HGB § 498 Haftungsgrund

Handelsgesetzbuch

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

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Urteil vom Landgericht Hamburg (1. Kammer für Handelssachen) - 401 HKO 29/19
24. Februar 2021
401 HKO 29/19 24. Februar 2021
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 133/16
4. Mai 2017
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 86/16
2. März 2017
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Urteil vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen) - 417 HKO 17/16
4. Juli 2016
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Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Kammer für Handelssachen) - 412 HKO 13/15
27. Mai 2016
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Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 99/14
19. April 2016
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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 67/10
24. März 2016
6 U 67/10 24. März 2016
Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Kammer für Handelssachen) - 409 HKO 73/14
8. Januar 2015
409 HKO 73/14 8. Januar 2015
Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Kammer für Handelssachen) - 413 HKO 4/14
2. Oktober 2014
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