InsO § 133 Vorsätzliche Benachteiligung

Insolvenzordnung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 73/12
6. April 2022
8 U 73/12 6. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 U 18/20
25. Januar 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 U 30/21
10. Januar 2022
3 U 30/21 10. Januar 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 109/20
23. Juni 2021
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/21
3. Juni 2021
326 T 27/21 3. Juni 2021
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 5 O 134/18
22. April 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 VA 15/20
11. Januar 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 1442/20
23. November 2020
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 330/19
3. Juli 2020
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 14/18
22. November 2018
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