte und dass er durch Übertragung fast sämtlicher Anteile an der UNCC GmbH auf Arazim gegen den Projekt- und den Kreditvertrag verstoßen hatte. Es habe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass eine Zustimmung zur Weitervalutierung unvertretbare Haftungsrisiken für die Klägerin begründet habe und daher hätte unterbleiben müssen. Hätte die Beklagte ihre Zustimmung zur weiteren Valutierung nicht erklärt, wäre die Auszahlung unterblieben und hätte sich der Haftungsbetrag, für die die Klägerin infolge der Nebenabrede einstehen musste, nicht noch weiter erhöht.
63Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten ferner dadurch verletzt, dass sie die Zusatzvereinbarung am 09.07.2019 unterzeichnete, ohne zuvor den Rat und die Bezirksregierung Köln hierüber ausreichend zu informieren. Die Beklagte habe zunächst die ihr obliegende Pflicht zur umfassenden Information des Rates verletzt, indem sie zur Vorbereitung der Ratssitzung am 07.05.2009 unzutreffende und unvollständige Beschlussvorlagen erstellt habe. Die Beschlussvorlage suggeriere fälschlicherweise, dass der Ratsbeschluss vom 14.12.2005 die Oberbürgermeisterin zur Nebenabrede vom 19.03.2007 ermächtigt habe. Darüber hinaus habe die ordnungsgemäße Unterrichtung des Rates Angaben dazu erfordert, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen die Einstandspflicht der Klägerin habe begründet werden sollen. Weiter hätte die Beschlussvorlage deutlich machen müssen, dass nur ein Teil des gewährten Kredits zur Deckung der gestiegenen Baukosten dienen sollte, und der übrige Teil zur Tilgung früherer Kredite des Investors verwendet werden sollte. Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten auch dadurch verletzt, dass sie die geplante Zusatzvereinbarung am 08.05.2009 fehlerhaft gemäß § 87 GO NRW bei der Bezirksregierung Köln angezeigt habe. Das wirtschaftliche Risiko der Zusatzvereinbarung sei unzutreffend dargestellt, weil weder deutlich werde, dass es bereits während der Bauphase zu einem Eintritt des sogenannten Heimfalls kommen könnte, noch dass durch die Fremdkapitalerhöhung eine teilweise Refinanzierung früherer Kreditmittel der Sparkasse erfolgen sollte.
64Eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten liege schließlich in der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung selbst. Die Unterzeichnung sei von der vom Rat gegebenen Ermächtigung vom 07.05.2009 nicht gedeckt. Wie schon die Beschlussvorlage vom 14.12.2005 hinsichtlich der Nebenabrede vom 19.03.2007 stelle auch die Beschlussvorlage vom 07.05.2009 weder klar, dass es bereits während der Bauphase zu einem Eintritt des sogenannten Heimfalls kommen könnte, noch dass die Klägerin nicht nur für Zinszahlungen, sondern auch für die Rückführung der Darlehensvaluten haften sollte. Die Beklagte habe die Zusatzvereinbarung auch nicht ohne vorherige Bonitätsprüfung des Investors unterschreiben dürfen. Die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung beinhalte jedenfalls eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, weil die Beklagte seit Anfang des Jahres 2009 Kenntnis hatte sowohl von der Arazim-Problematik als auch von den massiven Finanzierungsproblemen des Investors. In Anbetracht der mit der Zusatzvereinbarung verbundenen weiteren wirtschaftlichen Risiken hätte es jedem eingeleuchtet, zumindest auf eine Korrektur der Anzeige bei der Bezirksregierung hinzuwirken. Die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung sei für die weitere Schadensentwicklung kausal, weil dadurch ein weiteres Haftungsrisiko der Klägerin in Höhe von 30 Mio. Euro begründet worden sei. Dieses Risiko habe sich aufgrund der fortgesetzten Valutierung des zweiten Darlehens in einem Umfang von 29,47 Mio. Euro verwirklicht.
65Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten schließlich auch dadurch verletzt, dass das Projektcontrolling in dem mit der Sparkasse im Februar/März 2007 geschlossenen Vertrag auf das städtische Gebäudemanagement (SGB) übertragen worden sei. Das SGB sei erkennbar personell und fachlich unzureichend ausgestattet gewesen. Zwei der drei Mitarbeiter (L. und B. ) hätten nicht die erforderliche Qualifikation für ein Controlling bezüglich Bautechnik besessen. Wie der nachträglich im April 2010 erstellte Bericht des städtischen Rechnungsprüfungsamtes (RPA) feststelle, habe das SGB unrichtige Testate über die Erbringung von Eigenmitteln durch die UNCC GmbH in Höhe von mehr als 10 Mio. Euro erbracht. Nach dem Bericht des RPA seien von den geltend gemachten Eigenmitteln von 13,65 Mio. Euro verlässlich nur rund 2,5 Mio. Euro als Eigenmittel für das Projekt verwendet worden. Die Einrichtung eines unzureichenden Projektcontrollings sei für die weitere Schadensentwicklung kausal, weil es ohne die Ausstellung der unrichtigen Eigenkapitaltestate durch das SGB nicht zu einer Auszahlung des Darlehens an die UNCC GmbH gekommen wäre.
66Der Klägerin seien durch die Dienstpflichtverletzungen der Beklagten Schäden entstanden, die den eingeklagten Betrag von 1,00 Mio. Euro weit überstiegen. Ein Schaden von 1,00 Mio. Euro ergebe sich als Teilbetrag derjenigen Vermögensnachteile, die die Klägerin aufgrund der Haftung aus der Nebenabrede gegenüber der Sparkasse erlitten habe, ohne dass im Rahmen der Vorteilsausgleichung Vorteile in entsprechender Höhe in Ansatz gebracht werden könnten. Mit dem Abschluss der Nebenabrede sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 70,0 Mio. Euro entstanden. Sie sei von der Sparkasse in dem Zivilrechtsstreit vor dem LG Bonn, Az. 3 O 168/14, auf Zahlung ausgezahlter Kreditmittel in Höhe von 81,6 Mio. Euro in Anspruch genommen worden. Auf Anraten des Gerichts habe sich die Klägerin in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Betrages von 70,00 Mio. Euro verpflichtet. Mit Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2009 durch die Beklagte sei ein weiteres Haftungsrisiko der Klägerin in Höhe von 30 Mio. Euro begründet worden. Dieses Risiko habe sich aufgrund der fortgesetzten Valutierung des zweiten Darlehens in einem Umfang von 29,47 Mio. Euro verwirklicht. Zur Fertigstellung des Bauprojekts und zur Erreichung der Abtretung der auf den Baugrundstücken lastenden Grundschuld habe die Klägerin am 29.09.2011 einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag mit der Sparkasse KölnBonn abschließen müssen, der auch weitere gegen die UNCC GmbH gerichtete Forderungen umfasst und als Gegenleistung die Zahlung eines Gesamtbetrages von 39,65 Mio. Euro vorgesehen habe.
67Dieser Schaden sei nicht im Wege einer Vorteilsausgleichung zu mindern. Der Zufluss der werthaltigen Bebauung auf den WCCB-Grundstücken sei keine kausale Folge der Nebenabrede. Nach der Insolvenz der UNCC GmbH im Herbst 2009 habe erst einmal nur eine unfertige Baustelle bestanden. Die Grundstücke hätten im Herbst 2009 nicht im Eigentum der Klägerin gestanden. Der Erwerb der Grundstücke beruhe auf einem gesonderten Kausalverlauf. Für den lastenfreien Erwerb der Grundstücke seien weitere Investitionen in Höhe von 50 Mio. Euro erforderlich gewesen, nämlich eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter der UNCC GmbH im Herbst 2011 über eine Zahlung von 8,5 Mio. Euro und einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag über eine Zahlung von 39,65 Mio. Euro an die Sparkasse KölnBonn. Dass kein Zusammenhang zwischen der Zahlung der 70 Mio. Euro an die Sparkasse KölnBonn und dem Grundstückserwerb bestehe, werde auch dadurch belegt, dass die Zahlung in der Ergebnisrechnung ihres Haushaltes als Aufwand verbucht worden sei. Es habe keine Möglichkeit bestanden, den Betrag auf den Gebäudewert zu aktivieren. Im Übrigen sei wegen des unzureichenden Projektcontrollings unklar, ob die an die UNCC GmbH ausgereichten Kreditmittel überhaupt dem Projekt zugutegekommen seien. Ausweislich der Feststellungen in dem gegen den Architekten I. geführten Strafverfahren seien für Rechnungen in Höhe von ca. 2,04 Mio. Euro und ca. 0,7 Mio. Euro Kreditmittel ausgezahlt worden, denen gesichert keine Leistungen für das Projekt zugrunde gelegen hätten. Hinsichtlich der Verwendung der übrigen Kreditmittel lägen wegen des unzureichenden Projektcontrollings keine gesicherten Erkenntnisse vor. Der Buchwert des Grundstücks könne auch deshalb bei der Berechnung des Schadens nicht berücksichtigt werden, weil die Schadensberechnung nach subjektiven Erwägungen des Geschädigten zu erfolgen habe. Jemand könne auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden sei, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar sei. Dies sei in ihrem Falle anzunehmen. Sie sei durch die Insolvenz des Investors gezwungen gewesen, das WCCB selbst zu erwerben und zu betreiben. Dies habe nicht ihrem Interesse entsprochen. Nach dem ursprünglichen Willen des Stadtrates der Klägerin habe das WCCB durch einen privaten Träger und gerade nicht in kommunaler Eigenregie betrieben werden sollen. Im Übrigen hätten der Klägerin die Kreditmittel, die sie für den lastenfreien Erwerb der Grundstücke hätte aufnehmen müssen, für andere Vorhaben gefehlt. Der Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. Euro und der Bundeszuschuss in Form der eingebrachten Bestandsgrundstücke seien nach den Grundsätzen der normativen Schadensberechnung nicht abzusetzen, weil Zuwendungen aus staatlichen Haushalten nicht dem Schädiger zugutekommen sollten. Im Übrigen seien die ursprünglich bewilligten Landeszuschüsse der Klägerin nur in Höhe von ca. 10,70 Mio. Euro zugeflossen. Der übrige Zuschuss sei der insolventen UNCC GmbH ausgezahlt worden. Die Klägerin habe im Jahre 2013 noch einen weiteren Bundeszuschuss von 14,00 Mio. Euro und einen Landeszuschuss von 3,00 Mio. Euro (in der Summe rd. 28 Mio. Euro Bundes- und Landeszuschüsse) erhalten, um das Projekt fertigstellen zu können. Der Wert der vom Bund eingebrachten Grundstücke sei nicht in Abzug zu bringen, weil diese der Klägerin – nicht projektbezogen – bereits durch die mit dem Bund im Jahre 1994 abgeschlossene „Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn“ zugeflossen seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke, auf denen der ehemalige Plenarsaal stehe, im Bundeseigentum verblieben seien und der Klägerin lediglich zur Nutzung überlassen seien. Ein Betriebsgewinn des WCCB könne nicht in Abzug gebracht werden. Der Betrieb des WCCB sei defizitär. Wesentliche Aufwandspositionen (wie insbesondere Grundabgaben, Fernwärme, Strom, Wasser, Gebäudenebenkosten, Abschreibungen auf die Gebäude, Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung des Heimfalls und der Fertigstellung aufgenommen worden seien), die der stadteigenen Betreibergesellschaft (Bonn Conference Center Management GmbH – BCCM) zuzuordnen seien, würden unmittelbar aus dem Haushalt der Klägerin getragen. Die Klägerin habe für den Betrieb und Unterhalt des WCCB seit der Insolvenz der UNCC GmbH im Jahr 2009 bis zum 30.06.2018 unmittelbare Zuschüsse in Höhe von ca. 15,90 Mio. Euro an die Betreibergesellschaft leisten müssen. Das WCCB habe bei einem Vergleich von konsumtiven (Wirkung nur im laufenden Haushaltsjahr – bilanziell ohne Gegenwert) Aufwendungen (ca. 174,00 Mio. Euro) und Erträgen (ca. 58,00 Mio. Euro) in den Haushalten der Klägerin seit dem Jahr 2009 bis zum Stichtag 20.09.2018 eine negative Differenz von 116,0 Mio. Euro verursacht. In dieser Berechnung sei die Differenz von 113,0 Mio. Euro aus investiven (mit langfristigem Gegenwert etwa in Sachanlagen) Aufwendungen für den Erwerb der Grundstücke von ca. 50,0 Mio. Euro und 91,0 Mio. Euro für die Fertigstellung (insgesamt 141,0 Mio. Euro) und Erträgen (28,0 Mio. Euro Landes- und Bundeszuschüsse) nicht enthalten. Die investiven Aufwendungen seien bei normativer Schadensberechnung als Schaden anzuerkennen, weil ihre bilanziellen Gegenwerte für die Klägerin subjektiv nicht brauchbar seien. Die investiven Einzahlungen (Bundes- und Landeszuschüsse von 28,0 Mio. Euro) seien bei normativer Betrachtung nicht als schadensmindernd anzusehen. Die Zahlung der Vergleichssumme von 70,0 Mio. Euro an die Sparkasse Köln habe in den Haushalt der Klägerin nicht als investive Aufwendung aufgenommen werden können und stelle deshalb eine konsumtive Aufwendung dar.
68Der Klägerin seien neben dem aus der Nebenabrede folgenden Schaden von 70,0 Mio. Euro weitere Schäden entstanden. Durch die Insolvenz sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 112,45 Mio. Euro entstanden, bestehend aus 1,45 Mio. Euro für die Absicherung und Bewachung der Baustelle, Prozess- und Beratungskosten in Höhe von 10,70 Mio. Euro sowie nach Heimfall entstandener Fertigstellungskosten in Höhe von 91,80 Mio. Euro (Insolvenzschäden). Hinzu komme ein nach der Insolvenz der UNCC GmbH notwendig gewordener Mehraufwand für die Erstellung einer neuen Planung in Höhe von 13,6 Mio. Euro (Planungsschaden). Schließlich sei ihr für die Zeit von 2009 bis 2017 ein Zuschussbedarf für den Betrieb des WCCB entstanden, weil sie das WCCB – entgegen ihrer ursprünglichen Planung – seit 2015 in Eigenregie betreibe.
69Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte hilfsweise erhoben habe, greife nicht durch. Sie habe mit den lückenlosen Erklärungen ab dem 27.10.2010 bis zum 30.06.2018 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Sämtliche Ansprüche der Klägerin seien am 27.10.2010, dem Tag ihrer ersten Verzichtserklärung, nicht verjährt gewesen. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis sei frühestens in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 anzunehmen.
70Schließlich sei auch die Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt. Sie, die Klägerin, habe die Klage als vorläufige Regelung nach § 66 Abs. 8 S. 1 LPVG NRW erheben dürfen. Die Klageerhebung habe keinen Aufschub geduldet, weil der Rat der Klägerin die Verwaltung erst am Abend des 28.06.2018 zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt habe. Die Beteiligung des Personalrats sei nach Klageerhebung auf Antrag der Beklagten vom 28.08.2018 durchgeführt worden. Die Klägerin habe den Personalrat am 29.08.2018 um Zustimmung zur Klageerhebung gebeten. Die Zustimmung gelte nach § 66 Abs. 2 S. 5 i.V.m. S. 3 LPVG NRW als erteilt, weil der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert habe.
71Die Klägerin beantragt,
72die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1,00 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
73Die Beklagte beantragt,
74die Klage abzuweisen.
75Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin könne kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, da sie auch mittels Leistungsbescheid gegen die Beklagte hätte vorgehen können. Würde dem Dienstherren ohne weiteres die Klagemöglichkeit eröffnet, würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Sicherungen – Anhörung, Widerspruchsverfahren – umgangen. Selbst wenn der Klägerin ein Wahlrecht zwischen einem Vorgehen durch Leistungsbescheid und einem solchen durch Leistungsklage zustehen würde, wäre die Klage unzulässig. Die Klägerin habe ihr Ermessen, ob sie gegen die Beklagte im Klagewege oder durch Leistungsbescheid vorgeht, nicht ausgeübt. Dieser Ermessensausfall könne im Gerichtsverfahren nicht behoben werden.
76Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 48 S. 1 BeamtStG nicht erfüllt seien.
77Nach Ansicht der Beklagten habe keine Pflicht zur Überprüfung der Bonität bestanden. Die Prüfung der Bonität des Investors sei keine Aufgabe der Beklagten als Oberbürgermeisterin, da diese Prüfung nicht der Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs im Sinne von § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW unterfalle. Für die Aufgabe der Wirtschaftlichkeitsprüfung sei intern die Stadtkämmerei oder das Amt für Wirtschaftsförderung zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei durch die „Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin zur Einrichtung der Projektgruppe J. “ nicht verändert worden. Die Klägerin habe auch nicht ihre Auswahl- und Überwachungspflichten verletzt. Die als Leiter der Projektgruppe eingesetzten Beamten I. und A. seien als gewissenhafte und zuverlässige Mitarbeiter bekannt gewesen. Es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass es fehlerhaft sein könnte, dass sich die zuständigen Fachbeamten auf die positive Beurteilung der Bonität durch die Sparkasse KölnBonn verlassen hätten. Schließlich habe auch für die zuständigen Fachbeamten keine Pflicht zur Bonitätsprüfung bestanden. Anders als die kommunalen Sparkassen, die nach § 18 Abs. 1 S. 1 KWG zur Überprüfung der Bonität unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet seien, fehle es für Kommunen an einer entsprechenden Regelung. Weder § 122 Abs. 2 GWB noch § 45 VgV verpflichteten die Kommunen zur Bonitätsprüfung. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung, § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW, sowie die Pflicht zur Schadensvermeidung begründeten keine Pflicht zur Bonitätsprüfung. In beiden Fällen stehe der Kommune ein breiter Ermessensspielraum zu, der aus der ex ante-Perspektive zu beurteilen sei. Im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums hätten sich die Fachbeamten auf die Bonitätsprüfung der Sparkasse KölnBonn verlassen dürfen. Der Beklagten habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die zuständigen Fachbeamten möglicherweise pflichtwidrig handelten, indem sie keine eigene Bonitätsprüfung durchführten und sich auf die Bonitätsprüfung der Sparkasse KölnBonn verließen. Aus der Forderung der Sparkasse KölnBonn nach einer Haftungsübernahme durch die Klägerin könne nicht geschlussfolgert werden, dass es sich habe aufdrängen müssen, dass seitens der Sparkasse KölnBonn Zweifel an der Bonität des Investors bestanden hätten. Auch die Persönlichkeit der Beklagten gebe keinen Ansatzpunkt für die Annahme, dass sie aus Eigensucht, Rücksichtslosigkeit oder aus verantwortungslosem Leichtsinn gehandelt habe.
78Die Beschlussvorlagen für die Ratssitzung am 14.12.2005 hätten den Rat ausreichend informiert. Zwar weise § 62 Abs. 2 S. 1 GO NRW die Aufgabe, die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretung und der Ausschüsse vorzubereiten, dem Bürgermeister und damit der Beklagten zu. Dies habe die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, die Beschlussvorlagen persönlich vorzubereiten. Diese Aufgabe habe sie an einen Mitarbeiter der Verwaltung – hier an Frau A. – delegieren dürfen. Die Beklagte habe vor der abschließenden Entscheidung, die Beschlussvorlage dem Rat zuzuleiten, nur die Pflicht, diese auf offensichtliche Fehler zu überprüfen. Eine Pflicht zur umfassenden formellen und materiellen Prüfung könne schon deswegen nicht bestehen, weil die Person des (Ober-)Bürgermeisters von Gesetzes wegen nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen müsse. Die sachlich zuständige Beamtin Frau A. habe am 24.11.2005 den Entwurf der Beschlussvorlage an die beteiligten Ämter und Dezernate mit der Bitte um Änderungs- und Ergänzungsvorschläge und Mitzeichnung versandt. Nachdem zwei Mitarbeiter, Herr L3. und Frau N. , Bedenken angemeldet hatten, habe am 28.11.2005 eine Besprechung stattgefunden, an der die Beklagte nicht teilgenommen habe. Im Übrigen seien die Beschlussvorlagen rechtmäßig gewesen, insbesondere seien die darin enthaltenen Grundinformationen durch weitere Vorabinformationen ergänzt worden. So habe am 14.11.2005 eine Präsentationsveranstaltung stattgefunden, in der die Teilnehmenden über den Entwurf der Nebenabrede informiert worden seien und weitere Fragen haben stellen können. Während der Fraktionsvorsitzendenbesprechung am 21.11.2005 seien die Projektplanungen des Investors in Anwesenheit eines Vertreters der Sparkasse KölnBonn erörtert worden. Schließlich enthielten die Beschlussvorlagen keine unrichtigen oder irreführenden Angaben. Aus der Formulierung „Neben dem Abschluss des Projektvertrages verlangt der Fremdkapitalgeber eine Erklärung der Stadt Bonn,…“ werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Nebenabrede eine Forderung der Sparkasse KölnBonn sei. Soweit es in der Begründung zu III. der Beschlussvorlage heiße, dass die Stadt bei einem Heimfallanspruch „für das dann noch vorhandene Restdarlehen“ hafte, sage dies nichts darüber aus, ob der Zeitpunkt des Heimfalls während oder erst nach der Bauphase erfolgen könne. Dass die Risikoprognose von Dr. U. keine Überlegungen für das Szenario eines Heimfalls während der Bauphase enthalten habe, folge allein daraus, dass dazu von Seiten des Rates kein Fragebedarf bestanden habe. Die weitere Begründung zu Ziffer III. der Beschlussvorlage, „Eine Tilgung des Darlehens wird zunächst für 10 Jahre ausgesetzt, …“, mache klar, dass die Haftung aus dem übernommenen Darlehensvertrag nach Ablauf der 10 Jahre auch die Tilgung des Darlehens miteinschließe. Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Beschlussvorlagen sei eine schwierige juristische Frage. Dies könne die Beklagte nicht entscheiden, da sie nicht über die Befähigung zum Richteramt verfüge.
79Im Zusammenhang mit der Anzeige der Nebenabrede am 27.12.2005 bei der Bezirksregierung Köln sei ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie sei mit der Anzeige selbst nicht befasst gewesen und habe sie weder selbst erstellt noch nach Fertigstellung freigegeben. In die Vorgänge im Zusammenhang mit der Anzeige sei sie nicht einbezogen gewesen. Mit dem gesamten Vorgang sei Stadtdirektor I. als zuständiger Fachbeamter betraut gewesen. Diesen habe sie sorgfältig ausgewählt. Stadtdirektor I. sei der Beklagten aus langjähriger Zusammenarbeit als gewissenhafter und zuverlässiger Mitarbeiter bekannt gewesen.
80Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten nicht verletzt, indem sie die Unterzeichnung der Nebenabrede vom 19.03.2007 gebilligt habe. Sie habe die Nebenabrede nicht selbst unterzeichnet, dies sei durch Stadtdirektor I. erfolgt. Ihm sei nach der Verteilung der Dienstgeschäfte die Aufgabe übertragen worden, den Ratsbeschluss vom 14.12.2005 auszuführen. Zwar stünde gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 GO NRW dem (Ober-)Bürgermeister die Aufgabe zu, Beschlüsse des Rates durchzuführen. Der (Ober-)Bürgermeister sei jedoch nicht verpflichtet, diese Aufgaben eigenhändig wahrzunehmen. Sie – die Beklagte – habe Stadtdirektor I. als mit der Sache befassten Beamten sorgfältig ausgewählt. Es seien ihr keine Tatsachen bekannt geworden, die Anlass zum Einschreiten gegeben hätten. Sie sei lediglich in unregelmäßigen Abständen über besondere Vorkommnisse durch Stadtdirektor I. und/oder Frau A. im Rahmen der Projektgruppe unterrichtet worden. Aus diesen Informationen hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die am 19.03.2007 unterzeichnete Nebenabrede sich nicht als ordnungsgemäße Ausführung von Ziffer III des Ratsbeschlusses vom 14.12.2005 darstellen würde.
81Bezüglich der Zustimmung zu weiteren Kreditvalutierungen ab dem Jahr 2008 sei ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie habe die Zustimmung der Sparkasse KölnBonn gegenüber nicht selbst erklärt, sondern die von ihr sorgfältig ausgewählten Beamten I. und A. . Sie – die Beklagte – sei über die Erklärungen vom 11.02.2008 und vom 21.04.2008 vorab unterrichtet worden und habe diese gebilligt. Aus der Perspektive des Jahres 2008 und aufgrund der ihr damals bekannten Tatsachen habe sie hierdurch keine Dienstpflicht verletzt. Ungeachtet der bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten beim Zahlungsverhalten des Investors habe jedenfalls bis zum 30.08.2009 eine positive Fortführungsprognose für die Projektrealisierung durch die UNCC GmbH bestanden. Die Zustimmungserklärungen seien deshalb aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar gewesen. Im Zeitpunkt der Zustimmungserklärungen sei bereits das sechste von siebzehn Stockwerken im Bau gewesen, angesichts des Baufortschritts hätte jeder Stillstand des Projekts, zu dem es durch Versagen der Zustimmung zu weiteren Kreditvalutierungen gekommen wäre, zu erheblichen Kosten geführt.
82Auch im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 habe sie – die Beklagte – keine Pflichtverletzung begangen. Hinsichtlich der Beschlussvorlagen für die Ratssitzung vom 07.05.2009 habe sie, wie schon bei den Beschlussvorlagen für die Ratssitzung vom 14.12.2005, auf die Erarbeitung der entsprechenden Unterlagen durch die zuständigen Fachbeamten vertraut. Im Übrigen seien die Beschlussvorlagen rechtmäßig. Die Formulierung in der nicht-öffentlichen Beschlussvorlage „Die Tilgung wird für die ersten 10 Jahre ausgesetzt“ klammere nicht aus, dass die Haftung auch für die Tilgung der Valuta und nicht nur der Zinsen erfolgen könne. Die Möglichkeit, dass es bereits während der Bauphase zu einem Eintritt des sogenannten Heimfalls kommen könne, sei schon aus der Beschlussvorlage für die Ratssitzung vom 14.12.2005 hervorgegangen. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die Ratsmitglieder hierüber erneut in Kenntnis zu setzen. Weiter ergebe sich aus der Kostenaufstellung auf Seite 4 der nicht-öffentlichen Beschlussvorlage, dass sich die zu finanzierenden Mehrkosten in Höhe von 50 Mio. Euro aus gestiegenen Baukosten in Höhe von 40 Mio. Euro und zusätzlichen Finanzierungskosten in Höhe von 10 Mio. Euro zusammensetzten. Hierüber seien die Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsexperten in den Fraktionsvorsitzendenbesprechungen informiert worden. Der Ratsbeschluss vom 07.05.2009 habe die Beklagte zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede am 09.07.2009 ermächtigt. Schließlich sei die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nicht kausal für die von der Klägerin aufgeführten Schadenspositionen. Rechtsgrundlage für die Haftung in Höhe von 70 Mio. Euro sei die Nebenabrede vom 19.03.2007. Hierfür sei die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nicht ursächlich gewesen. Der Haftungsschaden der Klägerin sei auch eingetreten, wenn die Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet worden wäre.
83Schließlich stelle auch die Übertragung des Projektcontrollings auf das städtische SGB keine Pflichtverletzung dar. Gemäß der Organisationsverteilung innerhalb der Stadt Bonn im Jahr 2009 sei der Betriebsleiter des SGB, O. , für den Abschluss des Projektcontrollingvertrages zuständig gewesen. Die Beklagte habe ihre persönlichen Organisationspflichten nicht verletzt, weil ihr keine Tatsachen bekannt geworden seien, die auf eine unzureichende Organisation des SGB hingedeutet hätten. Der SGB sei schon aufgrund seiner organisationsrechtlichen Verselbständigung (§ 114 Abs. 2 GO NRW) nicht Gegenstand detaillierter Organisationspflichten der Beklagten gewesen. Sie – die Beklagte – habe darauf vertraut, dass die zuständigen Beamten den Abschluss des Projektcontrollingvertrages sorgfältig und sachkundig erfüllen würden. Schließlich sei der behauptete Organisationsmangel für den Schaden nicht kausal. Der Schaden habe sich nicht innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm verwirklicht.
84Von dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden seien die Vermögensvorteile abzuziehen, die der Klägerin infolge des Heimfalls zugeflossen sind. So sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks des Kongresszentrums geworden ist und dass die Klägerin die werthaltige Bebauung des Grundstücks erhalten hat. Darüber hinaus seien die Einnahmen und Nutzungsvorteile aus dem Betrieb des WCCB sowie die Zuschüsse von Bund und Land, die die Klägerin erhalten hat, von dem Schaden abzuziehen. Die Schadenshöhe sei außerdem um die ersparten Aufwendungen für den Bau eines internationalen Kongresszentrums Bundeshaus Bonn zu reduzieren, da die Klägerin durch Staatsvertrag aus dem Jahre 2002 zur Errichtung eines Kongresszentrums verpflichtet gewesen sei. Schließlich sei auch die Umweg-Rendite in Ansatz zu bringen, also der Betrag, der der Wirtschafts- und Steuerkraft der Klägerin durch die Existenz und den Betrieb des WCCB zuwachse.
85Die Beklagte macht hilfsweise die Einrede der Verjährung geltend. Jedenfalls die Schadensersatzforderungen, die aus angeblichen Pflichtverletzungen hergeleitet würden, die sich bis Oktober 2007 ereignet haben sollen (Unterlassen der Bonitätsprüfung, Ratsvorlage der Ratssitzung vom 14.12.2005, Anzeige der Nebenabrede bei der Bezirksregierung Köln und Billigung der Unterzeichnung der Nebenabrede vom 19.03.2007) seien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ersten Verzichtserklärung am 27.10.2010 verjährt gewesen. Denn die Klägerin habe von den anspruchsbegründenden Umständen für ihre Forderungen gegen Dr. L1. und Dr. D. bereits im Jahr 2006 erfahren, sodass die in Rede stehenden Schadensersatzforderungen im Jahr 2009 verjährt seien.
86Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Klägerin ihre Fürsorgepflicht verletzt habe. Die Klägerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, von einer Schadensersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen. Sie habe ihr Ermessen auch dahingehend nicht ausgeübt, welchen von mehreren ihr gesamtschuldnerisch Haftenden sie in welchem Umfang zum Schadensersatz heranziehe. Auch habe sie ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie mit zwei vor dem Arbeitsgericht Bonn verklagten Angestellten – Herrn O. und Herrn B. – eine tarifrechtliche Ausschlussfrist vereinbart habe. Dies verhindere, dass die Beklagte, wenn sie der Klägerin Schadensersatz leisten würde, gemäß § 80 Abs. 2 LBG NRW auf die beiden Angestellten zurückgreifen könne, weil diese auch ihr die sechsmonatige Ausschlussfrist entgegen halten könnten.
87Das Gericht hat Beweis erhoben u.a. zu den Gründen, die den im Jahr 2009 in der Funktion als Rechtsdezernent tätigen Dr. L2. veranlasst haben, vor Mitzeichnung der am 09./20.07.2009 unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede eine Bestätigung des Amtes 02 der Klägerin zu fordern, dass die Nebenabrede durch den Ratsbeschluss gedeckt ist und ob der Beschäftigte van W1. die von ihm verfasste Stellungnahme für Herrn Dr. L2. mit der Beklagten besprochen und abgestimmt hat, durch Vernehmung des Herrn Dr. L2. und Herrn W1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2020.
88Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Schriftsatzanlagen.
89E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
90Die Klage hat Erfolg.
91Sie ist zulässig. Die Klägerin besitzt für die Erhebung der vorliegenden Leistungsklage insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Sie hätte den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zwar auch mit Erlass eines Leistungsbescheides geltend machen können. Der Erlass eines Leistungsbescheides hätte aber gegenüber der erhobenen allgemeinen Leistungsklage keine einfachere Durchsetzung des streitigen Schadensersatzanspruches ermöglicht. Auch bei Erlass eines Leistungsbescheides wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe zwischen den Beteiligten streitig ist.
92Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1,00 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 29.06.2018.
93Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 48 BeamtStG. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seine Beamten – wie der hier streitige – beurteilt sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entstehung,
94vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 – 2 C 12.94 – juris, Rn 23.
95Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist frühestens Ende des Jahres 2009 entstanden. Die Schäden, die aus den der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen folgten, realisierten sich frühestens Ende des Jahres 2009, nachdem die Sparkasse KölnBonn den Kreditvertrag mit der UNCC GmbH gekündigt hatte und die Bauarbeiten am WCCB-Projekt – bedingt durch die Insolvenz der UNCC GmbH – eingestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt, in dem sich der für die Entstehung des Schadensersatzanspruches erforderliche Schaden frühestens realisierte, fand die zum 01.04.2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 48 BeamtStG Anwendung.
96Der Schadensersatz nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt voraus, dass ein Beamter eine ihm obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, und dadurch dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, einen Schaden zugefügt hat.
97Die Beklagte erfüllt zunächst in persönlicher Hinsicht die Haftungsvoraussetzungen des § 48 BeamtStG. Sie ist Beamtin im Sinne dieser Vorschrift, weil sie im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen als kommunale Wahlbeamtin in einem Beamtenverhältnis zur Klägerin stand, dessen Statusrechte und -pflichten gem. § 1 BeamtStG dem Anwendungsbereich des BeamtStG unterliegen.
98Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG sind gegeben. Die Beklagte hat jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass sie am 09.07.2009 die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede vom 19.03.2007 mit der Sparkasse KölnBonn unterzeichnete. Die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2009 war objektiv pflichtwidrig, weil für sie keine wirksame Ermächtigung des Rates der Klägerin vorlag.
99Eine Dienstpflichtverletzung ist jeder Verstoß gegen eine allgemeine oder besonders normierte Pflicht, die dem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegt. Für jeden Beamten besteht die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. Deshalb muss ein Beamter bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, die Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften beachten (vgl. § 36 Abs. 1 BeamtStG). Aus dem Gebot zum rechtmäßigen Verhalten folgt die allgemeine Dienstpflicht des Beamten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Für Beamte, die für ihren Dienstherrn mit öffentlichen Haushaltsmitteln umgehen, bedeutet dies, dass sie den für öffentliche Haushalte geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft,
100vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20.02.1992 – 3 L 198/91 – juris, Rn. 36; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 15, 19; Franke, in: GKÖD, § 75 Rn. 19.
101Bei Ausübung der der Beklagten gem. § 63 Abs. 1 GO NRW eingeräumten Befugnis zur Außenvertretung der Klägerin hatte die Beklagte die gesetzlich in § 41 GO NRW bestimmten Zuständigkeiten des Rates der Klägerin sowie gesetzliche Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten, die der Klägerin für das abzuschließende Rechtsgeschäft oblagen. Als Kommunalbeamtin hatte sie ferner auf den für Gemeinden geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu achten, wenn mit dem im Außenverhältnis abzuschließenden Rechtsgeschäft nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen für die Klägerin begründet wurden.
102Die Beklagte hat mit der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede am 09.07.2009 gegen die gesetzlich in der GO NRW für die Gemeindeorgane geregelte Kompetenzordnung verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen. Die abgeschlossene Zusatzvereinbarung fiel in die nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 lit. p) GO NRW in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (GO NRW a.F.). Der Rat der Klägerin hatte die Beklagte zwar mit Beschluss vom 07.05.2009 zum Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2009 ermächtigt. Dieser Beschluss ist aber rechtswidrig und damit unwirksam, weil er unter Verletzung des Informationsanspruchs der Ratsmitglieder ergangen ist.
103Bei der am 09.07.2009 unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede vom 19.03.2007 handelt es sich um eine Angelegenheit, die gem. § 41 Abs. 1 lit. p) GO NRW in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (GO NRW a.F.) in die nicht auf den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde übertragbare Zuständigkeit des Rates fiel. Zu den nach dieser Bestimmung nicht übertragbaren Zuständigkeiten gehören die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheit für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen. Die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede ist ein Rechtsgeschäft, das einer Bürgschaft wirtschaftlich gleichkommt. Mit ihr wurde die Klägerin gegenüber der Sparkasse KölnBonn verpflichtet, Darlehensverpflichtungen für die UNCC GmbH zu übernehmen. Sie erhöhte die bereits mit der Nebenabrede vom 19.03.2007 begründete Einstandspflicht von 74,3 Mio. Euro um weitere 30 Mio. Euro auf insgesamt 104,3 Mio. Euro. Die erweiterte Nebenabrede bezog sich auch auf das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH. In Ziff. 2.1.2 der Nebenabrede heißt es: „Soweit die vertragsgemäße Rückführung des Multifunktionskredits zum 30.08.2009 nicht fristgerecht durch die UNCC erfolgt, wird der nicht von der Nebenabrede (gemeint die vom 19.03.2007) gedeckte, im Vorgriff auf diese Erweiterung der Nebenabrede valutierte Kreditbetrag, auf die neu zu bewilligenden Fremdmittel in Höhe von Euro 30.000.000,00 angerechnet (d.h. der Euro 74.300.000,00 überschreitende Betrag wird bei den zu gewährenden neuen Finanzmitteln in Abzug gebracht und unterliegt gleichfalls der erhöhten, angepassten Nebenabrede).“
104Der Beschluss des Rates der Klägerin vom 07.05.2009 ermächtigte die Beklagte zwar zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede. Der Ratsbeschluss vom 07.05.2009 ist aber rechtswidrig und unwirksam, weil die Ratsmitglieder über die Kernpunkte des Umfangs und die Kernpunkte der Voraussetzungen der mit der Zusatzvereinbarung eingegangenen Haftung für die Klägerin nicht ausreichend informiert waren.
105Das Informationsrecht des einzelnen Ratsmitglieds ist in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt. § 43 Abs. 1 GO NRW bestimmt die Rechte der Ratsmitglieder nur mittelbar. Nach dieser Vorschrift üben Ratsmitglieder ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus. Ihre Rechtsstellung leitet sich daraus ab, dass sie – wie Mitglieder des Bundestags und von Landtagen – von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (vgl. § 42 Abs. 1 GO NRW) und mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattet sind. Wie Parlamentariern steht ihnen nicht nur das Recht zu, in den Gremien, denen sie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten. Die sachgerechte Ausübung des Beratungsrechts setzt die Möglichkeit der Ratsmitglieder zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen des Beratungsgegenstandes voraus. Ihnen müssen die für eine Beschlussfassung notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der Umfang dieses Informationsrechts bestimmt sich nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall. Ist den Ratsmitgliedern mangels ausreichender Informationen die Ausübung ihrer demokratisch legitimierten Mitwirkungs- und Kontrollrechte tatsächlich oder rechtlich nicht möglich, führt dies zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl herbeigeführten Beschlusses des Rates,
106vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 2604/99 – juris, Rn. 31.
107Der Informationsanspruch der Ratsmitglieder im Einzelfall ist umso größer, je bedeutsamer die zu treffende Entscheidung ist. Der Rat ist das oberste Beschlussorgan der gemeindlich verfassten Bürgerschaft, das in allen wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinde tätig wird. Dies wird in § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW deutlich, wonach der Rat die Entscheidung über bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Angelegenheiten nicht übertragen darf. Betrifft eine Entscheidung – wie die in Rede stehende Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 – die ausschließliche Entscheidungskompetenz des Rates nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW, sind die Ratsmitglieder über die Kernpunkte, die für die zu treffende Entscheidung unabdingbar sind, schriftlich zu informieren. Nur schriftliche Informationen gewährleisten, dass die Kernpunkte allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gelangen. Ein durch unzureichende schriftliche Mitteilungen entstandenes Informationsdefizit kann durch ein den Ratsmitgliedern nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eingeräumtes und auch obliegendes Fragerecht nicht ausgeglichen werden, weil ein Ratsmitglied zur Ausübung seines ihm zustehenden Fragerechts tatsächlich erst in Lage ist, wenn ihm wenigstens die Kernpunkte der zu beschließenden Angelegenheit bekannt sind. Mit nur mündlich an einzelne Ratsmitglieder – etwa die Vorsitzenden der Ratsfraktionen – mitgeteilten Informationen wird dem Informationsanspruch, der dem Rat bei Angelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a.F. zusteht, nicht Genüge getan. Werden Informationen von der Verwaltung nur mündlich an einzelne Ratsmitglieder gegeben, ist nicht gewährleistet, dass alle Ratsmitglieder hiervon Kenntnis erhalten. Im Übrigen bergen nur mündlich gegebene Informationen die Gefahr, dass sie nur verkürzt und missverständlich weitergegeben werden.
108Die von der Beklagten am 21.04.2009 gezeichneten Beschlussvorlagen für den Ratsbeschluss vom 07.05.2009 enthalten nicht die für die Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 erforderlichen Informationen. Sie informieren zunächst nicht über den für die Zusatzvereinbarung wesentlichen Umstand, dass die mit der Zusatzvereinbarung erweiterte Nebenabrede vom 19.03.2007 bereits eine Einstandspflicht für das von der Sparkasse vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH von 20 Mio. Euro begründet hatte und damit dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 widersprach.
109Wie die erkennende Kammer mit Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 19 K 4770/18 entschieden hat, war die mit der Nebenabrede vom 19.03.2007 vorgenommene Haftungsausweitung auf das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH nicht von der Ratsermächtigung vom 14.12.2005 gedeckt. Mit dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 ermächtigte der Rat auch zum Abschluss des mit der UNCC GmbH abgeschlossenen Projektvertrages vom 08.03.2006. Nach § 7.6 des Projektvertrages vom 08.03.2006 (K 27) hatte die UNCC GmbH 40 Mio. Euro Eigenkapital in das Projekt einzubringen und zwar schrittweise bei Unterzeichnung des Projektvertrages durch Einzahlung von 3 Mio. Euro Stammkapital, das bei Beginn der Bauarbeiten um weitere 7 Mio. Euro zu erhöhen war. Spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten war von der UNCC GmbH gegenüber der Klägerin weiterhin der Nachweis zu führen, dass die Sicherheit in Höhe von 30 Mio. Euro nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 vorliegt. Nach der genannten Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 (K 24), die § 7.6, 3. Spiegelstrich des Projektvertrages ausdrücklich in den Vertrag einbezieht, war Voraussetzung für die Gewährung des Gesamtdarlehens von 104,3 Mio. Euro („Multifunktionskredit“) an die UNCC GmbH u.a., dass die UNCC GmbH eine Bankbürgschaft einer europäischen Bank über 30 Mio. Euro beibringt, die der Absicherung der Vorfinanzierung des Eigenkapitals der UNCC GmbH in Höhe von 30 Mio. Euro durch die Sparkasse KölnBonn dienen sollte. Mit der Ermächtigung zum Abschluss des Projektvertrages, der einen von der UNCC GmbH einzubringenden und allein abzusichernden Eigenkapitalanteil von 40 Mio. Euro vorsieht, hat der Rat der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Nebenabrede, zu deren Abschluss er in Ziff. III. seines Beschlusses vom 14.12.2005 ermächtigte, jedenfalls eine Haftung für die Vorfinanzierung des von der UNCC GmbH einzubringenden Eigenkapitals nicht übernehmen wollte.
110Den weiteren Ausführungen in der Begründung des Ratsbeschlusses vom 14.12.2005 zur Nebenabrede lässt sich ein gegenteiliger Wille des Rates nicht entnehmen. Dazu sind sie zu vage und zu unbestimmt formuliert. Der Beschluss selbst beschreibt Inhalt und Umfang der einzugehenden Verpflichtung nicht. Er ermächtigt seinem Wortlaut nach lediglich zum Abschluss einer „gesonderten Vereinbarung“ mit dem Fremdkapitalgeber, die gesonderte Regelungen bei einem Heimfall „nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte“ enthalten soll. Die zur Erläuterung für die Nebenabrede in Bezug genommenen Begründungen der öffentlichen und nichtöffentlichen Beschlussvorlagen lassen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass sich der Rat bei seiner Beschlussfassung am 14.12.2005 bewusst dazu entschieden hat, eine Haftung der Klägerin für bereits während der bis zum 30.08.2009 befristeten Phase der Aufbaufinanzierung entstandene Darlehensverbindlichkeiten der UNCC GmbH zu übernehmen. Dazu sind die Begründungen in den Beschlussvorlagen zu vage und zu unbestimmt. Der Inhalt der mit dem Fremdkapitalgeber abzuschließenden Nebenabrede wird nur rudimentär dargestellt. Die nichtöffentliche Beschlussvorlage lässt weder die Höhe der von der Klägerin zu übernehmenden Haftungssumme von 74,3 Mio. Euro erkennen noch enthält sie Angaben zu dem Finanzierungskonzept – etwa zur Höhe des der UNCC GmbH gewährten Gesamtdarlehens und des von ihr einzubringenden Eigenkapitals – , das Grundlage für den vom Fremdkapitalgeber mit der UNCC GmbH abzuschließenden Kreditvertrag war. Der nichtöffentlichen Beschlussvorlage lässt sich noch nicht einmal ohne weiteres entnehmen, dass sich die Haftungsübernahme überhaupt auf die Rückführung des der UNCC GmbH gewährten Darlehens erstrecken und nicht nur die Zahlung der Kreditzinsen beinhalten soll. So wird zur Erläuterung der Nebenabrede in Ziff. III Satz 1 ausgeführt, der Fremdkapitalgeber verlange, dass die Stadt nach dem Willen des Fremdkapitalgebers bei einem Heimfallanspruch für das dann noch vorhandene Restdarlehen die Zinszahlungen übernehme. Dass sich die Haftung der Klägerin auch auf die Tilgung des Darlehens erstrecken soll, ergibt sich erst mittelbar durch die nachfolgende Formulierung in Ziff. III Satz 3, dass eine Tilgung des Darlehens zunächst für 10 Jahre ausgesetzt werde. Hat der Rat mit Ziff. III Satz 3 der Begründung der Beschlussvorlage damit zwar zum Ausdruck gebracht, eine Einstandspflicht auch für die Rückführung des an die UNCC GmbH ausgereichten Darlehens zu übernehmen, bietet die Begründung aber keinen genügenden Anhalt für die Annahme, dass der Rat zur Eingehung einer Einstandsverpflichtung für das vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH ermächtigen wollte, mit dem die Zeit der sog. Aufbaufinanzierung bis zum 30.08.2009 abgesichert werden sollte. Dagegen spricht schon, dass dem Rat mit der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 14.12.2005 die im Auftrag der Verwaltung vom Berater Dr. U. erstellte Risikoabschätzung vom 17.11.2005 vorgelegt worden war, die keine Risikobetrachtung für eine Insolvenz der UNCC GmbH bereits während der Phase der Aufbaufinanzierung enthielt. Hätte der Rat mit Ziff. III seines Beschlusses vom 14.12.2005 zur Eingehung einer Einstandspflicht der Klägerin bereits während der Phase der Aufbaufinanzierung ermächtigen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in der Begründung seines Beschlusses deutlicher zum Ausdruck bringt. Dafür, dass die Einstandspflicht der Klägerin nach dem Willen des Rates erst nach Abschluss der Phase der Aufbaufinanzierung greifen sollte, sprechen im Gegenteil die Angaben in dem an die BZR Köln gerichteten Anschreiben vom 27.12.2005, mit dem die Klägerin die Nebenabrede gegenüber der BZR angezeigt hat. Mit den dort verwandten Formulierungen „Aufbaufinanzierung“ auf der einen und „langfristiges Darlehen“ auf der anderen Seite sowie dem Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Sitzung am 14.12.2005 zugestimmt habe, „den Vertrag für das langfristige Darlehen“ zu übernehmen, bringt das Anzeigeschreiben an die BZR vom 27.12.2005 zum Ausdruck, dass der Rat mit seinem Beschluss vom 14.12.2005 eine Einstandspflicht der Klägerin erst begründen wollte, nachdem die „Aufbaufinanzierung“ durch das „langfristige Darlehen“ abgelöst worden war.
111Informieren die Beschlussvorlagen für den Ratsbeschluss am 07.05.2009 somit nicht darüber, dass die Nebenabrede vom 19.03.2007 die Haftung der Klägerin entgegen dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 auch auf das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital erstreckte, so wird der für die Zusatzvereinbarung ebenfalls wesentliche Umstand nicht offenbart, dass die UNCC GmbH auch noch im Jahre 2009 nicht in der Lage war, das vorfinanzierte Eigenkapital einzubringen und die mit der Zusatzvereinbarung verbundene Erweiterung der Haftung um 30 Mio. Euro zum Teil auch der Rückführung des durch die Sparkasse vorfinanzierten Eigenkapitals der UNCC GmbH diente. Nach der Kostenaufstellung in der Protokollnotiz zur Besprechung der Zusatzvereinbarung am 07.07.2009 von Vertretern der Klägerin (Rechtsanwälte M1. ) und mit Vertretern der Sparkasse KölnBonn (Rechtsanwälte D2. ) (K 93) befand sich die UNCC GmbH mit der Einbringung des Eigenkapitals noch am 07.07.2009 in Höhe von 14,3 Mio. Euro in Rückstand. Die Erweiterung der Nebenabrede um 30 Mio. Euro diente damit in Höhe von 14,3 Mio. Euro der Rückführung der Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals der UNCC GmbH durch die Sparkasse. Dies wird in den Beschlussvorlagen für den Ratsbeschluss vom 07.05.2009 verschwiegen.
112Die Beschlussvorlagen informieren darüber hinaus nicht ausreichend über die bereits Anfang des Jahres 2009 erkennbaren Haftungsrisiken, die für die Klägerin mit der Auseinandersetzung zwischen dem neuen potentiellen Investor Honoua und dem Kreditgeber der UNCC GmbH, der Arazim Ltd. um die Geschäftsanteile der UNCC GmbH, verbunden waren. Der Ausgang der Auseinandersetzung war für die mit der Zusatzvereinbarung eingegangene Haftungsverpflichtung der Klägerin von wesentlicher Bedeutung, weil der neue potenzielle Investor seine Investitionsbereitschaft davon abhängig gemacht hatte, dass die Mehrheitsanteile der UNCC GmbH auf ihn übertragen werden. Scheiterte die Übertragung der Mehrheitsanteile an den neuen Investor, war zu befürchten, dass dieser seine in Aussicht gestellten Investitionen nicht in das Projekt einbringt und die Klägerin für die Kreditverpflichtungen der UNCC GmbH einzustehen hatte, die ausweislich des von den Rechtsanwälten D2. im Auftrag der Sparkasse KölnBonn verfassten „Memorandums“ vom 06.02.2009 (K 95) bereits im Februar 2009 „offenkundig“ nicht in der Lage war, das Projekt weiter zu betreiben. Ausweislich des genannten „Memorandums“ vom 06.02.2009 gab es bereits im Februar 2009 für die Sparkasse KölnBonn und die Verantwortlichen der Klägerin Hinweise darauf, dass die SMI 94 % der Geschäftsanteile der UNCC GmbH an eine Arazim Ltd. übertragen hatte. Die Arazim Ltd. hatte sich in Verhandlungen mit der Klägerin und der Sparkasse KölnBonn als Mehrheitseigentümerin der UNCC GmbH geriert. Ob die Verhandlungen mit dem potentiellen neuen Investor Honoua zum Abschluss gebracht werden konnten, war nach Einschätzung der Rechtsanwälte D2. im Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme im Februar 2009 offen. Sie wiesen darauf hin, dass die Honoua ein finanzielles Engagement davon abhängig macht, dass die für Arazim eingetragene Grundschuld an den Projektgrundschulden gelöscht und die „Angelegenheit Arazim“ seitens der UNCC GmbH insgesamt erledigt wird. Die Auseinandersetzung mit Arazim um die Geschäftsanteile der UNCC GmbH, die für das finanzielle Engagement des neuen potenziellen Investors Honoua von entscheidender Bedeutung war, wird in den Beschlussvorlagen für den Ratsbeschluss nicht ausdrücklich genannt. In der nichtöffentlichen Beschlussvorlage vom 21.04.2009 (K 10) wird nur lapidar ausgeführt „Für den Fall, dass ein Dritter geltend machen sollte, über Geschäftsanteile zu verfügen, hat Honoua erklärt, hieraus resultierende Risiken alleine zu übernehmen“. Diese Ausführungen verschweigen, dass Arazim bereits in der Vergangenheit gegenüber Verantwortlichen der Klägerin und der Sparkasse KölnBonn als Mehrheitseigentümer der UNCC GmbH aufgetreten war. Die knappen Ausführungen in der Beschlussvorlage wären nur berechtigt gewesen, wenn Honoua sich gegenüber der Klägerin vertraglich verbindlich verpflichtet hätte, Arazim die Geschäftsanteile auf eigene Kosten abzukaufen und auch an dem zugesagten Investitionsvolumen festzuhalten. Dass eine solche Erklärung vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich, weil Honoua ausweislich des Memorandums der Rechtsanwälte CliffordChance vom 06.02.2009 in Verhandlungen gefordert hatte, dass die „Angelegenheit Arazim“ seitens der UNCC GmbH insgesamt erledigt wird.
113Schließlich wird in den Beschlussvorlagen verschwiegen, dass die bereits Anfang des Jahres 2008 erkennbare Auseinandersetzung um die Mehrheitsanteile der UNCC GmbH auf ein vertragswidriges Verhalten der SMI zurückging. Die SMI hatte mit der Veräußerung der Geschäftsanteile der UNCC GmbH an Arazim Ltd. am 07.02.2007 gegen § 12 des mit der Klägerin geschlossenen Projektvertrages vom 08.03.2006 verstoßen, weil sie entgegen § 12 des Projektvertrages die Mehrheitsanteile an der UNCC GmbH ohne vorherige Zustimmung der Klägerin an Arazim Ltd. übertragen hatte. Auch diese Vertragsverletzung seitens der SMI wird in den Beschlussvorlagen nicht offenbart.
114War somit der Ratsbeschluss vom 07.05.2009 wegen unzureichender Information des Rates durch die Beklagte unwirksam, so hat die Beklagte die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede ohne die erforderliche Ermächtigung des Rates unterzeichnet und damit eine objektive Dienstpflichtverletzung begangen. Diese Dienstpflichtverletzung hat sie auch schuldhaft begangen.
115Der Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG setzt ein Verschulden des Beamten in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voraus. Das Verschulden muss nur in Bezug auf die Pflichtverletzung gegeben sein und muss sich nicht auf Schaden und Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden erstrecken. Abweichend von der grundsätzlich im Rahmen des § 48 BeamtStG geltenden Beweislastregelung trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat,
116vgl. Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 C 15/98 – juris, Rn. 27.
117Vorsatz liegt vor, wenn der Beamte bewusst und gewollt den Tatbestand verwirklicht, der eine Pflichtverletzung darstellt, und sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist,
118vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 – 6 C 199/81 – juris, Rn. 20.
119Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Beamte die Tatumstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, oder diese selbst zwar nicht erkannt hat, sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber hätte erkennen können oder wenn er den Tatbestand zwar nicht gewollt, ihn aber infolge der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verwirklicht hat. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Deshalb muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen,
120vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 – juris, Rn. 14; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 35 ff..
121Die Beklagte handelte jedenfalls grob fahrlässig, als sie die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede vom 19.03.2007 am 09.07.2009 unterzeichnete. Es musste sich ihr im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung aufdrängen, dass der Rat über die Kernpunkte der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 nicht ausreichend informiert worden war und die Ratsermächtigung vom 07.05.2009 damit unwirksam war.
122Die Beklagte hätte zunächst erkennen müssen, dass die Ratsmitglieder in Bezug auf die mit Zusatzvereinbarung verbundene Einstandspflicht der Klägerin für das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH nicht ausreichend informiert worden waren. Als OB der Klägerin musste sie die wesentlichen Eckpunkte des mit der UNCC GmbH geschlossenen Projektvertrages kennen. Zu den wesentlichen Eckpunkten des Projektvertrages gehörte die in § 7.6 getroffene Eigenkapitalregelung. Nach dieser Bestimmung hatte die UNCC GmbH das Eigenkapital von 40 Mio. Euro abschließend bei Beginn der Bauarbeiten nach Maßgabe der in den Vertrag inkorporierten Grundsatzzusage der Sparkasse KölnBonn vom 10.11.2005 durch Vorlage einer Bankbürgschaft einer europäischen Bank über 30 Mio. Euro gegenüber der Klägerin zu erbringen. In Kenntnis dieser Eigenkapitalregelung im Projektvertrag musste sich die Beklagte fragen, warum die Klägerin mit der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 auch für das von der UNCC GmbH nach dem Projektvertrag geschuldete Eigenkapital eintreten sollte. Ein Anlass zu einer solchen Nachfrage ergab sich für die Beklagte zwingend aus dem ihr von der Projekleiterin A. am 29.01.2009 gegebenen Sachstandsbericht, dem von den Rechtsanwälten D2. D3. gefertigten Memorandum vom 06.02.2009, der Protokollnotiz der Besprechung von Vertretern der Klägerin mit der Sparkasse KölnBonn vom 07.07.2009 sowie aus der die Zusatzvereinbarung bewertenden Stellungnahme des Dr. M. vom 09.07.2009. Diese Unterlagen machten für die Beklagte deutlich, dass die von ihr unterzeichnete Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 eine Haftung für das Eigenkapital der UNCC GmbH beinhaltete. Dr. M. führte in seiner Stellungnahme vom 09.07.2009 unter Ziff. 3 zur Erläuterung von Ziff. 2.1.2 der Zusatzvereinbarung aus, dass es zu der „Überzahlung“ der 74,3 Mio. Euro aus der alten Nebenabrede gekommen sei, weil das Eigenkapital von der UNCC GmbH nicht eingezahlt worden sei. Der Gesamtfinanzierungsaufstellung, die der Protokollnotiz zur Besprechung vom 07.07.2009 als Anlage beigefügt war, wies einen rückständigen und vorfinanzierten Eigenkapitalbetrag in Höhe von 14,3 Mio. Euro aus, der mit der Zusatzvereinbarung an die Sparkasse KölnBonn zurückgeführt werden sollte.
123Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte Kenntnis von dem Memorandum vom 06.02.2009 (K 95), der Protokollnotiz der Besprechung vom 07.07.2009 (K 93) und der Stellungnahme des Dr. M. vom 09.07.2009 (K 97) hatte. Die Beklagte hat auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, die genannten Unterlagen vor Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 gekannt zu haben. Dass der Beklagten insbesondere das Memorandum der Rechtsanwälte D2. D3. vom 06.02.2009 vorgelegen hat, belegen im Übrigen auch die Ausführungen der Projektleiterin A. in ihrer Mail vom 12.02.2009, mit der sie zur Vorbereitung der von ihr angeratenen Kündigung des Projektvertrages eine Abmahnung der UNCC GmbH forderte und dabei darauf hinwies, dass das „Rechtsgutachten D2. D3. “, das diese Vorgehensweise empfehle, auch der Beklagten vorliege.
124Die der Beklagten vor der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2009 bekannten Umstände geboten zwingend eine Rückfrage der Beklagten bei der Projektleiterin A. und dem im Jahre 2009 als Berater der Klägerin tätigen Stadtdirektor a.D. I. danach, warum die Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 eine Einstandspflicht der Klägerin für das von der UNCC GmbH zu leistende Eigenkapital vorsah. Diese gebotene Rückfrage hätte die Umstände offenbart, die dazu geführt hatten, dass die Nebenabrede vom 19.03.2007 in ihrer Präambel eine Änderung erfahren hatte, mit der die Haftung der Klägerin auf das von der UNCC GmbH einzubringende Eigenkapital erweitert wurde. Die Projektleiterin A. und Stadtdirektor I. hätten bei dieser Nachfrage pflichtgemäß mitteilen müssen, dass die UNCC GmbH die nach dem Projektvertrag geschuldete Bankbürgschaft von 30 Mio. Euro vertragswidrig bereits seit Ende Oktober/Anfang November 2006 nicht hatte vorlegen können und dass die UNCC GmbH wegen ihrer Unfähigkeit zur Vorlage der Bankbürgschaft bei der Sparkasse KölnBonn im Januar 2007 erleichterte Kreditvoraussetzungen erreichte, die die Änderung der Nebenabrede in der Fassung vom 19.03.2007 zur Folge hatte. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass die mit der Nebenabrede vom 19.03.2007 verbundene Ausweitung der Haftung auf das Eigenkapital der UNCC GmbH, die mit der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 nochmals erweitert wurde, nicht vom ursprünglichen Ratsbeschluss vom 14.12.2005 gedeckt war. Es hätte für sie vor Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung deshalb auf der Hand liegen müssen, dass die mit der Zusatzvereinbarung verbundene Einstandspflicht für das Eigenkapital der UNCC GmbH einer erstmaligen Legitimation durch den Rat mit seinem Beschluss vom 07.05.2009 und damit auch einer vorherigen umfassenden Information des Rates über die Haftung für das Eigenkapital der UNCC GmbH bedurft hätte. Dass die Beklagte die gebotene Rückfrage nach den Umständen des Zustandekommens der Nebenabrede vom 19.03.2007 vor Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2009 unterlassen und nicht auf eine umfassende Information des Rates über die Haftung für das Eigenkapital vor seiner Beschlussfassung am 07.05.2009 hingewirkt hat, ist ihr als grob fahrlässiges Überwachungsverschulden vorzuwerfen. Dieses Verschulden wiegt auch deshalb schwer, weil die Beklagte auf der Grundlage der ihr bekannten Angaben des Memorandums der Rechtsanwälte D2. D3. vom 06.02.2009 davon ausgehen musste, dass die UNCC GmbH das gegenüber der Sparkasse KölnBonn kreditvertraglich geschuldete Eigenkapital nicht bis zum 30.08.2009 erbringen konnte. Die Rechtsanwälte D2. D3. hatten in ihrem Memorandum vom 06.02.2009 darauf hingewiesen, dass die UNCC GmbH offenkundig finanziell nicht in der Lage war, das Projekt weiter zu betreiben. Die Erbringung der im Projektvertrag zugesagten Eigenmittel sei trotz mehrfacher Anmahnung nicht erfolgt. Dass die UNCC GmbH finanziell nicht in der Lage war, das vertraglich geschuldete Eigenkapital einzubringen, war der Beklagten im Übrigen auch bekannt aus dem mündlichen Sachstandsbericht der Projektleiterin A. und des Stadtdirektor a.D. I. vom 29.01.2009, dem Informationsaustausch zwischen ihr, A. und I. im Februar 2009 im Zusammenhang mit der gegenüber der UNCC GmbH ausgesprochenen Abmahnung (K 51) sowie dem Informationsaustausch mit der Projektleiterin A. im Februar 2008 betreffend der Zustimmung zur weiteren Kreditauszahlung an die UNCC GmbH (K 47).
125Die Beklagte hätte auch erkennen müssen, dass die Ratsmitglieder in Bezug auf die Haftungsrisiken nicht ausreichend informiert waren, die mit der Auseinandersetzung zwischen Arazim und Honoua um die Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH verbunden waren. Der Beklagten war bekannt, dass der finanzielle Einstieg des neuen Investors Honoua vom Ausgang der Auseinandersetzung um die Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH abhing. Die Rechtsanwälte D2. D3. hatten in ihrem Memorandum vom 06.02.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der neue potenzielle Investor seine Investitionsbereitschaft davon abhängig gemacht hatte, dass die Mehrheitsanteile der UNCC GmbH auf ihn übertragen werden. Der Beklagten musste sich deshalb aufdrängen, dass ein für den neuen Investor Honoua negativer Ausgang der Auseinandersetzung mit Arazim um die Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH zwingend zur Insolvenz der UNCC GmbH und damit zum finanziellen Aus des Projekts führen wird. Ausweislich des Memorandums der Rechtsanwälte D2. D3. vom 06.02.2009 war die UNCC GmbH ohne die vom Investor in Aussicht gestellten Finanzmittel im Februar 2009 „offenkundig“ nicht in der Lage, das Projekt weiter zu betreiben. Die Beklagte musste auch zwingend erkennen, dass diese Risiken mit der lapidaren Ausführung in der nichtöffentlichen Beschlussvorlage vom 21.04.2009 (K 10) „Für den Fall, dass ein Dritter geltend machen sollte, über Geschäftsanteile zu verfügen, hat Honoua erklärt, hieraus resultierende Risiken alleine zu übernehmen“, nicht im Ansatz ausreichend beschrieben werden. Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verschuldens der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Entscheidung der Beklagten, den Projektvertrag mit der UNCC GmbH nicht zu kündigen und das Projekt zur Vermeidung eines Baustopps „unter dem rechtlichen Dach“ der UNCC GmbH mit einem Gesellschafteraustausch und der Zusatzvereinbarung fortzusetzen, aus ihrer damaligen Sicht für die Klägerin wirtschaftlich noch vertretbar war. Der Verschuldensvorwurf ist darin begründet, dass die Beklagte dem Rat der Klägerin, der nach der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung allein über die Zusatzvereinbarung zu entscheiden hatte, die für seine Entscheidung erforderlichen Informationen über die aus der Auseinandersetzung um die Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH folgenden Haftungsrisiken vorenthalten hat.
126Die von der Beklagten gegen die Annahme einer qualifiziert schuldhaften Pflichtverletzung vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Rat durch die Sitzung des Unterausschusses des Hauptausschusses Zukunft Bonn am 23.04.2009 von der Verwaltung und deren Beratern ausreichend über die wesentlichen Kernpunkte der Zusatzvereinbarung informiert worden war. Anhand des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Protokolls der Sitzung des Unterausschusses des Hauptausschusses Zukunft Bonn vom 23.04.2009 (Drs.-Nr. 0911432NX) ist nicht erkennbar, dass die in der Ausschusssitzung anwesenden Ratsmitglieder über die mit der Zusatzvereinbarung verbundene Einstandspflicht für das Eigenkapital der UNCC GmbH informiert wurden. Dem schriftlichen Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung und deren externe Berater die Haftungsausweitung auf das Eigenkapital der UNCC GmbH thematisiert haben. In Bezug auf das mit der Auseinandersetzung um die Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH verbundene Haftungsrisiko spricht der Berater Dr. M. auf S. 4 unten zwar an, dass neben der zum damaligen Zeitpunkt als Gesellschafter im Handelsregister eingetragenen Honoua auch Arazim Ltd. behaupte, Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH zu halten. Soweit er dort weiter ausführt, dass das Risiko einer Anteilsübertragung auf Honoua allein bei Honoua liege, wird verschwiegen, dass der potentielle Investor Honoua sein für die Fortsetzung des Projekts zwingend erforderliches finanzielles Engagement davon abhängig gemacht hatte, dass er die Gesellschaftsanteile der UNCC GmbH auch tatsächlich erhält. Die Beklagte durfte auch nicht auf der Grundlage der Stellungnahme des Dr. M. vom 09.07.2009 darauf vertrauen, dass mit dem Ratsbeschluss vom 07.05.2009 eine wirksame Ermächtigung für die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vorlag. Mit der Stellungnahme werden nur die einzelnen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung, insbesondere im Vergleich zu der bereits bestehenden Nebenabrede vom 19.03.2007 erläutert. Zu der für die Pflichtverletzung der Beklagten allein erheblichen Frage, ob die Beklagte kommunalverfassungsrechtlich zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung befugt war, trifft die Stellungnahme des Dr. M. – auch für die Beklagte erkennbar – keine Aussage. Die Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, dass die mit der Zusatzvereinbarung eingegangene Verpflichtung zur Rückführung von 14,3 Mio. Euro vorfinanzierten Eigenkapitals in der Beschlussvorlage vom 21.04.2009, mit den auf S. 4 oben genannten neuen Finanzierungskosten in Höhe von 10 Mio. Euro ausreichend offenbart wird. Die in der Beschlussvorlage genannten Gesamtfinanzierungsdaten beinhalten keine ausreichende Information über die mit der Zusatzvereinbarung eingegangene Haftung für das Eigenkapital der UNCC GmbH, weil sie nicht angeben, dass die neuen Finanzierungskosten von 10 Mio. Euro für die Rückführung vorfinanzierten Eigenkapitals der UNCC GmbH eingesetzt werden sollen. Im Übrigen vermittelt die in der Aufstellung unter der Überschrift „Finanzierung“ dargestellte Erhöhung des Eigenkapitalanteils des Investors von 40 Mio. Euro auf 60 Mio. Euro den nicht den Tatsachen entsprechenden Eindruck, dass das Eigenkapital des bisherigen Investors – der UNCC GmbH – in Höhe von 40 Mio. Euro tatsächlich erbracht worden sei. Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass angesichts des vom neuen Investor Honoua zugesagten finanziellen Engagements bis zum 30.08.2009 eine positive Fortführungsprognose für das WCCB-Projekt bestanden habe. Die Beklagte verkennt auch insoweit, dass über die Zusatzvereinbarung, mittels derer das WCCB-Projekt mit der UNCC GmbH fortgesetzt werden sollte, nach der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung allein der Rat zu entscheiden hatte. Die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung der Beklagten folgt daraus, dass sie dem Rat die für seine Entscheidung erforderlichen Informationen vorenthalten hat. Bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung am 09.07.2009 hätte es jedem in der Position der Beklagten einleuchten müssen, dass die Ratsermächtigung vom 07.05.2009 wegen unzureichender Information des Rates unwirksam war und nicht zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung berechtigte. Zu den grundlegenden Kenntnissen eines Hauptverwaltungsbeamten – auch ohne juristische Ausbildung – gehört es, die kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zu kennen und einzuhalten.
127Der Einwand der Beklagten, dass bei der Entstehung des Schadens schuldhafte Pflichtverletzungen anderer Beamter mitgewirkt hätten, greift nicht durch. Dieser Einwand ist einem nach § 48 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten grundsätzlich wegen der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter in § 48 Satz 2 BeamtStG verwehrt. Die gesetzliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könnte. Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrere Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruches schlechter gestellt als bei Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten,
128vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 – juris, Rn. 18.
129Die Anwendung des § 254 BGB kommt nur ausnahmsweise in dem - hier nicht gegebenen - Fall in Betracht, dass der andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung er namens des Dienstherrn – etwa aus Fürsorgegründen – gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen ist,
130vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 – juris, Rn. 19.
131Die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung ohne vorherige Befassung des Stadtrates war auch kausal für die weitere Schadensentwicklung. Die Einstandspflicht der Klägerin für das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH wurde zwar schon durch die Nebenabrede vom 19.03.2007 begründet, diese Einstandspflicht wurde aber durch die Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 nochmals verfestigt. Bei pflichtgemäßer Information des Rates über die Reichweite der Zusatzvereinbarung, insbesondere die Haftung für rückständiges Eigenkapital der UNCC GmbH, und über die Haftungsrisiken lag es jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Rat der Klägerin dem Abschluss der Zusatzvereinbarung nicht zugestimmt hätte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin maximal in Höhe von 74,3 Mio. Euro in den Darlehensvertrag zwischen der UNCC GmbH und der Sparkasse KölnBonn hätte eintreten müssen und nur für einen Betrag in dieser Höhe hätte haften müssen. Eine Haftung für das im Vorgriff auf die Zusatzvereinbarung vorfinanzierte Eigenkapital der UNCC GmbH, das über den Kreditbeitrag in Höhe von 74,3 Mio. Euro hinausging, wäre dann nicht eingetreten.
132Die pflichtwidrige Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung durch die Beklagte war auch adäquat kausal für den weiteren Schadensverlauf. Eine Dienstpflichtverletzung ist adäquat kausal für den eingetretenen Schaden, wenn sie die Möglichkeit des Schadenserfolges generell nicht unerheblich erhöht hat; die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens darf keine so entfernte sein, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann,
133vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 2/03 – juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 61 ff..
134Die mit der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung eingegangene Verpflichtung zur Rückführung des rückständigen und von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierten Eigenkapitals hat sich endgültig in der Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Sparkasse KölnBonn in Höhe von 70 Mio. Euro realisiert, die ihre Grundlage findet in dem Prozessvergleich vom 09.12.2016, den die Klägerin mit der Sparkasse KölnBonn in dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem LG Bonn (3 O 168/14) geschlossen hat. Die Klägerin wurde von der Sparkasse vor dem LG Bonn (3 O 168/14) u.a. aus der Nebenabrede vom 19.03.2007 und der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 auf Zahlung von valutierten Mitteln in Höhe von ca. 81,6 Mio. Euro in Anspruch genommen. In diesem Verfahren hat sich die Klägerin mit der Sparkasse auf einen vom Gericht vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von 70 Mio. Euro geeinigt. Mit diesem Vergleich vom 09.12.2016 wurden gem. dessen Ziff. 5 alle Ansprüche aus den Nebenabreden vom 19.03.2007 und 09./20.07.2009 – neben anderen Ansprüchen aus dem Controllingvertrag oder einem Forderungskauf- und Abtretungsvertrag vom 29.09.2011 – erledigt.
135Der Einwand der Beklagten, dass sich die Klägerin nicht auf einen Vergleichsschluss in dem zivilgerichtlichen Verfahren mit der Sparkasse KölnBonn habe einlassen dürfen, weil die Nebenabrede vom 19.03.2007 und die Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Notifizierungsverfahren gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV unwirksam sei, lässt den adäquaten Verursachungszusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung der Beklagten nicht entfallen. Es spricht alles dafür, dass die Nebenabrede aus dem Jahr 2007 europarechtskonform ist. Die Europäische Kommission hat auf Vorlage des LG Bonn in dem Verfahren der Sparkasse KölnBonn gegen die Klägerin (3 O 168/14) mit Stellungnahme vom 26.02.2016 einen Verstoß gegen das europarechtliche Notifizierungsverfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verneint. Soweit hinsichtlich der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2009 das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten der Sparkasse KölnBonn von der Europäischen Kommission nicht ausgeschlossen werden konnte, hat dieses Risiko bereits seinen Niederschlag im gerichtlichen Vergleich vom 09.12.2016 gefunden. Gemäß Ziffer II. des Vergleichs hat das LG Bonn diese Unsicherheit bei der Bewertung der für die Parteien bestehenden Prozessrisiken mit berücksichtigt. Im Übrigen genügt für eine adäquate Kausalität bereits eine nicht unerhebliche Erhöhung des Schadensrisikos. Diese ist für den Teilbetrag von 1 Mio. Euro, die die Klägerin aus einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009 gegenüber der Beklagten geltend macht, jedenfalls gegeben.
136Der Klägerin ist durch die Dienstpflichtverletzung der Beklagten ein Schaden jedenfalls in Höhe der mit der Klage geltend gemachten 1,00 Mio. Euro entstanden. Der nach den Grundsätzen des § 249 BGB zu bemessende Schaden im Sinne von § 48 BeamtStG ist der Unterschied zwischen der bestehenden Güterlage des Dienstherrn und dem hypothetischen Zustand, der ohne die Dienstpflichtverletzung des Beamten bestehen würde,
137BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 2/03 – juris; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 57.
138Dem durch die Pflichtverletzung verursachten Vermögensnachteil von 70 Mio. Euro stehen keine Vermögensvorteile der Klägerin gegenüber, die den Schaden nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung mindern oder ausschließen. Eine Anrechnung von Vorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Vorteil und dem Schadensereignis ein adäquater Zusammenhang besteht. Weiterhin muss die Anrechnung des adäquaten Vorteils dem Zweck des Ersatzanspruches entsprechen, d.h. sie darf bei einer wertenden Betrachtung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen,
139vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., Vorb § 249 Rn. 68, 70; Oetker, in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 227 ff..
140Der von der Beklagten der Klägerin entgegengehaltene Zuwachs an Vermögenswerten, namentlich der durch die Grundstücke und Bauten des WCCB-Projekts bedingte Wertzuwachs beruht bereits nicht adäquat kausal auf der schadensbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hat das Eigentum an den Grundstücken und Bauten des WCCB nicht unmittelbar als Gegenleistung für die Erfüllung der Einstandspflicht gegenüber der Sparkasse KölnBonn erhalten. Der durch die Nebenabrede verursachte Schaden war bereits mit Stellung des Insolvenzantrages durch die UNCC GmbH im Jahre 2009 in voller Höhe entstanden und verwirklichte sich dann im Jahre 2016 mit dem Vergleichsschluss über die Zahlung von 70 Mio. Euro. Die Erweiterungsgrundstücke und Projektbauten standen im Zeitpunkt des Schadenseintritts Ende des Jahres 2009 nicht im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin musste weitere eigenständige, den adäquaten Kausalverlauf unterbrechende Rechtsgeschäfte mit Dritten eingehen, damit ihr die durch die Grundstücke und Bauten verkörperten Werte zuflossen. Für den lastenfreien Erwerb des Eigentums an den Grundstücken und Bauten des WCCB musste die Klägerin einen Betrag von 39,65 Mio. Euro auf der Grundlage eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages vom 29.09.2011 an die Sparkasse KölnBonn zahlen. An den Insolvenzverwalter der UNCC GmbH hatte die Klägerin auf der Grundlage der am 30.09.2011 getroffenen Vereinbarung eine Zahlung von 8,5 Mio. Euro zu leisten.
141Selbst wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang des Schadensereignisses mit den der Klägerin zugeflossenen Vorteilen bestünde, würde die Anrechnung von Vorteilen, die der Klägerin aus dem Erwerb und der Fertigstellung des WCCB zugeflossen sind, darüber hinaus auch deshalb ausscheiden, weil eine Gegenrechnung von Vorteilen die geschädigte Klägerin bei einer wertenden Betrachtung unzumutbar belasten würde. Der Schadensbegriff orientiert sich nicht nur an der Berechnung des objektiven Wertes der dem Geschädigten anlässlich des Schadensereignisses entstandenen Nachteile und der ihm zugeflossenen Nachteile. Er ist im Ansatz subjektbezogen und hat deshalb zu berücksichtigen, wie der Geschädigte den vom Schadensereignis betroffenen Vermögensgegenstand nach seinen subjektiven Vorstellungen verwandt hätte,
142vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 – juris, Rn. 16.
143Der Klägerin sind die Vorteile aus dem Betrieb des WCCB nur deshalb zugeflossen, weil sie sich nach Stellung des Insolvenzantrages durch die UNCC GmbH und Einstellung der Bauarbeiten am Projekt im Jahre 2009 dazu entschloss, das WCCB in städtischer Eigenregie fertigzustellen und zu betreiben. Dies entsprach nicht den wirtschaftlichen Vorstellungen der Klägerin für die Realisierung des WCCB-Projekts vor Eintritt des Schadensereignisses. Nach dem Willen des Rates sollte das WCCB nicht in kommunaler Eigenregie errichtet und betrieben werden; vielmehr sollte das WCCB durch einen privaten Träger realisiert und geführt werden. Nach § 3 des mit der UNCC GmbH geschlossenen Projektvertrages vom 08.03.2006 hatte sich diese gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Bauvorhaben für das WCCB zu errichten, zu finanzieren und zusammen mit den Bestandsgebäuden einheitlich zu betreiben. Dem Rat der Klägerin kam es darauf an, dass die UNCC GmbH als privater Träger den Betrieb des WCCB auf eigene Rechnung wirtschaftlich allein aus den Betriebseinnahmen des WCCB bestreiten konnte und finanzielle Zuschüsse der Klägerin – bis auf Leistungen für Erneuerungsmaßnahmen an den Bestandsbauten (vgl. § 38 des Projektvertrages) – nicht benötigt wurden,
144vgl. die nichtöffentliche Beschlussvorlage für Sitzung des Rates am 14.12.2005, Seite 4 oben, K 3.
145Die vom Rat ursprünglich verfolgte Zielsetzung, den laufenden Betrieb des WCCB ohne laufende städtische finanzielle Zuschüsse zu gewährleisten, ist mit der durch den Schadenseintritt erzwungenen Übernahme des WCCB in kommunaler Eigenregie nicht zu erreichen. Mit der Errichtung und dem Betrieb des WCCB in kommunaler Eigenregie ist für die Klägerin die Übernahme des Risikos für einen wirtschaftlichen Betrieb des WCCB verbunden. Dieses Risiko hat sich für die Klägerin auch realisiert. Der Betrieb des WCCB ist nach den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Klägerin defizitär. Nach Angaben der Klägerin werden wesentliche Aufwendungen, die dem Betrieb des WCCB zuzuordnen sind, nicht von der stadteigenen Betreibergesellschaft BCCM GmbH bestritten, sondern unmittelbar aus dem Haushalt der Klägerin finanziert. Bei den aus dem Haushalt der Klägerin finanzierten Betriebskosten handelt sich etwa um Grundabgaben für die im Eigentum der Klägerin befindlichen Projektgrundstücke, um Aufwendungen für Fernwärme, Strom, Wasser für den laufenden Betrieb, um Gebäudenebenkosten für die Bestandsbauten, um Abschreibungen auf die im Eigentum der Klägerin befindlichen Gebäude und um Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung des Heimfalls und der Fertigstellung der Projektbauten aufgenommen wurden. Seit der Inbetriebnahme des WCCB im Jahre 2015 bis zum 30.09.2018 bestand für die Klägerin ein Zuschussbedarf von ca. 7,8 Mio. Euro. In der Zeit seit der Insolvenz der UNCC GmbH im Jahre 2009 bis zum 30.06.2018 leistete die Klägerin Zuschüsse für den Betrieb und den Unterhalt des WCCB in Höhe von ca. 15,9 Mio. Euro. Angesichts dieses wirtschaftlichen Risikos, das die Klägerin mit der Übernahme des WCCB in kommunaler Eigenregie eingegangen ist, wäre es unbillig, die mit der Projektübernahme verbundenen Vorteile dem Beklagten im Wege der Vorteilsausgleichung zugutekommen zu lassen.
146Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ansprüche aus § 48 BeamtStG verjähren nach der Vorschrift des § 80 LBG NRW 2016 - und ihren inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW 2009 und § 84 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW 1981 – in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Auf die Verjährung des Anspruchs nach § 48 BeamtStG finden in Ermangelung spezialgesetzlicher beamtenrechtlicher Regelungen die Vorschriften des BGB über die Verjährung Anwendung mit der Folge, dass auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung seitens des Schuldners auch schon vor Verjährungseintritt verzichtet werden kann. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bleibt auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger den Anspruch vor Fristablauf rechtshängig macht,
147BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13 – juris.
148Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nur für Ansprüche erhoben, die die Klägerin aus den von ihr geltend gemachten Pflichtverletzungen bis zur Unterzeichnung der Nebenabrede vom 19.03.2007 herleitet. Der aus der Unterzeichnung der Nebenabrede vom 09./20.07.2009 folgende Schadensersatzanspruch ist von der erhobenen Verjährungseinrede der Beklagten nicht umfasst.
149Ungeachtet dessen ist der Beklagten die Berufung auf die Einrede der Verjährung für alle geltend gemachten Pflichtverletzungen verwehrt, weil der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch für alle in Rede stehenden Pflichtverletzungen im Zeitpunkt des erstmals am 27.10.2010 von der Beklagten erklärten Verzichts noch nicht verjährt war, und die Klägerin den Anspruch vor Ablauf des von der Beklagten bis zum 30.06.2018 verlängerten Verjährungsverzichts rechtshängig gemacht hat.
150Zur Zeit der erstmaligen Verzichtserklärung der Beklagten vom 27.10.2010, die sich auch auf „beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche“ bezog, waren diese für alle in Rede stehenden Pflichtverletzungen – auch die bis zum 19.03.2007 möglicherweise erfolgten – noch nicht verjährt. Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Klägerin von Schaden und schädigender Person bestand nicht vor dem Jahr 2009. Erste Schadensfolgen aus den Dienstpflichtverletzungen der Beklagten hatten sich frühestens mit der Insolvenz der UNCC GmbH in der zweiten Jahreshälfte 2009 gezeigt. Die weitere Schadensentwicklung wurde erst später überschaubar, etwa mit dem Vergleichsschluss am 09.12.2016 mit der Sparkasse KölnBonn über die Zahlung von 70 Mio. Euro aus der von der Beklagten unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 09./20.07.2009.
151Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LG Bonn im Urteil vom 11.04.2018 – 1 O 36/14 – bereits seit dem Jahre 2006 Kenntnis von den Umständen ihrer Forderungen gegen Dr. L1. und Dr. D. hatte, greift nicht durch. Die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen der Forderungen der Klägerin gegen Dr. L1. und Dr. D. ist für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 80 LBG NRW 2016 rechtlich ohne Belang.
152Die Beteiligung des Personalrates ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin durfte die vorliegende Klage als vorläufige Regelung i.S.v. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW erheben, bevor sie das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren durchgeführt hat. Die mitbestimmungspflichtige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte durch Erhebung der vorliegenden Klage duldete keinen Aufschub, weil die von der Beklagten erklärte Verlängerung des Verjährungsverzichts am 30.06.2018 ablief und der Rat der Klägerin erst am Abend des 28.06.2018 zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ermächtigt hatte. Die Personalratsbeteiligung ist nach Klageerhebung auf Antrag der Beklagten durchgeführt worden. Die Klägerin hat den Personalrat unter dem 29.08.2018 um Zustimmung zur Klageerhebung gebeten. Die Zustimmung des Personalrats gilt gem. § 66 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 3 LPVG NRW als erteilt, weil der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert hat.
153Die Klägerin hat mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch die ihr gegenüber der Beklagten obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG beachtet. Die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht verpflichtet den beamtenrechtlichen Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen.
154Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist zunächst nicht darin zu erblicken, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch klageweise geltend gemacht hat, statt ihn durch Leistungsbescheid zu erheben. Die Beklagte ist im vorliegenden Klageverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt als bei Erlass eines Leistungsbescheides. Bei Erlass eines Leistungsbescheides hätten für die Beklagte zwar Verfahrensrechte wie etwa eine vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG NRW bestanden. Die Anhörungspflicht vor Ergehen eines belastenden Bescheides besteht aber auch nicht ausnahmslos. Auf sie kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW verzichtet werden. Im Übrigen kann eine vor Erlass des Bescheides unterbliebene Anhörung auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid bis zum Abschluss der 1. Instanz mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Die bei Erlass eines Leistungsbescheides vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeiten der Beklagten werden durch die Erhebung der vorliegenden Zahlungsklage nicht geschmälert, weil die Beklagte im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und die Klägerin ihre Stellungnahme zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Durch die klageweise Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wird der Beklagten auch keine Überprüfung eines Leistungsbescheides in einem Widerspruchsverfahren genommen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen möglichen Leistungsbescheid hätte gem. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG iVm §§ 118 Abs. 1, 103 Satz 1 LBG NRW nicht stattgefunden.
155Schließlich hat die Klägerin das aus dem Fürsorgegrundsatz folgende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG steht die Entscheidung des Dienstherrn, ob er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht in seinem sich aus dem Fürsorgegrundsatz ergebenden Ermessen. Die spezielle gesetzliche Regelung des § 48 BeamtStG über die begrenzte Haftung des Beamten, mit der die Haftung des Beamten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, geht der allgemeinen Fürsorgepflicht vor. Die spezielle gesetzliche Risikoverteilung in § 48 BeamtStG kann nicht aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umgestoßen werden. Allerdings hat der Dienstherr hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend Zahlungsverpflichtung im Rahmen des aus der Fürsorgepflicht folgenden Ermessens darüber zu entscheiden, ob die Forderung verhältnismäßig ist,
156BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 22/16 – juris, Rn. 23, 33.
157Ausweislich des Protokolls der Ratssitzung vom 28.06.2018 hat die Klägerin ihr Ermessen zur Höhe der Forderung ausgeübt. Sie hat nicht den gesamten Schaden, sondern nur insgesamt 3 Mio. Euro von insgesamt 5 Bediensteten, gestaffelt nach Verantwortungsebene und Bezügehöhe, geltend gemacht.
158In Bezug auf die Auswahl der Beklagten als Schuldnerin und die Entscheidung der Klägerin, etwa die Beamtin A. nicht heranzuziehen, hat die Klägerin die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten, weil sie die Beklagte nicht in voller Schadenshöhe heranzieht, sondern nur in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio. Euro. Der von der Beklagten eingewandte Gleichheitsverstoß, dass die Klägerin den Tarifbeschäftigten O. u.a. tarifvertraglich eine 6-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat und der Beklagten nicht, greift nicht durch. Die Heranziehung der Tarifbeschäftigten und die Heranziehung der Beklagten sind nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte, weil die Tarifbeschäftigten – anders als die Beklagte – nicht der für Beamte geltenden besonderen Treuepflicht zum Dienstherrn unterliegen.
159Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung mehr als 10 Jahre nach der Pflichtverletzung der Beklagten macht sie nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin hat erst spät ab 2016 nach Durchführung gerichtlicher Verfahren einigermaßen verlässliche Kenntnis von den begangenen Pflichtverletzungen und Schäden erlangt. Wegen der von der Beklagten verlängerten Verjährungsverzichtserklärungen musste sie damit rechnen, dass eine Geltendmachung der Forderung auch noch bis zum Ablauf der Verzichtserklärungen erfolgt.
160Die geltend gemachte Klageforderung ist schließlich nicht unverhältnismäßig hoch. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Beklagte mit 71 Lebensjahren Ruhestandsbeamtin ist und sie zur Erfüllung der Klageforderung wohl einen Kredit aufnehmen muss. Gegen die Unangemessenheit der Höhe der Klageforderung spricht allerdings die der Beklagten vorzuwerfende grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie der Umstand, dass die Klägerin mit 1 Mio. Euro nur einen Teilbetrag des aus der Pflichtverletzung der Beklagten resultierenden Gesamtschadens fordert.
161Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
162Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil der Umfang der gegenüber dem Rat einer Kommune bestehenden Informationspflicht des Hauptverwaltungsbeamten im Falle einer nicht vom Rat nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW übertragbaren Angelegenheit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf.
163Rechtsmittelbelehrung
164Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
165Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
166Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
167Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
168Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
169Beschluss
170Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1711.000.000,00 €
172festgesetzt.
173Gründe
174Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
175Rechtsmittelbelehrung
176Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
177Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
178Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
179Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
180Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 27 KLs 03/11 8x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 S. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 S. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 BBG 5x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 141/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- § 55 Abs. 1 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 80 LBG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 15/98 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 1x
- § 80 Abs. 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 122 Eignung 1x
- § 41 Abs. 1 Satz 2 GO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 O 168/14 4x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 S. 1 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 VgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 2 S. 5 i.V.m. S. 3 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 1x
- § 84 Abs. 2 Satz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 198/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 2 S. 1 GO 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 22/16 4x (nicht zugeordnet)
- § 87 GO 4x (nicht zugeordnet)
- 19 K 4770/18 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 306/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 114 Abs. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 2 S. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 1 Geltungsbereich 1x
- § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 8 S. 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 1x
- § 41 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2604/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 199/81 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- §§ 118 Abs. 1, 103 Satz 1 LBG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- BeamtStG § 48 Pflicht zum Schadensersatz 16x
- 1 O 36/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 2 C 2/03 2x (nicht zugeordnet)
- 000 Js 0000/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 S. 2 GO 2x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 3 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x