InsO § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 VA 1/16
29. August 2017
2 VA 1/16 29. August 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 102/15
4. Mai 2017
IX ZB 102/15 4. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 58/15
21. Juli 2016
IX ZB 58/15 21. Juli 2016
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 3 T 157/15
2. Dezember 2015
3 T 157/15 2. Dezember 2015
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/15
22. Juni 2015
326 T 27/15 22. Juni 2015
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
25 T 184/12 22. Oktober 2012