1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26.05.2015 - 8 IN 249/13 - werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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| Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Insolvenzverwalter aufgrund eines Antrags der Gläubigerversammlung nach § 59 InsO zu entlassen ist. Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Gläubigerinnen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH, deren Insolvenzverwalter der Beschwerdegegner ist. In dem Verfahren mit rund 130 Gläubigern verfügt die Beschwerdeführerin Ziff.1 über die Forderungsmehrheit, sie ist allerdings gleichzeitig Hauptanfechtungsgegnerin. |
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| Nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: |
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| „Die im Mai 1998 gegründete Schuldnerin stellte, vertreten durch ihren Geschäftsführer G am 26.07.2013 Insolvenzantrag und schlug vor, X zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestimmen. Sie wies darauf hin, dass zu der Kanzlei in den letzten 15 Jahren kein Mandatsverhältnis bestanden habe. Am 29.07.2013 wurde X zum vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter bestellt und auch mit der Erstellung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und einer kostendeckenden Masse beauftragt. Den ihm gleichzeitig übersandte „BAKInsO-Fragebogen zur Unabhängigkeit des Verwalters“ hat er unter dem 29.07.2013 ausgefüllt und unterschrieben zurückgereicht. Im Anschreiben führte er aus: |
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| „Zu Punkt 3 des Fragebogens darf ich anmerken, dass die Fa. C GmbH im Jahre 1997 unter Mitwirkung unseres Hauses gegründet worden ist. In diesem Zusammenhang wurde eine Vergütung vom Gesellschafter des Unternehmens bezahlt. |
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| Seit der Gründung der Gesellschaft bestanden zur C GmbH sowie deren Gesellschafter und Organe keinerlei mittelbare oder unmittelbare Mandatsverhältnisse mehr. |
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| Hiervon möchte ich Ihnen in Ergänzung des Fragebogens Kenntnis geben.“ |
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| Ansonsten hatte er bis auf die Fragen 3 (Vergütungsvereinbarungen und geschäftliche Beziehungen) und 11 (externen Überprüfung) alle Fragen des Fragebogens mit „nein“ beantwortet. |
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| Am 01.10.2013 hat das Amtsgericht Freiburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und X zum Insolvenzverwalter ernannt. Das Unternehmen der Schuldnerin wurde vom Insolvenzverwalter zum 01.01.2014 verkauft. |
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| Unter dem 24.10.2013 beantragte X die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 1.312.235,61 EUR festzusetzen und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von 116.343.812,00 EUR sowie Zuschlägen von 75% auf die Regelvergütung aus. In die Berechnung des verwalteten Vermögens hatte er Anfechtungsansprüche von 64.120.000,00 EUR eingestellt. Unter dem 03.12.2013 korrigierte er seinen Vergütungsantrag auf 2.860.665,99 EUR und legt diesem nunmehr ein verwaltetes Vermögen von 375.134.296,00 EUR sowie - insoweit gleichbleibend - Zuschläge von 75% zu Grunde. Die Berechnungsgrundlage ermittelte er unter Einbeziehung von Anfechtungsansprüche in Höhe von 318.598.000,00 EUR auf der Basis eines von ihm eingeholten, von Prof. Dr. B unter dem 12.11.2013 vorgelegten Gutachtens zu Anfechtungsansprüchen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 03.01.2014 setzte das Amtsgericht die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 1.359.128,60 EUR fest und ging von einer verwalteten Masse von 375.134.296,00 EUR und einem Zuschlag zur Regelvergütung von 22,5% aus. Bei der Entscheidung folgte es ausdrücklich nicht dem BGH (Beschluss vom 23.09.2010, IX ZB 204/09), wonach Anfechtungsansprüche des späteren Insolvenzverwalters im Rahmen der Honorierung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Berechnung der verwalteten Masse nicht zu berücksichtigen seien. Gegen diese Entscheidung legten die Gläubigerin S GmbH und X jeweils sofortige Beschwerde ein. Am 27.02. und 06.06.2014 entnahm X insgesamt 833.000,00 EUR auf den Vergütungsanspruch aus der Masse. Unter dem 12.06.2014 reduzierte das Amtsgericht die Vergütungsfestsetzung auf 792.755,81 EUR (60 % des Regelsatzes) und legte die Akte zur Bescheidung der sofortigen Beschwerden, soweit ihnen nicht abgeholfen wurde, dem Landgericht vor. Nunmehr ging das Amtsgericht von einer Bemessungsgrundlage für das verwaltete Vermögen von 116.343.812,00 EUR aus, da Anfechtungsansprüche nicht zu berücksichtigen seien und gewährt zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25%) Zuschläge von 35%. Unter dem 09.03.2015 korrigierte X seinen Vergütungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 1.343.703,43 EUR unter Zugrundelegung einer verwalteten Masse von 121.682.509,00 EUR. Ausweislich des dem Antrag beigelegten Vermögensstatus bezog er in die Berechnungsgrundlage Anfechtungsansprüche von 98.598.000,00 EUR ein. Er hält daran fest, dass Zuschläge von 75% zur regelmäßigen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen seien. Unter dem 09.03.2015 korrigierte X den Vergütungsantrag für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein weiteres Mal und beantragt nunmehr die Festsetzung von 1.476.359,33 EUR unter Zugrundelegung einer verwalteten Masse von 142.477.530,00 EUR wobei der in Bezug genommene Vermögensstatus dem Schreiben nicht beigelegt war. Mit Beschluss vom 02.04.2015 hat das Landgericht Freiburg die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 234.044,52 EUR festgesetzt und die weitergehenden Beschwerden zurückgewiesen. Es ist dabei von einer verwalteten Masse von 23.084.509,00 EUR und Zuschlägen zur 25%igen Regelvergütung von 60% ausgegangen, wobei es jedoch den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur um den Faktor 1,6 auf 40% angehoben hat und kam so zu einer Nettovergütung von 196.676,07 EUR, Auslagen von 500,00 EUR und Umsatzsteuer von 37.368,45 EUR. X hat gegen den Beschluss „Anhörungsrüge“ erhoben, die noch nicht beschieden ist. Die Überentnahme hat X nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht vom 30.04.2015 am 14.05.2015 auf das Insolvenzanderkonto (zzgl. Zinsen von 26.585,96 EUR) zurückgezahlt. |
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| Die S GmbH ist Hauptgläubigerin der Schuldnerin (gegen die bisher Forderungen von insgesamt ca. 121 Mio. EUR angemeldet wurden) mit einer zur Tabelle für den Ausfall festgestellten Forderung von 68.247.957,05 Mio. (und einer weiteren bestrittenen Forderung von 200.708,38 EUR). Ihre Forderung beruht darauf, dass die Schuldnerin sie seit 2009 im Rahmen des damals abgeschlossenen Factoring-Vertrags systematisch durch den Verkauf von Scheinforderungen betrogen hatte, was die insoweit wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs in 500 Fällen strafrechtlich verfolgten Herren G und L grundsätzlich auch (bis auf die konkrete Schadenshöhe) einräumen. Die S GmbH ist der Auffassung, dass zumindest ein Teil der Gelder - entgegen den Einlassungen der Beschuldigten, die eine persönliche Bereicherung bestreiten - beiseite geschafft worden und für diese noch zugänglich seien. Im April 2015 wurde eine Klage von X als Insolvenzverwalter der C GmbH gegen die S GmbH wegen der Masse (angeblich) zustehender Anfechtungsansprüche in Höhe von 67.343.234,29 EUR rechtshängig (LG Stuttgart 27 O 87/15). |
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| Über das Vermögen von Herrn G wurde am 14.10.2014 (8 IN 106/14), über das des Herrn L (vormals Prokurist der Schuldnerin) wurde am 02.10.2014 (Az.: 8 IN 107/14) und über das des Herrn C (vormals Mitarbeiter in der Buchhaltung der Schuldnerin) wurde am 28.10.2014 (Az.: 8 IK 473/14) jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet. In den drei Verfahren hat X Forderungen der C GmbH von 50.000.000,00 EUR mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in gesamtschuldnerischer Haftung angemeldet, die zur Zeit hinsichtlich der Höhe nicht aber hinsichtlich des Rechtsgrundes bestritten sind. |
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| Im Dezember 2014 wurde dem Gericht durch eine mündliche Mitteilung der S GmbH und durch daraufhin durchgeführte eigene Ermittlungen bekannt, dass X aufgrund eines Treuhandvertrages mit Herrn G vom 02.09.1998 - rückwirkend auf den 07.05.1998 - bis zum 16.01.2003 Gesellschafter der Schuldnerin gewesen ist und zum Schluss einen Gesellschaftsanteil im Nominalwert von 53.900,00 EUR hielt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.02.2002 wurde das Stammkapital der Gesellschaft von DM auf EUR umgestellt und um 58.870,81 EUR auf 110.000,00 EUR erhöht. Durch weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.07.2010 wurde das Stammkapital auf 1.000.000,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln erhöht. Zudem wurde bekannt, dass X Herrn G Ende der 90ger Jahren duzte und für ihn noch in 2001 steuerberatend tätig wurde. Seitens der S GmbH wurde auch moniert, dass X in 2014 zu Lasten der Masse die P Wirtschaftsprüfung GmbH, bei der er selber kurz zuvor zum Geschäftsführer berufen wurde, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe, ohne dieses dem Gericht angezeigt zu haben. X wurde zu den Sachverhalten angehört und teilte unter dem 09.02.2015 mit, dass er die frühere Beratung der Schuldnerin von sich aus dem Gericht mitgeteilt habe; das Mandatsverhältnis sei nach einem Zerwürfnis einer damaligen Angestellten der Schuldnerin und einem Mitarbeiter seines Hauses in 2003 beendet worden. Er versicherte an Eides statt, dass - gerechnet ab seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter - von ihm zur Schuldnerin oder deren Organe seit mehr als 10 Jahren kein geschäftlicher und persönlicher Kontakt mehr bestanden habe. Er habe auch im Vorfeld der Insolvenzantragsstellung zur Gesellschaft oder deren Organen keinen Kontakt gehabt und sei lediglich aus der Kanzlei G gefragt worden, ob er das Amt des Insolvenzverwalters übernehmen könne. Er führte dann weiter aus: |
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| „Zwar ist es zutreffend dass ich Herrn G seinerzeit geduzt habe, den ich während meiner Tätigkeit als Angestellter der Kanzlei H in den Jahren 1992 bis 1994 kennen gelernt habe. Herr G war damals als Angestellter einer Mandantin von H. Zu Herrn G bestand jedoch kein Mandatsverhältnis. |
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| Eine freundschaftliche Verbindung ergibt sich hieraus nicht. Eine solche bestand auch nicht, was ich hiermit ebenfalls versichere. |
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| Und soweit ich Herrn G seinerzeit zum Geburtstag gratuliert habe darf ich darauf verweisen, dass dieses in unserem Hause durchaus üblich war und ist. |
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| Die hierbei von mir verwendete Glückwunschformel gebrauche ich - offensichtlich seit Jahren - so gut wie in allen Fällen, unabhängig davon, ob ich einen Mandanten duze oder nicht. |
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| Für meine Stellung als Organ der P Wirtschaftsprüfung GmbH bekam und bekomme ich kein Entgelt und werde auch nicht in irgendeiner anderen Form am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Auch besteht kein Anstellungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis, das über meine Stellung als Organ hinausgeht. |
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| Vorstehendes versichere ich an Eides statt.“ |
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| Weiter erklärte X, Ansprüche der Masse gegen die Herren L und G gesichert zu haben, in dem er von ihnen ein notarielles Schuldanerkenntnis erwirkt habe, die Werthaltigkeit der Forderung geprüft habe und in deren Insolvenzverfahren aus „vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ in Höhe von 70 Mio EUR zur Masse angemeldet zu haben. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit sei auch die Ermittlung, ob und ggf. in welcher Höhe die Herren Vermögen der Schuldnerin „beiseite geschafft“ hätten (wofür es konkrete Anhaltspunkte gegeben haben, die durch die von der S GmbH eingeschaltete PWC bisher aber nicht haben bestätigt werden können), obwohl diese Ansprüche wegen der Insolvenzverfahren über deren Vermögen kaum werthaltig sein dürften. Im Rahmen der damals engen Kooperation mit der S GmbH sei diese auch vorab über die Beauftragung der P Wirtschaftsprüfung GmbH mit der Untersuchung des Wareneinsatzes informiert worden, ohne dass dieses zu einer Beanstandung geführt habe. Das Unternehmen habe aufgedeckt, dass Zahlungen der Schuldnerin an die S GmbH verschleiert worden seien, was dieser im Dezember 2014 mitgeteilt worden sei und dann wohl die jetzigen Vorhaltungen ausgelöst hätten. Zum Auskunftsverlangen der S GmbH vom 28.01.2015 teilte X dem Gericht mit, dass die Kassenprüfung durch den Gläubigerausschuss bisher zu keinen Beanstandungen geführt habe. Die geänderten Jahresabschlüsse der Schuldnerin lägen wegen einer laufenden Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamtes und der Notwendigkeit den bisherigen Abschlussprüfer, gegen den Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, auszutauschen, noch nicht vor. Eine Einigung mit der S GmbH über die konkrete Höhe einer Forderung, die auf einer Fehlleitung von Zahlungen der Kunden der Schuldnerin nach Insolvenzeröffnung beruhe, habe nicht stattgefunden. Man habe lediglich Daten ausgetauscht, die wechselseitig noch überprüft werden sollten. Die Weiterbeschäftigung von Herrn L sei in Absprache mit dem Gläubigerausschuss erfolgt und von der S GmbH bisher auch nicht beanstandet worden. |
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| Unter dem 09.02.2015 teilte das Gericht X formlos mit, dass es auf der Basis seiner Stellungnahme die Voraussetzungen des § 59 InsO als nicht gegeben ansehe. |
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| Am 17.04.2015 hat die auf Verlangen der S GmbH einberufene Gläubigerversammlung beantragt, X aus dem Amt des Insolvenzverwalters zu entlassen. |
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| Grundlage des Antrags der Gläubigerversammlung war ein wiederholt ergänzter und präzisierter Beschlussentwurf der S GmbH vom 05.03.2015, in dem X fehlende Unabhängigkeit und mehrere Pflichtverletzungen wie folgt vorgeworfen werden: |
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| - So sei X nicht unabhängig, weil er Gesellschafter der Schuldnerin gewesen sei und in dieser Zeit als Treuhänder weitere Geschäftsanteile erworben, in 2002 eine (erste) Kapitalerhöhung durchgeführt und dabei nicht nur für sich selbst, sondern auch mit schriftlicher Vollmacht für die anderen Gesellschafter gehandelt habe, somit in einem Rechtsverhältnis auch mit diesen gestanden habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter habe er deshalb auch Ansprüche gegen sich selbst zu prüfen, weil auch ein Gesellschafter, der die Beteiligung treuhänderisch halte, für die Aufbringung des Stammkapitals zeitlich unbefristet hafte. Zudem habe X die Kapitalerhöhung für seinen damaligen Mandanten und Treugeber Herrn G vorbereitet und könne wegen § 43a Abs. IV BRAO keine Ansprüche gegen ihn prüfen, was ihn als Insolvenzverwalter inhabil mache. X habe auch gewusst, dass Herr G damals eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen eines Wirtschaftsdeliktes (Abgabenhinterziehung in 31 Fällen) verbüßt habe, was einen Zusammenhang zwischen der Abtretung des Geschäftsanteils und der Freiheitsstrafe sowie als deren Zweck die Verschleierung von Vermögenswerten Herrn G vermuten lasse. Daraus ergebe sich zumindest der Anschein einer besonderen Verbundenheit zu dem Schuldnerunternehmen und dessen Gesellschafter und Geschäftsführer über das reine Mandatsverhältnis hinaus, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Schuldnerin nur über wenige Gesellschafter (1998 noch vier weitere neben G/X, 2003 nur noch ein weiterer) verfüge, so dass eine enge persönliche Verbundenheit auch deshalb nahe liege. Es sei insoweit ein besonders strenger Maßstab bei der Beurteilung der Unabhängigkeit des Verwalters anzuwenden, da es sich bei der Insolvenz um eine „Kriminalinsolvenz“ handle, bei der es auch darum ginge, Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung zu prüfen und durchzusetzen, wobei sich ein Verwalter, der mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dessen Ehefrau persönlich verbunden sei, möglicherweise schwer tue. |
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| - Darüber hinaus seien X die folgenden Pflichtverletzungen vorzuwerfen: |
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| - Er habe seine Anzeigepflichten gegenüber dem Insolvenzgericht verletzt indem er seine frühere Stellung als Treuhandgesellschafter, seine steuerliche Tätigkeit für Herrn und Frau G bis 2001 und seine persönliche Beziehung zu diesen nicht offenbart habe. Darüber hinaus habe er den Fragebogen des Insolvenzgerichts zur Unabhängigkeit des Verwalters bewusst unzutreffend beantwortet und einen durch die falschen Angaben der Schuldnerin im Eröffnungsantrag hervorgerufenen Irrtum des Gerichts über den Umfang seiner Beziehungen zu dieser, nicht aufgeklärt, weil er nicht offenbart habe, Gesellschafter der Schuldnerin gewesen zu sein, dem Geschäftsführer der Schuldnerin bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 beraten zu haben (Umsatzvolumen der 3 Rechnungen: 1.149,45 EUR) und mit dem Gesellschafter der Schuldnerin bis Januar 2003 in geschäftlicher Beziehung (Treuhandverhältnis) gestanden zu haben sowie die freundschaftliche Beziehung zu diesem und dessen Frau verschwiegen zu haben. |
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| - X habe zudem in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die P Wirtschaftsprüfung GmbH beauftragt, als Dienstleister Tätigkeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu erbringen, nämlich Anfechtungsansprüche zu prüfen, und habe das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss nicht darüber informiert, dass er zum Zeitpunkt der Beauftragung selbst Geschäftsführer der P Wirtschaftsprüfung GmbH gewesen sei. Wegen der (vormaligen) Beteiligung von X an der Schuldnerin und seiner (damaligen) Geschäftsbeziehung zum damals wegen einer Steuerstraftat inhaftierten jetzigen Geschäftsführers der Schuldnerin sei auch fraglich, ob gerade ein von X vertretener Dienstleister in der Lage sei, Vermögensverschiebungen schonungslos aufzuklären. |
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| - X habe den Beschuldigten L, vormals Prokurist der Schuldnerin, zur Aufarbeitung der schuldnerischen Buchhaltung herangezogen, ohne dessen Tätigkeit hinreichend zu überwachen. Herr L sei Beschuldigter in einem von der Staatsanwaltschaft Mannheim geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges und habe damit bei Aufarbeitung der Buchhaltung andere, von den Gläubigern verschiedene Interessen, verschweige im Übrigen den Verbleib der betrügerisch erlangten Geldern und mache keine Angaben zu seiner persönlichen Bereicherung. |
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| - X habe seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung von Anfechtungsansprüchen in der Berechnungsgrundlage grob fehlerhaft - gegen die ständige Rechtsprechung des BGH - abgerechnet und diese Abweichung gegenüber dem Insolvenzgericht nicht offengelegt. Er habe sodann als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit mit S GmbH die Rücknahme der von dort gegen die rechtswidrig festgesetzte Vergütung eingelegten Beschwerde verlangt. |
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| - X habe das Insolvenzgericht in dem Sachstandsbericht vom 26.11.2014 und in der Stellungnahme vom 09.02.2015 insoweit mangelhaft informiert. Seinen Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben der Schuldnerin seien nicht nachvollziehbar und von ihm sei der (falsche) Eindruck erweckt werde, die Insolvenzmasse habe gegen die S GmbH Ansprüche in Höhe von 1,8 Mio. EUR, wobei er eine von ihm mit der S GmbH geschlossenen Vereinbarung über die Behandlung von Abzügen, die zu einer Reduzierung der Ansprüche auf ca. 300.000,00 EUR führe, verschweigen habe. Er habe zudem den (falschen) Eindruck erweckt, beim Finanzamt eine umfassende Sonderprüfung der umsatzsteuerrechtlichen Verhältnisse der Schuldnerin beantragt zu haben, obwohl er eine solche Prüfung lediglich hinsichtlich der Umsatzerlöse zu erreichen versuchte. |
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| - X habe vor Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung für die vorläufige Verwaltung durch das Gericht 833.000,00 EUR aus der Masse entnommen und somit 40.244,09 EUR mehr als vom Amtsgericht in der Abhilfeentscheidung festgesetzt, was den Anfangsverdacht einer strafbaren Untreue begründe, zumal der Betrag der Masse nicht erstattet worden sei. Bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung dürfe X mit der Erstattung nicht zuwarten, zumal Rechtskraft inzwischen eingetreten sei und zu einer Rückzahlungspflicht von 598.955,48 EUR (zzgl. Zinsen von über 30.000 EUR) führe. |
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| - X habe pflichtwidrig seinen Vergütungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht korrigiert, nachdem er die der Masse zustehenden Anfechtungsansprüche nicht mehr auf über 300 Mio. EUR, sondern in dem Sachbericht vom 26.11.2014 nur noch auf 64 Mio. EUR beziffert habe, was den Anfangsverdacht eines (versuchten) Betruges begründe, weil es die Masse der Gefahr aussetze, dass das Beschwerdegericht eine möglicherweise unanfechtbare Entscheidung auf der Basis unzutreffender Informationen zur Berechnungsgrundlage treffe. |
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| X wurde zum Antrag angehört. Er verwies auf seine Stellungnahme vom 09.02.2015 und vertritt die Rechtsauffassung, dass mit der Entscheidung des Gerichts vom 09.02.2015, ihn nicht des Amtes zu entheben, eine bestandskräftige Vorentscheidung ergangen sei. Er räumte ein, den Gesellschafter der Geschäftsführer Herrn G aufgrund einer früheren beruflichen Beziehung zu duzen und für Herrn G vormals Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin gehalten zu haben, zu diesem aber seit 2003 keinen Kontakt mehr zu haben. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass diese Umstände aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr inhabilitätsrelevant seien und deshalb möglicherweise auch gar keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Gericht bestünde. Aus den §§ 43a, 45 BRAO ergäbe sich seine Inhabilität nicht, weil er nicht anwaltlich für die Schuldnerin oder deren Gesellschafter im Rahmen der Kapitalerhöhung tätig geworden sei. Er verfolge auch Ansprüche der Masse gegen die Herren L, G und C deren Ermittlung allerdings noch nicht abgeschlossen seien und habe diese mit dem Insolvenzgrund der „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ in deren Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Die Beschäftigung von Herrn L halte er wegen dessen Wissen für erforderlich. Selbst bei Annahme eines Pflichtenverstoßes sei seine Entlassung aus dem Amt wegen der damit für die Masse verbundenen Konsequenzen (gemeint wohl: finanzieller Art) nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei die Insolvenzmasse im Wesentlichen verwertet. Die noch offenstehende Restforderung aus dem Verkauf der Insolvenzmasse werde Ende Mai 2015 erwartet. Bewertet werden müsse noch die allerdings wertausschöpfend zu Gunsten der Sparkasse belastete Betriebsimmobilie. Darüber hinaus müssen noch Forderungen der Insolvenzmasse gegenüber der S GmbH berechnet und geltend gemacht werden, wobei die laufenden Gespräche seit Dezember 2014 ins Stocken geraten seien. Die aus Sicht der Insolvenzverwaltung und des Gläubigerausschusses als werthaltig angesehenen Anfechtungsansprüche sind gegenüber den Anfechtungsgegnern geltend gemacht worden, gegen die S GmbH wurden Anfechtungsansprüche in Höhe von 67.000.000,00 EUR rechtshängig gemacht. Darüber hinaus seien Außenstände der Schuldnerin teilweise gerichtlich, teilweise außergerichtlich geltend gemacht worden. Schwerpunkt der Tätigkeit der Insolvenzverwaltung sei aktuelle die Begleitung der steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt, die eine Korrektur der Umsatz- sowie der Vorsteuer für die Wirtschaftsjahre 2008 - 2013 zum Gegenstand habe. Der S GmbH ginge es mit Blick auf die rechtshängige Anfechtungsklage nur um die „Entsorgung“ eines unliebsamen Verwalters. Die Überentnahme habe er nebst Zinsen auf Aufforderung des Gerichts zurückgezahlt.“ |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. |
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| Das Amtsgericht hat den Entlassungsantrag der Gläubigerversammlung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, trotz seiner Vorbefassung und des persönlichen Kontakts zum früheren geschäftsführenden Gesellschafter der Schuldnerin bestehe kein rechtliches Verbot, den Beschwerdegegner als Verwalter in diesem Verfahren einzusetzen. Für die nach § 59 InsO zu treffende Entscheidung über die Entlassung spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner bei Kenntnis des Gerichts vom Umfang seiner Vorbefassung im Rahmen der damals nach § 56 InsO zu treffenden Ermessensentscheidung eingesetzt worden wäre oder nicht. |
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| Die unterbliebene Information des Gerichts von seiner Gesellschafterstellung bei der Schuldnerin in den Jahren 1998 bis 2003 sei eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das fortgeschrittene Verfahren und einer auch vom Gläubigerausschuss, der eine Entlassung ablehnt, bestätigten ansonsten untadeligen Amtsführung sei es geboten, den Beschwerdegegner im Amt zu belassen. Zur Prüfung von Ansprüchen der Masse gegen den Beschwerdegegner aus seiner Zeit als Gesellschafter der Schuldnerin sei die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters das mildere Mittel. |
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| Weitere Pflichtverletzungen seien dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen. So stehe aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung fest, dass der Beschwerdegegner zwar Geschäftsführer der P Wirtschaftsprüfung GmbH sei, hierfür jedoch kein Entgelt erhalte und auch wirtschaftlich an dieser Firma nicht beteiligt ist. Daher sei die unterbliebene Anzeige nicht pflichtwidrig. |
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| Auch lägen weitere relevante Pflichtverstöße nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. |
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| Mit Beschluss vom 24.07.2015 hat das Amtsgericht einen Sonderverwalter bestellt zur Prüfung, ob gegen den Beschwerdegegner Ansprüche aus der Zeit seiner Gesellschafterstellung bei der Schuldnerin bestehen. |
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| Gegen die frühestens am 01.06.2015 über den Insolvenzverwalter zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts haben die Beschwerdeführerin Ziffer 1 am 02.06.2015 und die Beschwerdeführerin Ziffer 2 am 15.06.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. |
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| Die Beschwerdeführerin Ziffer 1 hat diese im Wesentlichen wie folgt begründet: |
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| Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fehle dem Beschwerdegegner aufgrund seiner früheren Gesellschafterstellung bei der Schuldnerin, seiner Treuhandtätigkeit für den seinerzeit inhaftierten Gesellschafter-Geschäftsführer, erbrachten steuerlichen Beratungsleistungen für diesen und dessen Ehefrau und dessen persönliche Bekanntheit mit diesen schon die von § 56 InsO vorausgesetzte Unabhängigkeit, weshalb dieser zwingend zu entlassen sei. |
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| Zutreffend habe das Amtsgericht darüber hinaus zwar eine Offenbarungspflicht zum genauen Umfang von dessen Vorbefassung bejaht, jedoch nicht die hieraus notwendigen Konsequenzen gezogen. Die Anzeigepflicht bestehe, damit das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung (§ 56 InsO) und die Organe der Gläubiger im Rahmen des § 57 InsO auf gesicherter Grundlage entscheiden können, ob der vom Rechtsanwalt des Geschäftsführers G vorgeschlagene Beschwerdegegner oder ein anderer Verwalter bestellt werde. Bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände hätte das Amtsgericht den Beschwerdegegner nicht als Insolvenzverwalter bestellt; jedenfalls hätte das Amtsgericht diese Frage nicht offen lassen dürfen. |
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| Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei dem Beschwerdegegner auch vorzuhalten, dass er vor Beauftragung der P Wirtschaftsprüfung GmbH nicht angezeigt hat, deren Geschäftsführer zu sein. Es komme nicht darauf an, ob der Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der beauftragten GmbH eine Vergütung erhalte oder - wie behauptet - nicht. |
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| Wegen weiterer, von den Beschwerdeführerinnen für relevant gehaltener Pflichtverletzungen, wird auf deren Schriftsätze bis zur Entscheidung des Amtsgerichts und insbesondere die Beschwerdebegründung, die Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung und die Schriftsätze vom 30.09.2015, 02.11.2015 und 11.11.2015 Bezug genommen. |
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| Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, weitere Angaben zu seiner Vorbefassung habe er nur auf Nachfrage des Gerichts machen müssen, zumal eine tatsächliche Interessenkollision aufgrund des langen Zeitablaufs nicht bestanden hätte. Wahres Motiv der beiden Beschwerdeführerinnen sei es, einen missliebigen Insolvenzverwalter auszuschalten, der für die Masse gegen die Beschwerdeführerinnen Anfechtungsansprüche in hoher zweistelliger Millionenhöhe verfolge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beschwerdegegners Bezug genommen, wobei dessen Schriftsatz vom 27.11.2015 keine neuen entscheidungserhebliche Gesichtspunkte enthält. |
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| Die Kammer hat am 06.10.2015 darauf hingewiesen, dass es möglicherweise entscheidungsrelevant sein könnte, „ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist, wonach es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdegegner bei Kenntnis des Insolvenzgerichts vom Umfang seiner Vorbefassung im Rahmen der nach § 56 InsO zu treffenden Ermessensentscheidung eingesetzt worden wäre“. |
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| Nachgeholt wurde im Beschwerdeverfahren zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Übersendung von Kopien von Stellungnahmen der Beteiligten an den jeweiligen „Gegner“, soweit das Amtsgericht dies unterlassen hatte. |
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| Der Einzelrichter hat gem. § 568 S.2 ZPO das Verfahren auf den Gesamtspruchkörper übertragen. |
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| Eine tatsächlich fehlende Unabhängigkeit des Beschwerdegegners kann die Kammer nicht feststellen (1.). Allerdings hat der Beschwerdegegner durch Verschweigen des genauen Umfangs seiner Vorbefassung seine Pflichten nicht unerheblich verletzt; bei Kenntnis der früheren Tätigkeit des Beschwerdegegners für die Insolvenzschuldnerin, deren ehemaligen Geschäftsführer und dessen Ehefrau, wäre der Beschwerdegegner im Rahmen der Entscheidung nach § 56 InsO nicht zum Insolvenzverwalter in diesem Verfahren bestellt worden (2.). Dies führt jedoch nicht automatisch zu dessen Entlassung. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtschau, dass es zum jetzigen Zeitpunkt sachlich vertretbar ist, ihn im Amt zu belassen (3.). |
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| Der Beschwerdegegner ist nicht schon deshalb zu entlassen, weil ihm die nötige Unabhängigkeit fehlt. |
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| Nach § 59 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter unter anderem auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Dem Zweck dieser Vorschrift nach ist eine Entlassung jedenfalls dann zwingend vorzunehmen, wenn die Bestellungsanforderungen von Anfang an - etwa mangels Unabhängigkeit oder Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikationen - nicht gegeben waren (MünchKommInsO - Graeber [2013] § 59 Rn 18 f). |
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| Es steht jedoch nicht fest, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht über die nach § 56 InsO erforderliche Unabhängigkeit verfügt. Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, insbesondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausführt, lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter oder in der Zeit danach nicht objektiv unabhängig im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 InsO war oder derzeit nicht unabhängig ist bzw. schon berufsrechtlich an der Übernahme der Insolvenzverwaltung verhindert war. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. |
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| Die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Treuhandtätigkeit des Beschwerdegegners für den seinerzeit inhaftierten Geschäftsführer der Schuldnerin, die damalige persönliche Bekanntschaft des Beschwerdegegners mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau (auch das „Duzen“ und das in Südbaden jedenfalls nicht ganz ungewöhnliche „Umarmen“ bei einer Begrüßung) und eine Steuerberatungstätigkeit im Zeitraum bis Anfang 2003 reichen schon angesichts dessen nicht aus, dass diese mehr als 10 Jahre zurückliegen (vgl. auch Ziff. 1.1 des Verhaltenskodexes der Mitglieder des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschlands e. V., abgedruckt in Münchner Kommentar Inso aaO § 56 Rn. 181 a, wonach der Übernahme einer Tätigkeit in einem Insolvenzverfahren nur entgegensteht, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb von 5 Jahren vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens den Schuldner bzw. dessen Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder nahe Angehörige ständig vertreten oder beraten hat). Es gibt nämlich keine entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner noch in den letzten Jahren vor Insolvenzantragstellung mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bzw. mit dessen Ehefrau befreundet war oder irgendwelche (steuerberatenden) Tätigkeiten für diese oder die Insolvenzschuldnerin ausgeübt hat. Hierauf hatte bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. |
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| Soweit es seine Stellung als Treuhand-Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 1998 bis 2003 betrifft, war der Beschwerdegegner daran gehindert, mögliche Ansprüche gegen sich selbst im Zusammenhang mit seiner damaligen Gesellschafterstellung zu prüfen. Auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass solche Ansprüche überhaupt bestehen und zudem nicht verjährt wären, war die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters insoweit zwar erforderlich, aber auch ausreichend. Dies führt jedoch nicht per se dazu, dem Beschwerdegegner die nötige Unabhängigkeit im Sinne des § 56 InsO abzusprechen. |
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| Schließlich führt auch die frühere Treuhandtätigkeit des Beschwerdegegners für den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zu einer anderen Beurteilung. Zu den nachwirkenden Treuepflichten gehört zwar grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht. Unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner von seiner Verschwiegenheitspflicht wirksam entbunden wurde (wie das Amtsgericht meint) und sich der Beschwerdegegner auch selbst nicht an einer Verschwiegenheitspflicht aus dem ehemaligen Treuhandverhältnis gebunden fühlt oder sich hierauf beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies die Unabhängigkeit des Beschwerdegegners objektiv in Frage stellen könnte. Die einmalige Kapitalerhöhung im maßgeblichen Zeitraum ist offenkundig, so dass es insoweit keiner näheren Auskünfte des Beschwerdegegners aus dem ehemaligen Treuhandverhältnis bedarf. Sonstige im Zusammenhang mit dem ehemaligen Treuhandverhältnis stehende Ansprüche der Insolvenzschuldnerin sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. |
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| Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner seine Vorbefassung nicht lückenlos offenbart hat, wertet die Kammer nicht als Indiz für dessen Absicht, eine tatsächlich nicht bestehende Unabhängigkeit zu suggerieren, sondern - wofür sehr viel mehr spricht -, um seine Bestellung zum Insolvenzverwalter in einem lukrativen Verfahren nicht zu gefährden. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch die Tatsache, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter deutlich gegen dessen fehlende Unabhängigkeit aufgrund der früheren Treuhandtätigkeit spricht: So erwirkte der Beschwerdegegner gegen den ehemaligen Geschäftsführer G ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 500.000,00 EUR und meldete weitere 50 Mio. Euro zur Tabelle im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen an. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner seinen ehemaligen Mandanten schont. |
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| Die Kammer teilt allerdings auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Beschwerdegegner eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen hat, weil er den Umfang seiner Vorbefassung nicht ausreichend offenbart hat. |
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| Mit dem Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass der Beschwerdegegner verpflichtet war, den Umfang seiner früheren Tätigkeit für die Insolvenzschuldnerin und dessen früheren Geschäftsführer umfassend und unzweideutig zu offenbaren. |
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| Zwar sind die §§ 42 ff. ZPO auf einen Insolvenzverwalter nicht unmittelbar anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 240/05 = NZI 2007, 284 ff. m.w.N.), da dieser weder Gerichtsperson noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger ist. Dennoch hat ein Insolvenzverwalter umgehend mögliche Interessenkollisionen - auch ungefragt - umfassend zu offenbaren. Er hat dem Insolvenzgericht unmissverständlich einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24.01.1991 - IX ZR 250/89 = NJW 1991, 982 ff.; BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - IX ZB 25/11 = NZI 2012, 247 ff; BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 31/11 = ZInsO 2012, 1125), wobei dies auch Umstände betrifft, die nur den Anschein begründen könnten, der Insolvenzverwalter sei nicht unparteiisch oder im Sinne des Gesetzes nicht unabhängig (vgl. III.1 Abs. 3 der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschland e. V., abgedruckt in MünchKommInso [2013] § 59 Rn. 181, Anhang I). |
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| Der Beschwerdegegner hat den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als Treuhänder, möglicherweise zur Umgehung eines Wettbewerbsverbots, gesellschaftsrechtlich in einer Zeit vertreten, als sich dieser zumindest zeitweise wegen wirtschaftskrimineller Delikte in Haft befand. Bereits im persönlich unterschriebenen Insolvenzantrag vom 25.07.2013 hat der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin der Insolvenzschuldnerin darauf hingewiesen, dass Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe an die Beschwerdeführerin Ziff.1 verkauft wurden, die nicht bestanden und er deshalb Selbstanzeige erstattet habe, weshalb ein krimineller Hintergrund offensichtlich war. Gleichzeitig bat er darum, den Beschwerdegegner als vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter zu bestellen und teilte weiter mit, dass ein Mandatsverhältnis mit der Kanzlei (des Beschwerdegegners) in den letzten 15 Jahren nicht bestand. |
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| Angesichts dieser Tatsachen liegt es auf der Hand, dass schon die frühere Treuhandtätigkeit des Beschwerdegegners für den seinerzeit inhaftierten Vertreter des Schuldners trotz des seither vergangenen Zeitraums, jedenfalls den Anschein begründen konnte, dass er nicht unparteiisch oder unabhängig ist. Er wäre daher bereits von sich aus zur Offenbarung seiner früheren Tätigkeiten verpflichtet gewesen. |
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| Mit den Angaben in der Selbstauskunft (Fragebogen nebst Anlage) genügte der Beschwerdegegner seiner Offenbarungspflicht nicht. |
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| Der Hinweis in seinem Begleitschreiben vom 29.07.2013 zum Fragebogen, dass die Insolvenzschuldnerin „unter Mitwirkung unseres Hauses“ gegründet worden sei, ist insoweit ganz offensichtlich nicht ausreichend. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdegegners, dass es aufgrund dieser Angabe Aufgabe des Insolvenzgerichts gewesen wäre, weiter nachzufragen. Die Mitteilung, die Insolvenzschuldnerin sei unter Mitwirkung des Beschwerdegegners bzw. von dessen Haus gegründet worden, deutet für den Leser nämlich lediglich darauf hin, dass allein im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung eine zeitlich eng begrenzte Beratung in gesellschafts- und ggfs. steuerrechtlicher Hinsicht erfolgt ist und evtl. ein Gesellschaftsvertrag entworfen wurde. Dies erforderte keine weiteren Nachfragen des Insolvenzgerichts. Die angegebene Beratungstätigkeit bei Gesellschaftsgründung hätte auch der Bestellung des Beschwerdegegners zum Insolvenzverwalter im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 56 InsO nicht entgegengestanden. Unstreitig hat der Beschwerdegegner jedoch von sich aus weder seine Gesellschafterstellung noch das Treuhandverhältnis offenbart. Im Gegenteil hat er seine Tätigkeit nur teilweise mitgeteilt und damit gezielt den Eindruck erweckt, besonders gründlich über eine Vorbefassung aufzuklären, was mit der Versicherung noch unterstrichen wird, es hätten seit der Gründung der Gesellschaft keinerlei mittelbare oder unmittelbare Mandatsverhältnisse mehr zur Schuldnerin sowie deren Gesellschaftern und Organen bestanden. Diese Angabe verhinderte geradezu weitere Nachfragen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der steuerlichen Beratung und Treuhandtätigkeit um anwaltliche Mandatsverhältnisse im engeren Sinne handelte oder nicht. An der Pflichtverletzung ändert auch die Überlegung nichts, dass die Kammer - wie bereits ausgeführt - nicht feststellen kann, dass der Beschwerdegegner mit seinen lückenhaften Angaben eine tatsächlich nicht vorhandene Unabhängigkeit suggerieren wollte, sondern eher um seine Bestellung als Insolvenzverwalter in einem lukrativen Verfahren nicht zu gefährden. |
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| Im Fragebogen war der Beschwerdegegner zudem ausdrücklich auf die Strafbarkeit falscher eidesstattlichen Versicherungen und darauf hingewiesen worden, dass, falls - wie hier - eine Frage mit „ja“ beantwortet wird, weitere ergänzende Angaben zu dem jeweiligen Sachverhalt schriftlich und in nachvollziehbarer Form zur Gerichtsakte zu erteilen sind, wobei die Erläuterungen nach bestem Wissen und Gewissen so abzufassen sind, dass dem Insolvenzrichter und/oder den Gläubigern die abschließende Prüfung der Unabhängigkeit möglich ist. |
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| Die Pflicht, über Umstände aufzuklären, die einer Bestellung entgegenstehen könnten, dient der Sicherung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des Insolvenzgerichts und damit dem Schutz der Gläubiger. Gleichzeitig dient diese Aufklärungspflicht auch dazu, den Gläubigern in der ersten Gläubigerversammlung eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung zu verschaffen, ob nach § 57 Abs. 1 Satz 1 InsO ein anderer Insolvenzverwalter bestellt wird. Durch sein Verschweigen für die Ermessensentscheidung relevanter Tatsachen liegt ein nicht unerheblicher Pflichtverstoß vor, der demjenigen des Vorspiegelns einer falschen Qualifikation (vgl. etwa BGH ZInsO 2014, 669) zwar nicht gleichgestellt ist, einem solchen jedoch nahe kommt. |
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| Bei Offenbarung seiner früheren Tätigkeiten wäre der Beschwerdegegner nicht zum Insolvenzverwalter bestellt worden. |
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| Das Amtsgericht hat offen gelassen, ob der Beschwerdegegner bei entsprechender Aufklärung über den Umfang seiner Vorbefassung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 56 InsO zum Insolvenzverwalter bestellt worden wäre oder nicht. Die Kammer ist der Ansicht, dass dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht offen bleiben kann und die Frage auch eindeutig zu beantworten ist: Für die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren kamen mehrere Verwalter in Betracht, die über eine gleich hohe Reputation, wie sie der Beschwerdegegner unbestritten genießt, verfügen, und die auch organisatorisch in der Lage gewesen wären, die Aufgaben eines Insolvenzverwalters über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu bewältigen. Da die früheren Tätigkeiten des Beschwerdegegners für den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und als Treuhandgesellschafter der Insolvenzschuldnerin selbst, bei Dritten in zumindest nachvollziehbarer Weise den Verdacht seiner „Befangenheit“ erwecken konnten, wäre der Beschwerdegegner, selbst wenn der vorläufige Gläubigerausschuss ihn einstimmig vorgeschlagen hätte (§ 57 Abs.2 S.2 InsO), im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 56 InsO - als im konkreten Verfahren ungeeignet - nicht zum Insolvenzverwalter bestellt worden. |
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| Die festgestellten Pflichtverletzungen rechtfertigen nicht die Entlassung des Beschwerdegegners. |
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| Ein Insolvenzverwalter ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen einer Pflichtverletzung zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist dabei durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weitergehen als es erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 25.09.2014, IX ZB 11/14 = NZI 2015, 20 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 09.07.2009, IX ZB 35/09 = NZI 2009, 604 f = ZInsO 2009, 1491 f; Beschluss vom 19.01.2012 - IX ZB 25/11 = NZI 2012, 247 ff.; Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 31/11 = ZInsO 2012, 1125; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht - Frind, 5. Auflage, § 59 Rn 3; MünchKommInsO - Graeber [2013] § 59 Rn 11 ff.). |
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| In seiner Entscheidung vom 25.09.2014 (IX ZB 11/14) hat der Bundesgerichtshof zur Frage, ob eine festgestellte Pflichtverletzung eine Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigt, weiter ausgeführt, dass bei Vorliegen einer Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen darf, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. |
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| Die festgestellten Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners führen nicht „automatisch“ zu dessen Entlassung. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, wonach zum jetzigen Zeitpunkt eine Entlassung des Beschwerdegegners nicht gerechtfertigt ist. Es ist vielmehr sachlich vertretbar, ihn im Amt zu belassen. |
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| Eine Berücksichtigung der Gesamtumstände wäre allerdings entbehrlich, wenn man der von der Beschwerdeführerin Ziff.1 vertretenen Rechtsauffassung folgen würde, wonach der Beschwerdegegner schon auf Grund der dargestellten Pflichtverletzung zwingend zu entlassen sei, weil sich bei - wie hier - Verschweigen von Anzeichen einer Interessenkollision und teilweise unzutreffenden Angaben im Zusammenhang mit der Bestellung zum Insolvenzverwalter, die Ermessensausübung auf eine Pflicht zur Entlassung des Insolvenzverwalters reduziert, wenn dieser nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt oder falsche Angaben gemacht hat (in diesem Sinne wohl MünchKommInsO/Graeber § 59 Rnr 19, 20 mit der Begründung, dass ein etwaiger Fehler des Insolvenzgerichts bei der Beurteilung und Auswahl des Insolvenzverwalters nicht allein zur Begünstigung des in fehlerhafter Weise bestellten Verwalters perpetuiert werden darf). Die Kammer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine Gesamtabwägung schon deshalb geboten ist, weil die Vorbefassung des Beschwerdegegners diesen nicht inhabil machte, sondern „lediglich“ die Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts durch seine Pflichtverletzung zu seinen Gunsten entscheidend beeinflusst wurde. |
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| Für ihre Abwägungsentscheidung waren für die Kammer im Wesentlichen neben den bereits oben unter 2. dargelegten Pflichtverletzungen folgende weitere Gesichtspunkte maßgeblich: |
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| Zu Lasten des Beschwerdegegners fällt ins Gewicht, dass er zur Problematik seiner Vorbefassung auch in der Gläubigerversammlung vom 17.04.2015 unzutreffende Angaben gemacht hat. So hat er angegeben, er habe für Herrn G für circa zwei Jahre Anteile gehalten und zwar war bis circa 2001. Tatsächlich wurde der Treuhand-/Abtretungsvertrag bereits am 02.09.1998 rückwirkend zum 07.05.1998 geschlossen und erst am 16.01.2003 durch notariellen Vertrag aufgehoben. Der Beschwerdegegner hat damit die Gläubigerversammlung über den Umfang seiner Vorbefasstheit objektiv falsch informiert. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür fehlt. Selbst wenn der Beschwerdegegner „vergessen“ gehabt haben sollte, wie lange er Treuhandgesellschafter der Insolvenzschuldnerin war, hätte er sich entweder vor der Gläubigerversammlung entsprechend kundig machen oder seine Unkenntnis in der Gläubigerversammlung offenbaren müssen. Jedenfalls aus dem Protokoll der Gläubigerversammlung ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ausreichend über eine Kapitalerhöhung bei der Insolvenzschuldnerin aufgeklärt hat. Diese erfolgte am 27.02.2002, also noch zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner - entgegen seinen Angaben in der Gläubigerversammlung - noch Treuhandgesellschafter der Insolvenzschuldnerin war. Er war bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung persönlich, auch in Vertretung des anderen Gesellschafters anwesend. Im Insolvenzgutachten und dem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung wurde diese Kapitalerhöhung nicht erwähnt, sondern angegeben, die Schuldnerin sei bereits mit einem Stammkapital von 110.000,00 EUR gegründet worden. Selbst noch im an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 28.04.2015 weist der Beschwerdegegner lediglich auf die Kapitalerhöhung im Jahre 2010 hin (der Schriftsatz der Beschwerdeführerin Ziff.1 vom 22.04.2015, in dem diese auf die frühere Kapitalerhöhung hinwies, hat der Beschwerdegegner wohl erst danach zur Kenntnis nehmen können). |
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| Mit Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass - wenn überhaupt - der strafrechtlich wegen Verdacht des Betruges in 500 Fällen verfolgte ehemalige Prokurist L der Insolvenzschuldnerin zur Aufklärung der Buchungsvorgänge bei der Schuldnerin in der Lage ist, weshalb dessen Weiterbeschäftigung durch den Beschwerdegegner noch keinen Pflichtenverstoß darstellt. Auf die nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Anfechtungsprozess in einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 durch das Landgericht Stuttgart geäußerte Ansicht, es bestünden im Hinblick auf den benannten Zeugen L erhebliche Glaubwürdigkeitsprobleme, kommt es nicht an. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der ehemalige Prokurist der Insolvenzschuldnerin (möglicherweise um seinen Tatbeitrag im milderen Licht erscheinen zu lassen) mit nicht belastbaren Zahlen operiert hat, läge in dem Versuch, durch dessen Anstellung „mehr Licht ins Dunkel zu bringen“ und auch mögliche Anfechtungstatbestände zu ermitteln, keine vorwerfbare Pflichtverletzung des Beschwerdegegners. |
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| Auch in der Beauftragung der P GmbH ohne vorherige Information des Insolvenzgerichts liegt unabhängig davon, dass dies möglicherweise mit der Beschwerdeführerin Ziff.1 ausdrücklich abgesprochen war (allerdings ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin Ziff.1 von der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdegegners bei der P GmbH), keine maßgebliche Pflichtverletzung. |
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| Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (etwa Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZB 31/11) handelt ein Insolvenzverwalter pflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht, ein Unternehmen beauftragt, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist und sich der Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für ihn auswirkt. Zwar weist die Beschwerdeführerin Ziffer 1 mit Recht daraufhin, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH am Unternehmenswohl orientieren muss, es lässt sich jedoch jedenfalls nicht feststellen, dass sich der Erfolg oder Misserfolg des beauftragten Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für den Beschwerdegegner auswirkt. Mit Recht weist das Amtsgericht daraufhin, dass es zwar ungewöhnlich ist, wenn der Beschwerdegegner als Geschäftsführer der P GmbH für diese Tätigkeit keine Vergütung erhält. Jedoch sieht auch die Kammer keine Veranlassung an der Wahrheit dieser Behauptung des Beschwerdegegners zu zweifeln. |
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| Relevante Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vergütungsentnahme vermag die Kammer - ebenso wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen nach eigener Prüfung Bezug genommen wird - nicht zu erkennen. |
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| Der Beschwerdegegner war auch vor Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung für ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter berechtigt, diese aus der Masse zu entnehmen. Die Tatsache, dass er entgegen einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Anfechtungsansprüche in die Berechnungsgrundlage miteinbezog, stellt noch keinen Pflichtenverstoß dar. Die Vergütungsfestsetzung erfolgt durch das Gericht. Ebenso wenig ist dem Beschwerdegegner eine verzögerte Rückzahlung zu viel entnommener Vergütung vorzuwerfen. Die Rückzahlung des zu viel entnommenen Betrages von rund 500.000,00 EUR nebst Zinsen erfolgte am 14.05.2015, nachdem dem Insolvenzverwalter die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Freiburg am 09.04.2015 zugestellt worden war. Angesichts der Höhe der Rückzahlungssumme erscheint dieser Zeitraum noch angemessen. |
|
| Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin Ziffer 1 zwar, dass der Beschwerdegegner bereits nach der Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Freiburg zur Rückzahlung der zu viel entnommenen Vergütung verpflichtet war (BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - IX ZR 25/12) und es auf die „Rechtskraft“ dieser Teilabhilfeentscheidung nicht ankommt, doch rechtfertigt das Unterlassen der gebotenen Rückzahlung weder für sich allein gesehen, noch unter Berücksichtigung der weiter festgestellten Pflichtverletzungen die Entlassung des Beschwerdegegners. |
|
| Gegen den Beschluss des Landgerichts hatte der Beschwerdegegner zudem Anhörungsrüge erhoben. Die entsprechende Information seitens des Beschwerdegegners in der Gläubigerversammlung war insoweit allerdings in zeitlicher Hinsicht falsch. Die Gläubigerversammlung fand am 17.04.2015 statt, die Anhörungsrüge datiert vom 24.04.2015 und ging am gleichen Tag beim Landgericht ein. Dass die Anhörungsrüge wegen Verfristung später zurückgenommen werden musste, stellte sich erst später heraus. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdegegner nach seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes möglicherweise noch auf eine Korrektur des landgerichtlichen Beschlusses im Vergütungsbeschwerdeverfahren hoffen. |
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| Darauf, wie das feststehende Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Vergütungsentnahme strafrechtlich zu bewerten ist, kommt es für das Entlassungsverfahren nicht entscheidend an. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass jedenfalls die Staatsanwaltschaft Mannheim in einer Verfügung vom 25.08.2015 die Ansicht der Beschwerdeführerin Ziff.1 zur Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners nicht geteilt und von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat. |
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| Soweit die Beschwerdeführerin Ziff.1 in diesem Zusammenhang, ohne dies näher zu konkretisieren, behauptet, der Beschwerdegegner habe gegenüber ihren Vertretern zweimal unverhohlen darauf hingewiesen, dass er als Gegenleistung für eine im Mai 2014 vereinbarte Zusammenarbeit erwarte, dass sie ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter zurücknehme - was der Beschwerdegegner vehement bestreitet -, steht ein solcher Sachverhalt nicht fest. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen nicht. |
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| Keine, eine Entlassung nach § 59 InsO rechtfertigende Pflichtverletzung stellen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen falschen Angaben im Bericht über die Gläubigerversammlung vom 17.04.2015 dar, wonach der Beschwerdegegner in seinem Bericht über die Gläubigerversammlung behauptet habe, er habe dort ausgeführt, dass der von Ihm auf die Vergütung zu viel entnommene Betrag nebst Zinsen erstattet werde, aber tatsächlich in der Gläubigerversammlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hat, dass er sich noch überlegen werde, ob er die zu viel entnommene Vergütung zurückzahlen oder den Ausgang der eingelegten Anhörungsrüge abwarten werde. |
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| Nicht entscheidend für die Abwägungsentscheidung ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin Ziff.1, der Beschwerdegegner habe wahrheitswidrig behauptet, ihr sei der gesamte Umfang seiner Vorbefassung bereits vor der ersten Gläubigerversammlung bekannt gewesen. Eine solche Behauptung hat der Beschwerdegegner - unabhängig von fehlender Relevanz einer solchen für das Verfahren nach § 59 InsO - auch im Schriftsatz vom 28.04.2015 nicht aufgestellt. Dort wird lediglich unter Hinweis auf den beantworteten Fragekatalog nebst Anlage, die Ansicht vertreten, damit sei die Vorbefassung ausreichend angezeigt und dies sei der Beschwerdeführerin ebenso wie dem Insolvenzgericht bekannt gewesen. Soweit der Beschwerdegegner im gleichen Schriftsatz darlegt, aufgrund seiner Angaben, hätte die Beschwerdeführerin Ziffer 1 nachfragen müssen, teilt die Kammer diese Ansicht allerdings aus den gleichen Gründen nicht, wie sie auch eine „Nachfragepflicht“ des Insolvenzgerichts verneint hat. im Übrigen ist es für das Entlassungsverfahren auch irrelevant, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Ziff.1 - wie vom Beschwerdegegner auch im Schriftsatz vom 27.11.2015 wieder behauptet - über die „Bekanntschaft“ des Beschwerdegegners mit Herrn G schon früher informiert war. |
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| Sollte der Beschwerdegegner die gegen die Beschwerdeführerin Ziff. 1 gerichtete Anfechtungsklage leichtfertig erhoben haben, was die Beschwerdeführerin Ziff. 1 behauptet, kämen mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdegegner in Betracht. Die Begründetheit der Anfechtungsklage ist jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. |
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| Soweit der Beschwerdegegner mutmaßt, die Beschwerdeführerinnen betrieben das Entlassungsverfahren nur, um im Hinblick auf den Anfechtungsprozess einen ihnen genehmen Insolvenzverwalter zu installieren, ist dies allerdings kein beachtliches Gegenargument. Ein neuer Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestimmt und nicht vom Hauptgläubiger. Die Wahl eines anderen Verwalters in der ersten Gläubigerversammlung erfordert neben der in § 76 Abs. 2 InsO genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger (§ 57 Abs. 1 Satz 2 InsO). |
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| Keine entscheidende Bedeutung im Entlassungsverfahren kommt schließlich der Frage zu, ob die „Kopfmehrheit“ der Gläubiger gegen eine Entlassung war oder ist. Immerhin hat die Beschwerdeführerin Ziff.1 darauf hingewiesen, dass neben den beiden Beschwerdeführerinnen und mit diesen verbundener Unternehmen in der Gläubigerversammlung noch drei weitere Gläubiger für den Entlassungsantrag gestimmt haben. |
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| Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und auf der Grundlage der skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entlassung des Beschwerdegegners nicht gerechtfertigt. Es steht nicht fest, dass die festgestellten Pflichtverletzungen zu einem Nachteil für die Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden für die Gläubiger geführt haben oder die Gläubiger bei Nachteilen für die Insolvenzmasse - etwa im Zusammenhang mit dem geführten Anfechtungsprozess - nicht ausreichend durch ihre Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO und die zu diesen Vorschriften entwickelten Darlegungs- und Beweisregeln geschützt sind. Es steht auch nicht fest, dass dieser für das weitere Verfahren deshalb nicht mehr tragbar ist, weil es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu belassen. Auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und dessen Nichtabhilfeentscheidung wird zunächst Bezug genommen. |
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| Nach Beendigung des anhängigen und ggfs. noch zu führender Anfechtungsprozesse dürfte die Verteilung der Insolvenzmasse anstehen. Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in ihrem Schriftsatz vom 02.11.2015 die Gefahr sieht, der Beschwerdegegner würde diese Verteilung in einer den Vorgaben des Insolvenzrechts nicht entsprechenden Art und Weise bewerkstelligen, entbehrt eine solche Vermutung jeglicher Grundlage, insbesondere deshalb, da schon eine noch vorhandene Nähebeziehung zwischen dem Beschwerdegegner und der Insolvenzschuldnerin bzw. deren ehemaligen Geschäftsführungsorganen nicht festgestellt werden kann. |
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| Auch ein ausgebliebener Erfolg des Beschwerdegegners bei der „Suche nach den verschwundenen Millionen“ kann diesem nicht vorgeworfen werden. Bislang ist es nämlich auch der Beschwerdeführerin Ziff. 1 nicht gelungen, herauszufinden, was die verantwortlichen Personen der Schuldnerin mit dem von ihr erbeuteten Geld gemacht haben, obwohl die von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (pwc) über Monate hinweg die Gelegenheit hatte, die Buchhaltung der Schuldnerin daraufhin zu überprüfen, ob deliktische Zahlungsabflüsse nachweisbar sind. Soweit ersichtlich haben auch die strafrechtlichen Ermittlungen jedenfalls in dieser Hinsicht noch keine entscheidenden Erkenntnisse erbracht. Deshalb überzeugt das Argument der Beschwerdeführerin Ziff. 1, es bestünde kein Vertrauen in die weitere Arbeit des Beschwerdegegners, weil dieser hier auch nicht entscheidend weiter gekommen sei, die Kammer nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche - Staatsanwaltschaft und Polizei überlegenen - Ermittlungsinstrumente der Beschwerdegegner noch haben sollte. |
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| Mehr als fraglich ist, ob den Vergütungsansprüchen des Beschwerdegegners die Arglisteinrede entgegengehalten werden könnte, falls er entlassen wird. Er hat mit dem Verkauf des Unternehmens (unter Beibehaltung einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen) wesentliche und schwierige Aufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens bereits erledigt, weshalb bei Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters erhebliche zusätzliche Kosten für die Masse zu erwarten sind, da die konkrete Gefahr besteht, dass Vergütungsansprüche des Beschwerdegegners für seine bisherige Tätigkeit jedenfalls grundsätzlich erhalten blieben, was möglicherweise auch ein zusätzliches Motiv für den Gläubigerausschuss war, sich gegen die Entlassung des Antragsgegners auszusprechen. |
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| Mit Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass es im Entlassungsverfahren nicht um eine Abstrafung des Beschwerdegegners geht. Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 1 argumentiert, dass ohne Entlassung des Beschwerdegegners, für keinen Insolvenzverwalter ein nachvollziehbarer Grund bestünde, die Chancen seiner Bestellung zu verringern, indem er Angaben zu seiner Unabhängigkeit richtig und vollständig macht, weshalb einer Entlassung auch präventive Wirkung zukäme, ist dies zwar ein nicht von der Hand zu weisendes Argument. Eine Prävention ist allerdings nicht Zweck des Entlassungsverfahrens nach § 59 InsO. Zudem kann das Insolvenzgericht das Verhalten eines Insolvenzverwalters, der einen offenbarungspflichtigen Umstand bereits einmal verschwiegen hat, bei zukünftigen Verwalterbestellungen in seine Ermessensentscheidung einbeziehen, weshalb bereits das Aufdecken eines solchen Umstandes durchaus general- und spezialpräventive Wirkungen und entsprechende Auswirkungen haben kann, auch wenn dies im Einzelfall - wie hier - keine Entlassung des Insolvenzverwalters nach sich zieht. |
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| Soweit die Beschwerdeführerin Ziffer 1 im Schriftsatz vom 30.09.2015 den weiteren Vorwurf erhebt, der Insolvenzverwalter mache in einer von ihr betriebenen Forderungsangelegenheit, die Herausgabe eines Versendungsnachweises von der Erklärung abhängig, dass Forderungen aus Warenlieferungen der Insolvenzschuldnerin ab 05.07.2013 nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Masse zuständen, stellt dies jedenfalls keine maßgebliche Pflichtverletzung dar. Vielmehr wird die Frage, ob insoweit Zurückbehaltungsrechte mit Recht geltend gemacht werden, beziehungsweise ob dieses Verhalten des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche begründen könnte, gegebenenfalls in einem streitigen Zivilverfahren zu klären sein. Das gleiche gilt wegen möglicher weiterer Auseinandersetzungen im Hinblick auf den wechselseitig erhobenen Vorwurf, ehrenrührige Behauptungen aufzustellen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Eine amtswegige Streitwertfestsetzung war nicht geboten, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird (GKG KV 2361). |
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| Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich dem Tatrichter obliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - IX ZB 25/11 = NZI 2012, 247 ff unter [8] mit weiteren Nachweisen). Auch die Frage, ob und in welchem Zeitrahmen eine Vorbefassung überhaupt offenbarungspflichtig ist, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde jedoch im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - ungeklärte, grundsätzlich bedeutsame und vorliegend auch entscheidungserhebliche Frage zugelassen, ob sich die Ermessensausübung im Rahmen des § 59 InsO auf eine Pflicht zur Entlassung des Insolvenzverwalters reduziert, wenn festgestellt wird, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 56 InsO bei Offenbarung von Umständen, die zumindest die Besorgnis seiner fehlenden Unabhängigkeit begründen konnten, nicht bestellt worden wäre. Gleichfalls ist ungeklärt, welche Auswirkungen das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände hat, wenn dadurch die Entscheidung der Gläubigerversammlung, ob ein anderer Insolvenzverwalter zu wählen ist, als der vom Amtsgericht bestimmte (§ 57 Abs.1 S.1 InsO), nicht auf einer ausreichenden Grundlage erfolgte bzw. erfolgen konnte und welche Auswirkungen dies auf das Entlassungsverfahren hat. |
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