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HGB § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers

Handelsgesetzbuch

(1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.

(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 19 Ga 86/24
13. Dezember 2024
19 Ga 86/24 13. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 603/23
7. Dezember 2023
33 T 603/23 7. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 52/23
1. August 2023
33 T 52/23 1. August 2023
Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 22/23
28. Juli 2023
33 T 22/23 28. Juli 2023
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 72/20
6. Mai 2021
IX ZR 72/20 6. Mai 2021
Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 95/16
7. Juni 2018
33 T 95/16 7. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 20/17
7. Mai 2018
28 Wx 20/17 7. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Bonn - 32 T 83/17
16. Februar 2018
32 T 83/17 16. Februar 2018
Beschluss vom Landgericht Bonn - 36 T 537/16
26. April 2017
36 T 537/16 26. April 2017
Beschluss vom Landgericht Bonn - 36 T 294/16
20. Oktober 2016
36 T 294/16 20. Oktober 2016