Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 58/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 1. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (künftig Gläubigerin) ist Gläubigerin mit einer zur Tabelle festgestellten Forderung in Höhe von 554.806,69 €, die weitere Beteiligte zu 3, eine Sparkasse, (künftig Sparkasse) verfügt aus abgetretenem Recht über einen Tabellenanspruch in Höhe von 191.301,91 €. Nach Vorlage des Schlussberichts beantragte die Gläubigerin im November 2014, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu befinden, der Schadensersatzansprüche der Masse gegen den Insolvenzverwalter prüfen solle.

2

Die Gläubigerversammlung wurde am 27. November 2014 durchgeführt. Mit den Stimmen der Gläubigerin und gegen die Stimmen der Sparkasse beschloss sie, Rechtsanwalt B.       zum Sonderinsolvenzverwalter zur Überprüfung und etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen. Die Sparkasse beantragte noch in der Gläubigerversammlung, diesen Beschluss aufzuheben, und machte geltend, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger, weil die Beauftragung des Sonderinsolvenzverwalters die Masse verkürze und den Abschluss des Insolvenzverfahrens verzögere.

3

Zur Umsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung bestellte das Insolvenzgericht durch auf den 5. Dezember 2014 datierten Beschluss Rechtsanwalt       B.          zum Sonderinsolvenzverwalter. Sein Aufgabenbereich sollte die Prüfung und etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter umfassen. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht aus: Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestünden. Weiter ordnete es an, den Beschluss noch nicht an den bestellten Sonderinsolvenzverwalter auszuhändigen, weil es die Rechtsmittelverfahren abwarten wollte. Die Sparkasse legte gegen diesen Beschluss Erinnerung ein, über die bislang noch nicht entschieden ist.

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Am 6. Dezember 2014 hat das Insolvenzgericht den Antrag der Sparkasse auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung abgewiesen. Hiergegen hat die Sparkasse ohne Erfolg sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Sparkasse erreichen, dass die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen und der beanstandete Beschluss der Gläubigerversammlung aufgehoben werden.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 6, 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerversammlung habe nur beschlossen, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen. Ein solcher Antrag widerspreche grundsätzlich nicht den gemeinsamen Interessen der Gläubiger. Erst das Insolvenzgericht prüfe, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters vorlägen. Dies stehe auch im Einklang mit der allgemeinen Meinung, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wegen der Gläubigerautonomie nur ganz ausnahmsweise aufzuheben seien, wenn sie einseitig einzelne Gläubiger bevorzugten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich herbeigeführt würden. Die Verletzung des gemeinsamen Interesses müsse eindeutig und nicht ganz unerheblich sein. Deswegen könne ein Beschluss der Gläubigerversammlung, mit dem die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt werde, allenfalls dann aufgehoben werden, wenn das Bestehen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter von vornherein ausgeschlossen seien. Das lasse sich nicht feststellen.

7

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass vom Insolvenzgericht ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen nach §§ 60, 92 InsO gegen den Insolvenzverwalter bestellt werde, widerspricht nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nach § 78 Abs. 1 InsO.

8

a) Entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung wurde nicht durch diese die Sonderinsolvenzverwaltung angeordnet und der Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Denn die Gläubigerversammlung selbst kann die Sonderinsolvenzverwaltung nicht anordnen und den Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellen, sie kann insoweit nur einen dahingehenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen oder eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts anregen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung ist deswegen in diesem Sinne auszulegen.

9

aa) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen war, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert war. Die Insolvenzordnung enthält keine die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zulässig. Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den von der Entwurfsfassung erfassten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in dem Entwurf in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 8).

10

Die Vorschriften der §§ 56 ff InsO bieten allerdings keine Antwort auf die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Antrag hin einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen kann oder muss. Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bestellt (vgl. § 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausgesetzt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne die Bestellung eines Insolvenzverwalters ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzverwalters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln neben den Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung (§§ 60 ff InsO) und dessen Vergütung (§§ 63 ff InsO) insbesondere Voraussetzungen und Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung (§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund können die Vorschriften der §§ 57, 59 InsO entsprechend angewandt werden. Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt zu bestellen ist, das Antragsrecht, das einzuhaltende Verfahren und die Rechtsmittel gilt das hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 5).

11

Jedenfalls ergibt sich aus den §§ 27, 56 ff InsO, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters - und damit auch des Sonderinsolvenzverwalters - allein durch das Insolvenzgericht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11). Zwar können die Gläubiger nach § 57 Abs. 1 InsO in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, an dessen Stelle eine andere Person wählen. Seine Bestellung erfolgt auch in diesem Fall durch das Gericht. Die Entlassung eines Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund erfolgt nach § 59 InsO ebenfalls durch das Insolvenzgericht. Nichts anderes gilt für die Entscheidung, überhaupt einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, NZI 2015, 651 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 59; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 80).

12

bb) In der Gläubigerversammlung kann allerdings die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschließen, dass ein Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend gemacht werden soll; sie kann zu der Frage Stellung nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden und ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderverwalters oder - etwa aus Kostengründen - die Aufhebung der Sonderinsolvenzverwaltung beantragt oder jedenfalls angeregt werden soll. Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung oder auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO).

13

b) Darüber, in welchem Umfang das Gericht an Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gebunden ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO). Die Frage ist für den vorliegenden Fall dahin zu beantworten, dass das Insolvenzgericht im Rahmen der Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung im Amts- wie im Antragsverfahren in gleichem Maße prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vorliegen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Anforderungen an die Prüfungsintensität sich unterscheiden, je nachdem ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgt. Der Grundsatz der Gläubigerautonomie rechtfertigt eine Unterscheidung nicht, weil sich diese nur im gesetzlichen Rahmen durchsetzen kann. Das Insolvenzgericht hat deshalb stets zu prüfen, ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung (ausnahmsweise) masseschädlich oder gar gesetzeswidrig ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11).

14

Haben allerdings die Gläubiger auf die Geltendmachung ihres Gesamtschadensersatzanspruchs verzichtet oder wollen sie Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter nicht geltend machen, weil etwa die Forderungsverfolgung zweifelhaft erscheint, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu erheblichen Kosten und zu massiven sonstigen Belastungen des Verfahrens führt und damit der Erfolg des Gesamtverfahrens beeinträchtigt wird, kann ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung Einfluss auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts haben (vgl. HmbKomm-InsO/Pohlmann, 5. Aufl., § 92 Rn. 56). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

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c) Wenn aber das Insolvenzgericht auf einen Antrag oder eine Anregung der Gläubigerversammlung in die Prüfung eintritt, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gegeben sind und ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung masseschädlich oder gesetzwidrig ist, kann der hierauf gerichtete Antrag oder die Anregung der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO).

III.

16

Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

17

1. Der Insolvenzrichter wird nunmehr über die (Rechtspfleger-) Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, besteht kein Beschwerderecht der Sparkasse.

18

Entschieden hat der Senat, dass der Insolvenzverwalter weder die Entscheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO verfügt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 6, 9 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 Rn. 6 ff). Umgekehrt steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzgericht es ablehnt, einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung von Gesamtschadensansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 10, 12).

19

Ebenso wenig hat der einzelne Gläubiger ein Antragsrecht auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und ein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, ZInsO 2016, 1430 Rn. 10). Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht, das der Durchsetzung der Entscheidung der Gläubigergesamtheit dient, nicht der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016, aaO). Daraus folgt, dass der einzelne Gläubiger auch kein Beschwerderecht hat, wenn das Insolvenzgericht dem Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters stattgibt (vgl. Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 998).

20

2. Das Insolvenzgericht hätte die Entscheidung der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen, nicht einfach umsetzen, sondern prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Sonderinsolvenzverwaltung gegeben sind.

21

aa) Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11). Eine solche Verhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche ist ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16), wenn der Insolvenzverwalter nicht entlassen und ein neuer Insolvenzverwalter bestellt wird. Dem Insolvenzgericht obliegt hierbei insbesondere die Prüfung, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen und ob solche Schadensersatzansprüche bestehen können.

22

bb) Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob das Insolvenzgericht sich davon überzeugen muss, dass solche Ansprüche tatsächlich bestehen (vgl. für den Fall, dass der Insolvenzverwalter solche Ansprüche bestreitet und plausibel einen anderen Tatsachenverlauf darstellt als die Gläubigerversammlung: Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2008, Rn. 218), ob sie glaubhaft gemacht sein müssen, ob sie sich schlüssig aus der Akte ergeben müssen oder ob es ausreicht, dass solche Schadensersatzansprüche möglich (HK-InsO/Schmidt, InsO, 8. Aufl. § 92 Rn. 52; Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 44; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 92 Rn. 23), naheliegend (Schmidt/Ries, aaO, § 56 Rn. 67: naheliegende Befürchtung), nicht fernliegend (AG Göttingen, ZIP 2006, 629, 630; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 2012, § 92 Rn. 18; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 56 Rn. 42), nicht völlig fernliegend (OLG München, ZIP 1987, 656, 657; AG Homburg, ZInsO 2008, 1146; AG Charlottenburg, ZIP 2015, 1497, 1498; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO, § 92 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 156) oder sie nicht von vornherein ausgeschlossen (OLG München, ZIP 1987, 656, 657; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 77b) sind.

23

Richtigerweise muss sich das Insolvenzgericht hiervon nicht vorab überzeugen, will es die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter anordnen. Dies nähme die Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters vorweg. Im Übrigen hat allein das Prozessgericht, wenn es denn angerufen wird, über die Haftung des Insolvenzverwalters zu entscheiden (vgl. Graeber/Pape, ZIP 2007, 991, 993 f).

24

Es kann als Voraussetzung allerdings auch nicht genügen, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wird sich in vielen Insolvenzverfahren nicht feststellen lassen, so dass hierin ein sinnvolles Abgrenzungskriterium nicht liegen kann und einer missbräuchlichen Verwendung des Instituts der Sonderinsolvenzverwaltung Tür und Tor geöffnet wäre. Vielmehr muss das Insolvenzgericht aufgrund des Akteninhalts oder nach dem Vortrag eines Verfahrensbeteiligten oder dem Beschluss der Gläubigerversammlung hinreichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte haben, dass ein Gesamtschadensersatzanspruch der Masse gegen den Insolvenzverwalter möglich erscheint (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 57; vgl. auch HK-InsO/Riedel, 8. Aufl. § 56 Rn. 34). Es muss, ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren, summarisch prüfen, ob das Bestehen eines Gesamtschadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Graeber/Pape, aaO).

25

cc) Weiter hat das Insolvenzgericht abzuwägen, welche Folgen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für den Verwalter und den weiteren Verfahrensverlauf haben kann. Denn die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters kann neben erheblichen Kosten zu deutlichen Verfahrens-verzögerungen führen und damit den Erfolg des Gesamtverfahrens beinträchtigen. Bei geringfügigen und zweifelhaften Ansprüchen kann es eher gerechtfertigt sein, auf die Bestellung eines Sonderverwalters zu verzichten, als bei hohen oder als gesichert zu beurteilenden Ansprüchen (vgl. Graeber/Pape, aaO; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO, § 92 Rn. 56). Hierbei wird es die Interessen der Insolvenzgläubiger zu beachten haben, weil das Verfahren primär in ihrem Interesse durchgeführt wird. Deswegen wird sich das Gericht nachvollziehbar begründete, dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO) nicht widersprechende Entscheidungen der Gläubigerversammlung zu Eigen machen und im Einzelfall von der Anordnung einer Sonderverwaltung absehen, wenn dies mit den sonstigen Regeln des Verfahrens vereinbar ist (vgl. Graeber/Pape, aaO).

Kayser                       Vill                       Lohmann

                  Pape                   Möhring

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