Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 31/21

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 31.10.2019 über die dem Kläger zustehenden Provisionen kalendermonatlich abzurechnen;

b) dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis zum 30.11.2019 einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte, die zwischen Z A oder der Beklagten und Einzelhandelskunden mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zustande gekommen sind, zu erteilten,

wobei der Buchauszug für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten hat:

aa) Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer,

bb) Datum und Umfang der Auftragserteilung,

cc) Datum der Auftragsbestätigung,

dd) Warenwert des Auftrags,

ee) Datum und Umfang der Lieferung,

ff)   Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag,

gg) etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte,

hh) Datum und Höhe der Kundenzahlungen,

ii)   Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene Warenwert;

die weitergehende Klage auf Erteilung von Abrechnungen und des Buchauszugs wird zurückgewiesen;

die Berufung der Beklagten gegen die Feststellung, der Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger im Hinblick auf dessen Vertretung von Schuhen der Marke B zu, wird verworfen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Verurteilung zur Erteilung der Abrechnung und des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: bis zu 850.000,00 €


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