Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 757/14.MZ


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Sie ist Halterin des Transporters Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... .... Aus diesem Fahrzeug heraus wurde am 18. Juni 2013 auf der O.- Straße zwischen A. und O. bei einem Überholvorgang aus dem Beifahrerfenster heraus eine klare Flüssigkeit auf einen Motorrollerfahrer geschüttet. Im Rahmen eines wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gab der Geschäftsführer der Klägerin an, er könne nicht angeben, wer von seinen Mitarbeitern am 18. Juni 2013 das betreffende Fahrzeug benutzt habe. Fahrtenbücher für seine Fahrzeuge habe er bislang nicht benötigt und Auftragsbücher seien nicht an die Fahrzeuge gekoppelt. Er teilte des Weiteren der Polizei gegenüber die Namen und Anschriften seiner Mitarbeiter mit.

3

Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft ... im Oktober 2013 mangels Täterermittlung eingestellt.

4

Nach erfolgter Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Januar 2014 auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... bzw. für ein etwaiges Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt, weil mit dem Fahrzeug der Klägerin eine Straftat begangen worden sei. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, obgleich die Behörden alle zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung des Täters unternommen hätten. Weil der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können, habe man diesen auch nicht als Zeuge dazu befragen können, wer Beifahrer gewesen sei. Eine Fahrtenbuchauflage sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Fahrzeugführer eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen habe, denn Sinn und Zweck der Regelung sei die Ermittlung des Fahrzeugführers zwecks Gewinnung weiterer Ermittlungsansätze. Die Maßnahme sei auch ermessensgerecht.

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Mit ihrem am 7. Februar 2014 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, § 31 a Abs. 1 StVZO rechtfertige eine Fahrtenbuchauflage ausschließlich dann, wenn es um Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften durch den Fahrzeugführer gehe. Die Vorschrift greife nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung von Dritten begangen worden sei, denn insoweit würde eine Fahrtenbuchauflage auf das Verhalten einer nicht eingrenzbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werden und letztlich dazu führen, dass die Halterpflicht auf den Fahrzeugführer übertragen werde. Nicht jede im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Tat dürfe zur Anordnung eines Fahrtenbuchs führen. Überdies hätten die Ermittlungsbehörden nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Ermittlungsansätze ausgeschöpft; so seien die vom Geschäftsführer der Klägerin benannten Mitarbeiter nicht als Zeugen vernommen worden. Aus den kaufmännischen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten ergebe sich keine Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten.

6

Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Fahrtenbuchauflage lediglich voraussetze, dass eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit einem Fahrzeug oder aus einem Fahrzeug heraus begangen worden sei, ohne dass es darauf ankomme, wer die Handlung begangen habe. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sei es, durch die Ermittlung des Fahrzeugführers weitere Ermittlungsansätze zu erhalten, etwa wenn es zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr durch den Beifahrer komme. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei auch nicht möglich gewesen, obwohl alle zumutbaren Ermittlungsansätze ausgeschöpft worden seien. Die Klägerin habe selbst keine erkennbaren Anstrengungen zur Aufklärung der Tat unternommen, denn sie habe keine Fahrtenbücher oder ähnliche Unterlagen vorgelegt, die Rückschlüsse auf den Fahrzeugführer hätten geben können. Vor diesem Hintergrund seien die Ermittlungsbehörden nicht gehalten gewesen, sämtliche Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen zu vernehmen, zumal eine Befragung bei der Mehrzahl der Mitarbeiter aufgrund eines zu vermutenden osteuropäischen Migrationshintergrundes eines Dolmetschers bedurft hätte. Schließlich sei die Fahrtenbuchauflage auch angemessen.

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Mit Kostenbescheid vom 25. Juli 2014 setzte der Beklagte Kosten und Auslagen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 295,05 € fest.

8

Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 13. August 2014 erhobenen Klage ihr Begehren weiter und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

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Sie beantragt,

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den Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 sowie den Kostenbescheid vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 enthaltene Fahrtenbuchauflage richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet (1). Hinsichtlich des Kostenbescheids vom 25. Juli 2014 ist sie bereits unzulässig (2).

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(1) Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –). Danach kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

17

a) Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Transporter Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... wurde am 18. Juni 2013 auf der O.-Straße zwischen A. und O. ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen, indem aus dem Beifahrerfenster des Transporters eine klare Flüssigkeit auf einen zu überholenden Motorrollerfahrer geschüttet wurde. Dies stellt – jedenfalls in objektiver Hinsicht – eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar, mithin eine Straftat, die im konkreten Fall auch einen spezifischen Verkehrsbezug hat und nicht nur anlässlich des Verkehrsgeschehens begangen wurde (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 14 L 958/14 –, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 10. September 2009 – M 23 K 09.2395 –, juris Rn. 17) und neben Geld- oder Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Tathandlung mit 5 Punkten im Verkehrszentralregister bewehrt war (Nr. 3.2 der Anlage 13 FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung). Der spezifische Verkehrsbezug liegt darin begründet, dass das Schütten einer Flüssigkeit aus einem Fahrzeug heraus auf einen anderen Teilnehmer am (fließenden) Straßenverkehr geeignet ist, sich verkehrsgefährdend auszuwirken und damit gegen § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – verstößt, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer – und hierzu gehört auch der Beifahrer eines Kraftfahrzeugs, der in den Verkehrsablauf eingreift (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 1 StVO Rn. 17) – u.a. so zu verhalten hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.

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b) Der Anwendbarkeit des § 31 a Abs. 1 StVZO steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vieles dafür spricht, dass der der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrsverstoß nicht vom Fahrzeugführer, sondern vom Beifahrer des Fahrzeugs der Klägerin begangen wurde. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Verkehrsverstoß vom Fahrzeugführer begangen wurde. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage.

19

Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme mit Präventivcharakter, die dazu dient, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs abzuwenden. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen der Fahrzeugführer und damit die Ahndung des Verstoßes anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866 = juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 11 CS 11.2727 –, juris Rn. 35), ohne dass es dabei darauf ankommt, wer den zur Fahrtenbuchauflage führenden Verkehrsverstoß begangen hat. Mit der Fahrtenbuchauflage soll die ermittelnde Behörde in die Lage versetzt werden, Ermittlungsansätze zu gewinnen, die es ihr ermöglichen, einen künftigen Verkehrsverstoß aufklären zu können. Auch wenn § 31 a StVZO primär Fahrer erfassen will, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91/61 –, NJW 1964, 1384; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012, a.a.O.), ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Die Norm will auch nicht künftigen Verkehrsverstößen gerade durch den Fahrzeughalter vorbeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, NJW 1989, 2704 = juris Rn 8). Vielmehr besteht (im Interesse der Verkehrssicherheit) ein dringendes Interesse der Allgemeinheit an der Ermittlung aller Verkehrssünder (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964, a.a.O.; Beschluss vom 23. Juni 1989, a.a.O.), so dass die Fahrtenbuchauflage auch der Aufklärung von Verkehrsverstößen dient, die von anderen Personen als dem Fahrzeugführer oder dem Fahrzeughalter begangen werden. Diese können erfahrungsgemäß nur aufgeklärt werden, wenn die ermittelnde Behörde den Kreis der Fahrzeuginsassen – in der Regel über den Fahrzeugführer – hinreichend sicher eingrenzen kann. Ist mithin der Anwendungsbereich des § 31 a StVZO nicht auf künftige Verkehrsverstöße beschränkt, die durch den Fahrzeugführer begangen werden, so muss dies in gleicher Weise für den Personenkreis gelten, der den Anlassfall begangen hat.

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Schließlich lässt auch der Wortlaut des § 31 a Abs. StVZO nicht den Schluss zu, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn der ihr zugrunde liegende Verkehrsverstoß vom Fahrzeugführer begangen wurde; vielmehr spricht die Vorschrift ganz allgemein davon, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und lässt die Person des Zuwiderhandelnden gleichsam außen vor.

21

Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Anwendbarkeit von § 31 a StVZO über vom Fahrzeugführer begangene Verkehrsverstöße hinaus führe dazu, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs auf das Verhalten einer nicht eingrenzbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werde und überdies Halterpflichten auf den Fahrzeugführer übertragen würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit übersieht die Klägerin, dass andere Personen als der Fahrzeugführer als Verantwortliche eines Verkehrsverstoßes nur ausnahmsweise in Betracht kommen werden und sich dieser Personenkreis auf die Mitfahrer beschränkt, so dass von daher keine Rede sein kann, dass der Anwendungsbereich auf eine nicht eingrenzbare Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werde. Überdies findet in einem solchen Fall eine „Inanspruchnahme“ das Fahrzeugführers allenfalls in der Eigenschaft eines Zeugen in einem Ermittlungsverfahren statt, die sich von den Pflichten des Fahrzeughalters – wie sie sich weiter aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO ergeben – deutlich unterscheidet.

22

c) Die Ermittlung des Fahrzeugführers war auch im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erwartungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12). Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich dabei auch an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Gleiches gilt auch, wenn der Fahrzeughalter nur unzureichende Anstrengungen zur Feststellung des Fahrzeugführers macht, zumal wenn ihn erhöhte Obliegenheitspflichten treffen.

23

Gemessen an diesen Voraussetzungen war eine Ermittlung des Fahrzeugführers des Transporters ...-... ... am Tattag nicht möglich, obwohl die Ermittlungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um den Verkehrsverstoß aufzuklären. Die Polizei hat nach Eingang der Strafanzeige mehrfach an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten die Firmenanschrift der Klägerin aufgesucht, ohne jemanden anzutreffen. Sie hat des Weiteren den Geschäftsführer der Klägerin als Zeugen vernommen, der jedoch keinerlei Angaben dazu machen konnte, welcher seiner Mitarbeiter mit welchem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sondern ohne weitere Angaben lediglich eine Liste mit den Namen und Anschriften von insgesamt 15 Mitarbeitern – davon 11 Mitarbeitern mit osteuropäisch klingenden Namen – zur Verfügung stellte. In Anbetracht dessen, dass eine Vernehmung der benannten 15 Mitarbeiter mit einem hohen Aufwand, u.a. durch Einsatz eines Dolmetschers, verbunden gewesen wäre, und angesichts des Umstands, dass der aufzuklärende Vorfall letztlich keine gravierenden Folgen gezeitigt hatte, entschied sich die Ermittlungsbehörde dazu, das Verfahren mangels Täterermittlung einzustellen. Dies ist nicht zu beanstanden.

24

Dem kann die die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ermittlungsbehörde habe ihre Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft, indem sie auf eine Befragung der per Telefax benannten Mitarbeiter verzichtet habe. Insoweit übersieht sie, dass die Ermittlungsbehörde Intensität und Umfang ihrer Ermittlungen danach ausrichten darf, ob und inwieweit der Fahrzeughalter seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Fahrzeugführers Genüge getan hat.

25

Vorliegend hat die Klägerin jedoch ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise Genüge getan, denn sie war nicht in der Lage, den Fahrzeugführer des betreffenden Fahrzeugs zu benennen, obwohl sie als Kaufmann eine erhöhte Dokumentationsobliegenheit trifft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 10 S 1256/13 –, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 11 CS 13.606 –, juris Rn. 12; OVG S-H, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 LA 21/12 –, juris Rn. 8 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 –, juris Rn. 5 f.).

26

Die Klägerin ist eine GmbH, somit nach § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG Formkaufmann und damit buchführungspflichtig. Ihr Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist die Klägerin etwa verpflichtet, nach § 238 Abs. 1, § 257 HGB Bücher zu führen und über längere Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 11 ZB 15.171 –, juris Rn. 12; OVG S-H, Beschluss vom 26. März 2012, a.a.O., juris Rn. 9). Es entspricht jedoch unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015, a.a.O.) Es liegt schon im kaufmännischen Eigeninteresse, Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge etwa für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. In Anbetracht dieser Umstände fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Ermittlungsbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006, a.a.O.). Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG M-V, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 –, juris Rn. 12).

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Diesen gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens hat die Klägerin nicht genügt. Wie ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist, hat sie keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen, die es ermöglicht hätten, den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs zu ermitteln. Allein die Übermittlung einer Mitarbeiterliste ohne weitere Angaben, die den Kreis der möglichen Fahrzeuginsassen eingrenzen, reicht nicht aus, um diesen Obliegenheiten zu genügen. Vor diesem Hintergrund war die Ermittlungsbehörde nicht gehalten, weitere – zeitaufwändige – Ermittlungen etwa durch Befragung sämtlicher Mitarbeiter anzustellen und durfte rechtsfehlerfrei von der Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers ausgehen.

28

d) Schließlich hat der Beklagte auch das ihm nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen ausgeübt. In Anbetracht dessen, dass bereits ein mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewertender Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 10), ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte vorliegend für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs entschieden hat. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im Hinblick auf ihre Dauer als rechtmäßig.Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Bei der Bemessung der Frist sind einerseits das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und andererseits das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der ermittelnden Stelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen. Angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes – es handelt sich immerhin um eine Nötigung im Straßenverkehr und damit um eine Straftat – ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres aufgegeben hat, zumal die Fahrtenbuchauflage sich allein auf das Tatfahrzeug bzw. ein etwaiges Ersatzfahrzeug und nicht auf den gesamten Fuhrpark erstreckt.

29

2) Die gegen den Kostenbescheid vom 25. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, denn die Klägerin hat vor der Klageerhebung nicht das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt, bei dem es sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung handelt, auf die nicht verzichtet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 68 Rn. 1) und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt. Insbesondere handelt es sich bei dem Kostenbescheid – anders als bei der Kostengrundentscheidung – nicht um einen Bestandteil des Widerspruchsbescheids. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall ein Rechtsausschuss (§ 73 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 6 ff. AGVwGO) über den Widerspruch entschieden hat, die Kostenfestsetzung der Behörde obliegt, bei der der Ausschuss gebildet ist, also nicht dem Kreisrechtsausschuss beim Beklagten, sondern der Kreisverwaltung. Ein solcher Kostenbescheid unterliegt als belastender Verwaltungsakt den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

B e s c h l u s s

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der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

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vom 15. Juli 2015

41

Der Streitwert wird auf 5.095,05 € festgesetzt. Hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hinsichtlich des Kostenbescheids auf § 52 Abs. 3 GKG.

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