Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 348/12 LG Münster
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.05.2012 wird aufgehoben.
Auf den Antrag der Schuldnerin vom 29.02.2012 werden die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 22.08.2011 durch eine Zustimmung ersetzt, § 309 Abs. 1 S. 1 InsO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Widerspruchsgläubiger zu jeweils 50 %. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Schuldnerin beantragte unter dem 27.10.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Restschuldbefreiung. Dem Antrag beigefügt war ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Bl. 23 f. d.A.), das acht Gläubiger mit – z.T. durch Grundschulden gesicherten – Forderungen i.H.v. insgesamt 4.622.938,10 € aufführt, darunter die Stadt B (die Beteiligte zu 3) ) mit einer ungesicherten Forderung i.H.v. 243.455 € und das Land O (Beteiligter zu 2) ) mit einer ebenfalls ungesicherten Forderung i.H.v. 700.852,82 €.
4Dem Antrag war weiterhin ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren beigefügt, der Einmalzahlungen an fünf der acht Gläubiger, darunter die Widerspruchsgläubiger, i.H.v. insgesamt 10.000 € vorsieht, was hinsichtlich der fünf Gläubiger jeweils einer Befriedigungsquote von 0,225 % entspricht. Die Volksbank F, deren Forderung i.H.v. 102.542,17 € durch eine erstrangige Grundschuld vollständig gesichert ist, soll dem Plan zufolge keine Zahlung der Schuldnerin erhalten, jedoch durch Fortsetzung bereits laufender Ratenzahlungen von Angehörigen der Schuldnerin befriedigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Plans wird auf Bl. 27 ff. d.A. Bezug genommen.
5Die Stadt B hat unter dem 16.12.2011 mitgeteilt, dass sie dem Schuldenbereinigungsplan aufgrund der geringen Quote nicht zustimme.
6Das Land O hat unter dem 10.01.2012 mitgeteilt, dass es den Plan ebenfalls ablehne. Zur Begründung hat das Land ausgeführt, dass es nicht hinnehmbar sei, dass die Volksbank F durch Verwandte der Schuldnerin vollständig befriedigt werde, während die übrigen Gläubiger nur marginale Zahlungen erhalten sollen. Zudem sei der Betrag von 10.000 € geringer als die liquiden Mittel der Schuldnerin. Schließlich werde das Land bei Durchführung des Plans im Vergleich zu einem Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren schlechter gestellt, da die Möglichkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin in der Wohlverhaltensperiode verloren gehe.
7Die übrigen Gläubiger haben dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt.
8Auf Hinweis des Amtsgerichts hat die Schuldnerin unter dem 29.02.2012 den Antrag gestellt, die Einwendungen der ablehnenden Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 InsO durch eine Zustimmung des Insolvenzgerichts zu ersetzen.
9Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2012, dem Schuldnervertreter am 14.05.2012 zugestellt, hat das Amtsgericht den Ersetzungsantrag der Schuldnerin vom 29.02.2012 zurückgewiesen. Zwar seien die Mehrheiten gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO erreicht, jedoch werde das Land O bei Durchführung des Plans aufgrund des Verlusts von Aufrechnungsmöglichkeiten voraussichtlich schlechter gestellt als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
10Mit Schriftsatz vom 29.05.2012 (Dienstag nach Pfingsten), beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.05.2012 eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führt die Schuldnerin unter Hinweis auf ihre Einkommenssituation aus, dass Steuererstattungsansprüche nicht bestünden und auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Bei Durchführung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens würde das Land O – so die Schuldnerin weiter – voraussichtlich 0,- € erhalten.
11Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12Das Land O hat mit Schriftsatz vom 19.07.2012 zur Beschwerde Stellung genommen, Bl. 135 f. d.A.
13II.
141)
15Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 309 Abs. 2 S. 3 InsO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
162)
17Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO zu Unrecht verweigert.
18a)
19Die formellen Ersetzungsvoraussetzungen des § 309 Abs. 1 S. 1 InsO sind erfüllt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Es besteht auch kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 InsO.
20b)
21Die von der Stadt B monierte geringe Befriedigungsquote von 0,225 % für die Widerspruchsgläubiger steht der Zustimmungsersetzung nicht per se entgegen. Diese gesetzliche Wertung haben die Gläubiger hinzunehmen.
22c)
23Die Widerspruchsgläubiger werden durch den Plan im Verhältnis zu den anderen Gläubigern auch nicht unangemessen beteiligt, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Die Volksbank F, die nach Auffassung des Landes O unangemessen begünstigt werde, erhält dem Plan zufolge sogar keinerlei Zahlungen der Schuldnerin. Auf die freiwilligen Zahlungen der Angehörigen der Schuldnerin an die Volksbank kommt es nicht an. Im Übrigen ist es sachgerecht, dass die Volksbank befriedigt wird, da sie durch eine erstrangige, auf dem Hausgrundstück der Schuldnerin lastende Grundschuld ohnehin vollständig abgesichert ist.
24d)
25Schließlich werden die Widerspruchsgläubiger bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplans voraussichtlich auch nicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
26Die Einwendung eines Gläubigers kann durch das Gericht durch eine Zustimmung ersetzt werden, wenn der Erwartungswert seiner Forderung nach dem Schuldenbereinigungsplan ebenso hoch oder höher ist als der Erwartungswert der Forderung bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und der daran anschließenden Restschuldbefreiung unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, § 309 Rn. 15 m.w.N.).Dabei ist gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Ersetzungsantrags in Zukunft unverändert bleiben werden. Gemäß § 309 Abs. 2 S. 2 InsO hat der Gläubiger die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen, worauf das Amtsgericht die Einwendungsgläubiger auch hingewiesen hat.
27Im vorliegenden Fall ist für die Vergleichsbetrachtung zunächst davon auszugehen, dass es zur Eröffnung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren und schließlich zur Restschuldbefreiung käme, wenn der Schuldenbereinigungsplan scheitern würde. Insbesondere sind keine Gründe dargelegt oder sonst ersichtlich, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen würden.
28Hinsichtlich der Befriedigungsaussichten in einem gedachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist zu beachten, dass die Schuldnerin derzeit 800 € brutto im Monat verdient, also einen Betrag unterhalb der Pfändungsgrenze von 930 € gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, die gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2, 287 Abs. 2 S. 1 InsO auch im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gilt. Aufgrund der nicht erschütterten Vermutung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO ist folglich davon auszugehen, dass die Gläubiger während des gedachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens keine Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen könnten.
29Das von der Schuldnerin angegebene unbelastete Vermögen beträgt nominell, wie das Land O angemerkt hat, über 10.000 €, also mehr als die Summe der Einmalzahlungen gemäß dem Schuldenbereinigungsplan. Eine im Vergleich zum Schuldenbereinigungsplan höhere Befriedigungserwartung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren begründet dies jedoch nicht. Zum einen besteht das Vermögen der Schuldnerin überwiegend aus einem Altersvorsorgeguthaben, das gemäß § 851c Abs. 2 ZPO unpfändbar und damit unverwertbar sein dürfte. Zum anderen verbliebe nach Abzug der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens für die Gläubiger ohnehin nur ein Betrag von unter 10.000 €.
30Schließlich kann sich das Land O entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht darauf berufen, dass dem Land durch den Schuldenbereinigungsplan Aufrechnungsmöglichkeiten entgehen würden, die im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren bestünden. Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass Steuererstattungsansprüche des Schuldners nicht von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst werden und dass sich der Erstattungsschuldner jedenfalls in der Wohlverhaltensperiode durch Aufrechnung von den Ansprüchen befreien kann (BGH NJW 2005, 2988). Die hierdurch begründete abstrakte Möglichkeit zukünftiger Aufrechnungen genügt für eine Anwendung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO jedoch nicht (a.A. offenbar LG Koblenz ZInsO 2000, 507 sowie LG Hildesheim ZInsO 2004, 1320; wie hier wohl LG Kiel ZInsO 2004, 558). Schon die Fortdauervermutung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO zeigt, dass es auf die abstrakte Möglichkeit einer größeren Befriedigung im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren nicht ankommt. Entsprechendes ist anerkannt hinsichtlich der stets bestehenden Möglichkeit, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund eines künftigen Fehlverhaltens versagt werden könnte (s. etwa Münchener Kommentar zur InsO, § 309 Rn. 17). Die Versagung der Zustimmungsersetzung würde daher zumindest voraussetzen, dass konkrete Anhaltspunkte für gegenwärtige oder zukünftige Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Verlustvorträge sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Schuldnerin aufgebraucht. Gegenwärtig zahlt die Schuldnerin überhaupt keine Einkommensteuer, für die Zukunft wird gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO das gleiche vermutet. Anhaltspunkte für Ansprüche auf Erstattung bereits gezahlter Steuern legt das Land nicht dar. Der generelle Hinweis des Landes auf Umstände, aus denen Steuererstattungsansprüche resultieren können (Änderung der Einkünfte während eines Veranlagungszeitraums, absetzbare Werbungskosten etc.), genügt nicht.
313)
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Den Widerspruchsgläubigern können die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, da sie als Beschwerdegegner anzusehen sind. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus Nr. 2361 GKG-KV.
33Die für die Rechtsanwaltsgebühren bedeutsame Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Da sich das wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin und Beschwerdeführerin an der Zustimmungsersetzung nicht konkret beziffern lässt, gilt der Regelwert von 4.000 €.
34III.
35Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob der abstrakt drohende Verlust von Aufrechnungsmöglichkeiten gegen etwaige Steuererstattungsansprüche des Schuldners einer Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsprechung in dieser Frage uneinheitlich ist.
36Für eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 InsO besteht kein Anlass.
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